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   BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07   

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https://dejure.org/2009,2784
BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07 (https://dejure.org/2009,2784)
BVerfG, Entscheidung vom 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07 (https://dejure.org/2009,2784)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Juli 2009 - 2 BvR 1691/07 (https://dejure.org/2009,2784)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK; § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO a.F.
    Längerfristige Observation nach § 163f StPO a.F. bei Verletzung des Richtervorbehalts (Fristbeginn und prozeduraler Grundrechtsschutz); Verwertungsverbot (keine Geltung des Zweifelsgrundsatzes; Grenze bei Verletzung gesetzlicher Dokumentationspflichten); Willkürverbot; Recht ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des aus Art 3 Abs 1 GG folgenden Willkürverbots

  • Wolters Kluwer

    Dokumentation einer Observation in den Akten als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle der Maßnahme durch die Gerichte - Beginn der den Richtervorbehalt in § 163f Abs. 4 S. 2 Strafprozessordnung a.F. (StPO) auslösenden Monatsfrist mit dem Zeitpunkt der erstmaligen ...

  • Judicialis

    StPO § 163f Abs. 4; ; StPO § 163f Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dokumentation einer Observation in den Akten als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle der Maßnahme durch die Gerichte; Beginn der den Richtervorbehalt in § 163f Abs. 4 S. 2 StPO a.F. auslösenden Monatsfrist mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Erforderlichkeit einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 16, 1
  • StraFo 2009, 453
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage - die Bedeutung der Dokumentation der Ermittlungsmaßnahmen in den Akten für eine effektive Rechtmäßigkeitskontrolle - ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 112, 304 ).

    Der Beschwerdeführer hatte einer Verwertung der aus den Beobachtungen gewonnenen Erkenntnisse im Berufungsverfahren ausdrücklich widersprochen (vgl. BVerfGE 112, 304 m.w.N.) und in der Revision mit einer wirksam erhobenen Verfahrensrüge ein Verwertungsverbot geltend gemacht.

    In den Gesetzgebungsverfahren, die zur Regelung des Richtervorbehalts bei der längerfristigen Observation geführt haben, war unklar geblieben, ob es einer solchen Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen bedürfe; im Ergebnis hat sich der Gesetzgeber für die zusätzliche Sicherung des Grundrechtsschutzes durch Richtervorbehalt entschlossen, um der Gefahr einer von Verfassungs wegen stets unzulässigen totalen Überwachung samt Erstellung eines umfassenden Persönlichkeitsprofils vom Beschuldigten (vgl. BVerfGE 112, 304 ) wirksam zu begegnen (vgl. BVerfGE 112, 304 m.w.N.; Hilger, a.a.O., S. 561; zur Diskussion über die Notwendigkeit einer speziellen Ermächtigungsgrundlage vgl. Wolter, a.a.O., § 163f Rn. 3 f. ; BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00 -, NStZ 2001, S. 386 ; BGH, Urteil vom 29. Januar 1998 - 1 StR 511/97 -, NJW 1998, S. 1237 ; BGH, Urteil vom 14. Mai 1991 - 1 StR 699/90 -, NJW 1991, S. 2651 f.; Steinmetz, a.a.O., S. 344 ).

    Darüber hinaus schafft die Aktenkundigkeit der auf höchstens einen Monat befristeten staatsanwaltschaftlichen Anordnung, an deren Ablauf der Gesetzgeber die richterliche Kontrolle der Observation geknüpft hat, diejenige Klarheit über den Zeitpunkt des Eingreifens des Richtervorbehalts, ohne die er seine Wirkkraft als besondere verfahrensrechtliche Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten im Wege vorbeugender Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 112, 304 ) nicht nachhaltig entfalten könnte.

    In der - hier gesetzlich geregelten - Pflicht zur Dokumentation entfaltet sich eine Vorwirkung des Grundrechts des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 112, 304 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 Abs. 4 Rn. 88; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. 1, Art. 19 Abs. 4 Rn. 255 Fn. 4 ; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 19 Rn. 85).

    Die danach erforderliche verantwortliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme durch die Fachgerichte, die regelmäßig verlässliche Kenntnis von Dauer, Umfang und Intensität der Maßnahme voraussetzt, steht nicht zur Disposition der Ermittlungsbehörden; vielmehr haben diese durch Dokumentation der Eingriffe in den Akten sicherzustellen, dass den Fachgerichten ein zuverlässiger Sachverhalt zur Verfügung steht, der eine wirksame Rechtmäßigkeitskontrolle erst möglich macht (vgl. BVerfGE 112, 304 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage - die Bedeutung der Dokumentation der Ermittlungsmaßnahmen in den Akten für eine effektive Rechtmäßigkeitskontrolle - ist durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 112, 304 ).

