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Rechtsprechung
   BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31534
BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13 (https://dejure.org/2013,31534)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2013 - 4 StR 124/13 (https://dejure.org/2013,31534)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13 (https://dejure.org/2013,31534)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2GG; Art. 104 Abs. 1 GG; Art. 5 EMRK; § 66 StGB; § 316f Abs. 2 Satz 1 StGB; § 62 StGB; § 211 StGB; § 52 StGB
    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe (grundsätzliche Verfassungskonformität der Sicherungsverwahrung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung; ...

  • lexetius.com

    StGB § 66 Abs. 1; EGStGB § 316f Abs. 2 Satz 1

  • openjur.de

    § 66 Abs. 1 StGB; § 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    (Versuchte) Vergewaltigung und anschließender Verdeckungsmord als Tatmehrheit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebenslänglich mit anschließender Sicherungsverwahrung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    "Doppelt hält besser?" Zum praktischen (Un)Sinn des Festhaltens an der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 59, 56
  • NJW 2013, 3735
  • StV 2014, 140
  • StraFo 2014, 30
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (56)

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13
    Die dem Schuldausgleich dienende Strafhaft und der schuldunabhängige präventive Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterscheiden sich grundlegend in ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation (vgl. BVerfGE 130, 372, 389; 128, 326, 376; Frisch, ZStW 102 (1990) 343, 358 ff.; Ziffer, FS Frisch, 2013, S. 1077, 1078; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., vor §§ 38 ff. Rn. 69; ders., GA 2011, 636, 643 ff. jeweils mwN).

    Für ihre Anordnung, die wegen der Zweckverschiedenheit auch nebeneinander erfolgen kann (BVerfGE 130, 372, 392; Beschluss vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12, S. 6 jeweils mwN), gelten kategorial verschiedene Voraussetzungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 365; Urteil vom 27. Oktober 1970 - 1 StR 423/70, BGHSt 24, 132, 133 f.).

    § 66 Abs. 1 StGB als verfassungsrechtlich gerechtfertigter Eingriffstatbestand hat insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da er nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlaubt, sondern zugleich auch die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmt (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2012, 385, 386; BVerfGE 130, 372, 391; 70, 297, 307).

    (3) Die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist auch mit Rücksicht auf die dadurch ausgelöste Kumulation von Grundrechtseingriffen (vgl. BVerfGE 130, 372, 392; 112, 304, 320) verhältnismäßig.

    Werden eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel nebeneinander angeordnet, weil die entsprechenden Voraussetzungen jeweils vorliegen, ist es geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 130, 372 zu § 67 Abs. 4 StGB und zur Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen; NStZ-RR 2012, 385 zur Anwendung von § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nach der Erledigterklärung einer Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB; BVerfGE 91, 1, 31 f. zur Anrechnungsbeschränkung in § 67 Abs. 4 StGB und zum Anrechnungsausschluss nach § 67 Abs. 4 Satz 2 StGB a.F.; BVerfGE 21, 378 zur Anrechenbarkeit von Disziplinararrest auf Freiheitsstrafe).

    Auch müssen die Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Ganzen zumutbar bleiben (BVerfGE 130, 372, 392 f.).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13
    Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Absatz 1 StGB (in der nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010) neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist zulässig.

    Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht auf § 66 Abs. 1 StGB i.V.m. der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09) gestützt.

    a) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung war nach § 66 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 und nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) hierzu aufgestellten Grundsätze (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung) zu entscheiden.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Urteil auch § 66 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 in entsprechender Anwendung des § 78 Satz 2 BVerfGG für mit Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt (Ziffer II.1.b des Tenors, BGBl. I, S. 1003), doch hat es dies nicht aus der Regelung des § 66 StGB selbst, sondern aus dem Fehlen eines dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot entsprechenden gesetzlichen Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung hergeleitet (BVerfGE 128, 326, 387; Peglau, NJW 2011, 1924, 1925).

    Die dem Schuldausgleich dienende Strafhaft und der schuldunabhängige präventive Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterscheiden sich grundlegend in ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation (vgl. BVerfGE 130, 372, 389; 128, 326, 376; Frisch, ZStW 102 (1990) 343, 358 ff.; Ziffer, FS Frisch, 2013, S. 1077, 1078; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., vor §§ 38 ff. Rn. 69; ders., GA 2011, 636, 643 ff. jeweils mwN).

  • BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12

    Freiheit der Person (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Freiheitsstrafe;

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13
    Für ihre Anordnung, die wegen der Zweckverschiedenheit auch nebeneinander erfolgen kann (BVerfGE 130, 372, 392; Beschluss vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12, S. 6 jeweils mwN), gelten kategorial verschiedene Voraussetzungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 365; Urteil vom 27. Oktober 1970 - 1 StR 423/70, BGHSt 24, 132, 133 f.).

