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   KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13, 4 Ws 101/13, 4 Ws 104/13, (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13), (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) - 4 Ws 100/13   

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https://dejure.org/2013,28507
KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13, 4 Ws 101/13, 4 Ws 104/13, (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13), (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) - 4 Ws 100/13 (https://dejure.org/2013,28507)
KG, Entscheidung vom 06.08.2013 - 4 Ws 100/13, 4 Ws 101/13, 4 Ws 104/13, (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13), (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) - 4 Ws 100/13 (https://dejure.org/2013,28507)
KG, Entscheidung vom 06. August 2013 - 4 Ws 100/13, 4 Ws 101/13, 4 Ws 104/13, (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13), (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) - 4 Ws 100/13 (https://dejure.org/2013,28507)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich Verfahrensverzögerung (hier: Fortdauer der Untersuchungshaft); Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat gem. Beschleunigungsgrundsatzes

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich Verfahrensverzögerung (hier: Fortdauer der Untersuchungshaft); Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat gem. Beschleunigungsgrundsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO hinsichtlich Verfahrensverzögerung (hier: Fortdauer der Untersuchungshaft); Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat gem. Beschleunigungsgrundsatzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 42
  • StraFo 2013, 502
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Bremen, 28.09.2009 - Ws 123/09
    Auszug aus KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13
    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26, jeweils m.w.N.; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -).

    Dass solche Bemühungen rechtzeitig angestellt worden sind, ist den Akten, obgleich es erforderlich ist, die Umstände der Terminierung und die Absprachen mit den Verfahrensbeteiligten in Vermerkform niederzulegen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -), nicht zu entnehmen.

    Der Senat braucht bei dieser Sachlage nicht zu entscheiden, ob die uneingeschränkte Rücksichtnahme auf jegliche Verhinderung von Verteidigern nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 - und 5. August 2011 - [4] 1 HEs 39/11 [30-31/11] - Schultheis aaO, jeweils m.w.N.) sachgerecht war.

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13
    a) Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen, und das Verfahren ausschließlich durch Umstände verzögert wurde, denen die Strafverfolgungsbehörden nicht durch geeignete Maßnahmen haben entgegenwirken können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 - [juris]; Senat, Beschluss vom 24. Februar 2009 - [4] 1 HEs 10/09 [6/09] - Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 121 Rn. 19, 21 m. w. N.).

    Das in Haftsachen zu beachtende Gebot einer bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; Senat StraFo 2010, 26) verlangt eine möglichst frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, die bei voraussichtlich umfangreichen Sachen je nach Fallgestaltung eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit effizienten Ladungen und Festlegung eines straffen Verhandlungsplans (vgl. EGMR NJW 2005, 3125; BVerfG NJW 2006, 672, 676) sowie mehr als einem (voll auszuschöpfenden) Hauptverhandlungstag pro Woche(vgl. BVerfG StV 2008, 198; OLG Hamburg StraFo 2006, 372; OLG Düsseldorf StV 2007, 92; OLG Koblenz StV 2011, 167; Senat aaO m.w.N.) erfordert.

  • KAG Mainz, 16.01.2014 - M 16/13

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Auszug aus KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13
    Daher kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auch schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls gebieten, wenn es aufgrund vermeidbarer grober Fehler und Versäumnisse der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung gekommen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juli 2013 - [4] 141 HEs 35/13 [16/13] -, 5. August 2009 - [4] 1 HEs 28/09 [19/09] - und 13. November 2009 - [4] 1 HEs 47/09 [29-30/09] - m.w.N.).

    Schließlich verlangt es der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 348, 349; OLG Frankfurt am Main StV 1988, 210, 211; OLG Karlsruhe StV 2000, 91 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 - [4] 141 HEs 35/13 [16/13] -).

  • OLG Celle, 23.03.2001 - 32 HEs 1/01

    Beschleunigungsgrundsatz; Terminierung; Sitzungstag

    Auszug aus KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13
    Weitere notwendige Fortsetzungen hätten in der zweiten Oktoberhälfte erfolgen sollen, wobei die Kammer von diesem Zeitpunkt an auch die Nutzung von Sondersitzungstagen (vgl. zu diesem Erfordernis schon OLG Celle, Beschluss vom 23. März 2001 - 32 HEs 1/01 - [juris]) erwogen hat.
  • KG, 13.11.2006 - 1 HEs 168/06

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Zuwarten in dem Bestreben der Zusammenfassung

    Auszug aus KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13
    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; KG StraFo 2007, 26, jeweils m.w.N.; Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 4 Ws 123/09 -).
  • OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02

