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   BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06   

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BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06 (https://dejure.org/2006,2198)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06 (https://dejure.org/2006,2198)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 2006 - 2 BvR 1797/06 (https://dejure.org/2006,2198)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 119 Abs. 3 StPO; § 25 S. 2 UVollzO
    Besuch in der Untersuchungshaft; Schutz der Familie (Persönliche Beziehungen zu unehelichen Kleinkind; Kontaktbedarf; Gefahr des "Fremdelns" im Frühkindalter); allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz (ungerechtfertigte Differenzierung zwischen ehelichen und familiären ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Reichweite der Schutzwirkungen von GG Art 6 bei der Gewährung von Besuchszeiten für Familienangehörige eines Untersuchungsgefangenen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Besuch von Familienangehörigen während des Untersuchungshaftvollzuges; Anspruch auf einen wöchentlichen Besuchskontakt; Emotionale Bindung zwischen Eltern und Kind; Schutz vor nichtgerechtfertigter Ungleichbehandlung

  • RA Kotz

    Untersuchungsgefangener: Besuchszeiten für nichteheliches Kleinkind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersuchungshaft: Verlängerung der Regelbesuchszeit wegen eines Kindes im Säuglingsalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Besuchszeiten für Familienangehörige eines Untersuchungsgefangenen

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)

    Besuchszeiten für Familienangehörige eines Untersuchungsgefangenen

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Besuchszeiten für Familienangehörige eines Untersuchungsgefangenen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 365
  • StV 2008, 30
  • FamRZ 2006, 1822
  • StraFo 2006, 490
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06
    Das Gericht hat auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei der Entscheidung über Besuche Familienangehöriger in der Untersuchungshaft entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 42, 95 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 1993 - 2 BvR 1469/93 -, NJW 1993, S. 3059 und vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NStZ 1994, S. 604 ff.) nicht übersehen.

    c) Im Hinblick auf die von der Anstaltsleitung angeführte Überbelegungssituation ist darauf hinzuweisen, dass sich der Staat gegenüber dem Untersuchungsgefangenen bzw. besuchswilligen Eheleuten und Familienangehörigen nicht darauf berufen kann, dass er seine Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung des in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzauftrages erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 42, 95 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1994, a.a.O., S. 605).

  • BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft:

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06
    Das Gericht hat auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei der Entscheidung über Besuche Familienangehöriger in der Untersuchungshaft entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 42, 95 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 1993 - 2 BvR 1469/93 -, NJW 1993, S. 3059 und vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NStZ 1994, S. 604 ff.) nicht übersehen.

    c) Im Hinblick auf die von der Anstaltsleitung angeführte Überbelegungssituation ist darauf hinzuweisen, dass sich der Staat gegenüber dem Untersuchungsgefangenen bzw. besuchswilligen Eheleuten und Familienangehörigen nicht darauf berufen kann, dass er seine Vollzugsanstalten nicht so ausstattet, wie es zur Wahrung des in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzauftrages erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 42, 95 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1994, a.a.O., S. 605).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06
    a) Das Oberlandesgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu einem getrennt lebenden Elternteil grundrechtlich geschützt ist, dass der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient, und dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes seitens der Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 79, 51 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 ).

    Die aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend wiedergegebene Feststellung, nach der die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, S. 601 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 ), wäre grundlegend missverstanden, wenn sie in diesem Zusammenhang als eine Aussage gedeutet würde, die die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Bezug auf die Möglichkeit des Kontakts zwischen Eltern und Kindern relativiert, soweit es dabei um quantitative Fragen wie die Dauer der zuzugestehenden Besuchsmöglichkeiten geht.

