Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.08.2007

Rechtsprechung
   BGH, 08.08.2007 - 2 StR 235/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5657
BGH, 08.08.2007 - 2 StR 235/07 (https://dejure.org/2007,5657)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2007 - 2 StR 235/07 (https://dejure.org/2007,5657)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2007 - 2 StR 235/07 (https://dejure.org/2007,5657)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,5657) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund exhibitionistischer Handlungen; Direkter Vorsatz auf Verwirklichung der Wahrnehmung durch eine andere Person als Voraussetzung für eine exhibitionistische Handlung

  • Judicialis

    StGB § 63; ; StGB § 183; ; StGB § 183 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 183 Abs. 1
    Subjektives Element bei exhibitionistischen Handlungen; Erforderlichkeit direkten Vorsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 374
  • StraFo 2007, 471
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Bamberg, 22.02.2011 - 3 Ss 136/10

    Subjektiver Tatbestand bei exhibitionistischer Handlung und Erregung öffentlichen

    Während für den Belästigungserfolg ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen "Exhibition" im Sinne der von § 183 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (u.a. Anschluss an BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374 und OLG Düsseldorf NStZ 1998, 412 f. = StraFo 1998, 277 f.).

    a) Bereits aus dieser gesetzlichen Umschreibung des Tatbestandes ergibt sich, dass die exhibitionistische Handlung nicht allein eine sexuelle Handlung (vgl. § 184 g StGB) als einen äußeren Vorgang darstellt, sondern eine Handlung mit sexueller Motivation voraussetzt, weshalb die Handlungsmotivation des Beschuldigten in keinem Fall offen bleiben darf (BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374; Fischer StGB 58. Aufl. § 183 Rn. 5).

    Während für den erforderlichen tatbestandsmäßigen Belästigungserfolg bereits ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person nach zutreffender und - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen "Exhibition" im Sinne der von § 183 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374; OLG Düsseldorf NStZ 1998, 412 f. = StraFo 1998, 277 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1991, 93 f.; im Ergebnis jeweils ebenso Fischer § 183 Rn. 7; Schönke/Schröder- Perron/Eisele § 183 Rn. 3 a.E., 5; MüKo/ Hörnle § 183 Rn. 7, 12; LK- Laufhütte/Roggenbuck § 183 Rn. 2: "Das bloße Inkaufnehmen der Möglichkeit, dass andere die sexuelle Manipulation am Geschlechtsteil sehen, reicht nicht aus" und SK- Wolters § 183 Rn. 2).

  • KG, 06.02.2019 - 4 Ws 1/19

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Ablehnung der Unterbringung im

    Der Tatbestand des § 183 StGB erfordert somit begrifflich das absichtliche Präsentieren der Genitalien und das absichtliche Herstellen einer optischen Beziehung zwischen dem Täter und der anderen Person (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 374 m.w.N.; OLG Düsseldorf NJW 1977, 262; Laufhütte/Roggenbuck in Leipziger Kommentar, StGB 12. Auflage, § 183 Rnr. 2 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5809
BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07 (https://dejure.org/2007,5809)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 StR 327/07 (https://dejure.org/2007,5809)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2007 - 1 StR 327/07 (https://dejure.org/2007,5809)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,5809) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung des Zeitraums einer Flucht in die Zeit einer Unterbringung in Sicherungsverwahrung in einer öffentlichen Anstalt; Regelungszweck des § 66 Abs. 4 S. 4 Strafgesetzbuch (StGB); Anrechung der Zeit einer Flucht auf die Fünfjahresfrist

  • Judicialis

    StGB § 66 Abs. 4; ; StGB § 66 Abs. 4 Satz 3; ; StGB § 66 Abs. 4 Satz 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 66 Abs. 4
    Berücksichtigung von Vollzugslockerungen und Flucht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 91
  • StV 2007, 577
  • StraFo 2007, 471
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.2000 - 3 StR 26/00

    Erfordernis einer Belehrung bei § 231 Abs. 2 StPO; Anordnung der Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07
    Eine Einbeziehung dieses Zeitraums in die Zeit der Verwahrung scheidet somit aus (vgl. BGH NJW 2000, 2830, 2831 - insoweit in BGHSt 46, 81 nicht abgedruckt).
  • BGH, 24.06.1969 - 1 StR 111/69
    Auszug aus BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07
    Gegen diese rechtliche Wertung bestehen durchgreifende Bedenken: Der Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB liegt der Gedanke zugrunde, dass in die Fünf-Jahresfrist die Zeit nicht eingerechnet werden soll, in der der Täter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit zu bewähren (BGH NJW 1969, 1678, 1679).
  • BGH, 27.10.2004 - 5 StR 130/04

    Aufklärungsrüge (Maßstab des Aufdrängens; Zulässigkeit;

    Auszug aus BGH, 15.08.2007 - 1 StR 327/07
    Wer kontrolliert wird, ist nicht frei (BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 2 = BGH NStZ 2005, 265, 266).
  • BGH, 12.04.2017 - 4 StR 85/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Feststellung der

    Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass der Zeitraum, in dem sich der Angeklagte unkontrolliert in Freiheit und nicht in Verwahrung befand (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - 1 StR 327/07, BGHR StGB § 66 Abs. 4 Fristberechnung 1; Urteil vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00, NJW 2000, 2830, 2831), keinesfalls so lang gewesen sein kann, dass deshalb der von der Strafkammer als Vortat i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB herangezogene schwere Raub vom 18. Juni 1997 nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB außer Betracht bleiben müsste.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht