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   OLG Braunschweig, 03.12.2015 - 1 Ws 309/15   

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https://dejure.org/2015,37923
OLG Braunschweig, 03.12.2015 - 1 Ws 309/15 (https://dejure.org/2015,37923)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.12.2015 - 1 Ws 309/15 (https://dejure.org/2015,37923)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03. Dezember 2015 - 1 Ws 309/15 (https://dejure.org/2015,37923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StPO § 406e Abs. 1; StPO § 406e Abs. 2 S. 2
    Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten trotz Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten trotz Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 406e Abs. 1; StPO § 406e Abs. 2 S. 2
    Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Verletzten trotz Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 629
  • StraFo 2016, 75
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 24.10.2014 - 1 Ws 110/14

    Strafverfahren: Versagung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten wegen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.12.2015 - 1 Ws 309/15
    Mit dem Vorsitzenden des Landgerichts und der von ihm zitierten Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg ( NStZ 2015, 105 und Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 Ws 88/15 ), geht auch der Senat im Ansatz davon aus, dass in Beweiskonstellationen, in denen die Tatschilderung des Verletzten und des Angeklagten - jedenfalls wenn es das Kerngeschehen betrifft - entscheidend voneinander abweichen, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder) zurückgegriffen werden kann, eine über seinen Beistand vermittelte (umfassende) Akteneinsicht des Verletzten in dem hier in Rede stehenden Verfahrensstadium eine Gefahr im dargestellten Sinn begründen kann, dass die gerichtliche Sachaufklärung beeinträchtigt wird.

    Dem OLG Hamburg ist sicherlich darin zuzustimmen, wenn es die Aussagekonstanz als ein für die Glaubhaftigkeitsprüfung wesentliches Realitätskriterium bezeichnet ( vgl. NStZ 2015, 105 ).

    Die inhaltliche Konstanz einer Aussage ist schon kein Wert an sich ( Jochem Breu, StraFo 2015, 248 ).

  • OLG Stuttgart, 11.02.2000 - 1 Ws 13/00
    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.12.2015 - 1 Ws 309/15
    Der Senat ist dabei als Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - III-1 Ws 518/14, juris, Rn. 13; Beschluss vom 09. Juli 2012 - III-3 RVs 41/12, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2000 - 1 Ws 13/00, juris, Rn. 7 zu § 6 Abs. Abs. 1 Nr. 2 StrEG; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 309, Rn. 4 m.w.N. ).
  • BVerfG, 21.03.2002 - 1 BvR 2119/01

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 u Art 12 Abs 1 durch Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.12.2015 - 1 Ws 309/15
    Schon das Bundesverfassungsgericht ( vgl. Nichtannahmebeschluss vom 21. März 2002 - 1 BvR 2119/01, juris, Rn. 13 ) hat darüber hinaus betont, dass Rechtsanwälte ihre Aufgaben als vertrauenswürdige Organe der Rechtspflege wahrnehmen, der Rechtsverkehr also in der Regel auf ihre Integrität und Zuverlässigkeit vertrauen darf.
  • OLG Hamm, 09.07.2012 - 3 RVs 41/12

    Fehlende Beschwer bei Freispruch; Entscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.12.2015 - 1 Ws 309/15
    Der Senat ist dabei als Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - III-1 Ws 518/14, juris, Rn. 13; Beschluss vom 09. Juli 2012 - III-3 RVs 41/12, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2000 - 1 Ws 13/00, juris, Rn. 7 zu § 6 Abs. Abs. 1 Nr. 2 StrEG; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 309, Rn. 4 m.w.N. ).
  • BGH, 28.05.2014 - 2 StR 70/14

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil (tatrichterliche Beweiswürdigung;

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.12.2015 - 1 Ws 309/15
    Ebenso erscheint die vom OLG Hamburg in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2014 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. Mai 2014 - 2 StR 70/14 nicht als geeigneter Beleg für die Richtigkeit seiner These. Denn der Bundesgerichtshof hebt darin nicht eines von mehreren Kriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Allgemeinen heraus, sondern umgekehrt eine von mehreren Auslassungen im überprüften Urteil ( vgl. Breu a.a.O. ) Diese obergerichtliche Entscheidung enthält zudem keine Ausführungen dazu, dass die Feststellungen der Konstanz in den Aussagen der Nebenklägerin an einem Rechtsfehler leiden könnte, weil ihrem Beistand zuvor Akteneinsicht gewährt wurde bzw. das angegriffene Urteil sich hierzu nicht verhält.
  • OLG Hamburg, 22.07.2015 - 1 Ws 88/15

    Akteneinsichtsrecht des Verletzten: Versagung wegen Gefährdung des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.12.2015 - 1 Ws 309/15
    Mit dem Vorsitzenden des Landgerichts und der von ihm zitierten Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg ( NStZ 2015, 105 und Beschluss vom 22. Juli 2015 - 1 Ws 88/15 ), geht auch der Senat im Ansatz davon aus, dass in Beweiskonstellationen, in denen die Tatschilderung des Verletzten und des Angeklagten - jedenfalls wenn es das Kerngeschehen betrifft - entscheidend voneinander abweichen, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder) zurückgegriffen werden kann, eine über seinen Beistand vermittelte (umfassende) Akteneinsicht des Verletzten in dem hier in Rede stehenden Verfahrensstadium eine Gefahr im dargestellten Sinn begründen kann, dass die gerichtliche Sachaufklärung beeinträchtigt wird.
  • OLG Hamm, 30.12.2014 - 1 Ws 518/14

