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   BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14   

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https://dejure.org/2015,6459
BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14 (https://dejure.org/2015,6459)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2015 - 3 StR 410/14 (https://dejure.org/2015,6459)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 3 StR 410/14 (https://dejure.org/2015,6459)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 235 StGB; § 239 StGB; § 3 StGB; § 9 StGB; Art. 21 EGBGB
    Freiheitsberaubung (eingeschränkte Fortbewegungsmöglichkeit; Freiheitsentziehung auf andere Art und Weise; Drohung); Entziehung Minderjähriger (keine Strafbarkeit bei Zustimmung des allein Sorgeberechtigten; anwendbares Recht bzgl. des Rechtsverhältnisses zwischen Kind ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 StGB, § 9 Abs 1 StGB, § 235 Abs 1 Nr 1 StGB, § 239 Abs 1 StGB
    Entziehung Minderjähriger: Zurückhalten eines Kindes in Syrien durch den nicht sorgeberechtigten Vater

  • IWW

    § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB, § ... 225 Abs. 1 StGB, § 239 StGB, § 239 Abs. 1 StGB, § 240 Abs. 1, 2 StGB, § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 235 StGB, Art. 3 ff. EGBGB, Art. 21 EGBGB, Art. 3 Nr. 2 EGBGB, § 1696 Abs. 1 BGB, § 3 StGB, § 9 Abs. 1 StGB, § 3 Abs. 3 StGB, § 235 Abs. 1 StGB, § 5 Nr. 6a StGB, § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 9 StGB

  • Wolters Kluwer

    Entziehung einer Minderjährigen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • rewis.io

    Entziehung Minderjähriger: Zurückhalten eines Kindes in Syrien durch den nicht sorgeberechtigten Vater

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 235 Abs. 4 Nr. 1
    Entziehung einer Minderjährigen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die deutsche Tochter - und die verweigerte Ausreise aus Syrien

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deutsches Sorgerecht, der Rauswurf der Mutter in Syrien - und die Entziehung Minderjährigers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn die 15jährige Tochter nicht alleine das Haus verlassen darf

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Strafbarkeit wegen Entziehung Minderjähriger bei Zustimmung des alleinigen Sorgeberechtigten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Strafbarkeit wegen Entziehung Minderjähriger bei Zustimmung des alleinigen Sorgeberechtigten

Besprechungen u.ä. (3)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Syrien-Fall

    § 239 Abs. 1 StGB
    Freiheitsberaubung, persönliche Fortbewegungsfreiheit, Staatsgebiet als Erfolgsort

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Freiheitsberaubung durch bloße Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Freiheitsberaubung nach § 239 StGB - Auf sonstige Weise der Freiheit berauben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 338
  • NStZ 2015, 645
  • FamRZ 2015, 1031
  • StraFo 2015, 257
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14
    Dieser gewöhnliche Aufenthalt richtet sich danach, an welchem Ort oder in welchem Land der Minderjährige seinen Daseinsmittelpunkt hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - IV ZR 103/73, NJW 1975, 1068 (zu Art. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht); Beschluss vom 29. Oktober 1980 - IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520 (zu Art. 13 Abs. 1 MSA); Staudinger/Henrich (2014) Art. 21 EGBGB Rn. 16).

    Entscheidend ist vielmehr der "faktische" Wohnsitz, der den Daseinsmittelpunkt darstellt (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - IV ZR 103/73, NJW 1975, 1068; Beschluss vom 29. Oktober 1980 -I Vb ZB 586/80, NJW 1981, 520).

    Bei Minderjährigen ist der gewöhnliche Aufenthalt nach diesen Kriterien selbständig auf ihre Person bezogen zu ermitteln; er leitet sich nicht vom gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz des Sorgeberechtigten ab (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1980 -IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520).

    Da es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt des Minderjährigen ankommt, kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1980 - IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520, 521; OLG Hamm, Urteil vom 29. April 1988 - 5 UF 57/88, NJW 1989, 672) oder des Minderjährigen begründet werden.

    Diese findet bei einer Fünfzehn- bis Sechzehnjährigen ihren Ausdruck nicht mehr vorrangig in ihren familiären Einbindungen, sondern maßgeblich auch in den Beziehungen zu Außenstehenden und manifestiert sich unter anderem in Schulbesuch, Ausbildung und Freundschaften (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1980 - IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520, 521; OLG Jena, Beschluss vom 19.November 2014 - 4 UF 543/13, juris Rn. 15 mwN).

