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   BGH, 26.05.2015 - 3 StR 437/12   

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https://dejure.org/2015,14438
BGH, 26.05.2015 - 3 StR 437/12 (https://dejure.org/2015,14438)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2015 - 3 StR 437/12 (https://dejure.org/2015,14438)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2015 - 3 StR 437/12 (https://dejure.org/2015,14438)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 StrEG, § 8 StrEG
    Strafverfolgungsentschädigung: Zuständigkeit nach Freispruch in der Revisionsinstanz und Erforderlichkeit weiterer Tatsachenfeststellungen

  • IWW

    § 8 StrEG, § 2 StrEG, § 154 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Gewährung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen bzgl. Zuständigkeit des Gerichts

  • rewis.io

    Strafverfolgungsentschädigung: Zuständigkeit nach Freispruch in der Revisionsinstanz und Erforderlichkeit weiterer Tatsachenfeststellungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrEG § 8
    Verpflichtung zur Gewährung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen bzgl. Zuständigkeit des Gerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2015, 438
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.01.1988 - 2 StR 133/87

    Vermögensfürsorgepflicht des Vorstandsmitglieds einer AG

    Auszug aus BGH, 26.05.2015 - 3 StR 437/12
    So muss sich die Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87, juris m.w.N.).

    Die Beurteilung dieser Fragen obliegt dem Tatgericht, weil die zugrundeliegenden Verfahren und Tatvorwürfe nicht Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87, juris m.w.N.).".

  • BGH, 09.01.1990 - 5 StR 601/89

    Tatrichter - Anklage - Eröffnungsbeschluß - Betäubungsmittel - Verjährung

    Auszug aus BGH, 26.05.2015 - 3 StR 437/12
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - für die Beurteilung des Vorliegens einer Entschädigungspflicht noch eine Prüfung von weiteren Umständen durch das Tatgericht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, juris; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1990 - 5 StR 601/89, juris; BGH, Beschluss vom 08. Dezember 1983 - 1 StR 274/83, 1 StR 275/83, juris).
  • BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83

    Südafrika - Krügerrand-Goldmünzen - Geld

    Auszug aus BGH, 26.05.2015 - 3 StR 437/12
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - für die Beurteilung des Vorliegens einer Entschädigungspflicht noch eine Prüfung von weiteren Umständen durch das Tatgericht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, juris; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1990 - 5 StR 601/89, juris; BGH, Beschluss vom 08. Dezember 1983 - 1 StR 274/83, 1 StR 275/83, juris).
  • BGH, 16.01.1991 - 2 StR 527/90

    Versuchsbeginn bei Betrug

    Auszug aus BGH, 26.05.2015 - 3 StR 437/12
    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - für die Beurteilung des Vorliegens einer Entschädigungspflicht noch eine Prüfung von weiteren Umständen durch das Tatgericht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - 2 StR 527/90, juris; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1990 - 5 StR 601/89, juris; BGH, Beschluss vom 08. Dezember 1983 - 1 StR 274/83, 1 StR 275/83, juris).
  • BGH, 11.03.2008 - 3 StR 378/07

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Unerbringung in der

    Auszug aus BGH, 26.05.2015 - 3 StR 437/12
    Zwar besteht eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung gemäß § 8 StrEG, wenn er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat (BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, juris).
  • BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16

    Strafantragserfordernis beim Haus- und Familiendiebstahl (Anwendbarkeit bei

    Über die Verpflichtung zur Entschädigung der Angeklagten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) hat der Senat selbst zu befinden, weil er die das Verfahren abschließende Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, StraFo 2008, 266; vom 26. Mai 2015 - 3 StR 437/12, StraFo 2015, 438, 439).
  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 302/20

    Terrorismusfinanzierung (Tathandlung; Sammeln von Vermögenswerten; Absicht zur

    Eine Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hat in der gegebenen Konstellation das Landgericht zu treffen, da das vorangegangene Verfahren nicht insgesamt der revisionsgerichtlichen Prüfung unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 3 StR 437/12, StraFo 2015, 438 f.; Urteile vom 19. Januar 1999 - 1 StR 171/98, NJW 1999, 1562, 1564; vom 22. Januar 1988 - 2 StR 133/87, NJW 1988, 2483, 2485; MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 8 StrEG Rn. 16).
  • BGH, 13.04.2021 - 5 StR 14/21

    Verjährung beim Totschlag (Unterbrechung; Verfahrenshindernis; Freispruch);

    Dem Senat obliegt in dieser Konstellation nach § 8 StrEG auch die Entscheidung über Entschädigungsleistungen, weil er die verfahrensbeendende Entscheidung trifft und keine weiteren Feststellungen hierzu mehr erforderlich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 3 StR 378/07, StraFo 2008, 266; vom 26. Mai 2015 - 3 StR 437/12, StraFo 2015, 438, 439).
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