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   OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06   

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https://dejure.org/2007,7489
OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06 (https://dejure.org/2007,7489)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.03.2007 - 3 Ss 541/06 (https://dejure.org/2007,7489)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. März 2007 - 3 Ss 541/06 (https://dejure.org/2007,7489)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Fortführung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 231

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 231
    Hauptverhandlung; Ausbleiben des Angeklagten; Eigenmächtigkeit; Nachweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 6 Ns 23 Js 1620/05
  • OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06

Papierfundstellen

  • StV 2007, 571
  • StraFo 2007, 292
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06
    Soweit die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten gerügt wird, ist es ausreichend, dass der Verhandlungsteil angegeben wird, bei dem der Angeklagte gefehlt hat (BGHSt 26, 84 91 ).

    Soweit die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten gerügt wird, ist es ausreichend, dass der Verhandlungsteil angegeben wird, bei dem der Angeklagte gefehlt hat (BGHSt 26, 84 91 ).

    Soweit die vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten gerügt wird, ist es ausreichend, dass der Verhandlungsteil angegeben wird, bei dem der Angeklagte gefehlt hat (BGHSt 26, 84 91 ).

  • BGH, 26.06.1957 - 2 StR 182/57
    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06
    Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 10, 304 305 = NJW 157, 1325; BGHSt 16, 178 (180) = NJW 1961, 1980).

    Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 10, 304 305 = NJW 157, 1325; BGHSt 16, 178 (180) = NJW 1961, 1980).

    Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 10, 304 305 = NJW 157, 1325; BGHSt 16, 178 (180) = NJW 1961, 1980).

  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90

    Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06
    Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249 251 = NJW 1991, 1364 ; BGHSt 46, 81 ff = NJW 2000, 2830).

    Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249 251 = NJW 1991, 1364 ; BGHSt 46, 81 ff = NJW 2000, 2830).

    Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249 251 = NJW 1991, 1364 ; BGHSt 46, 81 ff = NJW 2000, 2830).

  • BGH, 14.06.2000 - 3 StR 26/00

    Erfordernis einer Belehrung bei § 231 Abs. 2 StPO; Anordnung der Unterbringung in

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06
    Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249 251 = NJW 1991, 1364 ; BGHSt 46, 81 ff = NJW 2000, 2830).

    Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249 251 = NJW 1991, 1364 ; BGHSt 46, 81 ff = NJW 2000, 2830).

    Eine unterbrochene Hauptverhandlung darf nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d. h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen wissentlich seiner Abwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249 251 = NJW 1991, 1364 ; BGHSt 46, 81 ff = NJW 2000, 2830).

  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 575/60

    Verkündung der Urteilsformel in Abwesenheit des Angeklagten - Selbstmordversuch

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06
    Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 10, 304 305 = NJW 157, 1325; BGHSt 16, 178 (180) = NJW 1961, 1980).

    Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 10, 304 305 = NJW 157, 1325; BGHSt 16, 178 (180) = NJW 1961, 1980).

    Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 10, 304 305 = NJW 157, 1325; BGHSt 16, 178 (180) = NJW 1961, 1980).

  • BGH, 17.03.1999 - 3 StR 507/98

    Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ohne den Angeklagten

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06
    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 394 . Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418 ).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 394 . Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418 ).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 394 . Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418 ).

  • BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80

    Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Bestechung - Rüge der Fortsetzung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 20.03.2007 - 3 Ss 541/06
    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 394 . Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418 ).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 394 . Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418 ).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob das Gericht Grund zur Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine solche Eigenmächtigkeit i. S. von § 231 Abs. 2 StPO tatsächlich vorlag (BGH StV 1981, 393 394 . Das Revisionsgericht prüft dabei selbständig - ggf. im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch schon im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellung des Tatrichters gebunden zu sein (BGH NStZ 1999, 418 ).

  • KG, 10.04.2015 - 121 Ss 58/15

    Eigenmächtiges Ausbleiben

    Denn die Anwesenheitspflicht des Angeklagten steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten; sie ist - vorbehaltlich einzelner, hier nicht einschlägiger Ausnahmeregelungen wie etwa §§ 231c, 233 StPO - einer "konsensualen Regelung" von vornherein nicht zugänglich (vgl. BGH NJW 1973, 522; OLG Brandenburg StraFo 2015, 70; OLG Hamm StV 2007, 571).
  • OLG Hamm, 17.03.2009 - 2 Ss 94/09

    Entfernung; Hauptverhandlung; Freiwilligkeit; Einverständnis; Verteidiger;

    Die grundsätzlich zwingende Anwesenheitspflicht des Angeklagten (vergleiche § 230 StPO) steht - unabhängig von den in der Strafprozessordnung unter engen Voraussetzungen normierten Ausnahmen - nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten (vergleiche dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2007 - 3 Ss 541/06 -, zitiert nach juris Rn. 9).
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