    Darüber hinaus schafft die Aktenkundigkeit der auf höchstens einen Monat befristeten staatsanwaltschaftlichen Anordnung, an deren Ablauf der Gesetzgeber die richterliche Kontrolle der Observation geknüpft hat, diejenige Klarheit über den Zeitpunkt des Eingreifens des Richtervorbehalts, ohne die er seine Wirkkraft als besondere verfahrensrechtliche Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten im Wege vorbeugender Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 112, 304 ) nicht nachhaltig entfalten könnte.

    In der - hier gesetzlich geregelten - Pflicht zur Dokumentation entfaltet sich eine Vorwirkung des Grundrechts des Beschuldigten auf effektiven Rechtsschutz im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 112, 304 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2002 - 2 BvR 1845/00 -, NJW 2003, S. 2303 ; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 19 Abs. 4 Rn. 88; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. 1, Art. 19 Abs. 4 Rn. 255 Fn. 4 ; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl., Art. 19 Rn. 85).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07
    a) Der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist nicht schon bei fehlerhafter Rechtsanwendung verletzt, sondern erst dann, wenn die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ; 89, 1 ).

    Es muss sich um eine krasse Fehlentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 1 ) oder um einen besonders schweren Rechtsanwendungsfehler - wie die Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm oder die krasse Missdeutung des Inhalts einer Norm (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 96, 189 ) - handeln.

  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Insbesondere dürfen sie nicht dazu führen, dass, soweit sich alle für die Rechtsverletzung maßgeblichen Umstände dem Vortrag der Rechtsbeschwerde zur Verfahrensrüge und der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen, dem Betroffenen eine Sachprüfung mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rüge versagt wird (vgl. für eine im Strafverfahren trotz nicht ausdrücklicher Rüge eines Verfahrensverstoßes dem Subsidiaritätsgrundsatz genügende Erschöpfung des Rechtswegs, soweit sich nach dem Revisionsvorbringen die Prüfung des Verfahrensverstoßes aufdrängt BVerfGK 16, 1 ; vgl. für die Verpflichtung des Revisionsgerichts, bei schweren, offen zutage tretenden Mängeln der angegriffenen Entscheidung schon auf die Sachrüge hin einzugreifen, wenn sich der Mangel aus Revisionsbegründungsschrift und den Urteilsgründen ergibt BVerfGK 13, 231 ; BVerfG (Vorprüfungsentscheid), Beschluss vom 12. November 1984 - 2 BvR 1350/84 -, NJW 1985, S. 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR 1305/07 -, juris, Rn. 4 ff.).
  • VG Aachen, 24.01.2011 - 6 K 140/10

    Polizeiliche Dauerüberwachung in Heinsberg-Randerath ist rechtmäßig

    Die Normierung eines Richtervorbehalts steht grundsätzlich im gesetzgeberischen Ermessen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 1691/07 -, (zu § 163f StPO).

    Sie kann geboten sein, wenn eine Norm heimliche Ermittlungstätigkeiten des Staates vorsieht, die besonders geschützte Zonen der Privatheit berühren oder eine besonders hohe Eingriffsintensität aufweisen, vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, BVerfGE 125, 260 (zur Vorratsdatenspeicherung), vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, a.a.O. (zur "Online-Durchsuchung"), und vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, BVerfGE 112, 304 (zu § 100 c StPO), sowie Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, a.a.O. (zur präventiv-polizeilichen Rasterfahndung), vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 -, a.a.O. (zur Erhebung von Kontostammdaten), und Kammerbeschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 1691/07 -, a.a.O. (zu § 163f StPO); Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., Kapitel F, Rdnr. 355 f.

    Wenngleich eine derartige verfahrensrechtliche Sicherung durch eine neutrale Instanz zu einem Zugewinn an Schutz für die betroffenen Rechtsgüter führte, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 1691/07 -, a.a.O. (zu § 163 f StPO); EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - 35623/05 - (zur GPS-Überwachung), a.a.O., so erweist sie sich nicht als verfassungsrechtlich unabweisbar geboten.

    Die Kammer verkennt nicht, dass eine dem Richter vorbehaltene Entscheidung vor dem Hintergrund, dass es sich bei diesem um eine neutrale und der Polizeiorganisation gerade nicht angehörende Instanz handelt, eine besondere verfahrensrechtliche Sicherung darstellt, wie sie beispielsweise auch für die strafprozessuale Regelung der längerfristigen Observation in § 163f Abs. 3 Satz 1 StPO normiert ist, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 1691/07 -, a.a.O. (zu § 163 f StPO).