  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 103/73

    Internatsaufenthalt eines fünfjährigen Kindes im Ausland; Der gewöhnliche

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14
    Dieser gewöhnliche Aufenthalt richtet sich danach, an welchem Ort oder in welchem Land der Minderjährige seinen Daseinsmittelpunkt hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - IV ZR 103/73, NJW 1975, 1068 (zu Art. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht); Beschluss vom 29. Oktober 1980 - IVb ZB 586/80, NJW 1981, 520 (zu Art. 13 Abs. 1 MSA); Staudinger/Henrich (2014) Art. 21 EGBGB Rn. 16).

    Entscheidend ist vielmehr der "faktische" Wohnsitz, der den Daseinsmittelpunkt darstellt (BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - IV ZR 103/73, NJW 1975, 1068; Beschluss vom 29. Oktober 1980 -I Vb ZB 586/80, NJW 1981, 520).

    Durch zeitweilige Abwesenheit, auch von längerer Dauer, wird der gewöhnliche Aufenthalt nicht unbedingt aufgehoben, sofern die Absicht besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 -IV ZR 103/73, NJW 1975, 1068; Beck-OK Bamberger/Roth/Lorenz aaO).

  • BGH, 25.02.1993 - 1 StR 652/92

    Keine Freiheitsberaubung bei übelbedrohter Entfernungsmöglichkeit

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14
    Deshalb kommt eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nicht in Betracht, wenn ein Fortbewegen - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - möglich bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75; vom 25. Februar1993 - 1 StR 652/93, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; MüKo-StGB/Wieck-Noodt aaO, § 239 Rn.16; SK-StGB/Horn/Wolters, 59.Lfg., § 239 Rn.5).

    Die Drohung mit einem sonst empfindlichen Übel reicht hingegen regelmäßig nicht aus (BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 -1 StR 652/93, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; S/S/Eser/Eisele aaO, § 239 Rn.6; SK-StGB/Horn/Wolter saaO, § 239 Rn.8; LK/Schluckebier aaO, § 239 Rn.16).

  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 147/75

    Nötigung zu einer Unterschriftenleistung - Freispruch von einer

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14
    Deshalb kommt eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nicht in Betracht, wenn ein Fortbewegen - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - möglich bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75; vom 25. Februar1993 - 1 StR 652/93, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; MüKo-StGB/Wieck-Noodt aaO, § 239 Rn.16; SK-StGB/Horn/Wolters, 59.Lfg., § 239 Rn.5).

    Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen (BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 -4 StR 366/04, NStZ 2005, 507, 508; vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75; MüKo-StGB/Wieck-Noodt aaO, § 239 Rn.24).

  • BGH, 09.02.2006 - 5 StR 564/05

    Entziehung Minderjähriger (Entziehung durch List; Qualifikation der konkreten

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14
    Da § 235 Abs. 1 StGB ein Dauerdelikt darstellt (BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 StR 564/05, NStZ 2006, 447, 448 mwN; MüKo-StGB/Wieck-Noodt aaO; NK-StGB/Sonnen aaO, § 235 Rn. 34), setzte die Verwirklichung des Straftatbestandes sich zum Zeitpunkt der Rückkehr der Sorgeberechtigten in Deutschland fort.
  • BGH, 09.10.1964 - 3 StR 34/64
    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14
    "Erfolg" meint damit nicht jede Auswirkung der Tat, sondern nur solche Tatfolgen, die für die Verwirklichung des Tatbestandes erheblich sind (so schon zu § 3 Abs. 3StGB aF: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1964 -3 StR 34/64, BGHSt 20, 45, 51).
  • BGH, 27.06.2006 - 3 StR 403/05

    Verurteilung eines ehemaligen ukrainischen Abgeordneten wegen Untreue aufgehoben

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14
    Tatwirkungen, die für die Tatbestandsverwirklichung nicht oder nicht mehr relevant sind, begründen keinen Tatort (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 -3 StR 403/05, NStZ-RR 2007, 48, 50; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2008 -82 Ss 89/08, NStZ-RR 2009, 84; MüKo-StGB/Ambos aaO, § 9 Rn. 16).
  • OLG Köln, 18.11.2008 - 82 Ss 89/08