  • BVerfG, 13.08.1993 - 2 BvR 1469/93

    Verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Besuchsrechts von Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06
    Das Gericht hat auch die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei der Entscheidung über Besuche Familienangehöriger in der Untersuchungshaft entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 42, 95 ; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. August 1993 - 2 BvR 1469/93 -, NJW 1993, S. 3059 und vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NStZ 1994, S. 604 ff.) nicht übersehen.
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06
    Sollten diese Ausführungen als Bezugnahme auf den in Nr. 25 Satz 2 UVollzO enthaltenen Ausnahmetatbestand aufzufassen sein, wonach Besuche über den in Satz 1 der Bestimmung vorgesehenen in der Regel zweiwöchigen Rhythmus hinaus zugelassen werden sollen, wenn sie anders nicht zu erledigenden unaufschiebbaren persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Regelungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung lediglich um nicht bindende Vorschläge an den Richter handelt (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06
    Es hat jedoch bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt deren Bedeutung für die Grundrechte der Beschwerdeführer verkannt (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06
    Die aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend wiedergegebene Feststellung, nach der die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, FamRZ 2002, S. 601 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 ), wäre grundlegend missverstanden, wenn sie in diesem Zusammenhang als eine Aussage gedeutet würde, die die Schutzwirkung des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Bezug auf die Möglichkeit des Kontakts zwischen Eltern und Kindern relativiert, soweit es dabei um quantitative Fragen wie die Dauer der zuzugestehenden Besuchsmöglichkeiten geht.
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06
    Die angegriffene Entscheidung verletzt daher auch Art. 3 Abs. 1 GG, der vor sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierungen schützt (vgl. BVerfGE 111, 176 - stRspr).
  • BVerfG, 20.03.1997 - 2 BvR 260/97

    Verfassungsrechtliche Kriterien bezüglich einer aufenthaltsrechtlich

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06
    a) Das Oberlandesgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu einem getrennt lebenden Elternteil grundrechtlich geschützt ist, dass der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient, und dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes seitens der Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfGE 56, 363 ; 79, 51 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, FamRZ 2006, S. 187 ).
  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06
    Für die Verteilung von Begünstigungen zwischen "Ehe" und "Familie" ist ihr daher kein Maßstab zu entnehmen (vgl. BVerfGE 11, 64 ).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • OLG Hamburg, 21.07.2006 - 2 Ws 157/06
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • OLG Saarbrücken, 16.10.2018 - 6 UF 112/18

    Anforderungen an Sachverständige für familienpsychologische Gutachten

    Dass es Jugendhilfeangebote für eine gemeinsame Unterbringung auch relativ älterer Mütter mit ihrem Kind geben muss, verwundert nicht, kommt doch die Jugendhilfe hierdurch ihrer im Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2018 näher beschriebenen, Art. 6 GG entspringenden - und in Ansehung der hier wegen Art. 6 Abs. 3 GG, § 1666a BGB gesteigerten Hilfeansprüche der Mutter nach §§ 27 ff. SGB VIII, die in diesen Fallkonstellationen nach Art und Umfang über das hinausgehen können, was der Staat üblicherweise zu leisten verpflichtet ist, nochmals verstärkten - Schutzpflicht nach, (auch) für solche Fallgestaltungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geeignete Hilfen bereitzustellen (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 246; 2006, 1822).
  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06

    Recht auf Besuchsempfang im Maßregelvollzug (routinemäßiges Abhängigmachen von

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wiederholt die besondere Bedeutung hervorgehoben worden, die dem in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie bei der Entscheidung über Besuche von Ehegatten und Familienangehörigen in der Untersuchungshaft zukommt (vgl. BVerfGE 42, 95 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 1993 - 2 BvR 1469/93 -, NJW 1993, S. 3059; vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, StV 1993, S. 592 ; vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NStZ 1994, S. 604 , und vom 23. Oktober 2006 - 2 BvR 1797/06 -, StraFo 2006, S. 490 ).
  • BVerfG, 13.11.2007 - 1 BvR 1637/07

    Verfassungsmäßigkeit eines Umgangsausschlusses

    Die Durchführung eines begleiteten Umgangs in einer Justizvollzugsanstalt ist - selbst bei Ablehnung durch den betreuenden Elternteil - nicht von vornherein ausgeschlossen, und zwar nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch organisatorisch: Solange der Umgang eines Inhaftierten mit seinem Kind das Kindeswohl - oder erhebliche öffentliche Sicherheitsinteressen - nicht gefährdet, ist es Aufgabe des Staates, im Rahmen seiner Art. 6 Abs. 1 GG entspringenden Schutzpflicht die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass ein solcher Umgang umgesetzt werden kann (vgl. - zur Untersuchungshaft - BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2006 - 2 BvR 1797/06 -, FamRZ 2006, S. 1822 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2006 - 11 ME 393/06

