Weitere Entscheidung unten: KG, 23.01.2014

Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,41860
BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13 (https://dejure.org/2013,41860)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13 (https://dejure.org/2013,41860)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13 (https://dejure.org/2013,41860)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 4 GewSchG; § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewSchG
    Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz (Akzessorietät; Blankettnorm; Pflicht des Strafgerichts zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung; Auslegung; Maßgeblichkeit der gesetzgeberischen Intention nach Inkrafttreten des FamFG)

  • lexetius.com

    GewSchG § 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 4 S 1 GewSchG, § 261 StPO, § 267 StPO
    Strafurteil wegen Zuwiderhandlung gegen Gewaltschutzanordnung: Notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung durch das Strafgericht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht als Voraussetzung der Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung

  • rewis.io

    Strafurteil wegen Zuwiderhandlung gegen Gewaltschutzanordnung: Notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Anordnung durch das Strafgericht

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    GewSchG § 4
    Strafbarkeit nach dem Gewaltschutzgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung durch das Strafgericht als Voraussetzung der Verurteilung nach § 4 S. 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gewaltschutzgesetz: Strafgericht muss Rechtmäßigkeit der Anordnung nach GewSchG prüfen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafgericht muss Rechtmäßigkeit der Anordnung nach GewSchG prüfen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung - und ihre strafrechtliche Ahndung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei Verurteilung nach GewSchG ist Strafgericht nicht an Entscheidung des Familiengerichts gebunden

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zuwiderhandlung gegen Anordnung nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) - Voraussetzungen für Verurteilung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Doppelte Prüfung bei Verstoß gegen Auflagen wegen häuslicher Gewalt

Besprechungen u.ä.

  • uni-bielefeld.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen ein Kontakt- und Näherungsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 94
  • NJW 2014, 1749
  • NStZ 2014, 651
  • FamRZ 2014, 559
  • StraFo 2014, 130
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Diese Frage muss vielmehr aus der Norm selbst beantwortet werden, denn es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung, die von einer Verwaltungsbehörde oder einem anderen als dem über die Strafbarkeit befindenden Gericht getroffen wurde, von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung abhängen soll oder nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 1154/86 und 234/87, BVerfGE 78, 374, 381 f.; vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, BVerfGE 87, 399, 408 jeweils für Zuwiderhandlungen gegen eine Verwaltungsanordnung; Lampe, jurisPRStrafR 5/2011 Anm. 2).

    Demgegenüber wird andererseits im Rahmen der Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Versammlung trotz vollziehbaren Verbots nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Verwaltungsentscheidung durch die Strafgerichte verlangt (BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 1 BvR 2165/96 und 2168/96, juris Rn. 13; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, NStZ 1993, 190, 191).

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Diese Frage muss vielmehr aus der Norm selbst beantwortet werden, denn es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung, die von einer Verwaltungsbehörde oder einem anderen als dem über die Strafbarkeit befindenden Gericht getroffen wurde, von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung abhängen soll oder nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 1154/86 und 234/87, BVerfGE 78, 374, 381 f.; vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, BVerfGE 87, 399, 408 jeweils für Zuwiderhandlungen gegen eine Verwaltungsanordnung; Lampe, jurisPRStrafR 5/2011 Anm. 2).

    So wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einerseits das Erfordernis der Vollziehbarkeit in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256) oder § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 346) zwar als Einschränkung der Überprüfungspflicht verstanden.

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    So wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einerseits das Erfordernis der Vollziehbarkeit in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VereinsG (BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256) oder § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 1987 - 2 BvL 11/85, BVerfGE 75, 329, 346) zwar als Einschränkung der Überprüfungspflicht verstanden.
  • BGH, 07.02.2013 - 3 StR 486/12

    Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; verfassungsrechtlich

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Auch dort spricht der Gesetzestext nur von einer "bestimmten" Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art. Es entspricht indes einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136) und Literatur (vgl. etwa Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 145a Rn. 2; MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn. 10), dass auch eine aus anderen Gründen rechtsfehlerhafte Weisung - wenn sie etwa unzulässig oder ihre Erfüllung für den Verurteilten unzumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) ist, - die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen kann.
  • OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09

    Gewaltschutz: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer zivilrechtlichen Schutzanordnung

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert.
  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06

    Wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung als

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Bei dieser Strafnorm handelt es sich um eine Blankettvorschrift, deren Verbotsgehalt sich aus der zugrunde liegenden Entscheidung des Familiengerichts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257, 259).
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 3 Ss 35/06

    Gewaltschutzgesetz; materielle Rechtmäßigkeit; Anordnung; Überprüfung;

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert.
  • OLG Celle, 13.02.2007 - 32 Ss 2/07

    Strafverfolgung nach § 4 Gewaltschutzgesetz (GewaltSchG) bei Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert.
  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 2165/96

    Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im Zusammenhang mit "Castor-Transport"

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Demgegenüber wird andererseits im Rahmen der Strafbarkeit wegen Teilnahme an einer Versammlung trotz vollziehbaren Verbots nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Verwaltungsentscheidung durch die Strafgerichte verlangt (BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 1 BvR 2165/96 und 2168/96, juris Rn. 13; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, NStZ 1993, 190, 191).
  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13
    Diese Frage muss vielmehr aus der Norm selbst beantwortet werden, denn es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, ob die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung, die von einer Verwaltungsbehörde oder einem anderen als dem über die Strafbarkeit befindenden Gericht getroffen wurde, von der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung abhängen soll oder nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1988 - 2 BvR 1154/86 und 234/87, BVerfGE 78, 374, 381 f.; vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 256; vom 1. Dezember 1992 - 1 BvR 88/91 und 576/91, BVerfGE 87, 399, 408 jeweils für Zuwiderhandlungen gegen eine Verwaltungsanordnung; Lampe, jurisPRStrafR 5/2011 Anm. 2).
  • OLG Bamberg, 31.01.2017 - 3 OLG 6 Ss 4/17

    Rechtmäßigkeit einer Gewaltschutzanordnung

    Die strafgerichtliche Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen Zuwiderhandlungen gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung überprüft und dabei die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GewSchG eigenständig feststellt und im Urteil darstellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13 = BGHSt 59, 94 = NJW 2014, 1749 = JZ 2014, 630 = NStZ 2014, 651 und 28.01.2016 - 3 StR 521/15 = NStZ-RR 2016, 135).

    Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässigen Revision des Angeklagten zwingt den Senat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil es das Landgericht versäumt hat, die materielle Rechtmäßigkeit der auf Antrag der Nebenklägerin mit Beschluss des Familiengerichts vom 21.02.2014 nach mündlicher Verhandlung erlassenen vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG zu überprüfen, nämlich deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig festzustellen und im Urteil darzustellen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13 = BGHSt 59, 94 = NJW 2014, 1749 = JZ 2014, 630 = NStZ 2014, 651 und vom 28.01.2016 - 3 StR 521/15 = NStZ-RR 2016, 135).

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 270/16

    Zuwiderhandeln gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (Darstellung im Urteil);

    Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94).
  • BGH, 28.01.2016 - 3 StR 521/15

    Rechtsfehlerhafte Ausführungen zur Schuldfähigkeit (Wiedergabe der wesentlichen

    Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG setzt u.a. voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94).
  • OLG Celle, 16.01.2019 - 2 Ws 485/18

    Strafe trotz fiktiv zu erteilender Erlaubnis

    Der Senat verkennt nicht, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Frage der Akzessorietät in jedem Einzelfall anhand der jeweiligen konkreten Strafnorm zu bestimmen ist und z.B. die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer familiengerichtlichen Gewaltschutzanordnung bei der Prüfung der Strafbarkeit gem. § 4 GewSchutzG durch die Strafgerichte zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13 -, BGHSt 59, 94-105).
  • LG Köln, 29.01.2021 - 155 Ns 62/18
    Die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes, die die Kammer eigenständig und ohne Bindung an die familiengerichtliche Entscheidung zu prüfen hat (vgl. BGH B. v. 28.11.2013, 3 StR 40/13 - juris), konnte in Anbetracht des Fehlens einer vorsätzlichen Körperverletzung nicht festgestellt werden.
  • BGH, 26.07.2016 - 3 StR 211/16

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG voraussetzt, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt (BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94).
  • KG, 18.11.2021 - 121 Ss 134/21

    Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine

    Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt, wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist (vgl. BGH NJW 2014, 1749-1752).
  • BGH, 25.10.2022 - 4 StR 228/22

    Entfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Zuwiderhandlung gegen

    der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, weil die Urteilsfeststellungen die bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG gebotene Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 1 Abs. 1 GewSchG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16; Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94) nicht ermöglichen.
  • BGH, 21.03.2023 - 6 StR 19/23