    Begriff des Tatorts bei einer Unterschlagung

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14
    Tatwirkungen, die für die Tatbestandsverwirklichung nicht oder nicht mehr relevant sind, begründen keinen Tatort (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 -3 StR 403/05, NStZ-RR 2007, 48, 50; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2008 -82 Ss 89/08, NStZ-RR 2009, 84; MüKo-StGB/Ambos aaO, § 9 Rn. 16).
  • BGH, 06.12.1983 - 1 StR 651/83

    Mißbrauch - Schutzgut - Persönliche Bewegungsfreiheit

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14
    Tatbestandsmäßig im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB ist ein Verhalten nur, wenn es die - zunächst vorhandene - Fähigkeit eines Menschen beseitigt, sich nach seinem Willen fortzubewegen, ihn hindert, den gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen(BGH, Urteil vom 6.Dezember 1983 - 1 StR 651/83, BGHSt 32, 183, 188 f.).
  • BGH, 21.04.1961 - 4 StR 20/61

    Nichtvorliegen eines Strafantrages - Verletzung von Verfahrensrechten

    Auszug aus BGH, 22.01.2015 - 3 StR 410/14
    Das ist dann der Fall, wenn die Personensorge, also die Pflicht und das Recht der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so wesentlich beeinträchtigt wird, dass sie nicht mehr ausgeübt werden kann (BGH, Urteil vom 21. April 1961 -4 StR 20/61, BGHSt 16, 58, 61; SSW-StGB/Schluckebier, 2. Aufl., § 235 Rn.6).
  • OLG Hamm, 29.04.1988 - 5 UF 57/88
  • BGH, 20.01.2005 - 4 StR 366/04

    Fahrlässige Tötung; Freiheitsberaubung mit Todesfolge auf andere Weise

  • BGH, 08.03.2001 - 1 StR 590/00

    Freiheitsberaubung; Begriff des Einsperrens (Überwindbarkeit)

  • OLG Jena, 19.11.2014 - 4 UF 543/13
  • OLG Köln, 31.03.2017 - 1 Ws 137/16

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Entziehen" i.S. von § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Ein "Entziehen" liegt vor, wenn der Täter die Personensorge, also die Pflicht und das Recht der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zur Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung durch räumliche Trennung für eine gewisse, nicht nur ganz vorübergehende Dauer so wesentlich beeinträchtigt wird, dass sie nicht mehr ausgeübt werden kann (BGH NStZ 2015, 338; BGHSt 16, 58 [61]; NK-StGB- Sonnen , 4. Auflage 2016, § 235 Rz. 14).
  • AG Neuss, 24.08.2016 - 12 Ds 333/16

    Lehrer wegen Freiheitsberaubung verurteilt

    Es reicht schon der Eingriff in den potentiellen und den natürlichen, selbstbestimmten Willen des Opfers, eine Ortsveränderung vorzunehmen (zuletzt: BGH 3 StR 410/14 - Urteil vom 22. Januar 2015), aus.
  • BGH, 23.08.2018 - 3 StR 149/18

    Bestrafung als Täter bei rechtswidriger und schuldhafter Verwirklichung aller

    Die Vorschrift bestraft den Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit, durch den das Opfer des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt wird (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 410/14, NStZ 2015, 338, 339).

    Tatbestandsmäßig im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB ist ein Verhalten, durch das ein Mensch daran gehindert wird, seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1983 - 1 StR 651/83, BGHSt 32, 183, 188 f.; vom 22. Januar 2015 - 3 StR 410/14, NStZ 2015, 338, 339).

  • BGH, 16.06.2021 - 3 StR 138/21

    Freiheitsberaubung auf andere Weise durch Bedrohung (angedrohtes Übel;

    Hierfür genügt aber nicht bereits jede Drohung mit einem empfindlichen Übel; das angedrohte Übel muss vielmehr den Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erreichen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; vom 22. Januar 2015 - 3 StR 410/14, NStZ 2015, 338, 339 mwN).
  • BGH, 10.09.2020 - 4 StR 14/20

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft: Voraussetzungen); Raub (Konkurrenzen

    aa) Sollte der neue Tatrichter wieder feststellen, dass der Angeklagte und sein Mittäter den gefesselten Geschädigten im Wohnzimmer seines Hauses zurückließen und die Tür zwischen Diele und Wohnzimmer verriegelten, wird er auch zu prüfen haben, ob dadurch der Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) in der Variante des Einsperrens verwirklicht worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 ? 3 StR 410/14, NStZ 2015, 338, 339; Wieck-Noodt in: Münch.Komm.z.StGB, 3. Aufl., § 239 Rn. 21 ff. mwN).
  • BGH, 24.11.2022 - 3 StR 64/22

