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   OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08   

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OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08 (https://dejure.org/2008,17810)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08 (https://dejure.org/2008,17810)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21. Mai 2008 - 2 St OLG Ss 11/08 (https://dejure.org/2008,17810)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Revision im Strafverfahren: Längerer Besitz des Diebesguts als Strafzumessungsgrund; eigene Prognoseentscheidung des Revisionsgerichts bei Strafaussetzung zur Bewährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfehler bei der Entscheidung eines Tatrichters über die Strafzumessung bei Zugrundeliegen von im Gesetz nicht vorhandenen Zumessungserwägungen; Zulässigkeit des längeren Inbesitzhalten eines Diebesgutes durch den Dieb als Zumessungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 3 ...

  • Judicialis

    StGB § 46 Abs. 3; ; StPO § 354 Abs. 1a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2518
  • StraFo 2008, 249
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08
    Die eigene Prognoseentscheidung des Revisionsgerichts gem. § 56 Abs. 1 StGB ist - wegen des Erfordernisses erschöpfender individueller Gesamtwürdigung aller bedeutsamen, aktuellen Umstände - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des § 354 Abs. 1a StPO (NJW 2007, 2977, 2980 Tz. 92) auf Ausnahmefälle beschränkt.

    An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist der Senat schon deshalb gehindert, weil hierfür kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977, 2980 Tz. 92).

    Das vom 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts eingeräumte Ermessen (BVerfG NJW 2007, 2977, 2980 Tz. 95: "kann") wird zumindest in diesen Fällen auch unter Beschleunigungsgesichtspunkten nur ausnahmsweise so auszuüben sein, dass der Weg der Anhörung des Angeklagten zu den aus Sicht des Revisionsgerichts einschlägigen Strafzumessungsgesichtspunkten zu beschreiten ist.

  • BGH, 29.10.1986 - 1 StR 578/85

    Strafschärfende Berücksichtigung fehlender "Geldnot"

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08
    Indes darf das Fehlen eines Milderungsgrundes nicht strafschärfend bewertet werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 2 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.1988 - 1 StR 175/88

    Straftat - Spurenbeseitigung - Verschleierung - Strafzumessung -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08
    Die Beseitigung von Tatspuren, selbst wenn der Täter sich dabei umsichtig verhält, darf bei der Strafzumessung regelmäßig nicht strafschärfend verwertet werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13 und 17).
  • BGH, 11.08.1989 - 2 StR 366/89

    Geringere Bewertung der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08
    Die Beseitigung von Tatspuren, selbst wenn der Täter sich dabei umsichtig verhält, darf bei der Strafzumessung regelmäßig nicht strafschärfend verwertet werden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13 und 17).
  • OLG Nürnberg, 25.10.2005 - 2 St OLG Ss 150/05

    Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; Beurteilungsspielraum

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08
    Jedenfalls für eine nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 354 Abs. 1a StPO grundsätzlich denkbare (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 354 Rn. 26d) eigene Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB bedarf es wegen der erforderlichen erschöpfenden individuellen Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. nur OLG Nürnberg StraFo 2006, 502, 504 f.; OLG Nürnberg NZV 2007, 642, 643) dazu regelmäßig tatrichterlicher Aufklärungsbemühungen.
  • BayObLG, 27.03.1991 - RReg. 4 St 39/91
    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08
    Ein solcher Fehler liegt etwa dann vor, wenn die Entscheidung in sich mangelbehaftet ist, weil ihr dem Gesetz nicht entsprechende Zumessungserwägungen zugrunde liegen (ständige Rspr., vgl. BayObLG NJW 1992, 191).
  • BGH, 05.02.1987 - 1 StR 418/86

    Anforderungen an den Zumessungsgrund bei Diebstahl und Hehlerei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08
    Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand: Dass der Dieb das Diebesgut auch über längere Zeit in Besitz hat und nutzt, gehört regelmäßig zum Bild des Diebstahls und ist daher kein tauglicher Zumessungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Diebstahl 1).
  • OLG Nürnberg, 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 280/06

