Weitere Entscheidung unten: KG, 11.01.2016

Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2016 - 4 StR 60/16   

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https://dejure.org/2016,5841
BGH, 09.03.2016 - 4 StR 60/16 (https://dejure.org/2016,5841)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2016 - 4 StR 60/16 (https://dejure.org/2016,5841)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2016 - 4 StR 60/16 (https://dejure.org/2016,5841)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StVG, § 22 StGB, § 53 StGB, § 263 StGB
    Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis: Unterbrechung des Dauerdelikts durch versuchten Tankbetrug

  • verkehrslexikon.de

    Keine Unterbrechung des Dauerdelikts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch versuchten Tankbetrug

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Schuldspruchs bzgl. des Dauerdelikts des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

  • rewis.io

    Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis: Unterbrechung des Dauerdelikts durch versuchten Tankbetrug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung des Schuldspruchs bzgl. des Dauerdelikts des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
    Änderung des Schuldspruchs bzgl. des Dauerdelikts des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist Dauerdelikt - keine Unterbrechung durch Tankbetrug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - und der zwischenzeitliche Tankaufenthalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2016, 262
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.07.2009 - 5 StR 268/09

    Tateinheit (Dauerdelikt; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Klammerwirkung)

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - 4 StR 60/16
    bis 9. der Urteilsgründe zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs, da das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den kurzen Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrugsversuch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 4 StR 632/11, NStZ 2012, 324) nicht unterbrochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 2004, 214), sondern insofern Tateinheit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 268/09, BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 2).
  • BGH, 10.01.2012 - 4 StR 632/11

    Tanken ohne zu bezahlen als (versuchter) Betrug oder Unterschlagung (Täuschung;

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - 4 StR 60/16
    bis 9. der Urteilsgründe zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs, da das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den kurzen Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrugsversuch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 4 StR 632/11, NStZ 2012, 324) nicht unterbrochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 2004, 214), sondern insofern Tateinheit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 268/09, BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 2).
  • BGH, 07.11.2003 - 4 StR 438/03

    Tatmehrheit / Tateinheit beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (Dauerstraftat; kurze

    Auszug aus BGH, 09.03.2016 - 4 StR 60/16
    bis 9. der Urteilsgründe zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs, da das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den kurzen Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrugsversuch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 4 StR 632/11, NStZ 2012, 324) nicht unterbrochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 2004, 214), sondern insofern Tateinheit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 268/09, BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 2).
  • BGH, 17.10.2018 - 4 StR 149/18

    Urkundenfälschung (Tateinheit auch bei mehrfachem selbstständigen Gebrauch einer

    Die Dauerdelikte des § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 6 Abs. 1 PflVG umfassen die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, VRS 106, 214; vom 22. Juli 2009 - 5 StR 268/09, DAR 2010, 273; Urteil vom 30. September 2010 - 3 StR 294/10, NStZ 2011, 212; Beschluss vom 9. März 2016 - 4 StR 60/16, StraFo 2016, 262).
  • BGH, 10.10.2019 - 4 StR 96/19

    Konkurrenzen (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr)

    Denn sowohl bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG als auch bei dem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB handelt es sich um Dauerstraftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - 4 StR 14/15, juris Rn. 4 (zu § 21 StVG); Urteil vom 5. November 1969 - 4 StR 519/68, BGHSt 23, 141, 149 (zu § 316 StGB); Ernemann in SSW-StGB, 4. Aufl., § 316 Rn. 40; Weidig in MüKo-SVR, § 21 StVG Rn. 40), die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch kurze Fahrtunterbrechungen - wie vorliegend das kurzzeitige Parken des Fahrzeugs durch den Angeklagten, der hierbei auf dem Fahrersitz sitzen blieb und den Motor des Fahrzeugs laufen ließ - nicht in selbständige Taten aufgespalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - 3 StR 294/10, NStZ 2011, 212; Beschlüsse vom 9. März 2016 - 4 StR 60/16, StraFo 2016, 262; vom 22. Juli 2009 - 5 StR 268/09, BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 2; vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03, DAR 2004, 229).
  • BGH, 08.07.2020 - 4 StR 72/20

    Urkundenfälschung (Konkurrenzen: einheitliches Gebrauchmachen bei mehrfacher

    Bei ihrer Bewertung der mit einem Fahrzeug mit Originalkennzeichen erfolgten An- und Abfahrten als selbstständige Taten hat die Strafkammer übersehen, dass das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG die gesamte geplante Fahrt umfasst und durch einen kurzen Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrug nicht unterbrochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - 4 StR 60/16 Rn. 2; Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 268/09, DAR 2010, 273; Beschluss vom 7. November 2003 - 4 StR 438/03 mwN).

    Der Tankstellenbetrug steht hierzu in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - 4 StR 60/16 Rn. 2; Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 268/09, DAR 2010, 273).