    Anwendung deutschen Strafrechts (Inlandstat bei mehreren verwirklichten

    aa) Die Frage, ob der Begriff der Tat nach § 3 StGB materiell oder prozessual zu verstehen ist, ist umstritten und höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2019 - 5 StR 196/19, BGHR WaffG § 52 Abs. 1 Nr. 2 Waffenhandel 1 Rn. 6 mwN; vom 17. März 1998 - 5 StR 55/98, juris Rn. 3; Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 410/14, StraFo 2015, 257 ff.; s. aber zur früheren Rechtslage RG, Urteil vom 14. November 1922 - IV 561/22, RGSt 57, 144, 145).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.2015 - 4 StR 600/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7815
BGH, 25.03.2015 - 4 StR 600/14 (https://dejure.org/2015,7815)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2015 - 4 StR 600/14 (https://dejure.org/2015,7815)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2015 - 4 StR 600/14 (https://dejure.org/2015,7815)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 53 StGB, § 68b StGB, § 145a StGB
    Verstoß gegen gegen eine Weisung der Führungsaufsicht über einen längeren Zeitraum: Realkonkurrenz oder Handlungseinheit

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, § 145a StGB, §§ 39, 43, 54 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

  • rewis.io

    Verstoß gegen gegen eine Weisung der Führungsaufsicht über einen längeren Zeitraum: Realkonkurrenz oder Handlungseinheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 55
    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Andauernder Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2015, 257
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.01.2001 - 4 StR 587/00

    Nachträgliche Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe; Härteausgleich bei Verbüßung der

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - 4 StR 600/14
    Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass die Geldstrafe von 60 Tagesätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Februar 2013, die der Angeklagte im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollständig verbüßt hat, gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 StGB) und dass daher ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00).

    Er setzt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf zehn Monate fest (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 4 StR 587/00).

  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00

    Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - 4 StR 600/14
    Eine (erneute) Beiordnung des Vertreters der Nebenklägerin ist nicht erforderlich, da sich die durch das Landgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2014 vorgenommene Bestellung auch auf das Revisionsverfahren erstreckt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00, NStZ 2000, 552, 553 mwN).
  • BayObLG, 30.09.2022 - 201 StRR 58/22

    Umfang des Revisionsbegehrens der Staatsanwaltschaft - Auslegung der Sachrüge

    Mehrere Verstöße gegen dieselbe Weisung stehen regelmäßig in Realkonkurrenz, sofern nicht die Grundsätze über die natürliche oder rechtliche (tatbestandliche) Handlungseinheit eingreifen (BGH, Beschluss vom 25.03.2015 - 4 StR 600/14 = StraFo 2015, 257 = BGHR StGB § 145a S 1 Verstoß gegen Weisungen 2; BayObLG, Beschluss vom 23.10.2020 - 203 StRR 414/20 = BeckRS 2020, 35129 = OLGSt StGB § 145a Nr. 4; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben StGB 30. Aufl. § 145a Rn. 13).
  • BayObLG, 23.10.2020 - 203 StRR 414/20

    Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

    Es beurteilt sich vielmehr nach allgemeinen Regeln, wann mehrere Verstöße als eine Tat anzusehen sind und wann mehrere Taten vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2015, Az.: 4 StR 600/14, juris Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 08.05.1995, Az.: 5 StRR 9/95, BayObLGSt 1995, 84; KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2019, Az.: (2) 121 Ss 48/19 (16/19), juris Rn. 28; Sternberg/Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 145a Rn. 13; LK-Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145 Rn. 39 ff.; MK-StGB/Groß, 3. Aufl., § 145a Rn. 21).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7616
BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15 (https://dejure.org/2015,7616)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2015 - 5 StR 6/15 (https://dejure.org/2015,7616)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 (https://dejure.org/2015,7616)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 213 StGB; § 46 StGB
    Revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme eines minder schweren Falles beim Totschlag (eingeschränkte revisionsgerichtliche Kontrolle der Strafzumessung; keine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle; strafmildernde Berücksichtigung besonderer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 170
  • StraFo 2015, 257
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.01.2011 - 5 StR 403/10

