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Rechtsprechung
   OLG Köln, 23.01.2008 - 2 Ws 33/08   

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https://dejure.org/2008,12363
OLG Köln, 23.01.2008 - 2 Ws 33/08 (https://dejure.org/2008,12363)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2008 - 2 Ws 33/08 (https://dejure.org/2008,12363)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - 2 Ws 33/08 (https://dejure.org/2008,12363)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2008, 258
  • StraFo 2008, 241
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 03.01.1997 - 2 Ws 2/97
    Auszug aus OLG Köln, 23.01.2008 - 2 Ws 33/08
    Es entspricht ganz allgemeiner Auffassung, der auch der Senat folgt, dass bei Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls im Erlaß eines neuen Haftbefehls sachlich eine Anordnung nach § 116 Abs. 4 StPO liegt, die nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist (vgl Senat 03.01.97, StV 97, 139; 09.10.07 - 2 Ws 535/07; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 116 Rndnr. 22 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 05.07.2012 - 3 Ws 159/12

    Anforderungen an die Begründung eines Haftfortdauerbeschlusses gem. § 268 StPO;

    - 2 Ws 347/09, juris;Senat NStZ-RR 2010, 246; Hamm StV 2008, 258 ; Karlsruhe StV 2010, 31; KG StRR 2010, 354; SK-Paeffgen § 114 Rn 25; Graf-Krauß, § 114.
  • OLG Karlsruhe, 20.10.2009 - 2 Ws 385/09

    Anforderungen an den Haftgrund der Fluchtgefahr bei hoher Straferwartung

    § 116 Abs. 4 StPO , an dessen Maßstäben der angefochtene Haftbefehl im Hinblick auf die aufgehobenen früheren Haftbefehle und die der Aufhebung im Verfahren 6 Ls 330 Js 37954/08 vorausgegangene Außervollzugsetzung zu messen ist (vgl. OLG Köln StV 2008, 258; Meyer-Goßner, StPO , 52. Aufl., Rn 22 zu § 116).
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2018 - 1 Ws 224/18

    Sachliche Anordnung nach § 116 Abs. 4 StPO durch Erlass eines neuen Haftbefehls

    Nach allgemeiner Ansicht, der auch der Senat folgt, liegt nach erfolgter Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls im Erlass eines neuen Haftbefehls sachlich eine Anordnung nach § 116 Abs. 4 StPO, die nur unter den dort bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 2002, 207 f.; OLG Hamm StV 2008, 29 f.; OLG Köln StV 2008, 258 f.; OLG Dresden StV 2009, 477 f.; OLG Nürnberg StV 2013, 519 f.; OLG Braunschweig StV 2017, 456; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 116 Rdnr. 22).
  • OLG Koblenz, 21.08.2008 - 1 Ws 421/08

    Haftbefehl: Voraussetzungen einer Aufhebung der Haftverschonung bei Verurteilung

    4 Mit einer Verurteilung entfällt die durch die Haftverschonung begründete Vertrauensgrundlage nur, wenn es zu einer deutlich höheren Strafe kommt als vom Haftrichter (siehe dazu BVerfG v. 15.08.2007 - 2 BvR 1485/07 - juris Rn. 22 - StV 2008, 25 m.w.N. ) bei der Verschonung erwartet (OLG Köln v. 23.01.2008 - 2 Ws 33/08 - juris - StV 2008, 258).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.03.2008 - 43 HEs 8/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,22262
OLG Köln, 18.03.2008 - 43 HEs 8/08 (https://dejure.org/2008,22262)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2008 - 43 HEs 8/08 (https://dejure.org/2008,22262)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. März 2008 - 43 HEs 8/08 (https://dejure.org/2008,22262)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Haftbefehls; Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf beschleunigte Aburteilung bei fünf Monaten zwischen Eingang der Klageschrift bei Gericht und Beginn der Hauptverhandlung; Überlastung der Strafkammer als wichtiger Grund im Sinne von § ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2008, 241
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 18.03.2008 - 43 HEs 8/08
    Es ist nicht erkennbar, dass - wie dies nach der Rechtsprechung des BVerfG erforderlich ist, vgl BVerfGE 36, 264, 273; Meyer-Goßner, StPO, 50.Aufl., § 121 Randnr. 22 m.w.N. - gerichtsorganisatorische Maßnahmen (etwa die Entlastung der zuständigen Strafkammer oder Ableitung der Sache auf eine andere Strafkammer) unternommen worden sind, um die vergleichsweise einfach gelagerte Sache früher verhandeln zu können.
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