    § 66 Abs. 1 StGB als verfassungsrechtlich gerechtfertigter Eingriffstatbestand hat insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da er nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlaubt, sondern zugleich auch die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmt (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2012, 385, 386; BVerfGE 130, 372, 391; 70, 297, 307).

    Werden eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel nebeneinander angeordnet, weil die entsprechenden Voraussetzungen jeweils vorliegen, ist es geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 130, 372 zu § 67 Abs. 4 StGB und zur Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen; NStZ-RR 2012, 385 zur Anwendung von § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB nach der Erledigterklärung einer Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB; BVerfGE 91, 1, 31 f. zur Anrechnungsbeschränkung in § 67 Abs. 4 StGB und zum Anrechnungsausschluss nach § 67 Abs. 4 Satz 2 StGB a.F.; BVerfGE 21, 378 zur Anrechenbarkeit von Disziplinararrest auf Freiheitsstrafe).

  • BGH, 03.11.1977 - 1 StR 417/77

    Anforderungen an eine Sozialprognose zur Aussetzung einer Strafe zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13
    Dabei ist es - anders als in den Fällen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB - grundsätzlich ohne Bedeutung, ob von dem Maßregelausspruch unabhängige Ereignisse - zu denen auch der Strafvollzug zählt - eine Unterbringung voraussichtlich verhindern (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 511/64, S. 3; vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 400) oder die Gefahr abwenden werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77, NJW 1978, 599; Beschluss vom 23. März 1977 - 3 StR 67/77, S. 5; jeweils zu § 63 StGB; ferner BT-Drucks. IV/650, S. 214).

    (b) Das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Subsidiaritätsprinzip (vgl. dazu MüKo-StGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 62 Rn. 7; SSW-StGB/Jehle, § 72 Rn. 1) gilt bei freiheitsentziehenden Maßregeln nur für deren Vollstreckung (BT-Drucks. IV/650, S. 210; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28; vgl. dazu auch Urteil vom 19. Februar 2008 - 5 StR 599/07, Rn. 15; Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77, NJW 1978, 599; Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 3. Aufl., S. 318; aA LK-StGB/Hanack, 11. Aufl., vor §§ 61 ff. Rn. 61) und ist auf das Verhältnis zwischen Strafausspruch und Maßregelanordnung nicht anzuwenden (LK-StGB/Schöch, 12. Aufl., vor § 61 Rn. 81; SSW-StGB/Schöch, vor §§ 61 ff. Rn. 27; NK-StGB/Pollähne, 4. Aufl., § 61 Rn. 60).

  • BGH, 08.01.1965 - 2 StR 511/64

    Anwendung der Sicherungsverwahrung - Anordnung der Sicherungsverwahrung bei

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13
    Dabei ist es - anders als in den Fällen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB - grundsätzlich ohne Bedeutung, ob von dem Maßregelausspruch unabhängige Ereignisse - zu denen auch der Strafvollzug zählt - eine Unterbringung voraussichtlich verhindern (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 511/64, S. 3; vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 400) oder die Gefahr abwenden werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77, NJW 1978, 599; Beschluss vom 23. März 1977 - 3 StR 67/77, S. 5; jeweils zu § 63 StGB; ferner BT-Drucks. IV/650, S. 214).

    Auch hier stünde das Verschlechterungsverbot (§ 373 Abs. 2 Satz 1 StPO) einer Nachholung der gebotenen Maßregelanordnung entgegen (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 511/64, S. 3 f.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1956 - 2 StR 245/56, MDR 1956, 525 bei Dallinger zur mehrfachen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).

  • BGH, 10.01.2013 - 3 StR 330/12

    Zur Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13
    Zwar wird es aufgrund der insoweit vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe kaum je der Fall sein, dass nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Aussetzung des Vollzugs der Strafe verantwortet werden kann, aber die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Zweck der Maßregel (Verhütung hangbedingter rechtswidriger Taten) eine Unterbringung weiterhin erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013- 3 StR 330/12, Rn. 6; Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 401; MüKo-StGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 62 Rn. 6; Bartsch, Sicherungsverwahrung - Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, 2010, S. 66 f.; Kett-Straub, Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S. 317 f.; dieselbe, GA 2009, 586, 589 ff.; Kinzig, NJW 2002, 3204; Peglau, NJW 2000, 2980, 2981; Böhm, NJW 1982, 135, 139).

    Soweit der 2. (Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12, StV 2013, 630), 3. (Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12, Rn. 6) und 5. Strafsenat (Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525) die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe für nicht unerlässlich und deshalb rechtsfehlerhaft angesehen haben, wurde eine andere Rechtsfrage entschieden.