    Gerichtlich ausreichende Feststellungen zur rechtlichen Wirksamkeit der

    b) Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt jedoch voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen ohne Bindung an die amtsgerichtliche Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2013 - 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94) eigenständig feststellt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 2 StR 270/16).
  • OLG Zweibrücken, 10.01.2019 - 1 OLG 2 Ss 78/18

    Jugendstrafsache: Feststellungen bei Verurteilung wegen Verstoß gegen eine

    9 Die Verurteilung nach § 4 S. 1 GewaltschutzG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewaltschutzG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt; an die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 28.11.2013 - 3 StR 40/13, NJW 2014, 1749).
  • OLG Brandenburg, 22.03.2023 - 1 ORs 6/23

    Ausführungen des Gerichts zu tatbestandlichen Voraussetzungen nach

  • OLG Brandenburg, 03.02.2020 - 53 Ss 146/19

    Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen eine

  • KG, 18.11.2021 - 2 Ss 27/21

    Voraussetzungen einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine

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Rechtsprechung
   KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13 - 141 AR 665/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,4760
KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13 - 141 AR 665/13 (https://dejure.org/2014,4760)
KG, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 Ws 592/13 - 141 AR 665/13 (https://dejure.org/2014,4760)
KG, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 - 141 AR 665/13 (https://dejure.org/2014,4760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 68b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 68b Abs 1 S 1 Nr 12 StGB, Art 2 Abs 1 GG
    Führungsaufsicht: Anforderungen an die Begründung der Untersagung des Verlassens der Gebotszone und der Anordnung der "elektronischen Fußfessel"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Untersagung gegenüber einem Verurteilten jegliches und kurzfristiges Verlassen einer Gebotszone bei einer Weisung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 175
  • StV 2015, 503
  • StraFo 2014, 130
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Bamberg, 15.03.2012 - 1 Ws 138/12

    Rechtmäßigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Wohnsitzwechsel nur

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13
    Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit umfasst aber neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat und ob Ermessensmissbrauch vorliegt, auch die Prüfung, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 - OLG Bamberg, StV 2012, 737-740).

    Neben einer derartigen abschreckenden Wirkung kann die Führungsaufsichtsstelle mit Hilfe der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf etwaige Verstöße auch schneller mit Maßnahmen der Führungsaufsicht, etwa einer Intensivierung der Betreuung, reagieren und es den zuständigen Behörden erleichtern, im Falle einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Leib und Leben Dritter einzuschreiten (vgl. BT-Drucks. 17/3403, Seite 17; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 Ws 190/12, 2 Ws 191/12 - OLG Bamberg, StV 2012, 737-740).

  • OLG Hamburg, 05.11.2013 - 2 Ws 190/13

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen der Weisung des Tragens einer sog. Fußfessel

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13
    Dem somit hohen Bestrafungsrisiko kommt eine erheblich abschreckende Wirkung zu, durch welche die innere Schwelle des Verurteilten zur Begehung neuer Taten deutlich erhöht wird (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 -).

    Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrenprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 - OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 -).

  • OLG Hamm, 21.06.2012 - 2 Ws 190/12

    Eintritt von Führungsaufsicht und Weisungen

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13
    Soweit eine solche Weisung ermessensfehlerfrei (erneut) erteilt werden würde, wäre eine elektronische Aufenthaltsüberwachung dazu erforderlich, die Erfüllung dieser Weisung zu überwachen und den Verurteilten so von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 Ws 190/12, 2 Ws 191/12 - OLG Rostock, Beschluss vom 28. März 2011 - I Ws 62/11 -).

    Neben einer derartigen abschreckenden Wirkung kann die Führungsaufsichtsstelle mit Hilfe der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf etwaige Verstöße auch schneller mit Maßnahmen der Führungsaufsicht, etwa einer Intensivierung der Betreuung, reagieren und es den zuständigen Behörden erleichtern, im Falle einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Leib und Leben Dritter einzuschreiten (vgl. BT-Drucks. 17/3403, Seite 17; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 2 Ws 190/12, 2 Ws 191/12 - OLG Bamberg, StV 2012, 737-740).

  • OLG Nürnberg, 11.03.2013 - 1 Ws 307/12

    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung von Weisungen;

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13
    Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit umfasst aber neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat und ob Ermessensmissbrauch vorliegt, auch die Prüfung, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 - OLG Bamberg, StV 2012, 737-740).