    Haftprüfung, BL 6, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung, Einholung

    Auszug aus KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13
    Schließlich verlangt es der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 348, 349; OLG Frankfurt am Main StV 1988, 210, 211; OLG Karlsruhe StV 2000, 91 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 - [4] 141 HEs 35/13 [16/13] -).
  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

    Auszug aus KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13
    Das in Haftsachen zu beachtende Gebot einer bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; Senat StraFo 2010, 26) verlangt eine möglichst frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, die bei voraussichtlich umfangreichen Sachen je nach Fallgestaltung eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit effizienten Ladungen und Festlegung eines straffen Verhandlungsplans (vgl. EGMR NJW 2005, 3125; BVerfG NJW 2006, 672, 676) sowie mehr als einem (voll auszuschöpfenden) Hauptverhandlungstag pro Woche(vgl. BVerfG StV 2008, 198; OLG Hamburg StraFo 2006, 372; OLG Düsseldorf StV 2007, 92; OLG Koblenz StV 2011, 167; Senat aaO m.w.N.) erfordert.
  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1998/98

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund

    Auszug aus KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13
    Auf die bloße Wahrnehmung prozessualer Rechte darf, auch wenn sie ihrerseits das Verfahren verzögert, in keinem Fall - schon gar nicht im Sinne einer offenen Sanktionierung - mit einer Verlängerung der Untersuchungshaft reagiert werden (vgl. BVerfG StV 1999, 162; Hilger in LR-StPO 26. Aufl., § 121 Rn. 34).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13
    Das in Haftsachen zu beachtende Gebot einer bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; Senat StraFo 2010, 26) verlangt eine möglichst frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, die bei voraussichtlich umfangreichen Sachen je nach Fallgestaltung eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit effizienten Ladungen und Festlegung eines straffen Verhandlungsplans (vgl. EGMR NJW 2005, 3125; BVerfG NJW 2006, 672, 676) sowie mehr als einem (voll auszuschöpfenden) Hauptverhandlungstag pro Woche(vgl. BVerfG StV 2008, 198; OLG Hamburg StraFo 2006, 372; OLG Düsseldorf StV 2007, 92; OLG Koblenz StV 2011, 167; Senat aaO m.w.N.) erfordert.
  • OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 3 HEs 267/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der U-Haft

    Auszug aus KG, 06.08.2013 - 4 Ws 100/13
    Schließlich verlangt es der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen grundsätzlich, dass eine einmal begonnene Hauptverhandlung zügig und unter Vermeidung unnötiger Verzögerungen zum Abschluss gebracht wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2002, 348, 349; OLG Frankfurt am Main StV 1988, 210, 211; OLG Karlsruhe StV 2000, 91 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2013 - [4] 141 HEs 35/13 [16/13] -).
  • OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Haftsachen; Nichthaftsachen; Terminierung

  • OLG Frankfurt, 18.02.1988 - 1 HEs 34/87
  • KG, 05.08.2009 - 1 HEs 28/09

    Strafrechtliche Verurteilung eines Heranwachsenden wegen gemeinschaftlichen

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2006 - 1 Ws 437/06

    Strafprozessrecht: Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • OLG Dresden, 06.06.2011 - 1 Ws 67/11

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch nicht vorausschauende

  • OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 Ws 100/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Vorausschauende Hauptverhandlungsplanung in

  • OLG Koblenz, 26.08.2010 - 2 Ws 383/10

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen durch nachlässige Planung

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2006 - 1 AK 57/06

    Auslieferungsfähige Straftat - politische Straftat

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

  • BGH, 13.09.2011 - 5 StR 189/11

    Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung

  • KAG Freiburg, 10.12.2010 - 10/09

    Kostentragungspflicht der DCV als Dienstgeber für die durch die Teilnahme an

  • KG, 18.04.2011 - 16 UF 52/11

    Einstweiliges Anordnungsverfahren in Sorgerechtssachen: Beschwerdefrist bei

  • KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19

    Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen

    Das in Haftsachen zu beachtende, aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; KG StV 2003, 627 mwN), das im Jugendstrafverfahren - insbesondere gegen Jugendliche (§ 72 Abs. 5 JGG) - eine noch einmal gesteigerte Ausprägung findet (vgl. Senat StraFo 2013, 502 = StV 2015, 42 mwN), ist nicht hinreichend beachtet.
  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der

