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   KG, 17.04.2008 - (2) 1 Ss 394/07 (42/07)   

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KG, 17.04.2008 - (2) 1 Ss 394/07 (42/07) (https://dejure.org/2008,9235)
KG, Entscheidung vom 17.04.2008 - (2) 1 Ss 394/07 (42/07) (https://dejure.org/2008,9235)
KG, Entscheidung vom 17. April 2008 - (2) 1 Ss 394/07 (42/07) (https://dejure.org/2008,9235)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Anderes gefährliches Werkzeug" i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Strafgesetzbuch (StGB) bei Mitführen des Multifunktionswerkzeugs "Schweizer Offiziersmesser"; Subjektiver Tatbestand des Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs i.R.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB

  • Judicialis

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 a)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2008, 473
  • StraFo 2008, 340
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03

    Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1 a StGB

    Auszug aus KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07
    Einer vorherigen "Widmung" dahingehend, daß der Täter den Gegenstand generell - von der konkreten Tat losgelöst - zur Bedrohung oder Verletzung von Personen bestimmt hat, bedarf es danach auch bei solchen Gegenständen nicht, die konstruktionsbedingt nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, sondern - wie ein Taschenmesser - in sozialadäquater Weise bei sich geführt werden können (vgl. OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214 - in Bezug auf ein Teppichmesser).

    Denn im Unterschied zu der Tatvariante in § 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, die das Beisichführen sonstiger Werkzeuge oder Mittel betrifft, enthält § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ein solches subjektives Element gerade nicht (vgl. OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214; Senat, Beschluß vom 17. März 2004 - (5) 1 Ss 345/03 (6/04) - Krüger, Jura 2002, 766, 768).

    Die eingrenzende subjektive Komponente erhält der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB durch das Merkmal des Beisichführens, das voraussetzt, daß der Täter das gefährliche Werkzeug bewußt gebrauchsbereit bei sich hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 340; 2003, 12; OLG München NStZ-RR 2006, 342 Ls; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214; KG, Beschluß vom 27. Dezember 2006 - (4) 1 Ss 266/06 (132/06-).

    Hierbei reicht das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete während der Tatbegehung aktuelle Bewußtsein aus, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. OLG Celle StV 2005, 336 OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214).

    Ein entsprechendes Bewußtsein liegt bei Taschenmessern nicht auf der Hand (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12 = StV 2003, 27; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214; KG aaO).

  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 117/02

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen eines "anderen gefährlichen Werkzeugs";

    Auszug aus KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07
    Da das Mitführen eines Taschenmessers als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ein sozialadäquates Verhalten darstellt, wird teilweise eine einschränkende Auslegung des Begriffes des gefährlichen Werkzeugs zumindest für derartige Gegenstände gefordert (für Taschenmesser offen gelassen in BGH NStZ-RR 2005, 340 zu § 252 StGB; BGH NStZ-RR 2003, 12 = StV 2003, 27; StV 2002, 191 zu § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB), zumal da die im Gesetzgebungsverfahren erhoffte Einschränkung durch die Übernahme der Definition des gefährlichen Werkzeugs aus § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (früher § 223a Abs. 1 Nr. 2 StGB) für § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nicht taugt, weil das Bereithalten gerade keine konkrete Verwendung voraussetzt (vgl. Schlothauer/ Sättele, StV 1998, 506, 509; Erb, JR 2001, 206; Kindhäuser/ Wallau, StV 2001, 18; Krüger, Jura 2002, 766, 767).

    Die eingrenzende subjektive Komponente erhält der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB durch das Merkmal des Beisichführens, das voraussetzt, daß der Täter das gefährliche Werkzeug bewußt gebrauchsbereit bei sich hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 340; 2003, 12; OLG München NStZ-RR 2006, 342 Ls; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214; KG, Beschluß vom 27. Dezember 2006 - (4) 1 Ss 266/06 (132/06-).