    Grundsätzlich ist daher die Aufenthaltsbeschränkung auf Teile einer größeren Stadt zulässig (vgl. OLG Rostock aaO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12).

  • OLG Jena, 23.04.2013 - 1 Ws 106/13

    Gesetzliche Führungsaufsicht: Reichweite und inhaltliche Bestimmtheit von

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13
    Da eine solche Weisung hier vor allem in Kombination mit einer Weisung im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB zu einer erheblichen Einschränkung von Grundrechten (insbes. Aus Art. 2 GG) führt, hätte deren Erforderlichkeit eingehend dargelegt werden müssen (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 Ws 106/13 -).
  • OLG Rostock, 23.11.2011 - I Ws 345/11

    Führungsaufsicht: Weisung des Wohnens in einer geschlossenen Therapieeinrichtung

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13
    Als Bereich kommt sowohl ein darüber hinausgehendes größeres Gebiet (z.B. Landkreis) als auch ein Teilgebiet (Teil einer größeren Stadt) in Betracht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 23. November 2011 - I Ws 345/11 -), nicht jedoch ein einzelnes Gebäude oder gar ein Gebäudeteil, so dass mit dieser Weisung kein Hausarrest verhängt werden kann.
  • OLG Frankfurt, 22.02.2005 - 3 Ws 151/05

    Strafaussetzung: Einfache Beschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13
    Gesetzeswidrig sind Anordnungen nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 327, 328; Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 2 Ws 331/12 -); dies gilt ferner dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist.
  • BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13
    Entsprechend dem Gebot des fairen Verfahrens ist es dem Verurteilten zwar gestattet, sich bei der mündlichen Anhörung des Beistands eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen (vgl. BVerfG NJW 1993, 2301 mit Anm. Hohmann NStZ 1993, 555).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2013 - 1 Ws 160/13

    Beschwerdeverfahren gegen eine Weisung der Führungsaufsicht bei einem mehrfach

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13
    Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrenprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 - OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 -).
  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13
    Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68f StGB hat die Aufgabe, gefährliche oder (rückfall-) gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfGE 55, 28, 29).
  • OLG München, 11.02.2011 - 1 Ws 118/11

    Führungsaufsicht: Gesetzwidrige Weisung über Wohnsitznahme nach Haftentlassung

  • KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18

    Anforderungen an Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6 und 12 StGB

    Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 Ws 226/17, 2 Ws 227/17 -, juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 - 4 Ws 77/15 -, juris Rdnr. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 Ws 557/14 -, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 37 - 38/14 -, juris Rdnr. 27 f.; Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris Rdnr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - III-2 Ws 190/12, III-2 Ws 191/12 -, juris Rdnr. 29; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 -, juris Rdnr. 13; KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 11 f., und - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2017 - 5 Ws 131/17 - jeweils m. w. Nachw.).

    Dies gilt auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (ständ. Rspr., z. B. Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 19; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Sind aber Darlegungen erforderlich und fehlen diese im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung - oder deren Ablehnung - nicht überprüfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 28; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 29; jeweils m. w. Nachw.).

    Entgegen dem Vortrag des Verurteilten lässt sich der neueren Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris) nicht entnehmen, dass eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nur im Zusammenhang mit einer Weisung nach Nr. 1 oder 2 der Vorschrift erteilt werden dürfte.

    e) Sollte die Strafvollstreckungskammer das Vorliegen der Voraussetzungen der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB bejahen, wird sie zu erörtern haben, ob dem Verurteilten als Ergänzung eine Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB zu erteilen ist, die die Aufstellung einer so genannten Home-Unit in der Wohnung und die Mitwirkung an der Beseitigung von Störungen an diesem Gerät zum Inhalt hat (Thüringisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 33; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 53; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 36; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 a. a. O., juris Rdnr. 52; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 26).

  • KG, 11.06.2015 - 2 Ws 124/15

    Führungsaufsicht; Aufenthaltsweisung bei Fernfahrer

    Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 - [juris]; Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 a.a.O. und vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 und 2 Ws 11/14 - [juris]).

    Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Anordnung findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 a.a.O.).

    Der Verurteilte soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass er den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, verlässt (Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 a.a.O.).

    Grundsätzlich ist es im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB möglich, dem Verurteilten - wie hier geschehen - jegliches Verlassen, also auch ein nur kurzfristiges Verlassen eines Gebietes zu untersagen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 - [juris]; Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 a.a.O.).

