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   OLG Düsseldorf, 06.10.2005 - III-4 Ws 461 - 462/05, III-4 Ws 461/05, III-4 Ws 462/05, 4 Ws 461 - 462/05, 4 Ws 461/05   

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https://dejure.org/2005,35715
OLG Düsseldorf, 06.10.2005 - III-4 Ws 461 - 462/05, III-4 Ws 461/05, III-4 Ws 462/05, 4 Ws 461 - 462/05, 4 Ws 461/05 (https://dejure.org/2005,35715)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2005 - III-4 Ws 461 - 462/05, III-4 Ws 461/05, III-4 Ws 462/05, 4 Ws 461 - 462/05, 4 Ws 461/05 (https://dejure.org/2005,35715)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - III-4 Ws 461 - 462/05, III-4 Ws 461/05, III-4 Ws 462/05, 4 Ws 461 - 462/05, 4 Ws 461/05 (https://dejure.org/2005,35715)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 80
  • StraFo 2006, 24
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.07.1993 - 2 BvR 1265/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die besondere Haftprüfung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.10.2005 - 4 Ws 461/05
    Dieses verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NJW 1994, 2081, 2082).
  • LG Aachen, 06.04.2020 - 60 Qs 17/20

    Haftbefehl; Flucht; Fluchtgefahr; soziale Bindungen; Coronavirus

    Auch in Kenntnis des gegen ihn erwirkten Haftbefehls hat sich der Beschuldigte dem Verfahren nicht entzogen, was entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Staatsanwaltschaft der Annahme von Fluchtgefahr entgegensteht (vgl. KG, Beschl. v. 24.03.2010 - 4 Ws 37/10, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2005 - 4 Ws 461-462/05, StraFo 2006, 24).

    Die danach festzustellende soziale Integration des Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union steht der sozialen Integration im Inland gleich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2005 - 4 Ws 461-462/05, StraFo 2006, 24 f.; KG, Beschl. v. 24.03.2010 - 4 Ws 37/10, juris Rn. 22; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 62. Aufl. 2019, § 112 Rn. 20a).

    Im Gegenteil ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Durchführung des Umwandlungsverfahrens für den Beschuldigten günstig auswirkt und die Höhe der zu erwartenden Strafe daher noch weniger ein Grund für die Annahme einer Fluchtgefahr ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2005 - 4 Ws 461-462/05, StraFo 2006, 24).

  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 letzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 44/20

    Soziale Bindungen; Fluchtgefahr; Verdunkelungsgefahr; Gewahrsamsbruch;

    Die danach festzustellende soziale Integration des Angeschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Rumänien) steht der sozialen Integration im Inland gleich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2005 - 4 Ws 461-462/05, StraFo 2006, 24 f.; KG, Beschl. v. 24.03.2010 - 4 Ws 37/10, juris Rn. 22; LG Fulda, Beschl. v. 05.01.2017 - 2 KLs 27 Js 7440/15, juris Rn. 14 [obiter dictum]; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 63. Aufl. 2020, § 112 Rn. 20a).
  • KG, 30.04.2019 - 161 HEs 22/19

    Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes im

    Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 letzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).
  • KG, 24.03.2010 - 4 Ws 37/10

    Voraussetzungen des Untersuchungshaftbefehls: Vermutungen als Grundlage des

    Die danach festzustellende soziale Integration des Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union steht der sozialen Integration im Inland gleich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - 4 Ws 461-462/05 -).
  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    a) Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1, 1etzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).
  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

    Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 letzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).
  • KG, 30.04.2019 - 4 HEs 10/19

    Zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr; Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes

    Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 letzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).
  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

    Die Bestimmungen des § 121 StPO, die der Beschränkung der Dauer der Untersuchungshaft vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils dienen und dem aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG, Rechtsstaatsprinzip) abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 letzter Teilsatz EMRK Rechnung tragen (vgl. etwa EGMR StV 2005, 136; 2006, 474; BVerfGE 20, 45, 49; BVerfG NJW 2000, 1401; 2003, 2895; StV 2003, 30; OLG Düsseldorf StraFo 2006, 24; OLG Köln StV 1992, 524), begrenzen den Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils grundsätzlich auf sechs Monate und gestatten nur in beschränktem Umfang Ausnahmen hiervon (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 270).
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