    Minder schwerer Fall der besonders schweren Vergewaltigung (umfassende Würdigung

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 mwN).
  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 413/11

    Strafzumessung (ausdrückliche Erörterung bereits erwähnter Umstände; Beseitigung

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Damit hat es eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt (BGH, Urteile vom 21. Dezember 1993 - 5 StR 683/93, NStZ 1994, 198; vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645, und vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168, 169).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 21.12.1993 - 5 StR 683/93

    Revision: Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch - Unschädlichkeit der

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Damit hat es eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt (BGH, Urteile vom 21. Dezember 1993 - 5 StR 683/93, NStZ 1994, 198; vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645, und vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168, 169).
  • BGH, 31.07.2014 - 4 StR 216/14

    Strafzumessung (Überprüfbarkeit durch das Tatgericht: Annahme eines

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 mwN).
  • BGH, 26.07.2006 - 1 StR 150/06

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (minder schwerer Fall); Auslegungslehre

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 mwN).
  • BGH, 14.06.2006 - 2 StR 34/06

    Vollzug von Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund (Anrechnung auf die

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Damit hat es eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt (BGH, Urteile vom 21. Dezember 1993 - 5 StR 683/93, NStZ 1994, 198; vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645, und vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168, 169).
  • BGH, 09.06.2015 - 1 StR 606/14

    Notwehr (Rechtswidrigkeit des Angriffs bei hoheitlichem Handeln:

    Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 7 mwN; vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14 Rn. 15; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 530/07, NStZ-RR 2008, 310 f.), ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.

    Es ist seine Aufgabe, auf Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 7; vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 Rn. 4).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Erwägungen des Tatgerichts in sich fehlerhaft oder lückenhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGH NJW 1981, 692; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - 5 StR 154/04; BGH StraFo 2015, 257).
  • BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15

    Anfrageverfahren; Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit

    Es ist Aufgabe des Tatrichters, auf Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 7 und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 Rn. 4).
  • BGH, 03.06.2015 - 5 StR 113/15

    Rechtsfehlerfreie Annahme eines minder schweren Falls beim Totschlag (Notwehr:

    Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 mwN).

    Der Senat schließt aus, dass dem sorgfältig argumentierenden Schwurgericht der durch den Überraschungseffekt des Angriffs erhöhte Unrechtsgehalt der Tat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 196/89, BGHR StGB § 213 Alt. 2 Opferverhalten 2, und vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15) aus dem Blick geraten ist.

  • BGH, 25.10.2016 - 5 StR 162/16

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Prüfungsumfang im Revisionsverfahren;

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn sich beispielsweise die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraumes liegt (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15; dort nicht abgedruckt; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. Rn. 833).
  • BGH, 02.06.2015 - 5 StR 80/15

    Erpresserischer Menschenraub (stabilisierte Bemächtigungslage); Geiselnahme;

    c) Hingegen durfte die Verbüßung zweimonatiger Untersuchungshaft ohne Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 8 mwN) nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen (UA 11 12 13 14 15 S. 26) - als mildernder Umstand in Ansatz gebracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31 mwN).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 499/16

    Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auch eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15, StraFo 2015, 257; vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568 und vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, wistra 2008, 58; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, weil die straferschwerende Bewertung des Landgerichts, dass es sich bei Methamphetamin "gerichtsbekannterweise um eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Suchtpotential handelt' nicht näher belegt wurde (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614 mit Anmerkung Patzak/Wittlich/Dahlenburg).
  • BGH, 08.08.2017 - 5 StR 198/17

    Lediglich eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung von Strafzumessung und

    Welchen Umständen es dabei ein bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, und vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 jeweils mwN).
  • BGH, 21.06.2016 - 5 StR 183/16

    Rechtskraft des Schuldspruchs nach Ablauf der Revisionsfrist bei der auf den

    Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 7 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
  • OLG Hamm, 17.12.2015 - 4 Ws 432/15

    Keine analoge Anwendung von § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf im Inland erlittene

    Der bloße Umstand des Vollzuges von Untersuchungshaft ist zwar kein Strafmilderungsgrund, wohl aber eine besondere, tatsachenbasierte Haftempfindlichkeit oder besondere Beschwernisse während ihres Vollzuges (vgl. nur: BGH, Urt. v. 24.03.2015 - 5 StR 6/15 - juris; BGH Urt. v. 19.12.2013 - 4 StR 302/13 - juris).
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