  • BVerfG, 05.03.2012 - 2 BvR 1464/11

    Zur Prüfung des Zustandeskommens eines "Deals" im Strafverfahren durch das

    Das dort vom Angeklagten grundsätzlich zu tragende Risiko der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts findet aber dort seine Grenze, wo die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts und dadurch entstehende Zweifel des Gerichts ihre Ursache in einem Verstoß gegen eine gesetzlich angeordnete Dokumentationspflicht finden (vgl. BVerfGK 16, 1 ).
  • OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 303/20

    Beoobachtung; Doppelfunktion der Polizei; informationelle Selbstbestimmung;

    So hat es in seinem Beschluss vom 2. Juli 2009 (- 2 BvR 1691/07 - juris Rn. 50) ausgeführt, kurzfristige Beobachtungen seien bereits auf Grundlage der Generalermittlungsklausel in § 161 , § 163 StPO ohne weitere Einschränkungen zulässig.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Kommentarliteratur sollen deshalb namentlich kurzfristige Observationen auf Grundlage von §§ 161, 163 StPO ohne weiteres zulässig sein ( BVerfG, Beschl. v. 2.7.2009 - 2 BvR 1691/07 - juris Rn. 50; Sackreuther, in: BeckOK StPO, 48. Aufl. 2023, StPO § 161 Rn. 11; Hilger, NStZ 2000, 561 (564)).

  • VG Aachen, 18.03.2010 - 6 L 28/10

    Polizei darf Observation in Heinsberg-Randerath einstweilen fortsetzen

    vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 1691/07 -, juris Rn. 55 (zu § 163 f StPO).

    vgl. BVerfG, Urteil vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, BVerfGE 112, 304 = NJW 2005, 1338 = juris Rn. 55 f. (zu § 100 c StPO), Beschlüsse vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 = NJW 2006, 1939 = juris Rn. 95 und 114 (zur präventiv-polizeilichen Rasterfahndung), und vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 -, BVerfGE 118, 168 = NJW 2007, 2464 = juris Rn. 146 (zur Erhebung von Kontostammdaten), Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, BVerfGE 120, 274 = NJW 2008, 822 = juris Rn. 239 und 241 (zur "Online-Durchsuchung"), sowie Kammerbeschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 1691/07 -, juris Rn. 55 (zu § 163 f StPO).

  • BGH, 29.09.2020 - 5 StR 123/20

    Revision (Zulässigkeit der Verfahrensrüge; Tatsachenvortrag; Behauptung eines

    Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Unterlagen kann der Senat indes nicht prüfen, ob es sich bei den betreffenden Observationen um Maßnahmen nach § 163f Abs. 1 StPO handelte, für die es gemäß § 163f Abs. 3 Satz 1 StPO grundsätzlich einer richterlichen Anordnung bedarf, oder jeweils um eine nicht unter dem Richtervorbehalt stehende kurzfristige Observation (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 1691/07 Rn. 50 (zu § 163f StPO aF); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 163f Rn. 1).
  • VG Freiburg, 27.11.2012 - 3 K 1607/11

    Übertragung der Befugnis zur Anordnung von besonderen Mitteln der Datenerhebung

    Damit ist eine Delegation der Anordnungsbefugnis auf einen größeren Personenkreis nicht vereinbar, weil anderenfalls die Funktion des Behördenleitervorbehalts unterlaufen würde (vgl. zur Bedeutung von Zuständigkeitsregelungen zur Sicherung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gerade bei längerfristigen Observationen auch BVerfG, Beschl. v. 02.07.2009 -2 BvR 1691/07 -, juris; zur Bedeutung der Anordnung solcher Maßnahmen durch eine unabhängige Stelle auch noch näher unten).
  • VG Saarlouis, 28.11.2012 - 6 K 745/10

    Dauerobservation eines gefährlichen Sexualstraftäters

    Eine solche Sicherung ist beispielsweise für die strafprozessuale Regelung der längerfristigen Observation seit 2008 in § 163 f Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehen.(Vgl. Frister in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, F 360) Jedoch ist ein derartiger Richtervorbehalt für die offene Observation zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall geboten.(Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 1691/07 -, bei juris) Bei einer offenen Observation kann der Betroffene selbst seine Rechte ohne weiteres durch Anrufung des zuständigen Verwaltungsgerichts wahren; einschließlich der ihm eröffneten Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
  • VGH Bayern, 10.10.2022 - 10 B 22.798

    Rechtswidrige polizeiliche Maßnahme zur Unterstützung der Vollstreckung von

    Dies gebietet bereits die grundrechtsschützende Funktion des Richtervorbehalts in Art. 13 Abs. 2 GG für diese schwere Form des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung (zusammenfassend zum Richtervorbehalt als verfahrensrechtlicher Sicherung der Grundrechte und entsprechenden Folgerungen für die Vollzugsbehörden etwa BVerfG, B.v. 2.7.2009 - 2 BvR 1691/07 - BVerfGK 16, 1 - juris Rn. 64; zur verfassungskonformen Ergänzung von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG, der die Vollstreckungsorgane von Behörden und die sie begleitende Polizei im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Wohnungsdurchsuchung ermächtigt, um einen Richtervorbehalt etwa VG Ansbach, B.v. 31.3.2022 - AN 5 X 22.00734 - juris Rn. 28; VG München, B.v. 15.9.2014 - M 18 X 14.3077 - juris Rn. 15 jeweils unter Verweis auf BVerfG, B.v. 3.4.1979 - BVerfGE 51, 97 - juris).
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