    Anforderungen an die Prognose und die entsprechenden Feststellungen für eine

    Auszug aus OLG Nürnberg, 21.05.2008 - 2 St OLG Ss 11/08
    Jedenfalls für eine nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 354 Abs. 1a StPO grundsätzlich denkbare (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 354 Rn. 26d) eigene Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB bedarf es wegen der erforderlichen erschöpfenden individuellen Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. nur OLG Nürnberg StraFo 2006, 502, 504 f.; OLG Nürnberg NZV 2007, 642, 643) dazu regelmäßig tatrichterlicher Aufklärungsbemühungen.
  • OLG Köln, 03.11.2015 - 1 RVs 166/15

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Leistungserschleichung

    Weder kann jedoch die Gesamtstrafenbildung durch den Senat erfolgen noch kann er als Revisionsgericht grundsätzlich eine eigene Prognoseentscheidung gem. § 56 Abs. 1 StGB treffen; eine solche ist - wegen des Erfordernisses erschöpfender individueller Gesamtwürdigung aller bedeutsamen, aktuellen Umstände - nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des § 354 Abs. 1 a StPO (BVerfGE 118, 212 = NJW 2007, 2977 [2980] Rdnr. 92 = NStZ 2007, 598) auf Ausnahmefälle beschränkt; in der Regel bedarf es tatrichterlicher Aufklärungsbemühungen (vgl. OLG Nürnberg NJW 2008, 2518).
  • OLG Nürnberg, 30.07.2009 - 2 St OLG Ss 121/09

    Revision in Strafsachen: Überprüfung der Strafzumessungserwägungen des

    An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist das Revisionsgericht schon dann gehindert, wenn ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (Bestätigung von OLG Nürnberg NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249).

    Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn die Entscheidung in sich mangelbehaftet ist, etwa, weil dem Gesetz entsprechende Strafzumessungserwägungen unterblieben sind (ständige Rspr., vgl. OLG Nürnberg NJW 2008, 2518; BayObLG NJW 1992, 191).

    An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist der Senat schon deshalb gehindert, weil ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 118, 212, 230 = NJW 2007, 2977, 2980 Tz. 92 und OLG Nürnberg NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249, 250), zumal nach dem Vorbringen der Revision von dem vereinbarten Schmerzensgeld mittlerweile EUR 400,- bereits gezahlt sind.

  • OLG Nürnberg, 01.12.2010 - 1 St OLG Ss 251/10

    Revision in Strafsachen: Überprüfung der Strafzumessungserwägungen des

    Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn die Entscheidung in sich mangelbehaftet ist, etwa, weil dem Gesetz entsprechende Strafzumessungserwägungen unterblieben sind (ständige Rspr., vgl. OLG Nürnberg NJW 2008, 2518; BayObLG NJW 1992, 191).

    An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a StPO ist der Senat schon deshalb gehindert, weil ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 118, 212, 230 = NJW 2007, 2977, 2980 Tz. 92; OLG Nürnberg NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249, 250; OLG Nürnberg StraFo 2010, 117 (Ls.)), zumal nach dem Vorbringen der Revision mittlerweile EUR 1.650,-- an Wiedergutmachungsleistungen erbracht wurden.

  • OLG Nürnberg, 30.06.2009 - 2 St OLG Ss 121/09
    Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn die Entscheidung in sich mangelbehaftet ist, etwa, weil dem Gesetz entsprechende Strafzumessungserwägungen unterblieben sind (ständige Rechtsprechung, vgl. OLG Nürnberg, NJW 2008, 2518; BayObLG, NJW 1992, 191).

    An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a StPO ist der Senat schon deshalb gehindert, weil ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 118, 212, 230 = NJW 2007, 2977, 2980 Rdn. 92 und OLG Nürnberg, NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249, 250), zumal nach dem Vorbringen der Revision von dem vereinbarten Schmerzensgeld mittlerweile Euro 400 bereits gezahlt sind.

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