Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 27.03.2008

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   BGH, 18.01.2008 - 3 StR 388/07   

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BGH, 18.01.2008 - 3 StR 388/07 (https://dejure.org/2008,2888)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2008 - 3 StR 388/07 (https://dejure.org/2008,2888)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07 (https://dejure.org/2008,2888)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 13 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 358 Abs. 2 StPO
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Aufhebung nach rechtsfehlerhafte Kompensation und Verschlechterungsverbot; Vollstreckungslösung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Richtige Kompensierung einer gerichtlich festgestellten Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung im Strafrecht

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verschlechterungsverbot und "Vollstreckungslösung" bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • rechtsportal.de

    Verschlechterungsverbot und "Vollstreckungslösung" bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2008, 399
  • JR 2008, 299
  • StraFo 2008, 250
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 18.01.2008 - 3 StR 388/07
    Dies entspricht nicht dem Verfahren, in dem nach geänderter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu kompensieren ist (vgl. BGH - Großer Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07).
  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Auszug aus BGH, 18.01.2008 - 3 StR 388/07
    Sodann hat es unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. August 2007 - 3 StR 50/07 = NJW 2007, 3294 ff.) die festgestellte, mehr als vierjährige Verzögerung des Verfahrens dadurch kompensiert, dass es Einzelstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten, drei Jahren, einem Jahr und acht Monaten sowie einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet hat.
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 354/07

    Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraummiete und bei

    Gegen die vom 3. Strafsenat erwogene Möglichkeit einer Erhöhung der bisher verhängten Strafe (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07) hätte der Senat indes dogmatische Bedenken.
  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 358/23
    Denn bei dem zum Tatzeitpunkt Jugendlichen liegt es nahe, dass er in Anwendung des Vollstreckungsmodells früher in den Genuss einer Aussetzung der Vollstreckung einer Reststrafe zur Bewährung kommen kann, als dies bei der vom Landgericht angewendeten Strafabschlagslösung der Fall wäre (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 35 Rn. 4; vom 19. Februar 2008 - 3 StR 536/07, juris Rn. 7; vom 11. März 2008 - 3 StR 54/08, StV 2008, 399; vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08, wistra 2008, 341; vom 8. Mai 2008 - 3 StR 123/08, juris Rn. 3; vom 14. Mai 2008 - 3 StR 75/08, juris Rn. 4; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 4).
  • BGH, 10.04.2008 - 4 StR 443/07

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Besorgnis der

    Nach Auffassung des Senats ist zweifelhaft, ob es mit dem Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO vereinbar wäre, auf höhere als die in dem angefochtenen Urteil festgesetzten Einzelstrafen zu erkennen (vgl. aber BGH, Beschl. vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07 und Beschl. vom 13. Februar 2008 - 3 StR 563/07).
  • BGH, 02.04.2008 - 5 StR 62/08

    Konkurrenzen bei der Steuerhinterziehung (Abgabe mehrerer Steuerhinterziehungen);

    Indes liegt ein besonders gelagerter Einzelfall (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07 - und vom 13. Februar 2008 - 3 StR 563/07), in dem der - bereits mehrfach, auch wegen einschlägiger Taten, vorbestrafte - Angeklagte durch die vorgenommene, vor der Rechtsprechungsänderung methodisch anerkannte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Kompensation beschwert wäre, nicht vor.
  • BGH, 05.03.2008 - 2 StR 54/08

    Rechtsprechungsänderung (Kompensationslösung; Anrechnungslösung);

    Die Auffassung des 3. Strafsenats (Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07), dass bei einer darauf gestützten Aufhebung im Strafausspruch der neue Tatrichter durch das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht gehindert sei, höhere Strafen als die bisher erkannten zu verhängen, ist jedoch nach Ansicht des Senats nicht bedenkenfrei.
  • BGH, 23.07.2008 - 2 StR 283/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (fehlerhafte Annahme); Härteausgleich

    Der Senat braucht sich deshalb nicht mit der ständigen Rechtsprechung des 3. Strafsenats (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07, StraFo 2008, 250) auseinanderzusetzen, wonach das Verschlechterungsverbot dem Ausspruch einer höheren Strafe nach Zurückverweisung allein auf Grund der Revision des Angeklagten nicht entgegenstehe, wenn der den bisherigen Strafausspruch überschießende Teil der neu erkannten Strafe für verbüßt erklärt werde (ablehnend u. a. Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 20. März 2008 - 1 StR 488/07, des 2. Strafsenats vom 5. März 2008 - 2 StR 54/08, StraFo 2008, 251, des 4. Strafsenats vom 20. April 2008 - 4 StR 443/07 und des 5. Strafsenats vom 2. April 2008 - 5 StR 354/07, StraFo 2008, 251 und 5 StR 62/08, wistra 08, 266).
  • BGH, 17.11.2009 - 3 StR 437/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation); Verschlechterungsverbot

    Dies begegnet zwar grundsätzlich auch vor dem Hintergrund des § 358 Abs. 2 StPO keinen Bedenken, wenn die neue Strafe die im früheren Urteil als an sich verwirkt und ohne Kompensationsabschlag als schuldangemessen ausgewiesene Strafe nicht übersteigt und die im Falle vollständiger Vollstreckung aufgrund der Kompensation im Vollstreckungsmodell zu verbüßende Strafe nicht höher ist als die in dem früheren Urteil letztlich ausgesprochene Strafe (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 35; BGH wistra 2008, 341, 342).
  • OLG Oldenburg, 08.12.2008 - Ss 419/08

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anrechnung erfüllter Auflagen bei

    BGH StraFo 2008, 250.
  • BGH, 04.09.2012 - 3 StR 334/12

    Rechtsfehlerhafte Anrechnung erbrachter gemeinnütziger Arbeit (Berücksichtigung

    Dem steht das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht entgegen, weil sich die zu verbüßende Strafdauer nicht erhöht, sonstige Nachteile durch die konkrete Erhöhung der Gesamtstrafe nicht ersichtlich sind und die Änderung der Rechtsfolge den Angeklagten bei einem vorzunehmenden Gesamtvergleich aus den dargelegten Gründen besser stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 3 StR 388/07, StV 2008, 399, 400).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 27.03.2008 - 2 Ss OWi 12/08 (11/08), 2 SsOWi 12/08 (11/08)   

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https://dejure.org/2008,35386
OLG Schleswig, 27.03.2008 - 2 Ss OWi 12/08 (11/08), 2 SsOWi 12/08 (11/08) (https://dejure.org/2008,35386)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.03.2008 - 2 Ss OWi 12/08 (11/08), 2 SsOWi 12/08 (11/08) (https://dejure.org/2008,35386)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27. März 2008 - 2 Ss OWi 12/08 (11/08), 2 SsOWi 12/08 (11/08) (https://dejure.org/2008,35386)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2008, 250
 
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Wird zitiert von ...

  • KG, 01.03.2023 - 3 ORbs 19/23

    Gehörsverletzung bei unterlassener Übersendung von Stellungnahme der

    Soweit die Literatur (Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 80 Rn. 39a; Hadamitzky in KK-OWiG, a.a.O.) und vereinzelt auch die Rechtsprechung (OLG Schleswig, Beschluss vom 27. März 2008 - 2 Ss OWi 12/08 (11/08) - OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 - 2 Ss OWi 524/06 -, jeweils juris) darauf verweisen, dass jedenfalls im Falle einer drohenden Überraschungsentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts - die hier nicht vorliegt - der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu den auf seinen Antrag hin ergangenen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft bekommen soll, wird der Senat auch in Zukunft solche Stellungnahmen übersenden.
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