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   BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08   

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BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08 (https://dejure.org/2008,624)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.2008 - 2 BvR 749/08 (https://dejure.org/2008,624)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 (https://dejure.org/2008,624)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2, Abs. 3 GG; § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB; § 275a StPO
    Freiheit der Person (Unterbringungsbefehl; nachträgliche Sicherungsverwahrung bei nachträglicher Rechtsänderung: Altfälle; Aufhebung im Einzelfall); Rechtsstaatsprinzip (Vertrauensschutzgebot: tatbestandliche Rückanknüpfung, unechte Rückwirkung; Rückwirkungsverbot; ne ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts iVm dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung - § 275a StPO als gesetzliche Grundlage des Unterbringungsbefehls iVm § 66b Abs 1 S 1 und S 2 StGB verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66b Abs. 1; StPO § 275a
    Verfassungsmäßigkeit der nachträglich anzuordnenden Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Unterbringungsbefehl im Zusammenhang mit der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfolgreich

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Unterbringungsbefehl im Zusammenhang mit der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfolgreich

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.10.2008)

    Karlsruhe verhindert Sicherungsverwahrung von Sexualstraftäter // Täter hat Kontaktverbot zu Kindern bis zur erneuten Verhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 357
  • NJW 2009, 980
  • DVBl 2008, 1520 (Ls.)
  • StraFo 2008, 516
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung und ihrer nachträglichen Anordnung sind bereits Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl. BVerfGE 109, 133; 109, 190; BVerfGK 9, 108).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat sowohl den Wegfall der Höchstdauer einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung durch Art. 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (vgl. BVerfGE 109, 133 ) als auch die gesetzliche Einführung der Möglichkeit, gemäß § 66b Abs. 2 StGB unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich die Sicherheitsverwahrung anzuordnen, wenn erst nach einer Verurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BVerfGK 9, 108 ), als verfassungsrechtlich zulässige Fälle tatbestandlicher Rückanknüpfung bewertet.

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB gewährleisten, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auch weiterhin nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt und auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt und somit als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGK 9, 108 ; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 -, Rn. 13 ).

    Es ist also die Feststellung eines Hanges der Verurteilten zu erheblichen Straftaten gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB Voraussetzung (vgl. dazu BVerfGK 9, 108 m.w.N.).

    Durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab (BVerfGK 9, 108 ).

    Erwägungen zur statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit dürfen danach zwar ergänzend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 -, Rn. 12 ), genügen demnach aber für sich genommen nicht, zumal dann nicht, wenn sie nicht den Gesichtspunkt der Rückfallgeschwindigkeit in den Blick nehmen (vgl. BVerfGK 9, 108 ).

    Es reicht verfassungsrechtlich auch nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66b StGB bereits dann anzunehmen, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Betroffenen hindeuten (BVerfGK 9, 108 ); erst recht würde es dem hohen Wert des Freiheitsgrundrechts widersprechen, wenn die Gerichte die nachträgliche Sicherheitsverwahrung bereits dann anordnen könnten, wenn lediglich die Ungefährlichkeit des Betroffenen nicht positiv feststeht (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Als mildere Mittel kommen namentlich die im Beschluss vom 23. August 2006 genannten rechtlichen Instrumente in Betracht (vgl. BVerfGK 9, 108 ); den Gesichtspunkt der präventiven Maßnahmen auf polizeirechtlicher Grundlage hat der Freistaat Sachsen mit dem Sexualtäterüberwachungssystem ISIS auch aufgegriffen.

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung und ihrer nachträglichen Anordnung sind bereits Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl. BVerfGE 109, 133; 109, 190; BVerfGK 9, 108).

    bb) Jenseits der Frage der Rechtskraftdurchbrechung ließe sich argumentieren, dass eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen im verfassungsrechtlichen Sinne auch dann vorläge, wenn die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auch nach Beendigung der Strafvollstreckung unbegrenzt zulässig wäre (vgl. zu diesem Anknüpfungspunkt Baier, JURA 2004, S. 552 ; Ullenbruch, NStZ 2007, S. 62 ).

    c) Mit der Neuregelung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB verfolgte der Gesetzgeber das im überragenden Gemeinwohlinteresse liegende Ziel der Vervollständigung eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor einzelnen hochgefährlichen Straftätern, von denen weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (vgl. BVerfGE 109, 190 ).

    Dass Tatsachen, die aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnten, nunmehr gleich gestellt werden mit solchen, die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht erkennbar waren, ist in der Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits angelegt (vgl. BGH a.a.O. unter Verweis auf BVerfGE 109, 190 ).