    Ein entsprechendes Bewußtsein liegt bei Taschenmessern nicht auf der Hand (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12 = StV 2003, 27; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214; KG aaO).

    Der BGH (NStZ-RR 2003, 12, 13 = StV 2007, 27) gab die Sache (wegen fehlender Vorlegungsvoraussetzungen) an das OLG Braunschweig zurück, da den Feststellungen des Amtsgerichts zwar zu entnehmen war, daß der Angeklagte eingeräumt hatte, zur Tatzeit ein Taschenmesser in seiner Hosentasche bei sich geführt zu haben, nicht aber, ob er dies zumindest billigend in Kauf genommen hatte.

  • OLG München, 16.05.2006 - 5St RR 169/05

    Schweizer Messer als gefährliches Werkzeug

    Auszug aus KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07
    Es läßt sich im Bedrängnisfall unschwer zur Herbeiführung erheblicher körperlicher Verletzungen einsetzen (vgl. OLG München NStZ-RR 2006, 342; Hoyer in SK-StGB, § 244 Rdn. 12).

    Es wäre mit der Gesetzessystematik unvereinbar, zusätzlich zu fordern, daß der Täter das Werkzeug mitführt, um es als Nötigungsmittel zur Durchführung des Diebstahls zu benutzen (vgl. OLG München NStZ-RR 2006, 342 Ls, Urteil vom 16. Mai 2006 - 5 St RR 169/05 - juris).

    Die eingrenzende subjektive Komponente erhält der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB durch das Merkmal des Beisichführens, das voraussetzt, daß der Täter das gefährliche Werkzeug bewußt gebrauchsbereit bei sich hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 340; 2003, 12; OLG München NStZ-RR 2006, 342 Ls; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214; KG, Beschluß vom 27. Dezember 2006 - (4) 1 Ss 266/06 (132/06-).

    So genügt ein generelles Bewußtsein - wie es das Landgericht angenommen hat - in dem Sinne, daß das Messer aus bloßer Gewohnheit eingesteckt wurde, nicht; es muß vielmehr im Tatzeitpunkt als parates Wissen vorhanden sein (vgl. OLG München NStZ-RR 2006, 342).

  • BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99

    Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers

    Auszug aus KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07
    Zur Verletzung geeignet ist deshalb auch ein in ein Multifunktionsgerät wie das Schweizer Offiziersmesser integriertes Taschenmesser (vgl. BGHSt 43, 266, 267; BayObLG NStZ-RR 2001, 202 = JR 2001, 205 mit abl. Anm. Erb = StV 2001, 17 mit abl. Anm. Kindhäuser/Wallau), das mit Schneide und Spitze zum Schneiden und Einstechen konstruiert und zu gebrauchen ist.

    Dies ist bei einem am Körper des Täters getragenen gefährlichen Werkzeug der Fall (vgl. BGH NStZ 1999, 618, 619; BayObLG NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm NJW 2000, 3510).

    An einer Entscheidung sah sich das OLG Braunschweig durch das Urteil des BayObLG vom 12. April 2000 (NStZ-RR 2001, 202) gehindert, in dem ein Taschenmesser - ohne weitere Einschränkungen - als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB bezeichnet wurde.

  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

    Auszug aus KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07
    Da das Mitführen eines Taschenmessers als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ein sozialadäquates Verhalten darstellt, wird teilweise eine einschränkende Auslegung des Begriffes des gefährlichen Werkzeugs zumindest für derartige Gegenstände gefordert (für Taschenmesser offen gelassen in BGH NStZ-RR 2005, 340 zu § 252 StGB; BGH NStZ-RR 2003, 12 = StV 2003, 27; StV 2002, 191 zu § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB), zumal da die im Gesetzgebungsverfahren erhoffte Einschränkung durch die Übernahme der Definition des gefährlichen Werkzeugs aus § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (früher § 223a Abs. 1 Nr. 2 StGB) für § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nicht taugt, weil das Bereithalten gerade keine konkrete Verwendung voraussetzt (vgl. Schlothauer/ Sättele, StV 1998, 506, 509; Erb, JR 2001, 206; Kindhäuser/ Wallau, StV 2001, 18; Krüger, Jura 2002, 766, 767).