    Diese einheitliche Urkundenfälschung steht hier nicht nur mit dem zugleich und ebenfalls nur einheitlich verwirklichten vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, sondern auch ? insoweit im Wege der natürlichen Handlungseinheit ? mit den dabei begangenen Betrugstaten und den beiden in Unterbrechung von ein und derselben Fahrt ausgeführten beiden Computerbetrugstaten (Fälle 70 und 73 der Urteilsgründe) in Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 4 StR 629/16, NStZ 2018, 205 Rn. 5; Beschluss vom 9. März 2016 - 4 StR 60/16; Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 Rn. 5 und 6 mwN).

  • LG Essen, 11.02.2021 - 21 KLs 8/20

    Raub, Sicherungsverwahrung

    Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 S. 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7.11.2003 - 4 StR 438/03, VRS 106, 214; vom 22.7.2009 - 5 StR 268/09, DAR 2010, 273; Urteil vom 30.9.2010 - 3 StR 294/10, NStZ 2011, 212; Beschluss vom 9.3.2016 - 4 StR 60/16, StraFo 2016, 262).
  • KG, 28.04.2016 - 161 Ss 58/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Unterbrechung durch einen kurzen Tankaufenthalt

    Das Landgericht hat hier nicht bedacht, dass das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch den kurzen Tankaufenthalt nicht unterbrochen wurde und deshalb zwischen der Fahrt zur Tankstelle und der Fahrt von dort Tateinheit vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - 4 StR 60/16 - [juris]; DAR 2004, 229; 2010, 273).
  • KG, 27.12.2018 - 121 Ss 198/18

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Einheitliche Tat bei Fahrtunterbrechung und versuchter

    Ein einheitliches Tatgeschehen ist selbst dann anzunehmen, wenn während eines kurzen Aufenthalts eine Straftat versucht worden ist und die Fahrt sodann fortgesetzt wird (vgl. BGH StraFo 2016, 262).
  • KG, 27.12.2018 - 1 Ss 38/18
    Ein einheitliches Tatgeschehen ist selbst dann anzunehmen, wenn während eines kurzen Aufenthalts eine Straftat versucht worden ist und die Fahrt sodann fortgesetzt wird (vgl. BGH StraFo 2016, 262).
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Rechtsprechung
   KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3180
KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz (https://dejure.org/2016,3180)
KG, Entscheidung vom 11.01.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz (https://dejure.org/2016,3180)
KG, Entscheidung vom 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz (https://dejure.org/2016,3180)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines konfessionslosen Strafgefangenen auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen zur Findung einer ihm entsprechenden Religion; Ausschluss eines Strafgefangenen von religiösen Veranstaltungen

  • forum-strafvollzug.de PDF, S. 10

    § 54 StVollzG
    Religionsfreiheit im Strafvollzug

  • rechtsportal.de

    Ausschluss eines Strafgefangenen vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen; Pflicht der JVA zur hinreichenden Anhörung des Seelsorgers; Recht der Strafgefangenen auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen und Gottesdiensten; Strenge ...

  • rechtsportal.de

    Ausschluss eines Strafgefangenen vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 189
  • StV 2018, 636
  • StraFo 2016, 262
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen

    Auszug aus KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 553; Senat ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. November 2007 - 2/5 Ws 130/06 Vollz - und 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz -) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2013, 189).

    Hiernach müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2013, 189; Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 2 Ws 185/15 Vollz - Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 Rdn. 6; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 76).

  • OLG Naumburg, 22.10.2015 - 2 Ws 207/15

    Statthaftigkeit des Antrags auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen

    Auszug aus KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15
    Da die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss dem Senat nicht die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen, steht auch die Rechtsverletzung fest (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2015 - 2 Ws 207/15 Vollz -).
  • OLG Koblenz, 30.03.1987 - 2 Vollz (Ws) 17/87

    Religiöse Veranstaltung; Religiös; Religion; Seelsorge

    Auszug aus KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15
    Milderen Mitteln, zu der auch eine Überwachung des Gefangenen auf dem Weg zur sowie von und bei der Veranstaltung zählen kann, ist der Vorzug einzuräumen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1987, 525).
  • OLG Hamm, 21.06.1990 - 1 Vollz (Ws) 65/90
    Auszug aus KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15
    Dazu zählt auch § 261 StPO (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 560; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 120 Rdn. 3), indes mit der Maßgabe, dass dafür nicht die - auf die Hauptverhandlung zugeschnittenen - Regeln des Strengbeweis-, sondern des Freibeweisverfahrens gelten.
  • OLG Koblenz, 06.07.1988 - 2 Vollz (Ws) 41/88
    Auszug aus KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15
    a) Über den Wortlaut des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus ist die Rechtsbeschwerde aber auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht geprüft werden kann (vgl. zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; NStE Nr. 3 zu § 116 StVollzG = NStZ 1988, 480; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2004, 119; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 116 Rdn. 4 mit weit.
  • OLG Koblenz, 13.08.1992 - 2 Ws 309/92
    Auszug aus KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15
    a) Über den Wortlaut des § 116 Abs. 1 StVollzG hinaus ist die Rechtsbeschwerde aber auch dann zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht geprüft werden kann (vgl. zu diesem Zulässigkeitsgrund vgl. OLG Koblenz ZfStrVo 1993, 116; NStE Nr. 3 zu § 116 StVollzG = NStZ 1988, 480; OLG Schleswig SchlHA 2002, 180; OLG Saarbrücken ZfStrVo 2004, 119; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 116 Rdn. 4 mit weit.
  • OLG Hamm, 27.10.1977 - 1 Vollz (Ws) 29/77
    Auszug aus KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 553; Senat ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. November 2007 - 2/5 Ws 130/06 Vollz - und 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz -) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2013, 189).
  • OLG Nürnberg, 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer;

