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Rechtsprechung
   BGH, 03.06.2014 - 4 StR 173/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,14736
BGH, 03.06.2014 - 4 StR 173/14 (https://dejure.org/2014,14736)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2014 - 4 StR 173/14 (https://dejure.org/2014,14736)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2014 - 4 StR 173/14 (https://dejure.org/2014,14736)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Kleiner Grundkurs im "Wohnungseinbruchsdiebstahl”

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende körperliche BtM-Abhängigkeit schließt psychische Abhängigkeit nicht aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 113
  • StraFo 2014, 339
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.07.2010 - 1 StR 319/10

    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchdiebstahls (Einsteigen; strafschärfende

    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - 4 StR 173/14
    Denn Einsteigen in einen Raum ist über den engeren Sprachsinn hinaus jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375; Fischer, aaO, § 243 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08

    (Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des

    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - 4 StR 173/14
    Ob hierzu auch der Schuppen als ein dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnender Raum gehört, weil er etwa einem Keller oder dem Dachboden eines Einfamilienhauses gleichsteht, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514, 515; Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120, 121; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244 Rn. 47a, 48).
  • BGH, 22.02.2012 - 1 StR 378/11

    Anforderungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Bedeutung "in eine Wohnung":

    Auszug aus BGH, 03.06.2014 - 4 StR 173/14
    Ob hierzu auch der Schuppen als ein dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnender Raum gehört, weil er etwa einem Keller oder dem Dachboden eines Einfamilienhauses gleichsteht, lässt sich den Ausführungen des Landgerichts nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514, 515; Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120, 121; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 244 Rn. 47a, 48).
  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 112/16

    Wohnungseinbruchsdiebstahl (Einbruch in Kellerräume)

    Bricht der Täter in Kellerräume ein, ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn diese Räume durch eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich dem Begriff des Wohnens typischerweise zuzuordnen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 4 StR 173/14, StV 2015, 113; Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120; Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 244 Rn. 48).
  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17

    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Wohnungsbegriff; Kellerräume;

    Anders als bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim Keller eines Einfamilienhauses regelmäßig zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - 4 StR 173/14, StV 2015, 113, und vom 8. Juni 2016 - 4 StR 112/16, StV 2016, 639; Vogel in LKStGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 76).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2014 - 2 StR 545/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,13518
BGH, 15.04.2014 - 2 StR 545/13 (https://dejure.org/2014,13518)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2014 - 2 StR 545/13 (https://dejure.org/2014,13518)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2014 - 2 StR 545/13 (https://dejure.org/2014,13518)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB
    Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs bei der sexuellen Nötigung (Vergewaltigung; Einsatz zur eigenen Luststeigerung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem sexuellen Geschehen)

  • lexetius.com

    StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1

  • openjur.de

    § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 177 Abs 4 Nr 1 StGB
    Sexuelle Nötigung: Qualifikation bei Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs zur Luststeigerung

  • Wolters Kluwer

    Verwirklichung des Tatbestands des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs bei einer sexuellen Nötigung hinsichtlich des Einsatzes des Werkzeugs zur eigenen Luststeigerung ohne Nötigungskomponente

  • rewis.io

    Sexuelle Nötigung: Qualifikation bei Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs zur Luststeigerung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
    Verwirklichung des Tatbestands des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs bei einer sexuellen Nötigung hinsichtlich des Einsatzes des Werkzeugs zur eigenen Luststeigerung ohne Nötigungskomponente

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Der Jagdmessereinsatz bei der Vergewaltigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besonders schwere Vergewaltigung - und das dabei verwendete gefährliche Werkzeug

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Messereinsatz zur Luststeigerung ohne Nötigungskomponente ist Verwenden von gefährlichem Werkzeugs bei sexueller Nötigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sexuelle Nötigung - Bedrohung des Opfers mit Messer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 2134
  • NStZ 2015, 84
  • NStZ-RR 2014, 364
  • StV 2014, 734
  • StraFo 2014, 339
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.02.2002 - 1 StR 506/01

