Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.06.2006

Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06   

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BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06 (https://dejure.org/2006,3090)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - 3 StR 41/06 (https://dejure.org/2006,3090)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06 (https://dejure.org/2006,3090)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73 Strafgesetzbuch (StGB) im Falle von ohne die betroffenen Vermögenswerte unerfüllbaren Ersatzansprüchen des Geschädigten gegen den Angeklagten; Lösung des Konkurrenzproblems zwischen staatlichen Verfallsansprüchen und ...

  • Judicialis

    StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § ... 263; ; StGB § 823 Abs. 2; ; StPO § 111 b Abs. 2; ; StPO § 111 d; ; BGB § 123; ; BGB § 242; ; BGB § 819 Abs. 1; ; BGB § 818 Abs. 4; ; BGB § 826; ; BGB § 852 Satz 1 nF; ; BGB § 852 Abs. 3 aF

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 1
    Ausschluss des Verfalls bei Ansprüchen des Verletzen - auch wenn dieser sie nicht geltend macht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 621
  • StV 2006, 524
  • StraFo 2006, 383
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG München, 19.04.2004 - 2 Ws 167/04

    Erledigung des Haftgrundes "Fluchtgefahr"; Beschwerden gegen die fortbestehenden

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06
    Soweit demgegenüber teilweise vertreten wird, der Ausschlusstatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB finde jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der (bekannte) Verletzte, obwohl er von dem laufenden Verfahren unter Sicherstellung von zumindest Teilen der Tatbeute weiß, über einen längeren Zeitraum keine Anstalten trifft, seine Ansprüche gegen den Täter geltend zu machen (OLG München NStZ 2004, 443, 444; Kiethe/Hohmann, NStZ 2003, 505, 510; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73 Rdn. 11 a), kann dem nicht gefolgt werden.

    Allerdings trifft es zu, dass unabhängig vom Zustandekommen eines wirksamen Erlassvertrages zwischen dem Verletzten und dem Angeklagten § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) dann nicht entgegensteht, wenn der Verletzte ausdrücklich auf seine Ersatzforderung verzichtet und in Übereinstimmung mit dieser Erklärung keine Ansprüche gegen den Angeklagten geltend gemacht hat und geltend macht; denn in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass weder dem Verletzten durch die Anordnung des Verfalls eine Ersatzmöglichkeit entzogen wird noch umgekehrt dem Angeklagten eine doppelte Inanspruchnahme droht (BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; OLG München NStZ 2004, 443, 444).

  • BGH, 07.12.2000 - 4 StR 485/00

    Grenzen der Verfallsanordnung gegen Dritte gemäß § 73 Abs. 3 StGB

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06
    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 73 a Rdn. 6) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (s. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; 1996, 332; 2001, 257; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138; BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2 sowie Tatbeute 1).
  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06
    Dabei haftet der Angeklagte aufgrund der Rechtsfolgenverweisung des § 852 Abs. 3 BGB aF, § 852 Satz 1 BGB nF (vgl. BGHZ 71, 86) gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB verschärft und könnte sich daher auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
  • BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05

    Verfall (Vorrang der Ansprüche des Verletzten); erweiterter Verfall

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06
    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 73 a Rdn. 6) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (s. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; 1996, 332; 2001, 257; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138; BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2 sowie Tatbeute 1).
  • BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03

    Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06
    Allerdings trifft es zu, dass unabhängig vom Zustandekommen eines wirksamen Erlassvertrages zwischen dem Verletzten und dem Angeklagten § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) dann nicht entgegensteht, wenn der Verletzte ausdrücklich auf seine Ersatzforderung verzichtet und in Übereinstimmung mit dieser Erklärung keine Ansprüche gegen den Angeklagten geltend gemacht hat und geltend macht; denn in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass weder dem Verletzten durch die Anordnung des Verfalls eine Ersatzmöglichkeit entzogen wird noch umgekehrt dem Angeklagten eine doppelte Inanspruchnahme droht (BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; OLG München NStZ 2004, 443, 444).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06
    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 73 a Rdn. 6) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (s. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; 1996, 332; 2001, 257; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138; BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2 sowie Tatbeute 1).
  • BGH, 27.08.1993 - 2 StR 394/93

    Anwendbarkeit der gewerbsmäßigen Hehlerei auf den Gehilfen

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06
    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 73 a Rdn. 6) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (s. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; 1996, 332; 2001, 257; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138; BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2 sowie Tatbeute 1).
  • BGH, 13.12.1994 - 4 StR 687/94

    Verfall - Anspruch des Verletzten - Aufrechterhaltung der Beschlagnahme

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06
    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 73 a Rdn. 6) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (s. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; 1996, 332; 2001, 257; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138; BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2 sowie Tatbeute 1).
  • BGH, 10.11.1965 - Ib ZR 101/63

    Einwilligung in die Löschung einer Firma im Handelsregister - Schutz der sog.