    Begründung des Anspruchs eines ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländers auf

    Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (- 2 BvR 1797/06 -, veröff. in juris) sind für den vorliegenden Fall keine weiterführenden Hinweise zu entnehmen.
  • OLG Hamm, 21.12.2006 - 4 AuslA 25/06

    Auslieferung; Unzulässigkeit, Versorgung von Kleinkindern; Schutz von Ehe und

    Insoweit ist auch die - vom BVerfG jüngst verfassungsrechtlich hervorgehobene - Gefahr einer Entfremdung und des "Fremdelns" bei Kleinkindern durch die Versagung von Besuchen in der Untersuchungshaft zu berücksichtigen (vgl. BVerfG HRRS 2006 NR. 810 = BVerfG, 2 BvR 1797/06 vom 23.10.2006, Absatz-Nr. 20 ff. = www.bundesverfassungsericht.de), die hier in besonderem Maße droht, da ein kurzfristiger Nachzug einer siebenköpfigen Familie weder möglich noch zumutbar erscheint.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.07.2014 - 2 BGs 255/14

    Untersuchungshaft: Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei Ablehnung einer vom

    Dass die Vollzugsanstalt nicht so ausgestattet ist, wie es zur Wahrung des in Art. 6 Abs. 1 GG normierten Schutzauftrages erforderlich wäre, kann dem Beschuldigten nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerfG StV 2008, 30; NStZ 1994, 604, 605).
  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 2 Ausl 174/20

    Zulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zur Strafverfolgung wegen Totschlags;

    Durch das Verbringen des Verfolgten in die Türkei werden Besuche der Familie gar nicht - so von dem Verfolgten behauptet - oder aber zumindest in erheblichem Ausmaß aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten und erheblicher Kosten erschwert sein, so dass in einem besonderen Maß die Gefahr einer Entfremdung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2006, StraFo 2006, 490), insbesondere bei den Kleinkindern droht.
  • LG Hamburg, 27.04.2021 - 615 KLs 3/21

    Einstweilige Unterbringung in Strafsachen: Vollzug der Unterbringung in einem

    Dass die Sozialbehörde in ihrer Verantwortung nunmehr über mehrere Jahre die Ausstattung psychiatrischer Krankenhäuser vernachlässigt hat und nunmehr Kapazitäten in der A. Klinik N.- O. fehlen, wie sie zur Wahrung der an die einstweilige Unterbringung gestellten Anforderungen und wohl auch zur Wahrung des aus Art. 2 Abs. 2 GG insoweit gegebenen Schutzauftrages erforderlich gewesen wären, kann dem Verlegungsanspruch des Beschuldigten nicht entgegengehalten werden (vgl. insoweit BVerfG, StV 2008, 30 im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und zu gewährende Besuchszeiten) - ebenso wenig wie die befremdlich wirkende Argumentation der zuständigen Sozialbehörde, dass es "noch schlimmere Fälle" als den des Beschuldigten gebe.
  • OLG Karlsruhe, 01.10.2019 - Ausl 301 AR 27/19

    Auslieferungshindernis bei Trennung eine Mutter von ihrem erst acht Monate alten

    Auch bei einer Straffälligkeit einer Mutter ist eine Trennung von Mutter und Kleinkind zu vermeiden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2006, 2 BvR 1797/06 = StV 2008, 30).
  • VG Osnabrück, 06.05.2019 - 7 A 360/17

    Abschiebung; Amtsermittlung; Ausweisung; Kindeswohl

    Schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat die Kammer ausgehend von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG (BVerfG, B. v.08.12.2005 (2 BvR 1001/04, juris) wie aber auch nach Art. 8 EMRK (BVerfG, B. v. 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - B. v. 23.10.2006 - 2 BvR 1797/06 - B. v. 29.03.2007 - 2 BvR 1977/06 - B. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - B. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - B. v. 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 -;B. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - B. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris) deutlich gemacht, dass die sog. Bleibeinteressen des Klägers, insbesondere aber das Wohl des Kindes, nämlich des damals 12-jährigen, jetzt fast 14-jährigen Sohnes, aus der Sicht des Kindes einer einzelfallbezogenen umfassenden Prüfung im Klageverfahren zu unterziehen und schließlich in die Gesamtabwägung mit einzubeziehen seien.
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