    Die eingrenzende subjektive Komponente erhält der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB durch das Merkmal des Beisichführens, das voraussetzt, daß der Täter das gefährliche Werkzeug bewußt gebrauchsbereit bei sich hat (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 340; 2003, 12; OLG München NStZ-RR 2006, 342 Ls; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214; KG, Beschluß vom 27. Dezember 2006 - (4) 1 Ss 266/06 (132/06-).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von demjenigen, den der Bundesgerichtshof (NStZ-RR 2005, 340) zu § 252 StGB entschieden hat.

  • BGH, 09.10.1997 - 3 StR 465/97

    "sonstiger Gegenstand" im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (subjektive

    Auszug aus KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07
    Zur Verletzung geeignet ist deshalb auch ein in ein Multifunktionsgerät wie das Schweizer Offiziersmesser integriertes Taschenmesser (vgl. BGHSt 43, 266, 267; BayObLG NStZ-RR 2001, 202 = JR 2001, 205 mit abl. Anm. Erb = StV 2001, 17 mit abl. Anm. Kindhäuser/Wallau), das mit Schneide und Spitze zum Schneiden und Einstechen konstruiert und zu gebrauchen ist.

    Im Versammlungsrecht ist die subjektive Zweckbestimmung bei den sonstigen Gegenständen Voraussetzung der Strafbarkeit (vgl. BGHSt 43, 266, 267 mit weit. Nachw.; OLG Stuttgart StV 1987, 107; OVG Münster NVwZ 1982, 46).

    Dementsprechend ist es erforderlich, daß der Täter diese Bestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Tatbegehung getroffen hat, etwa einen Gegenstand zu seiner Bewaffnung bereitlegt und sich dessen bei der Tatausführung bewußt ist (vgl. BGHSt 43, 266, 267).

  • OLG Frankfurt, 08.08.2006 - 1 Ss 177/06

    Diebstahl mit Waffen: Einordnung eines Taschenmessers als gefährliches Werkzeug

    Auszug aus KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07
    So soll nach einer Auffassung die Einordnung des Gegenstandes als gefährliches Werkzeug neben seiner Eignung, erhebliche Verletzungen beifügen zu können, als zusätzliches subjektives Merkmal die Feststellung einer generellen, von der konkreten Tat losgelösten Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung seitens des Täters, welche noch nicht die konkrete Verwendungsabsicht erreicht, erfordern (vgl. OLG Frankfurt am Main StraFo 2006, 467; StV 2002, 145; OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; Schlothauer/ Sättele aaO; Kindhäuser/ Wallau StV 2001, 18, 19).

    b) Ebenso begründet die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 8. Juni 2006 (StraFo 2006, 467) keine Vorlegungspflicht.

  • OLG Braunschweig, 21.02.2002 - 1 Ss (S) 68/01

    Diebstahl mit Waffen; Gefährliches Werkzeug; Diebstahl; Waffe; Gegenstand;

    Auszug aus KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07
    So soll nach einer Auffassung die Einordnung des Gegenstandes als gefährliches Werkzeug neben seiner Eignung, erhebliche Verletzungen beifügen zu können, als zusätzliches subjektives Merkmal die Feststellung einer generellen, von der konkreten Tat losgelösten Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung seitens des Täters, welche noch nicht die konkrete Verwendungsabsicht erreicht, erfordern (vgl. OLG Frankfurt am Main StraFo 2006, 467; StV 2002, 145; OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; Schlothauer/ Sättele aaO; Kindhäuser/ Wallau StV 2001, 18, 19).

    c) Nach dem Vorlegungsbeschluß des OLG Braunschweig (NJW 2002, 1735) trug der Angeklagte den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge bei einem Diebstahl von Herrenhosen in der linken Hosentasche ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ungefähr 8, 5 Zentimeter bei sich.

  • OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 Ss 244/99

    Qualifikationstatbestände des schweren Diebstahls bzw des schweren Raubes:

    Auszug aus KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07
    So soll nach einer Auffassung die Einordnung des Gegenstandes als gefährliches Werkzeug neben seiner Eignung, erhebliche Verletzungen beifügen zu können, als zusätzliches subjektives Merkmal die Feststellung einer generellen, von der konkreten Tat losgelösten Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung seitens des Täters, welche noch nicht die konkrete Verwendungsabsicht erreicht, erfordern (vgl. OLG Frankfurt am Main StraFo 2006, 467; StV 2002, 145; OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; Schlothauer/ Sättele aaO; Kindhäuser/ Wallau StV 2001, 18, 19).

    a) Dem Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 11. Januar 2002 (StV 2002, 145) lagen Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde, nach denen der Angeklagte bei der Begehung eines Diebstahls ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ungefähr 8, 5 Zentimeter "einstecken gehabt" hatte, welches er bei der Tat nicht benutzen wollte.

  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

    Auszug aus KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07
    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB - ebenso wie in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 2. Alt. StGB - (nur) ein objektives Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und (im Falle seiner Verwendung) nach Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 45, 92 = NJW 1999, 2198; BGH NStZ-RR 2000, 43; NStZ 1999, 301, 302; NJW 1998, 3130, 3131; OLG Hamm NJW 2000, 3510 = StV 2001, 352 mit abl. Anm. Kindhäuser/Wallau).

    Darauf, ob die nach Beschaffenheit und (dem eingeklappten) Zustand des Messers gegebene Gefährlichkeit aufgrund anderer Umstände der Tatsituation für den konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH NJW 1999, 2198).

  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • OLG München, 14.07.2006 - 2 Ws 679/06

    Zurückweisung eines Verteidigers wegen Nichttragens der Amtstracht

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2001 - 2 Ss 173/00

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Strafbarkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.1981 - 4 A 2607/79
  • BGH, 07.01.1999 - 4 StR 686/98

    Schreckschusspistole keine Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des

  • BGH, 14.11.2001 - 3 StR 407/01

    Vergewaltigung; Vorsatz (Mitsichführen eines gefährlichen Werkzeuges;

  • BGH, 15.02.2005 - 5 StR 449/04

    Diebstahl mit Waffen (erforderliches aktuelles Verfügungsbewusstsein;

  • BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99

    Versuch; Räuberische Erpressung; Schuldschein; Schadensgleiche

  • BGH, 18.02.1981 - 2 StR 720/80

    Dienstwaffe - § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Verpflichtung zum Waffentragen

  • OLG Celle, 18.02.2005 - 21 Ss 8/05

    Diebstahl mit Waffen; Voraussetzungen für das Beisichführen eines Messers; An den

  • BGH, 26.08.1998 - 3 StR 287/98

    Vorliegen eines bewaffneten Betäubungsmittelhandels aufgrund des Mitführens eines

  • OLG Stuttgart, 25.11.1986 - 2 Ss 744/86
  • KG, 27.12.2006 - 1 Ss 266/06

    Diebstahl mit Waffen: Begriff des Beisichführens einer Waffe

  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

  • OLG Köln, 20.09.1977 - Ss 514/77
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

  • OLG Köln, 10.01.2012 - 1 RVs 258/11

    Diebstahl mit Waffen

    So hat der Senat (a.a.O.) diese Eignung für Messer verneint, deren Klinge so klein ist, dass sie - quasi anstelle eines Schlüssels - in das Schlüsselloch eines Fahrradschlosses eingeführt werden können (vgl. zu dieser Einschränkung auch: KG StV 2008, 473 = StraFo 2008, 340).
  • OLG Karlsruhe, 04.08.2016 - 2 (4) Ss 356/16

    Strafverfahren: Gegenstand der Strafanklage bei prozessual selbstständigen Taten;

    Der Senat vermag auf dieser Grundlage nicht zu prüfen, ob die Angeklagten bei der Tat die Messer in Griffweite hatten oder sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnten, was Voraussetzung für die Verwirklichung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB wäre (vgl. OLG Hamm, NStZ 2007, 473, KG, Urteil vom 17.04.2008, 1 Ss 394/07; BayObLG, NJW 1999, 2535; siehe auch BGH, NStZ 2004, 111, 112).