    Als Mittel zum Schutz von Leben, Unversehrtheit und Freiheit der Bürger kann der Gesetzgeber unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen demjenigen die Freiheit entziehen, von dem ein Angriff auf diese Schutzgüter zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 109, 190 ).

    Vielmehr bedarf es unter Ausschöpfung der Prognosemöglichkeiten einer positiven Entscheidung über die Gefährlichkeit des Betroffenen, um die Freiheitsentziehung zu rechtfertigen (BVerfGE 109, 190 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08
    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung und ihrer nachträglichen Anordnung sind bereits Gegenstand bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen gewesen (vgl. BVerfGE 109, 133; 109, 190; BVerfGK 9, 108).

    Die Sicherungsverwahrung stellt demgegenüber eine präventive Maßnahme dar, deren Zweck es nicht ist, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 190 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat sowohl den Wegfall der Höchstdauer einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung durch Art. 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (vgl. BVerfGE 109, 133 ) als auch die gesetzliche Einführung der Möglichkeit, gemäß § 66b Abs. 2 StGB unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich die Sicherheitsverwahrung anzuordnen, wenn erst nach einer Verurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BVerfGK 9, 108 ), als verfassungsrechtlich zulässige Fälle tatbestandlicher Rückanknüpfung bewertet.

    Die durch das nachträglich entscheidende Gericht vorzunehmende Prognoseentscheidung basiert auf einem Sachverhalt, der weder zum Zeitpunkt der Tat noch zu dem des Urteils oder des In-Kraft-Tretens der Neuregelung abgeschlossen war (vgl. BVerfGE 109, 133 ; Peglau, NJW 2008, S. 1634 f.).

    Es reicht verfassungsrechtlich auch nicht aus, eine hohe Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 66b StGB bereits dann anzunehmen, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Betroffenen hindeuten (BVerfGK 9, 108 ); erst recht würde es dem hohen Wert des Freiheitsgrundrechts widersprechen, wenn die Gerichte die nachträgliche Sicherheitsverwahrung bereits dann anordnen könnten, wenn lediglich die Ungefährlichkeit des Betroffenen nicht positiv feststeht (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07

    BGH bestätigt eine aufgrund geänderter Rechtslage angeordnete nachträgliche

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08
    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB hat der Vorsitzende des 5. Strafsenats auf den Senatsbeschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 - verwiesen; dieser habe jedoch eine Fallgestaltung betroffen, bei der die Anlasstaten des Verurteilten deutlich schwerer als in dem vorliegenden Sachverhalt gewogen hätten.

    Nichts anderes gilt hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 -, Rn. 17 ; Degenhardt, in: Sachs, GG, 4. Aufl., 2007, Art. 103 Rn. 85; Veh, NStZ 2005, S. 307 ; vgl. ferner BVerfGE 55, 28 sowie BverfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02 -, Rn. 58 f. ).

    Bei der gebotenen Begrenzung auf Extremfälle, das heißt, Verurteilte von höchstem Gefährdungspotenzial, begegnet es dennoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber von einem Überwiegen der Allgemeinwohlbelange ausgeht (so auch BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 -, Rn. 18 ; Peglau NJW 2008, S. 1634 ).

    Erwägungen zur statistischen Rückfallwahrscheinlichkeit dürfen danach zwar ergänzend herangezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2008 - 5 StR 431/07 -, Rn. 12 ), genügen demnach aber für sich genommen nicht, zumal dann nicht, wenn sie nicht den Gesichtspunkt der Rückfallgeschwindigkeit in den Blick nehmen (vgl. BVerfGK 9, 108 ).

  • BGH, 19.10.2007 - 3 StR 378/07

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer,

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08
    Wenn das Gericht es im Zusammenhang mit der Anlassverurteilung rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen oder auch bereits das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zu prüfen, kann dies entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 66b Abs. 1 Satz 1 und § 66b Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 50, 284 ; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 -, Rn. 13 ; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.; Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06 -, Rn. 19 ; Beschluss vom 28. August 2007 - 5 StR 267/07 -, Rn. 13 ) nicht unter Durchbrechung der - in diesen Fällen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung umfassenden - Rechtskraft des Urteils nachgeholt werden.

    Auch wenn die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung - wie dargelegt - die Rechtskraft der Anlassverurteilung nicht im eigentlichen Sinne durchbricht, wird der Bestand rechtskräftiger Urteile doch "tangiert" (so BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 -, Rn. 13 zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB.

    Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66b Abs. 1 Satz 1, 2 StGB gewährleisten, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auch weiterhin nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt und auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt und somit als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGK 9, 108 ; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 -, Rn. 13 ).

  • BGH, 25.07.2006 - 1 StR 274/06

    Anordnung von nachträglicher Sicherungsverwahrung (keine neue Tatsache bei

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08
    Der Bundesgerichtshof legte die Vorschrift in der seinerzeit geltenden Fassung so aus, dass die Änderung der Rechtslage durch In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung selbst keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes (BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 -, Rn. 35 ) sei und dass sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht darin erschöpfen dürfe, eine zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung der Gesetzeslage entsprechende Entscheidung zu korrigieren (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.).

    Wenn das Gericht es im Zusammenhang mit der Anlassverurteilung rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen oder auch bereits das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zu prüfen, kann dies entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 66b Abs. 1 Satz 1 und § 66b Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 50, 284 ; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 -, Rn. 13 ; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.; Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06 -, Rn. 19 ; Beschluss vom 28. August 2007 - 5 StR 267/07 -, Rn. 13 ) nicht unter Durchbrechung der - in diesen Fällen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung umfassenden - Rechtskraft des Urteils nachgeholt werden.

  • BGH, 25.11.2005 - 2 StR 272/05

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08
    Der Bundesgerichtshof legte die Vorschrift in der seinerzeit geltenden Fassung so aus, dass die Änderung der Rechtslage durch In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung selbst keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes (BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 -, Rn. 35 ) sei und dass sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB nicht darin erschöpfen dürfe, eine zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung der Gesetzeslage entsprechende Entscheidung zu korrigieren (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.).

    Wenn das Gericht es im Zusammenhang mit der Anlassverurteilung rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen oder auch bereits das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zu prüfen, kann dies entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 66b Abs. 1 Satz 1 und § 66b Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 50, 284 ; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 -, Rn. 13 ; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.; Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06 -, Rn. 19 ; Beschluss vom 28. August 2007 - 5 StR 267/07 -, Rn. 13 ) nicht unter Durchbrechung der - in diesen Fällen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung umfassenden - Rechtskraft des Urteils nachgeholt werden.

  • OLG Frankfurt, 04.01.2005 - 3 Ws 1278/04

    Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung:

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08
    In diesem Punkt unterscheidet sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (auch) nach § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB von einem Wiederaufnahmeverfahren zum Nachteil des Verurteilten (a. A. wohl Eisenberg, StV 2005, S. 345).
  • BGH, 28.08.2007 - 5 StR 267/07

    Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsache bei einer

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08
    Wenn das Gericht es im Zusammenhang mit der Anlassverurteilung rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen oder auch bereits das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zu prüfen, kann dies entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 66b Abs. 1 Satz 1 und § 66b Abs. 2 StGB (vgl. BGHSt 50, 284 ; BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 -, Rn. 13 ; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 1 StR 274/06 -, NJW 2006, S. 3154 f.; Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 306/06 -, Rn. 19 ; Beschluss vom 28. August 2007 - 5 StR 267/07 -, Rn. 13 ) nicht unter Durchbrechung der - in diesen Fällen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung umfassenden - Rechtskraft des Urteils nachgeholt werden.
  • BGH, 15.12.1960 - 3 StR 26/59

    Vorlage einer für eine einheitliche Fortbildung des Verfahrensrechts grundlegend

    Auszug aus BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 749/08
    Da die rechtliche Möglichkeit zur umfassenden Kognition den Umfang der materiellen Rechtskraft bestimmt, steht sie einer erneuten Verfolgung dann nicht entgegen, wenn das erste Gericht nicht aus tatsächlichen, sondern aus rechtlichen Gründen an der Aburteilung gehindert war (Rieß a.a.O., Rn. 98; BGHSt 15, 259 f.).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 306/06

    Zum Anwednungsbereich der Vorschrift des § 66b StGB

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 545/52
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02

    Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die

  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Die Gewährleistung betrifft staatliche Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens auf die Verhängung eines Übels gerichtet sind, das dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGK 14, 357 ; 16, 98 ).

    Nicht erfasst sind somit Maßnahmen der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 117, 71 ) sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. BVerfGE 55, 28 ; BVerfGK 14, 357 ; 16, 98 ).

  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

    Es bedarf vielmehr unter Ausschöpfung der Prognosemöglichkeiten einer positiven Entscheidung über die Gefährlichkeit des Verurteilten (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 982 (zu § 66b StGB); BGHR StGB § 66b Abs. 1 Satz 2 Voraussetzungen 2).