    Auszug aus KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15
    Hiernach müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt (vgl. OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2013, 189; Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 2 Ws 185/15 Vollz - Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 Rdn. 6; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 76).
  • OLG Bremen, 30.03.2006 - Ws 35/06
    Auszug aus KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 553; Senat ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. November 2007 - 2/5 Ws 130/06 Vollz - und 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz -) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2013, 189).
  • BayObLG, 07.09.2020 - 203 StObWs 311/20

    Fortsetzungsfeststellungsantrag eines Strafgefangenen auf Arbeitszuweisung

    Damit legt sie die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde, was verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Strafgefangenen bestritten wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.04.2020, Az.: 2 BvR 1935/19, juris Rn. 30; KG; Beschluss vom 23.08.2019, Az.: 2 Ws 125/19 Vollz, juris Rn. 59 f.; KG, Beschluss vom 11.01.2016, Az.: 2 Ws 303/15 Vollz, juris Rn. 25).
  • KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19

    Absonderung eines Strafgefangenen im Strafvollzug; Beweiswürdigung in

    Dies folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. über § 120 Abs. 1 Satz2 StVollzG Bund ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 560; Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -1; Arloth/Krä, aaO § 120 Rn. 3).
  • LG Hagen, 22.01.2018 - 62 StVK 81/17

    Antrag eines Strafgefangenen auf Aushändigung einer Spielekonsole im Rahmen des

    Der Antrag des Antragsstellers auf Einholung eines solchen bedarf keiner Bescheidung, da in Vollzugssachen das Freibeweisverfahren gilt und § 244 StPO keine Anwendung findet (vgl. bspw. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.01.2007, 1 Ws 203/05, Rn. 6; KG Berlin, Beschluss vom 11.01.2016, 2 Ws 303/15 Vollz, Rn. 24 - zitiert nach juris und mit m. w. N.).
  • KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17

    Strafvollzug in Berlin: Verpflichtung des Strafgefangenen zur Abgabe von

    Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss deshalb grundsätzlich den Anforderungen genügen, die § 267 StPO an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils stellt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz - [juris]).
  • OLG Koblenz, 14.05.2020 - 4 Ws 192/20

    Abgelehnter Antrag des Besuchs der Tochter im Rahmen des Maßregelvollzugs Pflicht

    Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und ist statthaft, da das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund unzureichender Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht überprüfen kann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des §§ 138 Abs. 3 iVm. 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen (stRspr vgl. OLG Hamm BeckRS 2019, 28079; KG BeckRS 2016, 05034 jew. mwN).
  • KG, 04.05.2020 - 5 Ws 39/20

    Anforderungen an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach

    Letzteres folgt aus § 261 StPO, der im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG über § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ebenfalls entsprechend anzuwenden ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 60, und 11. Januar 2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -, juris Rdnr. 24; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 120 StVollzG Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Hamm, 20.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 89/18

    Duzen im Strafvollzug; Zurückverweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist jedoch deshalb geboten, weil die Feststellung, dass auch im Falle einer kurzzeitigen Rückverlegung zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen nicht die Gefahr bestehe, dass der Betroffene von dem fraglichen JVA-Bediensteten erneut "geduzt" wird, jeglicher Begründung entbehrt (vgl. zu den Anforderungen an eine Beweiswürdigung bzw. zu deren Überprüfbarkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren Senat, Beschluss vom 20.12.2012 - III-1 Vollz(Ws) 566/12 - KG, Beschluss vom 05.10.2017 - 2 Ws 92/17 Vollz -, jew. zit. n. juris) und der angefochtene Beschluss somit in gravierender Weise von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung dazu abweicht, dass die von den Strafvollstreckungskammern in Vollzugssachen erlassenen Beschlüsse gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt (vgl. nur KG, Beschluss vom 11.01.2016 - 2 Ws 303/15 Vollz -, juris; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 6, § 116 Rn. 4, jew. m.w.N.).
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