  • BGH, 25.07.2012 - 2 StR 111/12

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei einem Bandido

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13
    Zwar wird es aufgrund der insoweit vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe kaum je der Fall sein, dass nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Aussetzung des Vollzugs der Strafe verantwortet werden kann, aber die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Zweck der Maßregel (Verhütung hangbedingter rechtswidriger Taten) eine Unterbringung weiterhin erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013- 3 StR 330/12, Rn. 6; Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 401; MüKo-StGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 62 Rn. 6; Bartsch, Sicherungsverwahrung - Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, 2010, S. 66 f.; Kett-Straub, Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S. 317 f.; dieselbe, GA 2009, 586, 589 ff.; Kinzig, NJW 2002, 3204; Peglau, NJW 2000, 2980, 2981; Böhm, NJW 1982, 135, 139).

    Soweit der 2. (Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vgl. auch Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12, StV 2013, 630), 3. (Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12, Rn. 6) und 5. Strafsenat (Urteil vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525) die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe für nicht unerlässlich und deshalb rechtsfehlerhaft angesehen haben, wurde eine andere Rechtsfrage entschieden.

  • BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13
    Zwar wird es aufgrund der insoweit vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe kaum je der Fall sein, dass nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Aussetzung des Vollzugs der Strafe verantwortet werden kann, aber die nach § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass der Zweck der Maßregel (Verhütung hangbedingter rechtswidriger Taten) eine Unterbringung weiterhin erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013- 3 StR 330/12, Rn. 6; Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 401; MüKo-StGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 62 Rn. 6; Bartsch, Sicherungsverwahrung - Recht, Vollzug, aktuelle Probleme, 2010, S. 66 f.; Kett-Straub, Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S. 317 f.; dieselbe, GA 2009, 586, 589 ff.; Kinzig, NJW 2002, 3204; Peglau, NJW 2000, 2980, 2981; Böhm, NJW 1982, 135, 139).

    Dabei ist es - anders als in den Fällen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB - grundsätzlich ohne Bedeutung, ob von dem Maßregelausspruch unabhängige Ereignisse - zu denen auch der Strafvollzug zählt - eine Unterbringung voraussichtlich verhindern (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 511/64, S. 3; vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 400) oder die Gefahr abwenden werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77, NJW 1978, 599; Beschluss vom 23. März 1977 - 3 StR 67/77, S. 5; jeweils zu § 63 StGB; ferner BT-Drucks. IV/650, S. 214).

  • Drs-Bund, 04.10.1962 - BT-Drs IV/650
    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13
    Dabei ist es - anders als in den Fällen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB - grundsätzlich ohne Bedeutung, ob von dem Maßregelausspruch unabhängige Ereignisse - zu denen auch der Strafvollzug zählt - eine Unterbringung voraussichtlich verhindern (BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 511/64, S. 3; vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1985 - 1 StR 564/85, BGHSt 33, 398, 400) oder die Gefahr abwenden werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77, NJW 1978, 599; Beschluss vom 23. März 1977 - 3 StR 67/77, S. 5; jeweils zu § 63 StGB; ferner BT-Drucks. IV/650, S. 214).

    (b) Das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Subsidiaritätsprinzip (vgl. dazu MüKo-StGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 62 Rn. 7; SSW-StGB/Jehle, § 72 Rn. 1) gilt bei freiheitsentziehenden Maßregeln nur für deren Vollstreckung (BT-Drucks. IV/650, S. 210; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28; vgl. dazu auch Urteil vom 19. Februar 2008 - 5 StR 599/07, Rn. 15; Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77, NJW 1978, 599; Meier, Strafrechtliche Sanktionen, 3. Aufl., S. 318; aA LK-StGB/Hanack, 11. Aufl., vor §§ 61 ff. Rn. 61) und ist auf das Verhältnis zwischen Strafausspruch und Maßregelanordnung nicht anzuwenden (LK-StGB/Schöch, 12. Aufl., vor § 61 Rn. 81; SSW-StGB/Schöch, vor §§ 61 ff. Rn. 27; NK-StGB/Pollähne, 4. Aufl., § 61 Rn. 60).

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 681/85

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13
    Der Bundesgerichtshof hat daher eine Tateinheit zwischen einem (versuchten) Verdeckungsmord und einer Sexualstraftat in einem Fall bejaht, in dem der Angeklagte noch während der Begehung des Sexualdeliktes mit der Tötungshandlung begann (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 5 StR 500/90, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 22; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 158/02, NStZ 2003, 371, 372), und die Annahme von Tatmehrheit in einem Fall bestätigt, in dem sich aus den Urteilsfeststellungen nicht ergab, dass der Täter noch weitere sexuelle Handlungen an seinem Opfer vornehmen wollte, als er zum Angriff auf dessen Leben ansetzte (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 681/85, MDR 1986, 622 bei Holtz).

    Er fiel zwar mit der Entscheidung zusammen, das (fehlgeschlagene) Vergewaltigungsvorhaben aufzugeben, war aber auf ein anderes Ziel gerichtet (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 681/85, MDR 1986, 622 bei Holtz).

