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   KG, 20.02.2015 - 4 Ws 20/15 - 141 AR 62/15   

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https://dejure.org/2015,8763
KG, 20.02.2015 - 4 Ws 20/15 - 141 AR 62/15 (https://dejure.org/2015,8763)
KG, Entscheidung vom 20.02.2015 - 4 Ws 20/15 - 141 AR 62/15 (https://dejure.org/2015,8763)
KG, Entscheidung vom 20. Februar 2015 - 4 Ws 20/15 - 141 AR 62/15 (https://dejure.org/2015,8763)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 112 Abs 2 StPO, § 145a Abs 2 StPO
    Flucht: Fluchtwille; Fluchtgefahr: Konkretisierung der Straferwartung durch gerichtlichen Verständigungsvorschlag im Zwischenverfahren; Ladungsvollmacht für den Verteidiger

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Flucht i.S. von § 112 Abs. 2 StPO

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Haftrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 2; StPO § 145a Abs. 2
    Begriff der Flucht i.S. von § 112 Abs. 2 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 646
  • StraFo 2015, 201
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Auszug aus KG, 20.02.2015 - 4 Ws 20/15
    b) Auch der vom Landgericht angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist bei Anwendung der maßgeblichen Grundsätze (vgl. Senat StV 2012, 350) nicht feststellbar.
  • BGH, 20.10.2010 - 1 StR 400/10

    Verurteilung eines Fleischgroßhändlers wegen Betruges rechtskräftig

    Auszug aus KG, 20.02.2015 - 4 Ws 20/15
    Auch wenn man eine mathematische Betrachtung des angemessenen "Strafrabatts" wegen der stets zu beachtenden Besonderheiten des Einzelfalles nicht befürworten mag (vgl. BGH StV 2011, 202, 204), kann in dem Zwischenstadium einer Haftentscheidung die verbreitete Auffassung einen ersten Anhaltspunkt bieten, wonach der angemessene Strafrabatt in der Regel nicht mehr als 20 % bis 30 % betragen darf bzw. Erhöhungen um mehr als ein zusätzliches Drittel der nach einem Geständnis zu verhängenden Strafe nicht zu rechtfertigen sind (vgl. Stuckenberg in LR-StPO 26. Aufl., § 257c Rn. 50; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO 57. Aufl., § 257c Rn. 19 mwN).
  • OLG Dresden, 05.04.2007 - 2 Ws 96/07
    Auszug aus KG, 20.02.2015 - 4 Ws 20/15
    Schließlich hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger eine auf diesen ausgestellte schriftliche Ladungsvollmacht im Sinne des § 145a Abs. 2 StPO vorgelegt, die selbst bei Zugrundelegung einer fraglichen Zustellungsanschrift Ladungen des Angeklagten im vorliegenden Verfahren sicherstellt; dieses Verhalten spricht für dessen Willen, sich dem Verfahren zu stellen (vgl. OLG Dresden StV 2007, 587; Krauß in Graf, StPO, § 112 Rn. 9; s. auch Meyer-Goßner/ Schmitt aaO Rn. 13).
  • KG, 13.09.2016 - 4 Ws 130/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr;

    aa) Der Senat legt zugrunde, dass sich die Straferwartung durch die im Wege einer sog. Transparenzmitteilung zum Ausdruck gebrachte Strafprognose der Wirtschaftskammer konkretisiert hat; diese bildet nunmehr den Ausgangspunkt der Untersuchung des Haftgrundes in dem Sinne, dass der Angeklagte eine höhere Strafe nicht zu befürchten hat, eine höhere Bestrafung jedenfalls nicht - als bestimmte Tatsache im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO - in der gebotenen Weise hoch wahrscheinlich ist (zur Konkretisierung der Straferwartung durch das Gericht vgl. Senat StraFo 2015, 201 = StV 2015, 646 = OLGSt StPO § 112 Nr. 20).
  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 44/20

    Soziale Bindungen; Fluchtgefahr; Verdunkelungsgefahr; Gewahrsamsbruch;

    Dies spricht deutlich für seinen Willen, sich dem Verfahren zu stellen, jedenfalls ist eine Erreichbarkeit des Angeschuldigten hierdurch gesichert (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 20.02.2015 - 4 Ws 20/15, juris Rn. 19 m.w.Nachw.; LG Fulda, Beschl. v. 05.01.2017 - 2 KLs 27 Js 7440/15, juris Rn. 13; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 63. Aufl. 2020, § 112 Rn. 13).
  • KG, 10.02.2022 - 4 Ws 13/22

    Beurteilung der Fluchtgefahr während laufender Hauptverhandlung

    Ferner sind die im Verfahren konkret zur Sprache gebrachten Straferwartungen, die Einfluss auf das zu prognostizierende potenzielle Fluchtverhalten des Angeklagten haben, in Rechnung zu stellen (zur Konkretisierung der Straferwartung vgl. Senat StV 2017, 450 = OLGSt StPO § 112 Nr. 22; StV 2015, 646 = StraFo 2015, 201 = OLGSt StPO § 112 Nr. 20).

    Die maßgebliche sog. Nettostraferwartung erreicht hiernach angesichts des nach § 51 StGB anzurechnenden Freiheitsentzugs von sechs Monaten auch bei Berücksichtigung des Wegfalls des in der Prognose der Kammer enthaltenen geständnisbasierten "Strafrabatts", der im Zwischenstadium einer Haftentscheidung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. dazu Senat StraFo 2015, 201: i.d.R. nicht mehr als 20% bis 30%), keine solche Höhe, die eine Flucht mit allen Folgen für die weitere Lebensführung des Angeklagten über einen Zeitraum von zumindest 15 Jahren nach der Rechtskraft des anzunehmenden Urteils - bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung nach einer Verlängerung der Verjährungsfrist - hoch wahrscheinlich erscheinen ließe.

  • KG, 01.03.2018 - 4 Ws 25/18

    Haftprüfung im Berufungsverfahren nach erstinstanzlicher Verurteilung:

    Der (Pflicht)Verteidiger verfügt weder über eine schriftliche Ladungs- noch Zustellvollmacht (vgl. Senat StraFo 2015, 201 = StV 2015, 646 ).
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