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Rechtsprechung
   BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10   

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https://dejure.org/2011,3786
BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10 (https://dejure.org/2011,3786)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2011 - 4 StR 643/10 (https://dejure.org/2011,3786)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2011 - 4 StR 643/10 (https://dejure.org/2011,3786)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK; Art. 6 EMRK; Art. 13 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 114b Abs. 2 Satz 3 StPO
    Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen; Kompensation durch ein Beweisverwertungsverbot oder durch eine Anwendung der Vollstreckungslösung; Recht auf Beschwerde: Abhilfeanspruch); Recht auf ein faires Verfahren (Widerspruchslösung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 36 Abs 1 Buchst b S 3 KonsÜbk Wien
    Strafverfahren: Rechtsfolgen der unterbliebenen Belehrung eines ausländischen Festgenommenen über sein Recht auf unverzügliche Benachrichtigung seiner konsularischen Vertretung

  • Wolters Kluwer

    Ein Beweisverwertungsverbotes aus einem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 WÜK entsteht nur bei einem tatsächlichen Nachteil des Beschuldigten aus dem Verstoß; Entstehen eines Beweisverwertungsverbotes aus einem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 WÜK; ...

  • rewis.io

    Strafverfahren: Rechtsfolgen der unterbliebenen Belehrung eines ausländischen Festgenommenen über sein Recht auf unverzügliche Benachrichtigung seiner konsularischen Vertretung

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren: Rechtsfolgen der unterbliebenen Belehrung eines ausländischen Festgenommenen über sein Recht auf unverzügliche Benachrichtigung seiner konsularischen Vertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ein Beweisverwertungsverbotes aus einem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 WÜK entsteht nur bei einem tatsächlichen Nachteil des Beschuldigten aus dem Verstoß; Entstehen eines Beweisverwertungsverbotes aus einem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b S. 3 WÜK; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzanmerkung)

    Nennt man es nun Ping-Pong, Jo-Jo oder Fahrstuhlrechtsprechung? Jedenfalls: Ein fürchterliches Hin und Her…

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 36 WÜK, § 337 StPO
    Fehlende Belehrung über das Recht auf Kontakt mit konsularischer Vertretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 603
  • StraFo 2011, 319
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
    Nach einer ersten Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet durch Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2003 - 5 StR 475/02 - und der Aufhebung dieses Beschlusses sowie Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 19. September 2006 (2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499) wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revision mit Beschluss vom 25. September 2007 (veröffentlicht in BGHSt 52, 48) erneut verworfen, allerdings mit der Maßgabe, dass von der verhängten Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten.

    aa) Das Wiener Konsularrechtsübereinkommen, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Türkei beigetreten sind, steht in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes, das deutsche Behörden und Gerichte wie anderes Gesetzesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 501; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567, zur Parallele bei der MRK).

    Nach dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes haben deutsche Gerichte dabei auch die Judikate der für Deutschland zuständigen internationalen Gerichte zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 501; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., Rn. 89 ff.).

    Sie haben - ungeachtet ihrer auf den Einzelfall beschränkten Bindungswirkung - normative Leitfunktion (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 502).

    bb) Nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK obliegt die Belehrungspflicht den zuständigen Behörden des Empfangsstaates und damit auch den festnehmenden Polizeibeamten, sofern sie Kenntnis von der ausländischen Staatsangehörigkeit erlangen oder Anhaltspunkte für eine solche bestehen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 503, unter Bezugnahme auf IGH, Avena and other Mexican Nationals, Mexico v. United States of America, Judgement of 31 March 2004, 1CJ Reports 2004, p. 12, No. 88: "there is (...) a duty upon the arresting authorities to give that information to an arrested person as soon as it is realized that the person is a foreign national, or once there are grounds to think that the person is probably a foreign national").

    Dieser Rechtsprechung ist - was im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung möglich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 503, und vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 210) - dadurch Rechnung zu tragen, dass die vom Bundesgerichtshof für nicht speziell geregelte Beweisverwertungsverbote entwickelte Abwägungslehre zur Anwendung gebracht wird.

    (1) Zweck der Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK ist die Verwirklichung des Rechts des Betroffenen auf konsularische Unterstützung bei der effektiven Wahrnehmung der eigenen Verteidigungsrechte (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 502 f. unter Bezugnahme auf IGH, "LaGrand" aaO und "Avena" aaO).