  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 610/12

    Sicherungsverwahrung (Weitergeltungsanordnung; Gefahr der Begehung schwerer

  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70

    Maßregel und Strafe

  • BGH, 07.04.1999 - 2 StR 440/98

    Freie Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht des Gerichts; Unterbringung in der

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

  • BGH, 23.02.2000 - 3 StR 595/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 25.05.2011 - 4 StR 164/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung;

  • BGH, 19.07.2005 - 4 StR 184/05

    Erörterungsmängel bei der Ablehnung einer Sicherungsverwahrung (Zeitpunkt und

  • BGH, 14.07.2005 - 3 StR 216/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneute Anordnung;

  • BGH, 31.07.1997 - 4 StR 339/97

    Formelle Voraussetzungen einer Sicherheitsverwahrung - Vereinbarkeit einer

  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 292/95

    Weitere Maßregel - Sicherungsverwahrung

  • BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87

    Gesamtvorsatz als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang - Beschränkung

  • BGH, 12.12.2012 - 2 StR 325/12

    Anordnung der Sicherungsverwahrung; Verwerfung der Revision als unbegründet

  • BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79

    Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10

    Mord; Sicherungsverwahrung (Aufrechterhaltung der Maßregelanordnung bei

  • BGH, 17.12.1998 - 5 StR 302/98

    Anordnung der Sicherungsverwahrung; Hypothetische Gesamtstrafe; Maßgeblicher

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

  • BGH, 23.03.1977 - 3 StR 67/77

    Anforderungen an die Begründung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 04.08.2009 - 1 StR 300/09

    Sicherungsverwahrung (Begründung des Hangs anhand zulässigen

  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 281/96

    Anordnung zweiter Sicherungsverwahrung - Keine zeitliche Begrenzung -

  • BGH, 13.09.2011 - 5 StR 189/11

    Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung

  • BGH, 19.02.2008 - 5 StR 599/07

    Rechtsfehlerhafte Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 129/13

    Tötung aufgrund der Abwendung der Partnerin vom Täter als niedrige Beweggründe

  • BGH, 04.09.2001 - 1 StR 232/01

    Gefährliche Körperverletzung (Glimmende Zigarette); Tateinheit auch trotz Taten,

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12

    Hinweispflicht; Anordnung der Sicherheitsverwahrung (noch nicht erledigte

  • BGH, 25.11.2004 - 4 StR 326/04

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch beim Rücktritt (korrigierter

  • BGH, 27.06.2002 - 4 StR 158/02

    Tateinheit beim Verdeckungsmord (zweiaktiges Geschehen; natürliche

  • BGH, 19.11.1997 - 3 StR 574/97

    Geldspenden als Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

  • BGH, 12.07.2002 - 2 StR 62/02

    Verurteilung wegen Raubmords an Rentner in Gießen bestätigt

  • BGH, 21.03.2000 - 5 StR 41/00

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 87/09

    Sexuelle Nötigung (sexualbezogener Körperkontakt zwischen Täter oder Drittem

  • BGH, 27.03.1953 - 2 StR 801/52

    Verkaufsbude II - § 52 StGB, natürliche Handlungseinheit: enger

  • BGH, 22.01.2009 - 4 StR 573/08

    Konkurrenzen (Tateinheit infolge Fortwirkung der Tathandlung; Teilidentität der

  • BGH, 16.07.1953 - 4 StR 258/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 583/84

    Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter

  • BGH, 11.12.1990 - 5 StR 500/90

    Verurteilung wegen versuchten Mordes aufgrund Verdeckungsabsicht in Tateinheit

  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot;

  • BGH, 23.08.1990 - 4 StR 306/90

    Zulässige Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt neben lebenslanger

  • BGH, 11.01.1955 - 5 StR 290/54
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 208/97

    Geldwäsche; Konkurrenzen (Annahme von Tatmehrheit, wenn sich der Täter bei

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

  • Drs-Bund, 15.05.2002 - BT-Drs 14/9041
  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 168/18

    Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer

    Damit sollte den Gerichten eine Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe ermöglicht werden (vgl. BRDrucks. 219/02, S. 9; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 61).

    d) Die Verhängung vorbehaltener Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB nF neben lebenslanger Freiheitsstrafe begegnet mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenso wie die Verhängung obligatorischer und fakultativer primärer Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 zu § 66 Abs. 1 StGB; vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 sowie vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524 zu § 66 Abs. 2 StGB) keinen grundsätzlichen Bedenken.

    Für die Anordnung von Freiheitsstrafe und Maßregel gelten kategorial verschiedene Voraussetzungen, die im Erkenntnisverfahren grundsätzlich getrennt voneinander zu prüfen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 63).

