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   BGH, 10.01.2007 - 2 ARs 545/06, 2 AR 308/06   

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https://dejure.org/2007,9624
BGH, 10.01.2007 - 2 ARs 545/06, 2 AR 308/06 (https://dejure.org/2007,9624)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2007 - 2 ARs 545/06, 2 AR 308/06 (https://dejure.org/2007,9624)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06, 2 AR 308/06 (https://dejure.org/2007,9624)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Abgabe eines bereits eröffneten Verfahrens bei Verlegung des Aufenthaltsortes des Angeklagten im Jugendstrafverfahren

  • Judicialis

    JGG § 42 Abs. 3; ; StPO § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 42 Abs. 3
    Maßgeblichkeit des faktischen Aufenthaltsorts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Adelsheim - 1 Ds 12 Js 6454/06
  • AG Heilbronn - 51 ARs 5008/06
  • BGH, 10.01.2007 - 2 ARs 545/06, 2 AR 308/06

Papierfundstellen

  • StraFo 2007, 162
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15

    Zuständigkeit in Jugendstrafsachen (Abgabe des Verfahrens, wenn der Angeklagte

    Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14, 2 AR 81/14 - Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06 -).
  • OLG Hamm, 25.02.2010 - 4 AuslA 163/08

    Unzulässigkeit der Auslieferung bei ungerechtfertigtem Eingriff in das

    21/99 (95/99) - m.w.N., NStZ-RR 2000, 158, vom 21. Dezember 2006 - (2) 4 Ausl A 25/06 (313/06) - m.w.N., StraFO 2007, 162 f. und vom 09. Juli 2009 - (2) 4 Ausl A 69/09 (220/09) - m.w.N.).
  • BGH, 13.01.2010 - 2 ARs 569/09

    Zulässige Verfahrensabgabe

    Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnortes zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162).
  • BGH, 10.10.2018 - 2 ARs 271/18

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Für die Zuständigkeit kommt es lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort an, nicht auf den Wohnsitz oder die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden, so dass die Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn dieser ohne festen Wohnsitz an einem bestimmten Ort lebt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06, StraFo 2007, 162; Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, NStZ-RR 2015, 353, 354).
  • BGH, 27.10.2010 - 2 ARs 366/10

    Voraussetzungen der Verfahrensabgabe (Übertragung)

    Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162).
  • BGH, 03.01.2017 - 2 ARs 288/16

    Örtliche Zuständigkeit (Abweichung vom faktischen Aufenthaltsort)

    Zwar kommt vorliegend eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendrichter - Frankfurt am Main grundsätzlich in Betracht, da es insoweit lediglich auf den faktischen Aufenthaltsort ankommt und nicht - wie nach § 8 StPO - auf den Wohnsitz oder auf die Meldeanschrift des Jugendlichen oder Heranwachsenden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 ARs 114/14; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 ARs 545/06).
  • BGH, 18.12.2013 - 2 ARs 433/13

    Voraussetzungen für eine Verfahrensabgabe (Wechsel des Aufenthaltsortes:

    Maßgeblich wäre hier aber der tatsächliche Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162), weshalb entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Stendal nicht das Amtsgericht Moers, sondern mit Stand 16. Dezember 2013 das Amtsgericht Krefeld zuständig wäre.
  • BGH, 26.06.2014 - 2 ARs 114/14

    Zuständiges Gericht

    "Maßgeblich ist der faktische Aufenthaltsort und nicht die Meldeanschrift des Jugendlichen (BGH StraFo 2007, 162), weshalb nicht das Amtsgericht Günzburg, sondern das Amtsgericht Ulm zuständig ist.
  • BGH, 23.10.2012 - 2 ARs 259/12

    Abgabe der Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren

    Sie ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig (vgl. BGH StraFo 2007, 162).
  • BGH, 10.01.2007 - 2 AR 308/06
    2 ARs 545/06 2 AR 308/06.
  • OLG Hamm, 25.02.2010 - (2) 4 AuslA 163/08
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