    Zudem fehlt es an jeglichen Ausführungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite, hinsichtlich derer ein Bewusstsein der Angeklagten, die Messer bei sich zu haben, festzustellen gewesen wäre, um zu einer Verurteilung zu gelangen (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 12, 13; OLG Hamm, NStZ 2007, 473, 474; BayObLG, NJW 1999, 2535, 2536; KG, Urteil vom 17.04.2008, 1 Ss 394/07).

    Auch wäre es - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bemessung der Schuldschwere im Rahmen der Strafzumessung - erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zur Größe und Beschaffenheit der Messer zu treffen (vgl. BGH, NJW 2008, 2861 ff.; KG, Urteil vom 17.04.2008, 1 Ss 394/07; OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2007, 82 Ss 154/07; Beschluss vom 10.01.2012, III-1 RVs 258/11).

  • KG, 03.11.2015 - 121 Ss 203/15

    Beisichführen eines gefährlichen Werkezugs

    Das Amtsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Klappmesser, das der Angeklagte bei der Tat in der rechten Hosentasche trug, um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB handelt (vgl. BGHSt 52, 257 - juris Rdn. 34; BGH NStZ-RR 2006, 12; 2005, 340; zur Auslegung des Begriffs vgl. ferner eingehend OLG Schleswig NStZ 2004, 212; KG StV 2008, 473).

    Es ist Aufgabe des Tatrichters, ausreichende Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters zu treffen, wobei die Anforderungen um so höher sind, je weniger der bestimmungsgemäße Gebrauch des Gegenstandes eine Zweckentfremdung als potentielles Nötigungsmittel nahelegt (vgl. OLG Frankfurt am Main StraFo 2008, 340; OLG Schleswig a.a.O.; KG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - [4] 161 Ss 208/13 [252/13] -).

    Ein entsprechendes Bewusstsein liegt bei dem Klappmesser - dessen genaue Beschaffenheit nicht festgestellt ist - auch nicht auf der Hand (dazu vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; KG StV 2008, 473 und Urteil vom 5. November 2009 - [1] 1 Ss 231/09 [9/09] -).

  • KG, 02.12.2013 - 161 Ss 208/13

    Zange als "anderes gefährliches Werkzeug"

    Hierbei reicht das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete, während der Tatbegehung aktuelle Bewusstsein aus, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. KG, Urteil vom 17. April 2008 - (2) 1 Ss 394/07 (42/07) - m.w.Nachw.).
  • KG, 11.07.2018 - 161 Ss 106/18

    Diebstahl mit Waffen - Voraussetzungen

    Hierfür notwendig, aber auch ausreichend ist das allgemeine, noch auf keinen Zweck gerichtete, während der Tatbegehung aktuelle Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, a. a. 0.; KG, Urteil vom 17. April 2008 - [2] 1 Ss 394/07 [42/07] -, juris Rdnr. 9; Senat, a. a. 0.; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 11.07.2018 - 5 Ss 46/18
    Hierfür notwendig, aber auch ausreichend ist das allgemeine, noch auf keinen Zweck gerichtete, während der Tatbegehung aktuelle Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, welches geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (vgl. BGH, a. a. 0.; KG, Urteil vom 17. April 2008 - [2] 1 Ss 394/07 [42/07] -, juris Rdnr. 9; Senat, a. a. 0.; jeweils m. w. Nachw.).
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