  • OLG Hamm, 29.06.2017 - 4 Ws 408/16

    Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Erledigung; Fortdauer; Maßregel;

    Anders als das Kammergericht (NStZ-RR 2014, 175) meint der Senat auch, dass § 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur die Zuweisung eines Wohnortes i.S. einer Gemeinde als (unterster) Gebietskörperschaft ermöglicht.
  • KG, 06.12.2016 - 2 Ws 248/16

    Beschwerde gegen Weisungen für die Dauer der Führungsaufsicht: Voraussetzungen

    Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 - [juris]; Senat, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 a.a.O. und vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 und 2 Ws 11/14 - [juris]).

    Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Anordnung findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 a.a.O.).

    Die verurteilte Person soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass sie den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, ohne Wissen der Führungsaufsichtsstelle verlässt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, Rdn. 13 [juris]).

  • KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20

    Anforderungen an die Begründung von Weisungen nach § 68b StGB

    Dies gilt auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (std. Rspr., vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 - juris Rn. 19; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 -, jeweils m.w.N.).

    Sind aber Darlegungen erforderlich und fehlen diese im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung - oder deren Ablehnung - nicht überprüfen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014, a.a.O., Rn. 29; Senat, Beschlüsse vom 19. April 2018, a.a.O. und 29. Januar 2018 - 5 Ws 8/18 - juris Rn. 10).

    Denn nach dem derzeitigen Wortlaut der Weisung müsste der Verurteilte für jede beabsichtigte Übertretung der Landesgrenze ein Genehmigungsverfahren bei der Führungsaufsichtsstelle in Gang setzen, um sicher einer Strafbarkeit nach § 145a StGB zu entgehen (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014, a.a.O., Rn. 15 und 11. Juni 2015 - 2 Ws 124/15 - juris Rn. 8).

  • KG, 16.05.2018 - 5 Ws 60/18

    Anforderungen an die Aufrechterhaltung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 Ws 226/17, 2 Ws 227/17 -, juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 - 4 Ws 77/15 -, juris Rdnr. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 Ws 557/14 -, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 37 - 38/14 -, juris Rdnr. 27 f.; Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris Rdnr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 - III-2 Ws 190/12, III-2 Ws 191/12 -, juris Rdnr. 29; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 -, juris Rdnr. 13; KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 11 f., und - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 - 5 Ws 131/17 - und 19. April 2018 - 5 Ws 43 - 44/18 -, jeweils m. w. Nachw.).

    Dies gilt auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (ständ. Rspr., z. B. Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 19; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

    Sind Darlegungen erforderlich und fehlen diese im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung - oder deren Ablehnung - nicht überprüfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 28; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 29; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).

  • KG, 13.01.2020 - 2 Ws 202/19

    Führungsaufsicht: Rechtmäßigkeit der Weisung zur Duldung von Hausbesuchen und von

    Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 - juris; Senat, Beschlüsse vom 6. November 2018 aaO; 29. März 2018 aaO; 30. März 2016 aaO; 5. Mai 2014 aaO und vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -).

    Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Anordnung findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2016 aaO und vom 23. Januar 2014 aaO; st. Rspr.).

  • KG, 05.05.2014 - 2 Ws 163/14

    Verbotszone bei Führungsaufsicht

    Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 Ws 307/12 - [juris]; Senat StraFo 2014, 130 [juris]).

    Die getroffene Weisung, Berlin-M. nur nach vorheriger Genehmigung durch die Führungsaufsichtsstelle aufzusuchen, hält sich damit im Rahmen der vom Gesetz eröffneten Ausgestaltungsmöglichkeiten (vgl. dazu auch KG Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 - zur Bestimmung einer "Gebotszone").

  • OLG Dresden, 30.11.2022 - 2 Ws 309/22

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Meldeauflage im Rahmen der

    Gesetzeswidrig ist die Entscheidung auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (std. Rspr., vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 02. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 - juris [Rdnr. 19]; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 - juris [Rdnr. 10]; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 - juris, jeweils m.w.N.).
  • KG, 27.06.2019 - 5 Ws 61/19

    Indizwirkung der Ersatzzustellung für das Wohnen unter der Zustellungsanschrift

    Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris Rdnr. 11 f. und - 2 Ws 592/13 -, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 10. August 2018, a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Dresden, 30.11.2022 - 2 Ws 311/22
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