    Gleiches könnte sich gemäß § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO in dem - seltenen, aber denkbaren - Fall ergeben, in dem ein Urteil in einem zugunsten des Verurteilten erfolgreich durchgeführten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und in der erneuerten Hauptverhandlung anstelle lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt würde (BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 65 mwN; vom 28. Juni 21 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 216; kritisch Kett-Straub, JZ 2018, 101, 102).

    e) Bestehen sonach aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine grundsätzlichen Bedenken, Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe vorzubehalten, sind die möglichen Wirkungen einer kumulativen Anordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten jedoch im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 64; siehe auch BGH, Urteile vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 und 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524 zu § 66 Abs. 2 und 3 StGB).

  • BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

    In Anbetracht der eindeutigen Gesetzesfassung und des dahinterstehenden gesetzgeberischen Willens entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe im Fall des § 66 Abs. 1 StGB, der dem Tatgericht bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen kein Ermessen einräumt, zulässig ist, ohne dass dem die Maßgaben der Erforderlichkeit oder der Verhältnismäßigkeit entgegenstünden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56).

    Gleiches kann sich aufgrund § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO in dem - seltenen, aber möglichen - Fall ergeben, dass das Urteil in einem zugunsten des Verurteilten geführten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird und in der erneuten Hauptverhandlung an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe tritt (BGH aaO, BGHSt 59, 56, 65 mwN).

  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung

    In Anbetracht der eindeutigen Gesetzesfassung und des dahinterstehenden gesetzgeberischen Willens entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung - trotz geringer praktischer Auswirkungen - zur Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe hinzutreten kann, ohne dass dem die Maßgaben der Erforderlichkeit oder der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen würden (eingehend BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 62 ff.).
  • BGH, 17.10.2023 - 6 StR 227/23

    Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

    Daraus allein lässt sich indes kein stets wesentlicher Umstand für die tatgerichtliche Urteilsbegründung herleiten; das gilt erst recht mit Blick darauf, dass die Anordnungs- und die Vollstreckungsregelungen des Maßregelrechts den Auswirkungen der kumulativen Anordnung von Strafe und Sicherungsverwahrung, insbesondere einer drohenden "Entsozialisierung", hinreichend begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 63; Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22, NStZ 2023, 29, 30).
  • OLG Hamm, 30.04.2015 - 3 RBs 116/15

    Vorlage an den BGH zur Frage, ob bei in Tatmehrheit begangenen

    So kommt in Betracht, dass der Betroffene (oder die Staatsanwaltschaft) lediglich wegen einer Tat Rechtsmittel einlegt, dass das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung nur hinsichtlich einer Tat aufhebt und das Rechtsmittel im Übrigen verwirft oder dass später eine (Teil-) Aufhebung im Wiederaufnahmeverfahren erfolgt (vgl. insoweit etwa BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 65).
  • BGH, 24.01.2017 - 2 StR 459/16

    Heimtückemord (Zeitpunkt des Vorliegens der Arg- und Wehrlosigkeit:

    Damit soll dem Sicherungsrisiko für den Fall des Wegfalls der lebenslangen Freiheitsstrafe aufgrund einer Revision oder eines Wiederaufnahmeantrags des Angeklagten entgegengewirkt werden, gegen den eine zunächst nicht verhängte Maßregel gemäß § 66 StGB wegen des Verschlechterungsverbots gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 oder § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO neben einer verbleibenden zeitigen Freiheitsstrafe nicht mehr angeordnet werden könnte (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 61 ff. mit Anm. Kemme, HRRS 2014, 174 ff.; s.a. Kett-Straub, Die lebenslange Freiheitsstrafe, 2011, S. 321 f.).
  • BGH, 03.03.2016 - 4 StR 497/15

    Strafzumessung (Grundsatz der schuldangemessenen Strafe als Grenze für

    Sie übernehmen damit diejenigen insbesondere individualpräventiven Funktionen, die die Strafe wegen ihrer Bindung an die Schuld des Täters gerade nicht übernehmen kann (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 173 f.; Beschluss vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08, juris Rn. 3 mwN; vgl. zum "zweispurigen Sanktionensystem' auch BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 61 ff.).
  • BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22

    Strafzumessung (Sicherungsverwahrung: kein Strafzumessungsgrund, Zweck der

    Für ihre Anordnung gelten kategorial verschiedene Voraussetzungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 mwN).

    Dies ist bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch die Anordnungs- und Vollstreckungsregelungen gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 ff.).

