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   LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07   

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LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07 (https://dejure.org/2007,21292)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 23.04.2007 - 25 Qs 2/07 (https://dejure.org/2007,21292)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 23. April 2007 - 25 Qs 2/07 (https://dejure.org/2007,21292)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 73c Abs 1 S 2 StGB; § 111b Abs 2 StPO; § 111b Abs 5 StPO; § 111d StPO; § 111e Abs 1 StPO
    Arrestanordnung; Arrestbefehl; Arrestgrund; Aufhebung; dinglicher Arrest; Drittbeteiligter; Dritter; Durchsetzung; Entschädigungsanspruch; Ermessen; Geschädigter; Großunternehmen; Gutgläubigkeit; Rechtsabteilung; Rückgewinnungshilfe; Schuld; Sicherungsmaßnahme; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafprozessrecht: Anordnung eines dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2008, 200
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07
    Denn auch gegen einen gutgläubigen Drittbeteiligten kann in Verschiebungsfällen der dingliche Arrest angeordnet werden; der Verfall ist keine Strafe, die Schuld voraussetzte (vgl. BGH, a. a. O., S. 246; BGHSt 47, 369, 373, v. g. Beschlüsse der Kammer).

    Gerade bei einem Drittbeteiligten der, wie hier, von den erlangten Beträgen erheblich profitiert hat, sind an das Vorliegen einer unbilligen Härte hohe Anforderungen zu stellen (BGHSt 47, 369, 374).

    Bei der Ausübung dieses Ermessens stellt die Gutgläubigkeit des Dritten einen ganz zentralen Ermessensgesichtspunkt dar (BGHSt 47, 369, 377; wistra 2006, 384, 385).

  • BGH, 05.04.2000 - 2 StR 500/99

    Anwendung der Härtevorschrift beim Verfall

    Auszug aus LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07
    Der Verfall und damit die Anordnung des dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe hängt nicht davon ab, ob vorhandene Vermögenswerte unmittelbar mit bemakelten Geldern gebildet wurden oder ob mit den bemakelten Geldern andere Aufwendungen bestritten und mit den so frei gewordenen Mitteln vorhandenes Vermögen gebildet wurde (vgl. BGH NStZ 2000, 480).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1995, 495; wistra 2000, 298 und nunmehr Urteil v. 16.05.2006, BGHSt 51, 65ff.), der die Kammer folgt (vgl. v.g. Beschluss v. 01.08.2006, Beschluss v. 14.11.2006, 25 Qs 14/06) ist ein Absehen von einer Verfallsentscheidung nach der vorgenannten Regelung (nur) dann möglich, wenn der für verfallen erklärte beziehungsweise zum Zwecke des späteren Verfalls oder der Rückgewinnungshilfe arretierte Betrag das Vermögen des Verfallsbeteiligten übersteigt.

  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04

    Verfallsanordnung wegen Rüstungsexporten in den Iran auf dem Umweg über Dubai

    Auszug aus LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07
    Die Voraussetzungen der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB liegen nur vor, wenn die Härte "ungerecht" wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (BGH, NStZ 1995, 495; wistra 2004, 465f.).

    § 73c Abs. 1 StGB ist eine besondere Ausprägung des Übermaßverbots (vgl. BGHSt a. a. O; wistra 2003, 424, 426; wistra 2004, 465f.), das in gleicher Weise gelten muss, wenn im Strafverfahren nicht zur Durchsetzung des staatlichen Straf- und Verfallsanspruchs auf Vermögenswerte zugegriffen wird, sondern im Wege der Rückgewinnungshilfe für die Verletzten.

  • BGH, 11.04.1995 - 1 StR 836/94

    Verfall - Verfallerklärung - Verfallschuld - Übermaßverbot - Billigkeit -

    Auszug aus LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07
    Die Voraussetzungen der unbilligen Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB liegen nur vor, wenn die Härte "ungerecht" wäre und das Übermaßverbot verletzen würde (BGH, NStZ 1995, 495; wistra 2004, 465f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1995, 495; wistra 2000, 298 und nunmehr Urteil v. 16.05.2006, BGHSt 51, 65ff.), der die Kammer folgt (vgl. v.g. Beschluss v. 01.08.2006, Beschluss v. 14.11.2006, 25 Qs 14/06) ist ein Absehen von einer Verfallsentscheidung nach der vorgenannten Regelung (nur) dann möglich, wenn der für verfallen erklärte beziehungsweise zum Zwecke des späteren Verfalls oder der Rückgewinnungshilfe arretierte Betrag das Vermögen des Verfallsbeteiligten übersteigt.

  • AG Hamburg, 27.02.2006 - 168 Gs 202/06
    Auszug aus LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07
    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg (StraFo 2006, 198, 199) kann der dingliche Arrest auch angeordnet werden, wenn es sich bei dem Geschädigten einer Straftat um ein Großunternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt.

