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   OLG Nürnberg, 09.09.2008 - 2 Ws 329/08 H   

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https://dejure.org/2008,28187
OLG Nürnberg, 09.09.2008 - 2 Ws 329/08 H (https://dejure.org/2008,28187)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.09.2008 - 2 Ws 329/08 H (https://dejure.org/2008,28187)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09. September 2008 - 2 Ws 329/08 H (https://dejure.org/2008,28187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Fortdauer von Untersuchungshaft: Überlastung des Gerichts als besonderer Umstand bei Überschreitung der Dreimonatsfrist für den Beginn der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StraFo 2008, 469
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.09.2008 - 2 Ws 329/08
    Eine offenbar nicht nur kurzzeitige Überlastung des zuständigen Gerichts ist - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 36, 264 = NJW 1974, 307) - angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG selbst dann kein "besonderer Umstand", der einen weiteren Haftvollzug zu rechtfertigen vermag, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischer Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt.
  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.09.2008 - 2 Ws 329/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.2.2007 (StraFo 2007, 152 = StV 2007, 366 = NStZ-RR 2007, 311) zum wiederholten Mal darauf hingewiesen, dass dem Beschleunigungsgebot, sofern nicht "besondere Umstände" anderes rechtfertigen, nur dann Genüge getan ist, wenn innerhalb vondrei Monatennach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird.
  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 28/09

    Ermittlungsverfahren in Strafsachen: Einzelfallentscheidung zum Vorliegen der

    b) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469).
  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 30/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens

    b) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469).
  • VerfGH Sachsen, 17.02.2011 - 101-IV-10
    Der in der Beschwerdeschrift angeführte Beschluss des OLG Nürnberg vom 9. September 2008 - 2 Ws 329/08 - zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
  • OLG Nürnberg, 26.08.2010 - 1 Ws 462/10

    Untersuchungshaft: Vorliegen der Eröffnungsreife als maßgeblicher Zeitpunkt für

    b) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469).
  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 29/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens

    b) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469).
  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 34/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens

    b) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469).
  • OLG Nürnberg, 11.02.2009 - 1 Ws 33/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen; Verzögerung des Verfahrens

    b) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m.w.N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469).
  • OLG Nürnberg, 21.10.2010 - 1 Ws 579/10

    Untersuchungshaft über sechs Monate: Vorzeitige Aufhebung des Haftbefehls durch

    bb) Weiter ist nach der inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen herausgearbeiteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dem Beschleunigungsgebot - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - regelmäßig nur dann Genüge getan, wenn innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Hauptverhandlung begonnen wird (vgl. BVerfG StV 2007, 366 m. w. N., OLG Nürnberg StraFo 2008, 469).
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