  • BGH, 26.02.2014 - 4 StR 577/13

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Subsumtion der Geringwertigkeit;

    Denn sie diente nicht der Sicherung der Beute oder der Flucht, sondern der Verdeckung der Täterschaft des Angeklagten bzw. der Begehung des Diebstahls (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 1986 - 2 StR 700/85, NStZ 1986, 314; zum Verdeckungsmord ferner BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13 (juris Rn. 8 ff.)).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

    Nach dessen Inkrafttreten bestehen gegen die Gültigkeit und die Verfassungsmäßigkeit von § 66 Abs. 1 StGB keine Bedenken mehr (BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, NJW 2013, 3735, 3736; vom 7. Januar 2015 - 2 StR 292/14, NStZ 2015, 208, 209; vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, juris Rn. 12).
  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 572/16

    Sicherungsverwahrung (Unerheblichkeit der Ursache für die Annahme eines Hanges;

  • LG Bonn, 28.11.2013 - 28 KLs 6/13

    Verurteilung im "Onkel-Fall" wegen sexuellen Mißbrauchs mit KO-Tropfen

  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 355/13

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verhängung

  • BGH, 07.01.2015 - 2 StR 292/14

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Voraussetzungen: Hang

  • BGH, 31.08.2021 - 2 StR 140/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und

  • BGH, 02.06.2021 - 1 StR 111/21

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 30.07.2020 - 4 StR 486/19

    Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung (Verfahrenshindernis bei

  • OLG Hamm, 01.09.2015 - 1 Ws 379/15

    Keine analoge Anwendung von § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB auf die Vollstreckung einer

  • BGH, 01.04.2014 - 2 StR 603/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Übergangsrecht; strikte

  • BGH, 25.05.2022 - 4 StR 79/22

    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • OLG Celle, 19.03.2019 - 3 Ws 48/19

    Vorrang der internen Therapie bei lebenslanger Verurteilung

  • LG Limburg, 12.12.2016 - 2 Ks 2 Js 59526/15
  • LG Limburg, 12.12.2016 - 2 Ks
  • LG Wuppertal, 16.01.2014 - 25 Ks 5/13
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Rechtsprechung
   BGH, 19.09.2013 - 3 StR 119/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33244
BGH, 19.09.2013 - 3 StR 119/13 (https://dejure.org/2013,33244)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2013 - 3 StR 119/13 (https://dejure.org/2013,33244)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2013 - 3 StR 119/13 (https://dejure.org/2013,33244)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 239a StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 253 StGB
    Erpresserischer Menschenraub (Mittäterschaft bei Hinzutreten eines Beteiligten nach Entstehung der Bemächtigungslage); Vermögensnachteil bei der Erpressung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 239a Abs 1 Alt 1 StGB
    Erpresserischer Menschenraub: Erlangen eigenständiger Gewalt über das bereits in der Gewalt von Dritten befindliche Opfer

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Verwirklichung des Tatbestands des erpresserischen Menschenraubes gem. § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB bei Ausnutzung einer durch Dritte herbeigeführten Bemächtigungslage

  • rewis.io

    Erpresserischer Menschenraub: Erlangen eigenständiger Gewalt über das bereits in der Gewalt von Dritten befindliche Opfer

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 239a Abs. 1 1. Alt.; StGB § 253 Abs. 1
    Anforderungen an eine Verwirklichung des Tatbestands des erpresserischen Menschenraubes gem. § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB bei Ausnutzung einer durch Dritte herbeigeführten Bemächtigungslage

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erpresserischer Menschenraub kann ausscheiden, wenn der Täter eine bestimmte Bemächtigungslage zu einer Erpressung ausnutzt

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Trittbrettfahrer oder Täter bei erpresserischem Menschenraub?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 316
  • StraFo 2014, 30
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - 3 StR 119/13
    Durch die Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses einer nicht bestehenden Verbindlichkeit (Schuldschein) kann indes bereits ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB begründet werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394 ff.; zur Notwendigkeit einer konkreten Schadensermittlung s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3215; vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., NJW 2012, 907, 915 ff.).
  • BGH, 01.12.2000 - 2 StR 379/00

    Menschenraub (Absicht "in hilfloser Lage auszusetzen"); Freiheitsberaubung;

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - 3 StR 119/13
    Sie mag daher einer Verwirklichung des erpresserischen Menschenraubs in der Form entgegen stehen, dass dem (gegebenenfalls nur als "Trittbrettfahrer": vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 239a Rn. 60 mwN) später durch erpresserische Handlungen in das Geschehen eingreifenden Täter die von Dritten zuvor begründete und weiter aufrecht erhaltene Bemächtigungslage über die Rechtsfigur der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet wird (so etwa Immel, Die Gefährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme (§§ 239a, 239b StGB), 2001, S. 325; vgl. demgegenüber bei zwar nicht eigenhändiger, aber mittäterschaftlicher Begründung der Bemächtigungslage durch den später aktiv Eingreifenden: BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 2 StR 379/00, NStZ 2001, 247 f.; bei Begründung der Bemächtigungslage in mittelbarer Täterschaft: Schönke/Schröder/Eser/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 239a Rn. 21; Renzikowski aaO).
  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 216/87

