Weitere Entscheidungen unten: BGH, 11.10.2011 | OLG Nürnberg, 14.12.2011

Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2011 - 5 StR 346/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5842
BGH, 18.10.2011 - 5 StR 346/11 (https://dejure.org/2011,5842)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2011 - 5 StR 346/11 (https://dejure.org/2011,5842)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2011 - 5 StR 346/11 (https://dejure.org/2011,5842)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 230 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 265 StPO
    Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung einer Körperverletzung im Revisionsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Konkludente Verneinung eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft

  • rewis.io

    Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung einer Körperverletzung im Revisionsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung einer Körperverletzung im Revisionsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 223 Abs. 1; StGB § 230 Abs. 1; StPO § 265
    Konkludente Verneinung eines öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2012, 67
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.01.1975 - 3 StR 312/74

    Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung -

    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - 5 StR 346/11
    Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Verfahrensbeteiligten hierzu keine Stellungnahme abgegeben, so dass eine konkludente Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, an die der Generalbundesanwalt gebunden wäre, nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - 2 StR 208/64, BGHSt 19, 377, 381; Urteil vom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74, bei Dallinger MDR 1975, 367).
  • BGH, 03.07.1964 - 2 StR 208/64
    Auszug aus BGH, 18.10.2011 - 5 StR 346/11
    Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Verfahrensbeteiligten hierzu keine Stellungnahme abgegeben, so dass eine konkludente Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft, an die der Generalbundesanwalt gebunden wäre, nicht vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - 2 StR 208/64, BGHSt 19, 377, 381; Urteil vom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74, bei Dallinger MDR 1975, 367).
  • OLG Oldenburg, 21.07.2014 - 1 Ss 154/14

    Gewässerverunreinigung bei Verkehrsunfällen; Kein Nachholen des öffentlichen

    In diesem Zusammenhang kann die unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Oktober 2011 (5 StR 346/11, juris) vertretene Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht überzeugen, sie habe das besondere öffentliche Interesse in der Hauptverhandlung nicht bindend verneint.
  • BGH, 18.12.2012 - 1 StR 415/12

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit der Weisung:

    Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses kann auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 5 StR 346/11, StraFo 2012, 67).
  • BGH, 10.04.2014 - 4 StR 47/14

    Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in der Hauptverhandlung oder nachträglich in der Revisionsbegründung bejaht hat oder wirksam bejahen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 5 StR 346/11, StraFo 2012, 67; Urteil vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 133 f.; Beschluss vom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74, Rn. 2; Urteil vom 3. Juli 1964 - 2 StR 208/64, BGHSt 19, 377, 381).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2011 - 5 StR 396/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3045
BGH, 11.10.2011 - 5 StR 396/11 (https://dejure.org/2011,3045)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2011 - 5 StR 396/11 (https://dejure.org/2011,3045)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11 (https://dejure.org/2011,3045)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 395 Abs 2 Nr 1 StPO, § 400 Abs 1 StPO, § 224 StGB
    Nebenklage: Anschlussberechtigung von Eltern bezüglich der gefährlichen Körperverletzung des durch eine rechtswidrige Tat Getöteten

  • Wolters Kluwer

    Revision eines Elternteils eines Ermordeten wegen des Erstrebens einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung

  • rewis.io

    Nebenklage: Anschlussberechtigung von Eltern bezüglich der gefährlichen Körperverletzung des durch eine rechtswidrige Tat Getöteten

  • ra.de
  • rewis.io

    Nebenklage: Anschlussberechtigung von Eltern bezüglich der gefährlichen Körperverletzung des durch eine rechtswidrige Tat Getöteten

  • rechtsportal.de

    StGB § 224; StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1
    Revision eines Elternteils eines Ermordeten wegen des Erstrebens einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Die unzulässige Revision des "Nebenklägers” - da ist mal wieder eine

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2012, 67
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.01.2006 - 4 StR 490/05

    Revision der Nebenklage (keine Gesetzesverletzung und Anschlussbefugnis beim

    Auszug aus BGH, 11.10.2011 - 5 StR 396/11
    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99, und vom 10. Januar 2006 - 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224 StGB.
  • BGH, 13.05.1998 - 3 StR 148/98

    Nebenklagebefugnis der Angehörigen bei Tod des Opfers einer Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 11.10.2011 - 5 StR 396/11
    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99, und vom 10. Januar 2006 - 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224 StGB.
  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 368/19

    Körperverletzung (Einwilligung: Verstoß gegen die guten Sitten bei

    Hierzu zählt im Rahmen von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO die gefährliche Körperverletzung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11 Rn. 3).

    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11 Rn. 3 mwN und vom 13. Juni 2002 - 4 StR 95/02 Rn. 3).

  • BGH, 07.04.2020 - 4 StR 503/19

    Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (Anforderungen an die Revisionsbegründung)

    Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird, das zum Nachteil des Nebenklägers oder des die Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO vermittelnden Opfers begangen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 (Ls); vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 5. November 2013 - 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117; vom 8. November 2017 - 2 StR 125/17 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 14.11.2012 - 2 Ws 122/12

    Klageerzwingung: Voraussetzungen an den Vortrag des Antragstellers (hier:

    Eltern eines Getöteten sind nur für rechtswidrige Taten im Sinne des § 395 StPO, mithin für vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (st. Rspr. des BGH, zuletzt Beschluss vom 11.10.2011, 5 StR 396/11), antragsberechtigt.
  • BGH, 09.10.2012 - 4 StR 350/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung, die zum Anschluss als