    Vergewaltigung; sexuelle Nötigung (gefährliches Werkzeug); Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 15.04.2014 - 2 StR 545/13
    Dafür genügt es auch, wenn ein "einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug" vorliegt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01 - unter IV., insoweit in StV 2002, 350 nicht abgedruckt).
  • BGH, 08.02.2006 - 2 StR 575/05

    Sexuelle Nötigung (Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges: Einsatz nach der

    Auszug aus BGH, 15.04.2014 - 2 StR 545/13
    Das gefährliche Werkzeug muss zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands nicht zwingend als Nötigungsmittel, sondern nur "bei der Tat" verwendet werden, also entweder als Nötigungsmittel oder als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228 f.; Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StV 2006, 416, 417).
  • BGH, 12.12.2000 - 4 StR 464/00

    Erfolgsqualifiziertes Delikt; Vorsatz; Gefahr; Verwenden eines gefährlichen

    Auszug aus BGH, 15.04.2014 - 2 StR 545/13
    Das gefährliche Werkzeug muss zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands nicht zwingend als Nötigungsmittel, sondern nur "bei der Tat" verwendet werden, also entweder als Nötigungsmittel oder als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228 f.; Beschluss vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StV 2006, 416, 417).
  • BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21

    Sexueller Übergriff (Anwendung von Gewalt: Finalzusammenhang; gefährliches

    Dafür genügt es, wenn sich das Geschehen als einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug darstellt und die Verwendung des gefährlichen Gegenstandes deshalb ihrerseits sexualbezogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 ? 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431 unter IV; Beschluss vom 15. April 2014 - 2 StR 545/13 mwN (jeweils zu § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF)).
  • BGH, 25.10.2018 - 4 StR 239/18

    Besonders schwere Vergewaltigung (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen

    bb) Die Erfüllung der Qualifikation setzt nicht voraus, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug gerade als Nötigungsmittel eingesetzt wird, es reicht der Einsatz als Werkzeug bei der sexuellen Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, BGHSt 46, 225, 228; Beschluss vom 15. April 2014 - 2 StR 545/13, NJW 2014, 2134, 2135).
  • LG Bochum, 03.04.2020 - 8 KLs 33/19
    Dafür genügt es auch, wenn ein "einheitlicher Vorgang mit Sexualbezug" vorliegt (BGH, Beschluss vom 15.04.2014 - 2 StR 545/13).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 10.06.2022 - 1 KLs 14 Js 2407/21

    Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs bei einer sexuellen Nötigung; besonders

    Erforderlich aber auch ausreichend für § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ist demnach, dass das Messer wie vorliegend als Werkzeug bei der sexuellen Handlung fungierte (vgl. BGH NStZ 2015, 84; 2001, 313; 2002, 431 (432); NJW 2001, 836).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.01.2014 - 3 StR 365/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10138
BGH, 23.01.2014 - 3 StR 365/13 (https://dejure.org/2014,10138)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2014 - 3 StR 365/13 (https://dejure.org/2014,10138)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 3 StR 365/13 (https://dejure.org/2014,10138)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB
    Unzureichende Prüfung des Schadensmerkmals beim Betrug (fehlende Erörterung von Werthaltigkeit und Realisierbarkeit vorhandener Sicherheiten)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Vermögensschaden bei Geltendmachung von Rückzahlungsforderungen des Verfügenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2014, 339
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.06.2013 - 2 StR 59/13

    Betrug (Vermögensschaden: genaue Bezifferung im Urteil; Schaden bei

    Auszug aus BGH, 23.01.2014 - 3 StR 365/13
    a) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen umfassenden Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach dessen Vermögensverfügung festzustellen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 193/98, BGHSt 45, 1, 4; Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).

