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   OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16 H, 1 Ws 110/16 H   

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https://dejure.org/2016,11801
OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16 H, 1 Ws 110/16 H (https://dejure.org/2016,11801)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.03.2016 - 1 Ws 109/16 H, 1 Ws 110/16 H (https://dejure.org/2016,11801)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. März 2016 - 1 Ws 109/16 H, 1 Ws 110/16 H (https://dejure.org/2016,11801)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (hier Aufhebung der Haftbefehle); Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes; Vorliegen vermeidbarer erheblicher Verfahrensverzögerungen

  • rewis.io

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Rücknahme einer bereits erhobenen Anklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (hier Aufhebung der Haftbefehle); Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes; Vorliegen vermeidbarer erheblicher Verfahrensverzögerungen

  • rechtsportal.de

    StPO § 122
    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (hier Aufhebung der Haftbefehle)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2016, 248
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16
    Danach sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, jederzeit alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur zielorientierten Förderung des Verfahrens zu ergreifen und auf einen Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens hinzuarbeiten (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; BVerfG, StV 2007, 366, 367).

    Kommt es gleichwohl zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, so steht die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1336 m. w. N.); hierbei ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts selbst in Fällen der Schwerkriminalität eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Allgemeinheit und dem Beschleunigungsgebot ausnahmslos unzulässig (BVerfG, StV 2006, 703; StV 2007, 366, 369; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 121 Rn. 20; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 121 Rn. 6).

  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16
    Kommt es gleichwohl zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, so steht die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1336 m. w. N.); hierbei ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts selbst in Fällen der Schwerkriminalität eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Allgemeinheit und dem Beschleunigungsgebot ausnahmslos unzulässig (BVerfG, StV 2006, 703; StV 2007, 366, 369; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 121 Rn. 20; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 121 Rn. 6).
  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt insoweit, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfG, StV 2008, 421 m. w. N.).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16
    Danach sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, jederzeit alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur zielorientierten Förderung des Verfahrens zu ergreifen und auf einen Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens hinzuarbeiten (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; BVerfG, StV 2007, 366, 367).
  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16
    An einen zügigen Fortgang des Verfahrens sind daher um so strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (BVerfG, StV 2013, 640).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16
    Kommt es gleichwohl zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, so steht die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1336 m. w. N.); hierbei ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts selbst in Fällen der Schwerkriminalität eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Allgemeinheit und dem Beschleunigungsgebot ausnahmslos unzulässig (BVerfG, StV 2006, 703; StV 2007, 366, 369; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 121 Rn. 20; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 121 Rn. 6).
  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Die Schwere der Tat ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerfGK 9, 339, 352; OLG Düsseldorf MDR 1992, 796; OLG Jena StraFo 2004, 318; OLG Köln NJW 1973, 1009; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248).
  • KG, 20.08.2018 - 161 HEs 28/18

    Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate hinaus

    Deshalb sind die Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat sowie die im Raum stehende Straferwartung grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BVerfG StV 2007, 369; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 20 mwN) und ist auch gleichgültig, auf welchem Haftgrund der Haftbefehl beruht, sodass dieser bei Fehlen eines wichtigen Grundes auch dann aufzuheben ist, wenn beispielsweise sicher ist, dass der Beschuldigte fliehen wird (vgl. Hilger aaO Rn. 6).
  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

    Die Schwere der Tat ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerfGK 9, 339, 352; OLG Düsseldorf MDR 1992, 796; OLG Jena StraFo 2004, 318; OLG Köln NJW 1973, 1009; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248).
  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

    Die Schwere der Tat ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerfGK 9, 339, 352; OLG Düsseldorf MDR 1992, 796; OLG Jena StraFo 2004, 318; OLG Köln NJW 1973, 1009; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248).
  • KG, 20.08.2018 - 4 HEs 31/18

    Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate hinaus

    Deshalb sind die Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat sowie die im Raum stehende Straferwartung grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BVerfG StV 2007, 369; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 20 mwN) und ist auch gleichgültig, auf welchem Haftgrund der Haftbefehl beruht, sodass dieser bei Fehlen eines wichtigen Grundes auch dann aufzuheben ist, wenn beispielsweise sicher ist, dass der Beschuldigte fliehen wird (vgl. Hilger aaO Rn. 6).
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