    Dabei bedarf es in der Regel mehr als eines voll auszuschöpfenden Verhandlungstags pro Woche (vgl. BVerfG StV 2008, 198; KG StV 2015, 42; OLG Hamburg StraFo 2006, 372; OLG Düsseldorf StV 2007, 92; OLG Koblenz StV 2011, 167).
  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Ein "anderer" wichtiger Grund rechtfertigt die Aufrechterhaltung des Untersuchungshaftvollzugs danach nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte (vgl. Senat StV 2015, 42).
  • KG, 20.10.2023 - 3 Ws 51/23

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (BVerfG, StV 2013, 640 und NStZ-RR 2008, 18; Senat, Beschlüsse vom 4. April 2020 - (3) 161 HEs 4/20 (2-5/20) - und vom 28. April 2016 - (3) 141 HEs 29/16 (5-7/16) - KG, Beschluss vom 6. August 2013 - (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) - 4 Ws 100-101, 104/13 -, BeckRS 2013, 18237; Gericke in KK-StPO 9. Aufl., § 121 Rn. 20; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 121 Rn. 18ff. m. w. N.).

    Zudem darf das Gericht nicht darauf vertrauen, dass ein Angeklagter entgegen seinem bisherigen Aussage- und Verteidigungsverhalten ein umfassendes Geständnis im Sinne der Anklagevorwürfe ablegen wird; es darf deshalb, wenn keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Verständigung über den Verfahrensausgang oder ein Einvernehmen (aller Verfahrensbeteiligten) über einen reduzierten Umfang der Beweisaufnahme vorliegen, nicht lediglich eine Hauptverhandlung vorsehen, die für eine im Falle einer streitigen Verhandlung notwendige umfassende Beweisaufnahme nicht ausreichen wird (vgl. KG, Beschluss vom 6. August 2013 - (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) - 4 Ws 100-101, 104/13 -, BeckRS 2013, 18237 m. w. N.; Krauß in BeckOK StPO 48. Aufl., § 121 Rn 18).

  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Das Gericht muss dabei, wenn das bisherige Aussage- und Verteidigungsverhalten der Angeklagten nicht erwarten lässt, dass sie Geständnisse im Sinne der Anklagevorwürfe ablegen werden, und auch keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Verständigung über den Verfahrensausgang oder ein Einvernehmen (aller Verfahrensbeteiligten) über einen reduzierten Umfang der Beweisaufnahme vorliegen, die für eine streitige Verhandlung notwendige umfassende Beweisaufnahme vorsehen (vgl. Senat StraFo 2013, 502 = StV 2015, 42 mwN).
  • KG, 15.01.2018 - 161 HEs 62/17

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus:

    Je nach Sachlage kann bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (vgl. BVerfG StV 2007, 644; OLG Naumburg StV 2007, 364; Senat StraFo 2013, 505; jeweils m.w.Nachw.), wobei zu beachten ist, dass das in Haftsachen geltende Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung im Jugendstrafverfahren eine noch einmal gesteigerte Ausprägung findet (vgl. KG, Beschluss vom 19. März 2011 - [5] 1 HEs 24/01 [5/01] - [juris]; Senat StraFo 2013, 502; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - [4] 1 HEs 78/11 [60/11] - m.w.Nachw.).
  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Ein - benannter oder unbenannter - wichtiger Grund rechtfertigt die Haftfortdauer danach nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte (vgl. Senat StV 2015, 42), wenn also alle (zumutbaren) Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen worden sind, dem in Haftsachen von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz besonders zügiger Bearbeitung (Beschleunigungsgrundsatz) genügt wurde und das Urteil trotzdem nicht rechtzeitig ergehen kann.
  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

    Ein - benannter oder unbenannter - wichtiger Grund rechtfertigt die Haftfortdauer danach nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte (vgl. Senat StV 2015, 42), wenn also alle (zumutbaren) Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen worden sind, dem in Haftsachen von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz besonders zügiger Bearbeitung (Beschleunigungsgrundsatz) genügt wurde und das Urteil trotzdem nicht rechtzeitig ergehen kann.
  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

    Ein - benannter oder unbenannter - wichtiger Grund rechtfertigt die Haftfortdauer danach nur, wenn der mit seinem Vorliegen verbundenen Verzögerung staatlicherseits nicht entgegengewirkt werden konnte (vgl. Senat StV 2015, 42), wenn also alle (zumutbaren) Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen worden sind, dem in Haftsachen von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz besonders zügiger Bearbeitung (Beschleunigungsgrundsatz) genügt wurde und das Urteil trotzdem nicht rechtzeitig ergehen kann.
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