    An einem Vermögensschaden fehlt es etwa dann, wenn der Verfügende seinerseits eine Forderung - insbesondere auf Rückzahlung - geltend machen kann, soweit er über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein diesbezügliches Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisieren kann, wobei hinsichtlich der Bonität der Sicherheiten auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschlüsse vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, StV 1995, 254, 255; vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206 und vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).

  • BGH, 05.03.2009 - 3 StR 559/08

    Betrug (Kreditgewährung; Vermögensschaden; Berücksichtigung von Sicherheiten;

    Auszug aus BGH, 23.01.2014 - 3 StR 365/13
    a) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen umfassenden Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach dessen Vermögensverfügung festzustellen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 193/98, BGHSt 45, 1, 4; Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).

    An einem Vermögensschaden fehlt es etwa dann, wenn der Verfügende seinerseits eine Forderung - insbesondere auf Rückzahlung - geltend machen kann, soweit er über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein diesbezügliches Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisieren kann, wobei hinsichtlich der Bonität der Sicherheiten auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschlüsse vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, StV 1995, 254, 255; vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206 und vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).

  • BGH, 04.03.1999 - 5 StR 355/98

    Betrug bei Versicherungsverträgen; Schadenskompensation; Vermögensschaden;

    Auszug aus BGH, 23.01.2014 - 3 StR 365/13
    a) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen umfassenden Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach dessen Vermögensverfügung festzustellen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 193/98, BGHSt 45, 1, 4; Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).

    An einem Vermögensschaden fehlt es etwa dann, wenn der Verfügende seinerseits eine Forderung - insbesondere auf Rückzahlung - geltend machen kann, soweit er über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein diesbezügliches Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisieren kann, wobei hinsichtlich der Bonität der Sicherheiten auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschlüsse vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, StV 1995, 254, 255; vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206 und vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).

  • BGH, 01.09.1994 - 1 StR 468/94

    Kreditbetrug und Vermögensschaden der Bank - Sicherheiten die den Kredit voll

    Auszug aus BGH, 23.01.2014 - 3 StR 365/13
    An einem Vermögensschaden fehlt es etwa dann, wenn der Verfügende seinerseits eine Forderung - insbesondere auf Rückzahlung - geltend machen kann, soweit er über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein diesbezügliches Ausfallrisiko abdecken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn sofort nach Fälligkeit realisieren kann, wobei hinsichtlich der Bonität der Sicherheiten auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschlüsse vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, StV 1995, 254, 255; vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206 und vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).
  • BGH, 18.02.1999 - 5 StR 193/98

    Anstellungsbetrug durch Verschweigen von MfS-Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 23.01.2014 - 3 StR 365/13
    a) Der Vermögensschaden beim Betrug ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen umfassenden Vergleich der Vermögenslage des Getäuschten vor und nach dessen Vermögensverfügung festzustellen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - 3 StR 559/08, NStZ-RR 2009, 206; Beschluss vom 18. Februar 1999 - 5 StR 193/98, BGHSt 45, 1, 4; Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98, NStZ 1999, 353, 354; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13).
  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 499/20

    Betrug (erforderliche Bezifferung des Vermögensschadens); Steuerhinterziehung;

    Die für die Bewertung dieses Risikos erforderlichen Einzelheiten fehlen, insbesondere wann die m. GmbH ohne die Tatentdeckung den Kaufpreis nach den Vertragsbedingungen vom Kundenkonto ausgezahlt hätte oder ob sie für den Fall des Nichtbestehens von abgetretenen Forderungen durch werthaltige, ohne Weiteres zu realisierende Sicherungsinstrumente von vornherein abgesichert war (vgl. dazu BGH, Urteile vom 10. August 2017 - 3 StR 549/16 Rn. 42, 45 f. und vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98 Rn. 25 ff., 49 ff., BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 54; Beschluss vom 23. Januar 2014 - 3 StR 365/13 Rn. 4 f.).
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