    Im Zentrum der konsularischen Unterstützung steht die Vermittlung anwaltlichen Beistandes (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 503: Überschneidung der Belehrung über das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers mit der Funktion der Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 WÜK, mit Hilfe des Konsulats einen Rechtsbeistand für den Beschuldigten zu beauftragen; Kreß GA 2007, 296, 305; Esser JR 2008, 271, 274; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 573/09, zum Inhalt der Hilfe für im Ausland inhaftierte deutsche Staatsangehörige durch deutsche Konsularbeamte nach § 7 KonsG).

    Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK schützt dabei nicht speziell die Aussagefreiheit des Beschuldigten (ebenso Kreß aaO, S. 304), sondern allgemein das Recht auf effektive Verteidigung (so auch Esser aaO, S. 275); dies ergibt sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs im Fall "Avena" Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK nicht verlangt, dass die Belehrung der ersten Vernehmung des Beschuldigten in jedem Fall vorausgehen muss (IGH, "Avena", aaO, No. 87: "The court considers that the provision in Article 36, paragraph 1 (b), that the receiving State authorities "shall inform the person concerned without delay of his rights" cannot be interpreted to signify that the provision of such information must necessarily precede any interrogation, so that the commencement of interrogation before the information is given would be a breach of Article 36"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 503).

    (2) Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks ist zunächst in die Abwägung einzustellen, dass der Angeklagte - was ihn freilich nicht vom persönlichen Schutzbereich des Art. 36 Abs. 1 WÜK ausnimmt (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 503; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110) - in Deutschland geboren wurde und aufwuchs und nach den Feststellungen im Urteil keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und keine Sozialisationsdefizite hatte, sondern insgesamt integriert in Deutschland lebte.

  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 2485/07

    Verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein faires Verfahren (Belehrung über das

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
    Auf die gegen diese Entscheidung wiederum erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 8. Juli 2010 (2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207) auch die zweite Revisionsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Bundesgerichtshofs zurückverwiesen.

    aa) Allerdings ist die Entstehung eines Beweisverwertungsverbotes aus einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK nicht von vornherein ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 209 f.; anders - gegen die Möglichkeit eines Verwertungsverbotes - noch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110, 114; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 41): Nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs im Fall "Avena" ist vielmehr im Einzelfall zu untersuchen, ob dem Betroffenen aus dem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK im weiteren Verfahrensverlauf tatsächlich ein Nachteil entstanden ist ("actual prejudice", IGH, "Avena", aaO, No. 121 ff.).

    Dieser Rechtsprechung ist - was im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung möglich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 503, und vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 210) - dadurch Rechnung zu tragen, dass die vom Bundesgerichtshof für nicht speziell geregelte Beweisverwertungsverbote entwickelte Abwägungslehre zur Anwendung gebracht wird.

    Es hat eine Abwägung zwischen dem durch den Verfahrensverstoß bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Beschuldigten einerseits und den Strafverfolgungsinteressen des Staates andererseits stattzufinden, wobei auf den Schutzzweck der verletzten Norm ebenso abzustellen ist wie auf die Umstände, Hintergründe und Auswirkungen der Rechtsverletzung im Einzelfall (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 210; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 251/10; s. auch Gless/Peters StV 2011, 369, 376; Paulus/Müller StV 2009, 495, 498 ff.).

    Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 25. September 2007, für den Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK eine Kompensation zu gewähren, bindet den Senat nicht; das Bundesverfassungsgericht hat diese Revisionsentscheidung in vollem Umfang aufgehoben (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 211), also keine Teilrechtskraft herbeigeführt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 344/10).

    Für eine Kompensation fehlt vorliegend bereits deshalb ein Anknüpfungspunkt, weil die Abwägung zur Frage nach einem Beweisverwertungsverbot und die Prüfung zum Beruhen im Übrigen ergeben haben, dass dem Angeklagten im konkreten Fall ein Nachteil im Sinne der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs nicht entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 210 m.w.N.).

    Dabei kann der Senat offen lassen, ob und inwieweit grundsätzlich die Dauer des - vorliegend ohne offensichtliche Verzögerung durchgeführten (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 208) - Rechtsmittelverfahrens sowie die Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens bei der Bestimmung der für die Beurteilung einer Verzögerung maßgeblichen Verfahrensdauer mit einzubeziehen sind (zum Verfassungsbeschwerdeverfahren vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 208 m.w.N.).