    Die Kammer teilt schon deswegen nicht die Auffassung des Amtsgerichts Hamburg (StraFo 2006, 198f.), wonach der dingliche Arrest nicht anzuordnen ist, wenn es sich bei dem Geschädigten einer Straftat um ein Großunternehmen mit eigener Rechtsabteilung handele, das staatlicher Hilfe bei der Durchsetzung seiner Entschädigungsansprüche nicht bedürfe.

  • BGH, 03.07.2003 - 1 StR 453/02

    Urteil im Verfahren gegen Straubinger Tierarzt wegen unerlaubter Geschäfte mit

    Auszug aus LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07
    § 73c Abs. 1 StGB ist eine besondere Ausprägung des Übermaßverbots (vgl. BGHSt a. a. O; wistra 2003, 424, 426; wistra 2004, 465f.), das in gleicher Weise gelten muss, wenn im Strafverfahren nicht zur Durchsetzung des staatlichen Straf- und Verfallsanspruchs auf Vermögenswerte zugegriffen wird, sondern im Wege der Rückgewinnungshilfe für die Verletzten.
  • LG Mannheim, 21.12.2006 - 25 Qs 14/06
    Auszug aus LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1995, 495; wistra 2000, 298 und nunmehr Urteil v. 16.05.2006, BGHSt 51, 65ff.), der die Kammer folgt (vgl. v.g. Beschluss v. 01.08.2006, Beschluss v. 14.11.2006, 25 Qs 14/06) ist ein Absehen von einer Verfallsentscheidung nach der vorgenannten Regelung (nur) dann möglich, wenn der für verfallen erklärte beziehungsweise zum Zwecke des späteren Verfalls oder der Rückgewinnungshilfe arretierte Betrag das Vermögen des Verfallsbeteiligten übersteigt.
  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1995, 495; wistra 2000, 298 und nunmehr Urteil v. 16.05.2006, BGHSt 51, 65ff.), der die Kammer folgt (vgl. v.g. Beschluss v. 01.08.2006, Beschluss v. 14.11.2006, 25 Qs 14/06) ist ein Absehen von einer Verfallsentscheidung nach der vorgenannten Regelung (nur) dann möglich, wenn der für verfallen erklärte beziehungsweise zum Zwecke des späteren Verfalls oder der Rückgewinnungshilfe arretierte Betrag das Vermögen des Verfallsbeteiligten übersteigt.
  • BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02

    Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der

    Auszug aus LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07
    Auch Vermögen, das in keinen Zusammenhang mit verfallsbegründenden Straftaten steht, kann gepfändet werden (vgl. BGHSt 48, 40ff.; BGH NStZ-RR 2007, 11).
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06

    Verfallsanordnung gegen einen Nebenbeteiligten (ausschließende Ansprüche des

    Auszug aus LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07
    Bei der Ausübung dieses Ermessens stellt die Gutgläubigkeit des Dritten einen ganz zentralen Ermessensgesichtspunkt dar (BGHSt 47, 369, 377; wistra 2006, 384, 385).
  • OLG Hamburg, 10.12.2004 - 1 Ws 216/04

    Verfall oder Arrest gegen Drittbeteiligte bei Vermischung des Taterlöses in

  • LG Hildesheim, 05.09.2006 - 25 Qs 6/06

    Arrestanordnung; Beschuldigter; deliktisches Vermögen; dinglicher Arrest;

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Das gesamte bisherige Verhalten der Angeklagten war auf die eigennützige Vermögensverschiebung zu Lasten des Steuerfiskus und die Verschleierung der Vermögensverhältnisse - insbesondere durch den Erwerb langlebiger Vermögensgegenstände für Dritte - gerichtet (dazu vgl. LG Hildesheim StraFo 2008, 200; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 111d Rdn. 8).
  • OLG Celle, 25.09.2012 - 2 Ws 214/12

    Subjektiver Anspruch des Verletzten i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB auf die

    Stellt die Anordnung des dinglichen Arrestes für den Betroffenen eine unbillige Härte i. S. von § 73 c Abs. 1 StGB dar, kann bzw. muss von der vorläufigen Sicherstellung abgesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, wistra 2007, 276; LG Hildesheim, StraFo 2008, 200).

    Denn eine Differenzierung nach der wirtschaftlichen oder rechtlichen Potenz eines Geschädigten ist weder der StPO zu entnehmen noch mit dem im OpferRRefG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, die Rechte der Verletzten im Strafverfahren zu stärken, zu vereinbaren (so auch LG Hildesheim, StraFo 2008, 200).

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Rechtsprechung
   AG Essen, 27.02.2008 - 44 Gs 1518/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,19525
AG Essen, 27.02.2008 - 44 Gs 1518/08 (https://dejure.org/2008,19525)
AG Essen, Entscheidung vom 27.02.2008 - 44 Gs 1518/08 (https://dejure.org/2008,19525)
AG Essen, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 44 Gs 1518/08 (https://dejure.org/2008,19525)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • StraFo 2008, 200
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