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   OLG Koblenz, 12.10.2006 - 12 W 471/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6171
OLG Koblenz, 12.10.2006 - 12 W 471/06 (https://dejure.org/2006,6171)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.2006 - 12 W 471/06 (https://dejure.org/2006,6171)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - 12 W 471/06 (https://dejure.org/2006,6171)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schmerzensgeldbemessung bei vorsätzlichen Verletzungen durch Messerangriffe mit geringen physischen Verletzungsfolgen; Haftungsprozess und konsensuale Verfahrenserledigung des Strafprozesses; Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für den Zivilprozess; ...

  • Judicialis

    ZPO § 91a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilprozessrecht: Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigterklärung, Bedeutung des Straferkenntnisses - Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2007, 295
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.2006 - 12 W 471/06
    b) Tötungsvorsatz scheidet bei summarischer Prüfung im Ergebnis aus, denn die Stoßrichtung zum linken unteren Rippenbogen des Klägers, die geringe Eindringtiefe des Messerstiches und die anschließende Fluchtreaktion des Beklagten gestatten zumindest bei Anwendung der "Hemmschwellentheorie" (vgl. BGHSt 36, 1, 15; 36, 262, 267; BGH NStZ 2006, 444, 445 f.; abl.

    Vielmehr genügt es, wenn die Körperverletzungshandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden (vgl. BGHSt 2, 160, 163; 36, 1, 9; BGH NStZ-RR 2005, 44; LK/Lilie, StGB § 224 Rn. 36; Tröndle/Fischer, StGB § 224 Rn. 12; a.M. Schönke/Schröder/Stree, StGB § 224 Rn. 12).

    Jedoch genügt zu einem zumindest bedingt vorsätzlichen Handeln in diesem Sinne die Kenntnis derjenigen Umstände, aus denen sich die generelle Eignung der "Behandlung" für eine Todesgefahr ergibt (vgl. BGHSt 36, 1, 15).

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.2006 - 12 W 471/06
    Von einer psychopathischen Persönlichkeit wird gesprochen, wenn die Person an ihrer Abnormität leidet oder wenn die Gesellschaft unter ihrer Abnormität leidet (BGHSt 49, 45, 50 f.).

    Diagnostische Mittel zur Feststellung einer Persönlichkeitsstörung sind neben technischen Untersuchungen sowie den Selbst- und Fremdbeurteilungen vor allem Checklisten und diagnostische Interviews (BGH NJW 2004, 1810, 1812), die im Strafprozess wie im Zivilrechtsstreit hinsichtlich des Beklagten nicht zur Anwendung gekommen sind und im Verfahren gemäß § 91a ZPO nicht mehr herbeizuführen sind.

  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 93/94

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Rechtsgutverletzung

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.2006 - 12 W 471/06
    Im Rahmen des immateriellen Schadensausgleichs nach § 847 BGB kann und muss jedenfalls bei einer vorsätzlichen Rechtsgutsverletzung, wie sie hier in doppelt qualifizierter Form vorliegt, auch ein Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten berücksichtigt werden.Eine angemessene strafrechtliche Ahndung, die sich ausnahmsweise auf die Schmerzensgeldbemessung auswirken könnte (BGHZ 128, 117, 120 ff.), ist gegen den Beklagten nicht ausgesprochen worden; abgesehen davon wurde im Berufungsurteil zum Strafverfahren auch eine Kostenentscheidung nach § 472 StPO zugunsten des (Neben-) Klägers vergessen.

    Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 und 3 ZPO ist kein Raum; denn die zentralen Fragen der Schmerzensgeldbemessung unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion (vgl. BGHZ 128, 117, 120 ff.) und zur Berücksichtigung psychischer Folgen der Verletzung (vgl. BGHZ 132, 341, 344) sind entschieden.

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