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   KG, 31.08.2007 - 1 AR 836/07 - 3 Ws 346/07   

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https://dejure.org/2007,36012
KG, 31.08.2007 - 1 AR 836/07 - 3 Ws 346/07 (https://dejure.org/2007,36012)
KG, Entscheidung vom 31.08.2007 - 1 AR 836/07 - 3 Ws 346/07 (https://dejure.org/2007,36012)
KG, Entscheidung vom 31. August 2007 - 1 AR 836/07 - 3 Ws 346/07 (https://dejure.org/2007,36012)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Bestellung eines rechtsanwaltlichen Beistands für einen Nebenkläger

  • Judicialis

    StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1a; ; StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2008, 47
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 04.02.1997 - BT-Drs 13/6899
    Auszug aus KG, 31.08.2007 - 3 Ws 346/07
    Durch diese Regelung, die durch das Gesetz zum Schutze von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30. April 1998 [Zeugenschutzgesetz; BGBl.I S. 820] eingefügt worden ist, soll ein umfassender anwaltlicher Beistand in all den Fällen sichergestellt werden, in denen missbrauchte und vergewaltigte Opfer durch das anschließende Straf- und Wiedergutmachungsverfahren stark belastet werden [vgl. BT-Drucksache 13/6899 vom 4. Februar.1997].
  • OLG Köln, 01.10.1999 - 2 Ws 528/99
    Auszug aus KG, 31.08.2007 - 3 Ws 346/07
    Bei dieser Gruppe der sog. privilegierten Nebenkläger ist ein Beistand daher auch dann zu bestellen, wenn sie im Sinne der Prozesskostenhilfe nicht bedürftig sind und ohne Rücksicht darauf, ob die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder ob ihnen eine eigene Wahrnehmung ihrer Belange möglich oder zumutbar ist [vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 285-287].
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Angesichts dessen, dass § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich nur auf § 142 Abs. 1 StPO verweist, ist für eine ergänzende Anwendung weiterer Vorschriften des Rechts der notwendigen Verteidigung kein Raum (vgl. KG, StraFo 2008, 47, 48; Wenske in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Nachtrag, § 397a Rn. 17).
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