    Nach dem Tod des Opfers kann sich die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99; vom 13. Juni 2002 - 4 StR 95/02, DAR 2002, S. 421; vom 10. Januar 2006 - 4 StR 490/05, NStZ 2006, S. 351, und vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, S. 67; KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 395 Rn. 9 mwN).
  • AG Offenbach, 14.08.2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14

    Keine Nebenklageberechtigung für nahe Angehörige eines anlässlich der angeklagten

    Straftaten nach §§ 223, 224 StGB sind von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ebenso wenig umfasst (BGH StraFo 2012, 67) wie Straftaten nach § 231 StGB (BGH NStZ-RR 2009, 24), bei denen die Tötung eines Menschen gerade nicht schwere Folge i. S. d. § 18 StGB ist, sondern - vom Täter nicht verschuldete - objektive Bedingung der Strafbarkeit.
  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 172/20

    Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers

    Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird, das zum Nachteil des Nebenklägers begangen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 4 StR 503/19, Rn. 3; vom 8. April 2020 - 3 StR 606/19; vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 5. November 2013 - 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117; vom 8. November 2017 - 2 StR 125/17 Rn. 2).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 14.12.2011 - 1 Ws 551 - 552/11, 1 Ws 551/11, 1 Ws 552/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1535
OLG Nürnberg, 14.12.2011 - 1 Ws 551 - 552/11, 1 Ws 551/11, 1 Ws 552/11 (https://dejure.org/2011,1535)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.12.2011 - 1 Ws 551 - 552/11, 1 Ws 551/11, 1 Ws 552/11 (https://dejure.org/2011,1535)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14. Dezember 2011 - 1 Ws 551 - 552/11, 1 Ws 551/11, 1 Ws 552/11 (https://dejure.org/2011,1535)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Haarprobe, Entnahme, körperlicher Eingriff

  • openjur.de

    §§ 68b Abs. 2 Satz 4, 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB

  • openjur.de

    Bewährungsüberwachung: Entnahme einer Haarprobe als einwilligungsbedürftiger körperlicher Eingriff

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entnahme einer Haarprobe als ein die Einwilligung eines Verurteilten benötigender körperlicher Eingriff

  • rechtsportal.de

    StGB § 56c Abs. 3 Nr. 1; StGB § 68b Abs. 2 S. 4
    Zustimmungserfordernis des Verurteilten zur Entnahme einer Haarprobe im Rahmen der Führungsaufsicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Zur Entnahme einer Haarprobe im Rahmen der Bewährungs- und Führungsaufsicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 150
  • NStZ-RR 2012, 261
  • StV 2012, 741
  • AnwBl 2012, 84
  • StraFo 2012, 67
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 09.06.2010 - 3 Ws 457/10

    Führungsaufsicht: Notwendige Konkretisierung der Anordnung von Drogenkontrollen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.12.2011 - 1 Ws 551/11
    Der Senat folgt der Rechtsauffassung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 09.06.2010 (Az.: 3 Ws 457/10), nicht derjenigen des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 06.07.2010 (Az.: 1 Ws 655/10, 1 Ws 656/10) und des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 09.07.2010 (Az.: 2 Ws 571/10).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.12.2011 - 1 Ws 551/11
    Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1978, 1149) hat lediglich entschieden, dass die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung, dass die Veränderung der Bart- oder Haartracht schon keinen körperlichen Eingriff nach § 81a StPO darstelle, frei von Willkür ist und deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.
  • OLG München, 09.07.2010 - 2 Ws 571/10

    Führungsaufsicht: Haarprobe zur Drogenkonsumkontrolle als körperlicher Eingriff;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.12.2011 - 1 Ws 551/11
    Der Senat folgt der Rechtsauffassung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 09.06.2010 (Az.: 3 Ws 457/10), nicht derjenigen des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 06.07.2010 (Az.: 1 Ws 655/10, 1 Ws 656/10) und des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 09.07.2010 (Az.: 2 Ws 571/10).
  • OLG München, 06.07.2010 - 1 Ws 655/10

    Führungsaufsicht: Haarprobe zur Drogenkonsumkontrolle als körperlicher Eingriff

    Auszug aus OLG Nürnberg, 14.12.2011 - 1 Ws 551/11
    Der Senat folgt der Rechtsauffassung des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 09.06.2010 (Az.: 3 Ws 457/10), nicht derjenigen des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 06.07.2010 (Az.: 1 Ws 655/10, 1 Ws 656/10) und des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 09.07.2010 (Az.: 2 Ws 571/10).
  • OLG Dresden, 31.08.2022 - 2 Ws 144/22

    Die Kosten von Drogenscreenings im Rahmen von Bewährungsweisungen sind nach dem

    Wenngleich es insofern objektiv zu einem Eingriff in die körperliche Substanz der Beschwerdeführerin durch Abscheiden einer kleinen Haarprobe - regelmäßig an unauffälliger Stelle - kommt, unterliegt diese bereits im Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 05. Juli 2019 (Az.: 5 Ns 820 Js 15535/15) enthaltenen Anordnung mangels Erheblichkeit des Eingriffs keinem Einwilligungsvorbehalt der Verurteilten nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. OLG München, Beschluss vom 08. April 2014 - 2 Ws 278/14; OLG München, Beschluss vom 06. Juli 2010 - 1 Ws 655/10, 1 Ws 656/10; ebenso OLG München, Beschluss vom 09. Juli 2010 - 2 Ws 571/10 m.w.N; a.A. OLG München, Beschluss vom 09. Juni 2010 - Az.: 3 Ws 457/10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 1 Ws 551-552/11; jeweils juris).
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