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   KG, 30.06.2016 - 3 Ws 309/16 - 141 AR 287/16, 3 Ws 310/16 - 141 AR 287/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22703
KG, 30.06.2016 - 3 Ws 309/16 - 141 AR 287/16, 3 Ws 310/16 - 141 AR 287/16 (https://dejure.org/2016,22703)
KG, Entscheidung vom 30.06.2016 - 3 Ws 309/16 - 141 AR 287/16, 3 Ws 310/16 - 141 AR 287/16 (https://dejure.org/2016,22703)
KG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 3 Ws 309/16 - 141 AR 287/16, 3 Ws 310/16 - 141 AR 287/16 (https://dejure.org/2016,22703)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 145
    Voraussetzung der Rücknahme der Bestellung als Pflichtverteidiger wegen Beauftragung eines Wahlverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 156
  • StraFo 2016, 342
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 05.03.2014 - 1 Ws 18/14

    Zur Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung über die

    Auszug aus KG, 30.06.2016 - 3 Ws 309/16
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 5. März 2014 - 1 Ws 18/14 - m.w.N, juris).
  • KG, 10.07.2015 - 1 Ws 44/15

    Zurücknahme der Bestellung eines 2. Pflichtverteidigers nach Abschluss des

    Auszug aus KG, 30.06.2016 - 3 Ws 309/16
    Zwar handelt es sich bei der Verfügung der Vorsitzenden um eine solche, die der des erkennenden Gerichts gleichzustellen ist, sie steht jedoch nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfindung, sondern dient der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. Senat StV 2009, 572; KG, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 - 1 Ws 44/15 - und vom 29. Juli 2013 - 2 Ws 369/13 -, jeweils bei juris; OLG Köln StV 2007, 288ff).
  • OLG Köln, 12.05.2006 - 2 Ws 188/06

    Pflichtverteidigerbestellung; Ablehnung

    Auszug aus KG, 30.06.2016 - 3 Ws 309/16
    Zwar handelt es sich bei der Verfügung der Vorsitzenden um eine solche, die der des erkennenden Gerichts gleichzustellen ist, sie steht jedoch nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfindung, sondern dient der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. Senat StV 2009, 572; KG, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 - 1 Ws 44/15 - und vom 29. Juli 2013 - 2 Ws 369/13 -, jeweils bei juris; OLG Köln StV 2007, 288ff).
  • KG, 29.07.2013 - 2 Ws 369/13

    Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger

    Auszug aus KG, 30.06.2016 - 3 Ws 309/16
    Zwar handelt es sich bei der Verfügung der Vorsitzenden um eine solche, die der des erkennenden Gerichts gleichzustellen ist, sie steht jedoch nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfindung, sondern dient der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und hat eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (vgl. Senat StV 2009, 572; KG, Beschlüsse vom 10. Juli 2015 - 1 Ws 44/15 - und vom 29. Juli 2013 - 2 Ws 369/13 -, jeweils bei juris; OLG Köln StV 2007, 288ff).
  • BGH, 31.01.1990 - 2 StR 449/89

    Zur Befangenheit eines Richters bei grundloser Zurücknahme der

    Auszug aus KG, 30.06.2016 - 3 Ws 309/16
    Denn die Rücknahme der Bestellung der Pflichtverteidigerin, die das Vertrauen des Angeklagten genießt, berührt dessen Verteidigungsbelange (BGH NJW 1990, 1373).
  • OLG Köln, 28.09.2022 - 2 Ws 484/22

    Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers; Kein Ermessen der Strafkammer

    Ein Ermessen des Strafkammervorsitzenden, die Bestellung eines Verteidigers gleichwohl fortdauern zu lassen, besteht schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 143 a Rdn. 3; Krawczyk in BeckOK, StPO, Stand 01.07.2022, § 143 a Rdn. 1; zur alten Rechtslage (§ 143 StPO): SenE v. 06.03.2007, 2 Ws 79/07; OLG Koblenz, Beschluss v. 05.10.2015, 1 Ws 535/15, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30.06.2016, 3 Ws 309/16, 3 Ws 310/16, BeckRS 2016, 13853).

    Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwalt Z. nicht dauerhaft, sondern nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Verurteilten bereit und in der Lage ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.06.2016, 3 Ws 309/16, 3 Ws 310/16, BeckRS 2016, 13853).

  • KG, 24.09.2021 - 5 Ws 224/21

    Voraussetzungen eines Verteidigerwechsels nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO

    Hinzu kommt bei alldem, dass selbst ein objektiv unzweckmäßiges oder sogar prozessordnungswidriges Verhalten der Verteidigerin nicht für eine Entpflichtung ausreichen würde, sondern dass eine solche erst bei einem - hier fernliegenden - groben Fehlverhalten von besonderem Gewicht angezeigt wäre (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 3 Ws 309/16 -, juris Rn. 18).
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