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   BGH, 23.08.2012 - 4 StR 252/12   

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https://dejure.org/2012,24804
BGH, 23.08.2012 - 4 StR 252/12 (https://dejure.org/2012,24804)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2012 - 4 StR 252/12 (https://dejure.org/2012,24804)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12 (https://dejure.org/2012,24804)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 206a Abs 1 StPO, § 467 Abs 1 StPO, § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO
    Kosten eines Strafverfahrens: Erstattung der notwendigen Auslagen eines Nebenklägers bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

  • Wolters Kluwer

    Einstellung eines Verfahrens nach Tod des Angeklagten

  • rewis.io

    Kosten eines Strafverfahrens: Erstattung der notwendigen Auslagen eines Nebenklägers bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 206a Abs. 1
    Einstellung eines Verfahrens nach Tod des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haerlein.de (Leitsatz)

    Strafverfahren - Tod eines Angeklagten und Nebenklagekosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 359 (Ls.)
  • StraFo 2012, 472
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 23.08.2012 - 4 StR 252/12
    Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.).
  • BGH, 05.08.1999 - 4 StR 640/98

    Entschädigung; Einstellungsbeschluß; Tod des Angeklagten; Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 23.08.2012 - 4 StR 252/12
    Das angefochtene Urteil - auch dessen Kostenentscheidung - ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senatsbeschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 206a Rn. 8).
  • BGH, 02.10.2008 - 1 StR 388/08

    Verfahrenseinstellung wegen Verfahrenshindernis

    Auszug aus BGH, 23.08.2012 - 4 StR 252/12
    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21).
  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17

    Mord (Beihilfe durch Bewachung von Opfern bei der Ankunft im Konzentrationslager

    Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 (Ls); Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359 (Ls); Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21; Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 472 Rn. 2).

    Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359 (Ls)).

  • LG Ellwangen/Jagst, 27.02.2014 - 1 Ks 9 Js 94162/12

    Beteiligung von untergeordneten SS-Angehörigen an Gewaltverbrechen in der

    Da das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, ist, kommt eine Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen nicht in Betracht (BGH StraFo 2012, 472), ohne dass dies in der Beschlussformel gesondert auszusprechen wäre (Meyer-Goßner aaO, § 472, Rdn. 2).
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 42/23

    Beihilfe zum Mord; Beihilfe zum versuchten Mord; Einstellung des Verfahrens wegen

    Dies folgt aus § 472 Abs. 1 und 2 StPO, der die Überbürdung der Kosten auf den Angeklagten nur bei seiner Verurteilung oder einer Einstellung nach den §§ 153 ff. StPO erlaubt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 5 StR 461/19; vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359).
  • BGH, 30.07.2014 - 2 StR 248/14

    Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten

    Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.
  • BGH, 10.09.2019 - 4 StR 309/19

    Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses

    Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359(Ls)); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, juris, Rn. 3).
  • BGH, 15.03.2016 - 2 StR 509/15

    Einstellung wegen Todes des Angeklagten

    Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359).
  • LG Kaiserslautern, 21.11.2013 - 6053 Js 15219/12

    Strafverfahren: Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen

    Es besteht ein Verfahrenshindernis gemäß § 206a StPO, welches durch förmlichen Einstellungsbeschluss festzustellen ist (BGH, Beschluss vom 08.06.1999 - 4 StR 595/97, Rn. 20, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.07.2012 - 1 StR 293/12, Rn. 5, zitiert nach juris; Beschluss vom 23.08.2012 - 4 StR 252/12, Rn. 1, zitiert nach juris).
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