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   OLG Oldenburg, 28.11.2007 - 1 Ws 639/07   

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https://dejure.org/2007,11652
OLG Oldenburg, 28.11.2007 - 1 Ws 639/07 (https://dejure.org/2007,11652)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.11.2007 - 1 Ws 639/07 (https://dejure.org/2007,11652)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. November 2007 - 1 Ws 639/07 (https://dejure.org/2007,11652)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Untersuchungshaft: Außervollzugsetzung eines allein auf den Haftgrund der Tatschwere gestützten Haftbefehls

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 112 Abs. 3 StPO; § 116 Abs. 1 StPO
    Möglichkeit der Aussetzung des Vollzugs eines wegen Mordverdachts ergangenen und nur auf den Haftgrund der Tatschwere gestützten Haftbefehls nur unter Auflagen; Anordnung der Untersuchungshaft in den Fällen des § 112 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO); Frage der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Aussetzung des Vollzugs eines wegen Mordverdachts ergangenen und nur auf den Haftgrund der Tatschwere gestützten Haftbefehls nur unter Auflagen; Anordnung der Untersuchungshaft in den Fällen des § 112 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO); Frage der ...

  • Judicialis

    StPO § 112 Abs. 3; ; StPO § 116

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Aussetzung eines Haftbefehls wegen Mordversuches

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 137 (Kurzinformation)
  • StV 2008, 84
  • StraFo 2008, 27
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.11.2007 - 1 Ws 639/07
    Bei der nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1966, 243) gebotenen verfassungskonformen Auslegung ist die Vorschrift wegen eines sonst darin enthaltenen offensichtlichen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dahin auszulegen, dass der Erlass eines Haftbefehls danach nur zulässig ist, wenn Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte.
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