  • BGH, 20.12.2007 - 3 StR 318/07

    Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand (subjektives Recht des

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
    aa) Allerdings ist die Entstehung eines Beweisverwertungsverbotes aus einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK nicht von vornherein ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 209 f.; anders - gegen die Möglichkeit eines Verwertungsverbotes - noch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110, 114; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 41): Nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs im Fall "Avena" ist vielmehr im Einzelfall zu untersuchen, ob dem Betroffenen aus dem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK im weiteren Verfahrensverlauf tatsächlich ein Nachteil entstanden ist ("actual prejudice", IGH, "Avena", aaO, No. 121 ff.).

    (2) Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks ist zunächst in die Abwägung einzustellen, dass der Angeklagte - was ihn freilich nicht vom persönlichen Schutzbereich des Art. 36 Abs. 1 WÜK ausnimmt (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 503; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110) - in Deutschland geboren wurde und aufwuchs und nach den Feststellungen im Urteil keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und keine Sozialisationsdefizite hatte, sondern insgesamt integriert in Deutschland lebte.

    e) Dass das Urteil in sonstiger Weise auf der unterbliebenen Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK beruht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110 m.w.N.), kann der Senat aus den bereits in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkten zu den Umständen und Auswirkungen der Rechtsverletzung ausschließen.

    Der Senat neigt der Auffassung des 3. Strafsenats aus dem Urteil vom 20. Dezember 2007 (3 StR 318/07, BGHSt 52, 110, 118; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 489/08) zu, dass eine solche Kompensation generell ausscheidet.

  • BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung);

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
    aa) Allerdings hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638) in einem Fall, in dem eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von etwa drei Jahren im Revisionsverfahren durch Verlust der Akten aufgetreten war, die Sache nicht nur wegen einer vom Tatrichter vorzunehmenden Kompensation zurückverwiesen, sondern auch im - für sich genommen nicht rechtsfehlerhaften - Strafausspruch aufgehoben, weil der lange Zeitraum zwischen Tat und Urteil wegen der konkreten Belastungen für den Angeklagten bereits im Rahmen der Straffindung zu berücksichtigen sei.

    Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die - von der Strafzumessung im engeren Sinne zu unterscheidende, aber mit ihr verschränkte (so auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, aaO) - Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu hoch bemessen ist.

  • BGH, 11.09.2007 - 1 StR 273/07

    Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf konsularischen Beistand: Belehrung bei

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
    Der 1. Strafsenat hat allerdings mit Beschluss vom 11. September 2007 (1 StR 273/07, BGHSt 52, 38) die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelte "Widerspruchslösung" auch auf den Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK angewandt und generell verlangt, dass die den Prüfungsumfang für das Tatgericht begrenzende Begründung des Widerspruchs erkennen lässt, dass die Angriffsrichtung des Widerspruchs gerade auf eine Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK abzielt.

    aa) Allerdings ist die Entstehung eines Beweisverwertungsverbotes aus einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK nicht von vornherein ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 209 f.; anders - gegen die Möglichkeit eines Verwertungsverbotes - noch BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 StR 318/07, BGHSt 52, 110, 114; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - 1 StR 273/07, BGHSt 52, 38, 41): Nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs im Fall "Avena" ist vielmehr im Einzelfall zu untersuchen, ob dem Betroffenen aus dem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK im weiteren Verfahrensverlauf tatsächlich ein Nachteil entstanden ist ("actual prejudice", IGH, "Avena", aaO, No. 121 ff.).

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
    Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 25. September 2007, für den Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK eine Kompensation zu gewähren, bindet den Senat nicht; das Bundesverfassungsgericht hat diese Revisionsentscheidung in vollem Umfang aufgehoben (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 211), also keine Teilrechtskraft herbeigeführt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 344/10).
  • BGH, 21.12.2010 - 2 StR 344/10

    Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Bewertung einer

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
    Die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 25. September 2007, für den Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK eine Kompensation zu gewähren, bindet den Senat nicht; das Bundesverfassungsgericht hat diese Revisionsentscheidung in vollem Umfang aufgehoben (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 2485/07 u.a., NJW 2011, 207, 211), also keine Teilrechtskraft herbeigeführt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 344/10).
  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 260/09

    Verlesung des Anklagesatzes bei einer Vielzahl gleichgelagerter

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
    Mit Beschlüssen vom 15. März 2011 - 1 StR 260/09 und 1 StR 429/09 - hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der durch ein Anfrage- und Vorlageverfahren nach § 132 GVG bestimmten, nicht rechtsstaatswidrig verzögerten Dauer des Revisionsverfahrens einen bestimmenden Strafzumessungsgrund erblickt und die vom Tatrichter rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe aufgehoben.
  • BGH, 09.10.2008 - 1 StR 238/08