    Denn ihr Zweck besteht nicht darin, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 981; BVerfG, Beschl. vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08; ebenso BGHSt 52, 205, 209 f.; 50, 284, 295 jew. m.w.N.; aA - jedoch nicht tragend und ohne weitere Begründung - BGH, Beschl. vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - Rdn. 13).

    a) In der Rechtsprechung ist bereits grundsätzlich entschieden, dass die gesetzliche Möglichkeit, gemäß § 66b StGB nachträglich die Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, als Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung oder unechter Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG NJW 2009, 980, 981; NJW 2006, 3483, 3484; BGHSt 52, 205, 210 f.).

    Dies gilt auch dann, wenn - wie bei § 66b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB - auf das Erfordernis neuer Tatsachen für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in den Fällen verzichtet wird, in denen die ursprüngliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (BVerfG NJW 2009, 980, 981; BGHSt 52, 205, 210 ff.; BGH, Beschl. vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09).

    Auch insofern ist eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder eine "echte" Rückwirkung im Sinne eines nachträglich ändernden Eingriffs in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nicht gegeben (dazu ausführlich BVerfG NJW 2009, 980, 981 f. m.w.N.).

    In den Fällen des § 7 Abs. 2 JGG reichen sowohl der Prozessgegenstand als auch die rechtlichen Möglichkeiten des Gerichts im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung über diejenigen im Erkenntnisverfahren der Anlassverurteilung hinaus (BVerfG NJW 2009, 980, 981 (zu § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB)).

    Damit unterscheidet sich die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 JGG - anders als die Revision meint - maßgeblich von einem Wiederaufnahmeverfahren zum Nachteil des Verurteilten (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 981).

    Dahinter müssen der Vertrauensschutz und das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten zurücktreten (so für § 66b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB bereits: BGHSt 52, 205, 211; BGH, Urt. vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09; BVerfG NJW 2009, 980, 982; für § 66b Abs. 2 StGB: BVerfG NJW 2006, 3483, 3484).

    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese mit solchen gleichgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht erkennbar waren (vgl. BVerfG NJW 2009, 980, 982; BVerfGE 109, 190, 236).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat für § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB bereits ausgesprochen, dass - trotz des Verzichts auf das Erfordernis neuer Tatsachen ("Nova") - die gesetzliche Möglichkeit der Maßregelanordnung den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügt (BVerfG NJW 2009, 980, 982).

    Da die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66b Abs. 1 StGB gewährleistet, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung - entsprechend dem gesetzgeberischen Willen - auch in den Fällen des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt und auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt, ist die Vorschrift als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2009, 980, 982; vgl. auch - jew. zu § 66b Abs. 2 StGB - BVerfG NJW 2006, 3483, 3484; BGH, Beschl. vom 19. Oktober 2007 - 3 StR 378/07 - Rdn. 13; BGHSt 50, 275, 278).

  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16

    Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen

    Entgegen der Auffassung der Revision verstoßen weder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete (stärkere) Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273; BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).
  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Die Norm wurde mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 109, 190), das auch spätere entsprechende Anwendungen in all ihren Varianten unbeanstandet gelassen hat (BVerfG - Kammer - NStZ 2007, 87; NJW 2009, 980; NStZ 2010, 265), gerade auch für solche Fälle geschaffen, in denen bei Tatbegehung noch keine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung vorgesehen war, weitgehend auch für Fälle, in denen die nachträgliche Anordnung an formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung anknüpfte, die bei Tatbegehung noch nicht galten.
  • BVerfG, 05.08.2009 - 2 BvR 2098/08

    Nachträglich angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erledigung

    In der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und seiner Kammern sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und den nachträglichen Erlass entsprechender gesetzlicher Vorschriften hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 109, 133; 109, 190 ; BVerfGK 9, 108; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).

    § 66b Abs. 3 StGB ist - ebenso wie die Vorschriften des § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB (vgl. dazu BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris) - mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Insofern gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Vorschriften des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).

    Durch den Aspekt ihrer Gegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie näher BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 41, 47 f.).

    Auch das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG verbietet nur die erneute Bestrafung als missbilligende und vergeltende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Unrecht; es betrifft nicht die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; ferner Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 135 ff.).

    Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative getroffene Wertung, die Vertrauensschutzbelange der von der Neuregelung betroffenen Verurteilten müssten hinter dieses Gemeinwohlinteresse zurücktreten, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; insoweit gilt nichts anderes als für den Wegfall der Höchstdauer einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung durch Art. 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (vgl. BVerfGE 109, 133 ), die gesetzliche Einführung der Möglichkeit, gemäß § 66b Abs. 2 StGB unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich die Sicherheitsverwahrung anzuordnen, wenn erst nach einer Verurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BVerfGK 9, 108 ), oder den in § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB für die Fälle des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten Verzicht auf das Erfordernis neuer Tatsachen in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung ursprünglich aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).

    Hierdurch unterscheidet sich § 66b Abs. 3 StGB von den Vorschriften des § 66b Abs. 1, Abs. 2 StGB, wonach (wesentliche) neue, erst nachträglich entstandene Tatsachen oder eine nachträgliche Erweiterung der Kognitionsbefugnis vorliegen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 34 sowie BGHSt 50, 121 ; 50, 275 ; 51, 185 ).

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

    (aa) Der Handlungsspielraum des Gesetzgebers wird ua. durch das Verbot der Einzelfallgesetzgebung in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt (vgl. BVerfG 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 - Rn. 39, BVerfGK 14, 357) .
  • BGH, 27.10.2009 - 5 StR 296/09

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Symptomtaten;

    Die bei der Darstellung der Gutachten der beiden Sachverständigen erörterten Ergebnisse der operationalisierten Prognoseinstrumente (PCLR und HCR 20) hat es ersichtlich nur zur vollständigen Erfassung der Beurteilungsaspekte verwandt, ohne dass es dem hierdurch erlangten empirischen Wissen bzw. dem statistischen Rückfallrisiko gegenüber den individuell bedeutsamen Faktoren zu viel Bedeutung beigemessen hätte (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 982; BGHSt 50, 121, 130 f.; BGH StV 2008, 300; 301; NStZ 2009, 323; NStZ-RR 2009, 75; Boetticher/Dittmann/Nedopil/Nowara/Wolf NStZ 2009, 478).

    b) Die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 981; BGHSt 52, 205, 209 ff. mit Anm. Peglau NJW 2008, 1634) - Regelung des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB beansprucht zunächst Gültigkeit für solche sogenannten "Altfälle", in denen bis zum 29. Juli 2004 aufgrund fehlender bzw. eingeschränkter Anwendbarkeit des Rechts der Sicherungsverwahrung auf im Beitrittsgebiet begangene Taten Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden konnte (zur historischen Entwicklung BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 982).

    Trotz des hierdurch begründeten schutzwürdigen Vertrauens "der höchsten Stufe" (BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 982, im Anschluss an Peglau NJW 2008, 1634) ist der durch § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumte Vorrang des Schutzes der Rechtsgemeinschaft vor einzelnen besonders gefährlichen Tätern als überragendes Gemeinwohlinteresse verfassungsrechtlich anerkannt worden (BVerfG aaO; BGHSt 52, 205, 211 f.; zur Abwägung vgl. auch BVerfGE 109, 133, 186; 109, 190, 236; BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483, 3484).

    Danach kann die Regelung nur in besonderen Ausnahmefällen einiger weniger hochgefährlicher Täter angewendet werden (BVerfG - Kammer - NJW 2009, 980, 982 m.w.N.).

  • BGH, 20.07.2023 - 4 StR 32/23

    Beweiswürdigung zur Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen hinsichtlich

    Dass lediglich überwiegende Umstände auf eine entsprechende zukünftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten, genügt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980 Rn. 41 [zu § 66b StGB aF]).

    Dass lediglich überwiegende Umstände auf eine entsprechende zukünftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten, genügt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980 Rn. 41 [zu § 66b StGB aF]).

    Dass lediglich überwiegende Umstände auf eine entsprechende zukünftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten, genügt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980 Rn. 41 [zu § 66b StGB aF]).

  • BGH, 25.03.2009 - 5 StR 21/09

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (positive Feststellung

    Denn Art. 1a EGStGB ließ zum damaligen Zeitpunkt die Anwendung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nur zu, wenn wenigstens einer der in diesem Gebiet begangenen Anlasstaten nach dem 1. August 1995 begangen worden war (zusammenfassend BVerfG - Kammer - Beschluss vom 22. Oktober 2008, insoweit in StraFo 2008, 516 nicht abgedruckt; vgl. auch BGHSt 52, 205).