    Vermögensgefährdung durch erzwungene Hingabe eines Schuldscheins

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - 3 StR 119/13
    Durch die Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses einer nicht bestehenden Verbindlichkeit (Schuldschein) kann indes bereits ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB begründet werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394 ff.; zur Notwendigkeit einer konkreten Schadensermittlung s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3215; vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., NJW 2012, 907, 915 ff.).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus BGH, 19.09.2013 - 3 StR 119/13
    Durch die Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses einer nicht bestehenden Verbindlichkeit (Schuldschein) kann indes bereits ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB begründet werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394 ff.; zur Notwendigkeit einer konkreten Schadensermittlung s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3215; vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., NJW 2012, 907, 915 ff.).
  • BGH, 20.09.2018 - 3 StR 195/18

    Geiselnahme (Bemächtigungslage; Tateinheit mit Körperverletzung bei

    Zwar kann der später Hinzutretende § 239a Abs. 1 StGB in anderer Weise verwirklichen, etwa weil er eigenständig Gewalt über das Opfer erlangt, indem er durch sein Eingreifen die Situation des Opfers qualitativ ändert und über das Fortbestehen der Bemächtigungslage nunmehr maßgeblich selbst bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - 3 StR 119/13, NStZ 2014, 33 34 316, 317).
  • BGH, 03.02.2021 - 2 StR 279/20

    Erpresserischer Menschenraub (beabsichtigter Erpressungserfolg: geplanter

    Dazu kann etwa die Abgabe eines notariell beglaubigten Schuldanerkenntnisses genügen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - 3 StR 119/13, NStZ 2014, 316, 317).
  • BGH, 20.02.2018 - 1 StR 467/17

    Erpressung (Begriff der Drohung: konkludente Drohung durch Ausnutzung eines

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses einer nicht bestehenden Verbindlichkeit (Schuldschein) bereits ein Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB begründet werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394, 395 und vom 19. September 2013 - 3 StR 119/13, NStZ 2014, 316, 317 mwN unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer konkreten Schadensermittlung).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,33302
BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13 (https://dejure.org/2013,33302)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2013 - 1 StR 387/13 (https://dejure.org/2013,33302)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2013 - 1 StR 387/13 (https://dejure.org/2013,33302)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB
    Strafzumessung: Allgemeine Vergleiche mit Strafen in nur gedachten Fällen gegen unbekannte Angeklagte wegen unbekannter Taten

  • Wolters Kluwer

    Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil eines Angeklagten bei Vorliegen von ihn begünstigenden Rechtsfehlern (hier: Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe und Strafaussetzung zur Bewährung)

  • rewis.io

    Strafzumessung: Allgemeine Vergleiche mit Strafen in nur gedachten Fällen gegen unbekannte Angeklagte wegen unbekannter Taten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil eines Angeklagten bei Vorliegen von ihn begünstigenden Rechtsfehlern (hier: Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe und Strafaussetzung zur Bewährung)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil kann Bestand haben bei Revision der Staatsanwaltschaft im Falle begünstigender Rechtsfehler

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 166
  • StraFo 2014, 30
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 282/11

    Vergleichende Strafzumessung bei Tatbeteiligten (Gleichheitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13
    b) Die Staatsanwaltschaft meint, "man (käme) nicht umhin, vergleichbare Strafen" - damit dürfte wohl die Höhe sonst verhängter Strafen gemeint sein - "bei vergleichbar hohen Schäden und vergleichbar angewandter krimineller Energie heranzuziehen." Dies verkennt, dass für Vergleiche mit der Strafzumessung in anderen Urteilen bei Tatbeteiligten - etwa den Mitgliedern derselben Bande - regelmäßig kein Raum ist (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 263).
  • BGH, 30.01.2001 - 4 StR 587/00

    Nachträgliche Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe; Härteausgleich bei Verbüßung der

    Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13
    Anderes gilt nur dann, wenn die Geldstrafe durch Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde (BGH aaO; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 532/10

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13
    Damit ist verkannt, dass der Umstand, dass ein Angeklagter straffällig geworden ist, statt sich gesetzestreu zu verhalten, Voraussetzung für seine Strafbarkeit, aber kein schulderhöhender Umstand ist (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10 mwN).
  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 536/05

    Verabreichung einer tödlichen Dosis Kochsalz an ein Kleinkind - Verurteilung

    Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13
    Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn eine Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten ihn begünstigende Rechtsfehler ergibt (BGH, Urteil vom 16. März 2006 - 4 StR 536/05, BGHSt 51, 18).
  • BGH, 02.05.1990 - 3 StR 59/89

    Härteausgleich - Gesamtstrafe - Nachträgliche Bildung - Geldstrafe -

    Auszug aus BGH, 05.11.2013 - 1 StR 387/13
    Es ist regelmäßig keine Härte, wenn deshalb, weil eine Geldstrafe bereits vollstreckt ist, eine Freiheitsstrafe nicht erhöht wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - 3 StR 59/89).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 479/18