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Voraussetzungen einer Verletzung:

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kompensation nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633 m.w.N.).
  • BGH, 14.09.2010 - 3 StR 573/09

    Urteil gegen Mitglied von Al Qaida rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10
    Im Zentrum der konsularischen Unterstützung steht die Vermittlung anwaltlichen Beistandes (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 503: Überschneidung der Belehrung über das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers mit der Funktion der Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 WÜK, mit Hilfe des Konsulats einen Rechtsbeistand für den Beschuldigten zu beauftragen; Kreß GA 2007, 296, 305; Esser JR 2008, 271, 274; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 573/09, zum Inhalt der Hilfe für im Ausland inhaftierte deutsche Staatsangehörige durch deutsche Konsularbeamte nach § 7 KonsG).
  • BGH, 18.12.2008 - 4 StR 455/08

    Gebotenheit einer qualifizierten Belehrung nach Belehrungsverstoß bei der

  • EGMR, 25.02.2000 - 29357/95

    Gabriele Gast

  • BGH, 10.12.2008 - 2 StR 489/08

    Kompensation für einen Verstoß gegen Art. 36 WÜK (Belehrung über das Recht auf

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 429/09

    Verlesung des Anklagesatzes bei einer Vielzahl gleichgelagerter

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 116/01

    Rüge einer Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b) des Wiener Übereinkommens über

  • BGH, 18.10.2005 - 1 StR 114/05

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung: fehlende

  • BGH, 19.10.2005 - 1 StR 117/05

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung: fehlende

  • EGMR, 22.01.2009 - 45749/06

    Verletzung des Rechts auf Verfahrensbeschleunigung durch das

  • BGH, 15.01.2009 - 4 StR 537/08

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 251/10

    Kein Beweisverwertungsverbot nach mangelnder Belehrung über das Recht auf

  • BGH, 29.01.2003 - 5 StR 475/02

    Unzulässigkeit einer Verfahrensrüge hinsichtlich des Verschweigens der Meldung

  • BGH, 12.10.2000 - 5 StR 414/99

    Zum Begriff der Offensichtlichkeit in § 349 Abs. 2 StPO; Gegenvorstellung;

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Dies kann durch den Bundesgerichtshof erfolgen, was den Aufhebungsumfang auf das erforderliche Maß beschränkt (vgl. BVerfGK 14, 177 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 1995 - 2 BvR 1180/94 -, NJW 1995, S. 2706 ; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10 -, juris, Rn. 6 f.).
  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Folgerichtig hat die Rechtsprechung die Länge der Verjährungsfrist im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig nur dafür herangezogen, um im Einzelfall die Dauer des seit der Tat vergangenen Zeitraumes bzw. das Gewicht des Tatunrechts näher zu verdeutlichen, ohne eine darüber hinausgehende innere Verknüpfung - etwa zu § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - herzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 1992 - 3 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 6; vom 26. Juli 1994 - 5 StR 113/94, StV 1995, 130; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, StV 2011, 603, 607; insoweit unklar BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvR 750, 752 und 761/06, NStZ 2006, 680, 682; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. August 2015 - 2 BvR 2646/13, juris Rn. 30).
  • BGH, 07.03.2024 - 3 StR 417/23
    Im Übrigen beschwert den Angeklagten nicht, dass die Kompensation einer ausweislich der Urteilsgründe eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von sechs Monaten durch für vollstreckt erklärte vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe unter den gegebenen Umständen deutlich übersetzt erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 Rn. 31; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Das wurde damit begründet, dass das Zeitmoment im konkreten Fall eines schweren und vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB mit einer 30-jährigen Verjährungsfrist versehenen Kapitaldelikts als Strafzumessungsgesichtspunkt in den Hintergrund trete (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, StV 2011, 603).

    Dass dies bei Taten, die in längeren Fristen verjähren als andere Taten, zu einer demgegenüber geringeren Gewichtung des Strafzumessungsfaktors Zeitablauf führen mag (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, StV 2011, 603), hängt mit dem naturgemäß auf Wertungsprozessen beruhenden Strafzumessungsvorgang zusammen.