    Die äußerst belastende Maßregel der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nur in außergewöhnlichen, seltenen Ausnahmefällen gegen verurteilte Straftäter berechtigt, bei denen aufgrund ihres bisherigen Werdegangs ein "hohes Maß an Gewissheit" über die Gefahr besteht, dass sie besonders schwere Straftaten begehen werden (vgl. BVerfGE 109, 190, 236; BVerfG - Kammer - StraFo 2008, 516 m.w.N.; BGHSt 50, 121, 125; 50, 373, 378; vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, BT-Drucks. 15/2887, S. 10).

    Eine hohe Wahrscheinlichkeit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn (nur) überwiegende Umstände auf eine künftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten (BVerfGK 9, 108, 118; - Kammer - StraFo 2008, 516).

    Im Hinblick darauf, dass diese Vorschrift die rechtskräftige Anlassverurteilung jedenfalls tangiert (BVerfG - Kammer - StraFo 2008, 516; BGH NStZ-RR 2008, 39) und ein Vertrauenstatbestand für den Ausschluss der Sicherungsverwahrung für die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten geschaffen worden war, ist die Anwendung dieser Vorschrift auf Extremfälle, das heißt Verurteilte mit höchstem Gefährdungspotenzial zu begrenzen (BVerfG aaO; vgl. auch BGHSt 52, 205, 212).

    In solchen Konstellationen ist es erforderlich, spezifisch zur Wahrscheinlichkeit gerade der gesetzlich einzig bedeutsamen schweren Delikte Stellung zu nehmen (BVerfG - Kammer - StraFo 2008, 516).

  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 280/20

    BGHR; Maßregeln der Besserung und Sicherung im Jugendstrafrecht (vorbehaltene

    Dadurch ist gewährleistet, dass im Jugendstrafrecht der Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung als ultima ratio nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 ? 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980 Rn. 38 ff. (zu § 66b StGB aF); Rössner, JGG, 2. Aufl., § 7 Rn. 18).

    Dass lediglich überwiegende Umstände auf eine entsprechende künftige Delinquenz des Verurteilten hindeuten, reicht dafür nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 ? 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980 Rn. 41 (zu § 66b StGB aF)).

    Die positiv zu treffende Prognoseentscheidung muss auf einer Gesamtwürdigung der Person des Betroffenen, seiner Taten und seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung getroffen werden und die vorhandenen Prognosemöglichkeiten ausschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08, NJW 2009, 980 Rn. 41 mwN (zu § 66b StGB aF)).

  • BGH, 10.02.2009 - 4 StR 314/07

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vereinbarkeit mit der

  • VG Aachen, 24.01.2011 - 6 K 140/10

    Polizeiliche Dauerüberwachung in Heinsberg-Randerath ist rechtmäßig

  • OLG Saarbrücken, 14.05.2012 - 5 W 44/12

    Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter

  • VG Aachen, 18.03.2010 - 6 L 28/10

    Polizei darf Observation in Heinsberg-Randerath einstweilen fortsetzen

  • VerfGH Thüringen, 23.04.2009 - VerfGH 32/05

    ThürKAG

  • OVG Saarland, 16.12.2010 - 3 B 284/10

    Polizeirecht: Zulässigkeit der Dauerobservation nach Entlassung aus der

  • OLG Karlsruhe, 10.02.2009 - 2 Ws 19/09

    Voraussetzungen für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach

  • BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung; maßgebliche

  • BGH, 12.01.2010 - 3 StR 439/09

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur früherer,

  • VG Saarlouis, 28.11.2012 - 6 K 745/10

    Dauerobservation eines gefährlichen Sexualstraftäters

  • BGH, 11.05.2010 - 1 StR 40/10

    Rechtsfehlerfrei abgelehnte Anordnung der Unterbringung in der nachträglichen

  • LG Krefeld, 30.04.2010 - 21 KLs 12/09
  • OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11

    Verlängerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach altem Recht: Prognose

  • BGH, 07.07.2011 - 5 StR 192/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Strafmilderung; selbst verschuldete

  • OLG Nürnberg, 30.12.2011 - 15 W 2355/11

    Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz: Begriff der psychischen

  • OLG Karlsruhe, 09.08.2019 - 2 Ws 257/19

    Erlass und Vollstreckung eines Unterbringungsbefehls über die einstweilige

  • OLG Schleswig, 13.06.2012 - 17 W 13/11

    Zu den Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem ThUG - Sicherungsverwahrung;

  • OLG Nürnberg, 08.12.2011 - 15 W 2002/11

    Therapieunterbringung: Grundlage zur Beurteilung des Gefahrenmaßstabes

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