    Betrug (Vermögensschaden; keine Kompensation der Kaufpreiszahlung durch faktische

    Denn die Nichtbildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und der hiesigen Verurteilung begründet keine den Angeklagten benachteiligende Härte (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 2018 - 4 StR 269/18 und vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13, insoweit nicht abgedruckt in StraFo 2014, 30).
  • BGH, 24.07.2014 - 2 StR 221/14

    Untreue (hier: Missbrauch eines Anwaltsanderkonto; Vermögensnachteil: fälliger

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (§ 55 StGB) mit den Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 2. September 2009 zwar zutreffend unterblieben ist, da die verhängte Gesamtgeldstrafe bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist; jedoch wäre insoweit ein Härteausgleich zu erwägen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00; Urteil vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13).
  • LG Köln, 07.03.2019 - 101 KLs 7/17

    Journalisten wegen falscher Gewaltvorwürfe gegen Grönemeyer verurteilt

    Denn bei Zusammentreffen einer bereits vollstreckten Geldstrafe und einer nun zu verhängenden Freiheitsstrafe, aus denen aufgrund der bereits erfolgten Vollstreckung keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden kann, liegt aus dem Grund keine besondere Härte vor, dass diese Strafen entweder auch nebeneinander bestehen bleiben könnten oder die Geldstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe letztlich sogar erhöhen und dadurch den Angeklagten mehr belasten würde (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2013, Az. 1 StR 387/13).
  • BGH, 15.03.2016 - 4 StR 7/16

    Mittäterschaft (Voraussetzungen, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)

    Da der Senat aufgrund der mitgeteilten Haftdaten (UA S. 5) ausschließen kann, dass der am 25. Februar 2015 festgenommene und sich bis zur Verkündung des hiesigen Urteils ununterbrochen in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat, ist er durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13).
  • BGH, 08.11.2018 - 4 StR 269/18

    Revisionsbegründung (Auslegung der Rechtsmittelerklärung); Nachträgliche Bildung

    Ferner war - selbst für den Fall, dass die Verurteilungen durch das Amtsgericht Arnsberg vom 9. Oktober 2014 und 30. November 2015 untereinander gesamtstrafenfähig waren - kein Härteausgleich veranlasst, weil die Geldstrafe durch Zahlung erledigt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13, StraFo 2014, 30; vom 15. September 2004 - 2 StR 242/04; vom 2. Mai 1990 - 3 StR 59/89, NStZ 1990, 436).
  • BGH, 27.05.2020 - 5 StR 603/19

    Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Ausnahmecharakter; Ermessen;

    Die Einbeziehung der Geldstrafen hätte mithin für den Angeklagten zu einem schwereren Strafübel führen können, so dass ihre vollständige Bezahlung keine ihn benachteiligende Härte darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 BvR 2312/17, StraFo 2018, 106, 108; s. auch BGH, Urteile vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 479/18).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, ein ausgleichsfähiger Nachteil liege nicht vor, weil die nachträgliche Einbeziehung der Geldstrafe in die Freiheitsstrafe diese erhöht hätte, § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB und § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, und eine Freiheitsstrafe gegenüber einer Geldstrafe das schwerere Strafübel sei (so noch BGH, Beschluss vom 23. November 2017 - 1 StR 442/17 -, juris; BGH, Urteil vom 05. November 2013 - 1 StR 387/13 -, juris, Rn. 15).
  • BGH, 23.07.2019 - 3 StR 279/19

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

    Er bemerkt ergänzend, dass ein Härteausgleich, sofern dafür überhaupt Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13, juris Rn. 10 ff. mwN), regelmäßig nicht bei der Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafen, sondern bei der Bemessung der Gesamtstrafe vorzunehmen ist (s. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251; Urteil vom 29. Juli 1982 - 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 104).
  • LG Köln, 27.05.2019 - 110 KLs 10/15
    Die darin liegende Härte hat die Kammer bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt, sieht sich auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 05.11.2013 - 1 StR 387/13 -, zit. nach juris, daran nicht gehindert.
  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 392/20

    Besonders schwere räuberischere Erpressung in Tateinheit mit versuchtem

    Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe nicht erkennbar berücksichtigt, dass die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Aachen vom 7. Dezember 2017 zu einer Geldstrafe, die "durch teilweise Bezahlung und teilweise Vollstreckung als Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt ist" (UA 13), gesamtstrafenfähig gewesen wäre und dass wegen der Verbüßung der Strafe ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00; Urteil vom 5. November 2013 - 1 StR 387/13 je mwN).
  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 67/21

    Bildung der Gesamtstrafe (Härteausgleich nach Vollstreckung einer Geldstrafe

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