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   BGH, 11.09.2007 - 3 StR 323/07   

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https://dejure.org/2007,10212
BGH, 11.09.2007 - 3 StR 323/07 (https://dejure.org/2007,10212)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2007 - 3 StR 323/07 (https://dejure.org/2007,10212)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2007 - 3 StR 323/07 (https://dejure.org/2007,10212)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Überschreitung des gesetzlich bestimmten letztmöglichen Zeitpunkts für die Anordnung einer Sicherheitsverwahrung; Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzung für die Maßregelanordnung der Sicherungsverwahrung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; StGB § 66 a; ; StGB § 66 a Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66a Abs. 2
    Fristwahrung als materiell-rechtliche Voraussetzung der Maßregel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2007, 514
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.12.2006 - 3 StR 269/06

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Ausschlussfrist); sinnvolle Vollzugsplanung;

    Auszug aus BGH, 11.09.2007 - 3 StR 323/07
    Es teilt schon im Grundsatz nicht die Rechtsauffassung des Senats, dass § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB eine verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung der Maßregelanordnung beinhaltet (Senat, Urt. vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06 = NStZ 2007, 327; zum Abdruck in BGHSt 51, 159 vorgesehen).

    Am 29. März 2007 durfte die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht mehr angeordnet werden, weil der gesetzlich bestimmte letztmögliche Zeitpunkt für diese Entscheidung um mehr als ein halbes Jahr überschritten war und es damit an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für die Anordnung fehlte (BGH NStZ 2007, 327).

  • BGH, 25.10.2005 - 1 StR 324/05

    Nachträgliche Anordnung der ursprünglich vorbehaltenen Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 11.09.2007 - 3 StR 323/07
    Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Urteil rund sieben Monate nach dem letztmöglichen Zeitpunkt für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung verkündet wurde, liegt auch kein Fall einer ganz kurzfristigen (von der Justiz nicht zu verantwortenden) Überschreitung vor, für die der Senat im Hinblick auf BGH StV 2006, 63 offen gelassen hat, ob hier der Verstoß gegen § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB ausnahmsweise unschädlich sein könnte.
  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 168/18

    Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer

    Damit hat der Gesetzgeber auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs reagiert, nach denen die in § 66a Abs. 2 StGB aF enthaltene Frist nicht als unverbindliche Ordnungsvorschrift, sondern als verbindliche zeitliche Vorgabe ausgelegt und die Anordnung der Maßregel bei Nichteinhaltung der Frist als unzulässig angesehen worden ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 StR 269/06, BGHSt 51, 159, 160; Beschluss vom 11. September 2007 - 3 StR 323/07, StraFo 2007, 514; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. August 2012 - 1 StR 98/12, NStZ 2013, 100).
  • OLG Schleswig, 17.10.2008 - 2 Ws 405/08
    Auf die Revision des Verurteilten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. September 2007 ( 3 StR 323/07 ) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. März 2007 auf und ordnete das Unterbleiben der im Urteil vom 1. Juli 2004 vorbehaltenen Anordnung der Sicherungsverwahrung an.

    Im übrigen liegt auf der Hand, dass anderenfalls die erwähnte Frist entgegen dem Beschluss des BGH vom 11. September 2007 ( 3 StR 323/07 ) im Ergebnis doch zur Disposition stünde.

    Denn zu berücksichtigen wären nicht nur die Dauer der verbüßten Strafhaft und die durch eine strikte Anwendung der Führungsaufsicht gegebenen Kontrollmöglichkeiten, sondern auch der Umstand, dass das Verfahren nach § 66b StGB entgegen dem von § 275a StPO angestrebten Ablauf erst mit Antragsschrift vom 29. September 2008 - also weniger als einen Monat vor Haftende und mehr als ein Jahr nach dem Beschluss des BGH vom 11. September 2007 ( 3 StR 323/07 ) - eingeleitet worden ist und sich deshalb noch in einem sehr frühen Stadium befindet.

  • OLG Hamm, 05.01.2010 - 4 Ws 348/09

    Begriff der neuen Tatsachen i.S. von § 66b Abs. 1 StGB

    Bei dieser Fristbestimmung handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. BGH, StV 2007, 129 (130 f.); BGH, StraFo 2007, 514; OLG Schleswig, NStZ-RR 2009, 75 (75 f.)), so dass deren Versäumnis einer Anordnung aufgrund dieser Norm zwingend entgegensteht.
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