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06
    Denn würde der Verletzte trotz ausdrücklichen Verzichts auf die der Geltendmachung der ihm bekannten Ersatzforderung nachträglich doch die Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Angeklagten betreiben, so stünde dem unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gemäß § 242 BGB trotz der Anspruchsentstehung aus einem deliktischen Verhalten (s. dazu aber auch OLG Köln VersR 1996, 239, 240) der Verwirkungseinwand entgegen, der als rechtsvernichtende Einwendung in einem eventuellen Zivilrechtsstreit von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH NJW 1966, 343, 345).
  • OLG Köln, 15.09.1995 - 20 U 206/94

    Keine Verwirkung des Bereicherunganspruchs nach Verjährung des Anspruchs aus

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06
    Denn würde der Verletzte trotz ausdrücklichen Verzichts auf die der Geltendmachung der ihm bekannten Ersatzforderung nachträglich doch die Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Angeklagten betreiben, so stünde dem unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gemäß § 242 BGB trotz der Anspruchsentstehung aus einem deliktischen Verhalten (s. dazu aber auch OLG Köln VersR 1996, 239, 240) der Verwirkungseinwand entgegen, der als rechtsvernichtende Einwendung in einem eventuellen Zivilrechtsstreit von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. BGH NJW 1966, 343, 345).
  • OLG Zweibrücken, 30.11.2001 - 1 Ss 193/01

    Schadensersatzanspruch; Prostitution; Prostituierte; Zuhälter; Verfall;

  • BGH, 12.03.1996 - 4 StR 24/96

    Verfall - Erstreckung - Mittelbarer Gewinn

  • BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83

    Der Verfallanordnung entgegenstehender Anspruch des Verletzten

  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von

    Regelungsziel dieser Vorschrift ist es, den Angeklagten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen und ihm die Mittel zu belassen, die er zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten benötigt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; Beschlüsse vom 10. November 2009 - 4 StR 443/09, NStZ 2010, 693 f. und vom 12. März 2015 - 2 StR 322/14, NStZ-RR 2015, 171).

    Eine solche abstrakte Gefahr besteht zwar auch, wenn die durch die Taten des Angeklagten Geschädigten nicht ermittelt werden konnten und deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten nicht zu rechnen ist (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 223/06) oder die Geschädigten bisher tatsächlich untätig geblieben sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 680; vgl. auch Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 438/14).

    Die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme entfällt aber, wenn eine erfolgreiche Durchsetzung der Forderung aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden kann (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 621 zum Verzicht und zur Verjährung).

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Vielmehr bleibt sie nur möglich, wenn die Verletzten auf die Geltendmachung wirksam verzichtet haben oder die Ansprüche verjährt sind (BGH NStZ 2006, 621, 623; Fischer aaO Rdn. 19).
  • OLG Frankfurt, 21.12.2021 - 26 U 55/21

    VW-Dieselskandal: Haftung des Herstellers nach § 852 Satz 1 BGB

    Die Beklagte haftet nämlich auf Grund der Rechtsfolgenverweisung des § 852 Satz 1 BGB gem. den §§ 819, 818 Abs. 4 BGB verschärft und kann sich daher auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.05.2006 - 3 StR 41/06 -, NStZ 2006, 621, 623).

    Die maßgeblichen Rechtsfragen hingegen sind allesamt höchstrichterlich geklärt (s. etwa BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962 ff.; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, NJW 2020, 2806 ff.; Urteil vom 11.05.2006 - 3 StR 41/06 -, NStZ 2006, 621, 623).

    Es stimmt insoweit aber - wie oben dargestellt - mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur verschärften Haftung nach den §§ 819, 818 Abs. 4 BGB im Rahmen des § 852 Satz 1 BGB überein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.05.2006 - 3 StR 41/06 -, NStZ 2006, 621, 623).

  • BGH, 12.03.2015 - 2 StR 322/14

    Auffangrechtserwerb (Bundesland als Begünstigter/Verletzter; Eröffnung des

    Denn eine im Urteil getroffene Anordnung von Wertersatzverfall ließe zunächst die Möglichkeit des Verletzten unberührt, seine aus der Tat erwachsenen Ansprüche außerhalb des Strafverfahrens - hier zum Beispiel durch Vollstreckung des notariellen Schuldanerkenntnisses - durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 621, 622).
  • OLG Düsseldorf, 31.05.2010 - 24 U 208/09

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vergleichs; Abweisung

    Soweit diese Gefahr nicht gegeben ist und dem Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird, etwa weil der Geschädigte auf den Anspruch verzichtet oder der Anspruch verjährt ist, kommt ein Verfall daher auch bei existierenden zivilrechtlichen Ansprüchen in Betracht (vgl. Schönke/Schröder/Eser, 26. Auflage, § 73 Rdn. 27; BGH, wistra 2004, 299; 2004, 61; wistra 2006, 380).
  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06

    Ausschluss des Verfalls des Wertersatzes bei existenten Ansprüchen des Verletzten

    Der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht nach der derzeitigen Gesetzeslage und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht entgegen, dass die durch die Taten des Angeklagten Geschädigten nicht ermittelt werden konnten und deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Angeklagten nicht zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06).
  • BGH, 21.11.2006 - 3 StR 380/06

    Verfall (Vorrang der Opferansprüche: keine Geltendmachung)

    Allein das bisherige Unterbleiben und die fehlende Erwartung künftiger Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Geschädigten ermöglicht die Verfallsanordnung gegen den Täter nicht (vgl. BGH StV 2006, 524).
  • BGH, 14.01.2020 - 1 StR 531/19

    Verfall

    Nach Verjährung besteht die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme nicht mehr (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06 Rn. 8; Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 1 StR 412/16 Rn. 70 und vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 438/14 Rn. 3).
  • BGH, 09.12.2014 - 3 StR 438/14

    Rechtsfehlerhafte Verfallsanordnung wegen entgegenstehender auf Rückgewähr

    Darauf, ob der Verletzte den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06, NStZ 2006, 621, 622).
  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06
    Eine andere Beurteilung ergibt sich in Anbetracht der derzeitigen Gesetzeslage und des eindeutigen Wortlauts des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht daraus, dass die Geschädigten bis auf eine Ausnahme ( -Tankstelle in Rostock, UA 14) nicht ermittelt werden konnten und deren Feststellung auch künftig nicht zu erwarten, mithin mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Angeklagten nicht zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - 3 StR 41/06).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6761
BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06 (https://dejure.org/2006,6761)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2006 - 2 StR 42/06 (https://dejure.org/2006,6761)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 2 StR 42/06 (https://dejure.org/2006,6761)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessungskriterien; Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsfehlers im Strafausspruch; Zulässigkeit eines Eingriffs in die Entscheidung der Vorinstanz über die Strafzumessung durch das Revisionsgericht

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    StPO § 337 Abs. 1
    Überprüfung des Strafausspruchs in der Revision (hier: Revision der Staatsanwaltschaft)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2006, 383
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung - Revision aufgrund Strafzumessung des

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06
    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 u 5).
  • BGH, 07.07.1999 - 2 StR 90/99

    Überprüfbarkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht, beamtenrechtliche

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06
    Die außerordentliche Höhe der von der Angeklagten vereinnahmten Gelder wird somit durch die Besonderheiten des Falles in einem solchen Maße relativiert, dass die verhängte Freiheitsstrafe vom Revisionsgericht nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann (vgl. BGH wistra 1999, 417).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06
    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 u 5).
  • BGH, 20.07.2005 - 2 StR 168/05

    Strafzumessung (Untreue; Folgen der Tat; angemessene Rechtsfolge im Sinne des §

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06
    Diese Wendung ist wiederum bedenklich, weil nachteilige Folgen der Tat für den Täter nicht schlechthin strafmildernd zu berücksichtigen sind, worauf der Senat schon in seiner ersten aufhebenden Entscheidung Seite 5 unten/Seite 6 oben hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05 - vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 46 Rdn. 55).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86

    Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06
    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 u 5).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06
    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 u 5).
  • OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16

    Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345; 29, 319; StraFo 2006, 383).
  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319 mwN; vom 4. Februar 2004 - 5 StR 511/03, wistra 2004, 262 (263); vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568; vom 7. Juni 2006 - 2 StR 42/06, wistra 2006, 343 (344); vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, wistra 2008, 58 f. und vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 349).
  • OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16

    Strafbarkeit des unbefugten Einsatzes einer Tankkarte an einer automatisierten

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345; 29, 319; StraFo 2006, 383 ) .
  • OLG Celle, 13.12.2016 - 2 Ss 136/16

    Besitz kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz

    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen, in Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (vgl. BGHSt 34, 345; 29, 319; StraFo 2006, 383).
  • OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ss 124/16

    Berücksichtigung künftig zu erwartender Bagatellstraftaten bei der

    Im Zweifelsfall ist die Bewertung des Tatrichters zu respektieren ist (vgl. BGH NStZ 1982, 114; StraFo 2006, 383; Senat, Urteil vom 28. Juni 2016, 2 Ss 70/16).
  • OLG Celle, 17.05.2019 - 2 Ss 59/19

    Selbständige Prüfungspflicht bei gewerbsmäßigem Betrug

    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen, in Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (vgl. BGHSt 34, 345; 29, 319; StraFo 2006, 383).
  • OLG Celle, 19.05.2011 - 32 Ss 32/11

    Auswirkungen des Fehlens von Feststellungen zum Wirkstoffgehalt eines

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGH StraFo 2006, 383 -juris).
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