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   BGH, 24.07.2014 - 3 StR 188/14   

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BGH, 24.07.2014 - 3 StR 188/14 (https://dejure.org/2014,21135)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2014 - 3 StR 188/14 (https://dejure.org/2014,21135)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2014 - 3 StR 188/14 (https://dejure.org/2014,21135)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2014, 434
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.02.2002 - 1 StR 513/01

    Subsidiarität der Unterschlagung

    Auszug aus BGH, 24.07.2014 - 3 StR 188/14
    Die Subsidiaritätsklausel ist dabei nicht auf Zueignungsdelikte beschränkt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243).
  • BGH, 09.06.2015 - 3 StR 113/15

    Subsidiarität der Unterschlagung bei einem durch dieselbe Tat verwirklichten

    Der Verurteilung auch wegen Unterschlagung steht indes die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB entgegen, nach der dieser Tatbestand zurücktritt, wenn der Täter sich durch die Tat zugleich auch nach einer anderen Vorschrift strafbar gemacht hat und diese nach der im konkreten Fall anzuwendenden gesetzlichen Strafdrohung eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 188/14, juris Rn. 2).
  • KG, 18.12.2015 - 4 Ws 123/15

    Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe

    Keinesfalls dient dieses Instrument dazu, mit der Ungewissheit über die Vollstreckung der Jugendstrafe einen "zusätzlichen Motivationsschub" auf den Verurteilten auszuüben oder diesem - "aus falsch verstandener Milde" - eine "letzte Chance" einzuräumen (vgl. zum Ganzen OLG Hamburg StraFo 2014, 434 ff.; BT-Drucks. 17/9389, S. 16).

    Diese Nova sind allein einer Entscheidung nach § 57 Abs. 2 JGG durch das erste Tatgericht zugänglich (zur Abgrenzung s. BT-Drucks. 17/9389, S. 10; vgl. zum Ganzen mit ausführlicher Begründung OLG Hamburg StraFo 2014, 434 ff.).

  • BGH, 16.01.2018 - 2 StR 527/17

    Unterschlagung (Subsidiarität gegenüber Nicht-Zueignungsdelikten: Vergewaltigung,

    Dass es sich bei den verwirklichten Tatbeständen der Vergewaltigung und der gefährlichen Körperverletzung nicht um Zueignungsdelikte handelt, steht der Subsidiarität des Unterschlagungstatbestands nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243, 244; Senat, Beschluss vom 13. August 2004 - 2 StR 234/04, juris; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 188/14, StraFo 2014, 434).
  • BGH, 06.05.2020 - 2 StR 391/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung des Handeltreibens

    Diese gilt innerhalb derselben prozessualen Tat für alle Delikte mit höherer Strafdrohung unabhängig von ihrer Schutzrichtung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 2018, 118, 119; vom 26. Juni 2012 - 2 StR 137/12, NStZ 2012, 628; vom 13. August 2004 - 2 StR 234/04, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 188/14, StraFo 2014, 434; Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243, 244 f.).
  • BGH, 14.05.2020 - StB 14/20

    Erfolglose Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die

    Daher kommt es nicht darauf an, ob im Rahmen der vorbehaltenen Entscheidung zuvor zu prüfen ist, ob sich die im Urteilszeitpunkt konkret festgestellten positiven Ansätze in der Lebensführung des Verurteilten überhaupt bestätigt haben (so HansOLG Hamburg, Beschluss vom 9. September 2014 - 1 Ws 92/14, StraFo 2014, 434; KG, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 4 Ws 123/15, ZJJ 2016, 175, 177; MüKoStGB/Radtke, 3. Aufl., § 61a JGG Rn. 11; dagegen Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 61a Rn. 13; Eisenberg/Kölbel, JGG, 21. Aufl., § 61a Rn. 12b; s. auch HansOLG Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 Ws 19/13, VRS 124, 355, 358).
  • LG Deggendorf, 10.03.2021 - 2 Ns 2 Js 1426/20

    Bestimmtheitsgebot, Berufungshauptverhandlung, Vorbereitung der Hauptverhandlung,

    Dagegen ist die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer beitritt, nicht auf Zueignungs- oder Vermögensdelikte beschränkt, sondern gilt für alle Delikte mit höherer Strafdrohung, unabhängig von ihrer Schutzrichtung (vgl. BGH, Beschluss vom 09.09.1997, Az. 1 StR 730/96; BGH, Urteil vom 06.02.2002, Az. 1 StR 513/01; BGH, Beschluss vom 24.07.2014, Az. 3 StR 188/14).
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