  • BVerfG, 05.11.2013 - 2 BvR 1579/11

    Rechtsstaatsprinzip; Recht auf ein faires Verfahren (Rechtsfolgen einer fehlenden

    b) Mit Beschluss vom 7. Juni 2011 verwarf der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (StV 2011, S. 603 ff.) die Revision des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet, dass von der verhängten Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt zu gelten hätten.
  • BGH, 08.03.2018 - 3 StR 63/15

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei überlanger Verfahrensdauer wegen

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41; vom 12. Februar 2015 - 4 StR 391/14, wistra 2015, 241, 242).
  • LG Stendal, 30.10.2019 - 502 KLs 4/19

    Abgrenzung von versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung bei mittelbarer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umfang der zur Kompensation erforderlichen Vollstreckungsanrechnung nicht mit dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung gleichzusetzen, sondern sie hat nach den Umständen des Einzelfalls grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10).
  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 391/14

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Berechnung der Kompensation)

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kompensation nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 mwN).
  • BGH, 27.10.2021 - 4 StR 214/21

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation: Jugendstrafverfahren,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kompensation nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu betragen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.2011 - 2 ARs 134/11, 2 AR 84/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12287
BGH, 05.05.2011 - 2 ARs 134/11, 2 AR 84/11 (https://dejure.org/2011,12287)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2011 - 2 ARs 134/11, 2 AR 84/11 (https://dejure.org/2011,12287)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 2 ARs 134/11, 2 AR 84/11 (https://dejure.org/2011,12287)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 2 GVGEG
    Folgen des Schweigens des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Das Schweigen über die Frage der Zulassung einer Rechtsbeschwerde bedeutet die Nichtzulassung

  • rewis.io

    Folgen des Schweigens des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • ra.de
  • rewis.io

    Folgen des Schweigens des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    EGGVG § 29 Abs. 1
    Das Schweigen über die Frage der Zulassung einer Rechtsbeschwerde bedeutet die Nichtzulassung

  • datenbank.nwb.de

    Folgen des Schweigens des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2011, 319
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 04.02.2020 - 5 AR (VS) 64/19

    Besorgnis der Befangenheit (Unzulässigkeit; Ablehnungszeitpunkt; Mitwirkung an

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319; KKStPO/Mayer, 8. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 8).
  • BGH, 01.09.2011 - 5 AR (VS) 46/11

    Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (Schweigen;

    Hierüber entscheidet es von Amts wegen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 5 ARs 6/11 - und vom 5. Mai 2011 - 2 ARs 134/11; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
  • OLG Koblenz, 16.10.2014 - 2 VAs 12/14

    Gerichtliche Entscheidung gegen "justizförmige" Verwaltungstätigkeit des

    Der Beschluss des Senats unterliegt keiner Anfechtung, da eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der - hier nicht erfolgten - Zulassung statthaft ist ( § 29 Abs. 1 EGGVG ; s. dazu BGH StraFo 2011, 319; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 29 GVG Rn. 2).
  • OLG Hamm, 07.06.2018 - 1 VAs 20/18

    Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen rechtskräftige Senatsbeschlüsse

    Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG der Senat von Amts wegen zu prüfen hatte, ist als Nichtzulassung anzusehen, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2; BGH, Beschluss vom 05. Mai 2011 - 2 ARs 134/11 -, Rn. 1, juris).
  • BGH, 04.02.2020 - 5 AR (VS) 89/19

    Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Die auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerichteten Anträge sind unzulässig, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG zuzulassen, unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319).
  • BGH, 26.11.2014 - 2 ARs 383/14

    Unanfechtbarer Beschluss (nicht zugelassene Rechtsbeschwerde)

    Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Kammergericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 - Az. 2 ARs 134/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
  • BGH, 12.02.2015 - 5 ARs 89/14

    Keine Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde gegen unanfechtbaren Beschluss

    Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
  • BGH, 04.02.2020 - 5 AR (VS) 90/19
    Die auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gerichteten Anträge sind unzulässig, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG zuzulassen, unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319).
  • BGH, 26.11.2019 - 5 AR (VS) 70/19

    Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen unterbliebener

    Hierüber entscheidet es von Amts wegen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet und auch diese nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 5 ARs 6/11; vom 5. Mai 2011 - 2 ARs 134/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
  • BGH, 26.11.2019 - AR (Vs) 70/19
    Hierüber entscheidet es von Amts wegen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet und auch diese nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 5 ARs 6/11; vom 5. Mai 2011 - 2 ARs 134/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
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