    Entschädigung; einstweilige Unterbringung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 03.12.2015 - 1 Ws 309/15
    Der Senat ist dabei als Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - III-1 Ws 518/14, juris, Rn. 13; Beschluss vom 09. Juli 2012 - III-3 RVs 41/12, juris, Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2000 - 1 Ws 13/00, juris, Rn. 7 zu § 6 Abs. Abs. 1 Nr. 2 StrEG; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 309, Rn. 4 m.w.N. ).
  • OLG Köln, 06.05.2020 - 2 Ws 211/20

    Ablehnung der Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks

    Aus dem Umkehrschluss zu § 406e Abs. 4 S. 4 StPO folgt, dass die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht für den Nebenkläger nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar ist (vgl. SenE vom 02.04.2020, 2 Ws 651/19; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, juris; KG Berlin, Beschluss vom 02.10.2015, 4 Ws 83/15, juris; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.02.2010, 1 Ws 44/10 und 1 Ws 45/10, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 406e Rn. 21).

    Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks, der sich als Erforschung der Wahrheit mit den von der Strafprozessordnung zur Verfügung gestellten Mitteln definieren lässt, kann dann vorliegen, wenn die Sachaufklärung und Wahrheitsfindung beeinträchtigt werden könnte, insbesondere dann, wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Unbefangenheit, die Zuverlässigkeit oder den Wahrheitsgehalt einer von ihm zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, a.a.O.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16; a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11; Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, § 406e Rn. 7; Weiner in BeckOK, StPO, 36. Edition, Stand 01.01.2020, § 406e Rn. 8; Grau in Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, § 406e Rn. 14).

    Dabei wird - wie der Wortlaut der Norm "erscheint" verdeutlicht - eine konkrete Gefahr für den Untersuchungszweck nicht vorausgesetzt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.) und dem erkennenden Gericht insoweit ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2005, 1 StR 498/04, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 11).

    Die - wohl für das Nichtabhilfeverfahren unzuständige (vgl. Matt in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 306 Rn. 12) - Strafkammer des Landgerichts Köln hat in der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.04.2020 insoweit im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass allein die durch das Akteneinsichtsrecht des Verletzten stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhaltes präparierten Zeugenaussage nach der übereinstimmenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreicht, um eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu begründen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, a.a.O.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16; a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.), sondern vielmehr stets eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen ist, da mit der Wahrnehmung eines gesetzlich eingeräumten Verletztenrechts nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einhergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2016, 5 StR 40/16, juris; BGH, Beschluss vom 15.03.2016, 5 StR 52/16, juris).

    Da der Beschluss bereits aus den vorstehenden Gründen der Aufhebung unterliegt, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat, ob im Hinblick auf die weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten Taten eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt und ob in diesen Fallgestaltungen die umfassende Einsicht in die Verfahrensakten dem Verletzten in aller Regel zu versagen ist, weswegen das Ermessen im Einzelfall sogar auf null reduziert sein soll (so Hanseatisches OLG Hamburg, Beschlüsse vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, vom 22.07.2015, 1 Ws 88/15, vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14 und vom 24.10.2014, 1 Ws 110/14, alle bei juris, a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O., wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, vgl. zum Meinungsstand ausführlich: Weiner in BeckOK, StPO, a.a.O., § 406e Rn. 8a ff.).

    Mit Blick auf die seit dem 04.05.2020 durchgeführte Hauptverhandlung, den dortigen, dem Senat unbekannten Stand der Beweisaufnahme (vgl. dazu, dass durch den Fortgang einer Hauptverhandlung eine vor Beginn der Beweisaufnahme bestehende Gefährdung des Untersuchungszwecks sukzessive entfallen kann: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14, juris) und der dem Senat nur unvollständig vorliegenden Akte - 11 Sonderhefte und 5 Beiakten liegen dem Senat nicht vor, so dass deren Inhalt, auch mit Blick auf persönlichkeitsrechtlich relevante Unterlagen betreffend den Angeklagten nicht beurteilt werden kann - erachtet der Senat in Kenntnis der auch von ihm vertretenen Rechtsprechung, dass das Beschwerdegericht grundsätzlich eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. SenE vom 20.07.2016, 2 Ws 426/16; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 2 Ws 378/18, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2014, 1 Ws 518/14, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2000, 1 Ws 13/00, juris, a.A. wohl OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2015, 3 Ws 465/15, juris), ausnahmsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens zur Bestimmung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts der Nebenklagevertreterin durch den Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln als erforderlich.

  • KG, 21.11.2018 - 3 Ws 278/18

    Nebenklage im Strafverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs: Beschränkung der

    Wie sich im Umkehrschluss aus § 406e Abs. 4 Satz 4 StPO ergibt, ist die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht für den Verletzten nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar (vgl. etwa KG NStZ 2016, 438; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629; Hanseatisches OLG Hamburg NStZ 2015, 105).
  • OLG Saarbrücken, 18.01.2021 - 1 Ws 4/21

    1. Vor der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an den Verletzten

    Die Beschwerde des Angeklagten ist zwar gemäß §§ 304 Abs. 1, 406e Abs. 4 Satz 4 StPO statthaft (vgl. Hans. OLG Hamburg NStZ 2015, 105 ff. - juris Rn. 4; StraFo 2016, 210 ff. - juris Rn. 5; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629 ff. - juris Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 19. März 2013 - 1 Ws 51/13 -, 3. April 2020 - 1 Ws 27/20, 1 Ws 29/20 - und vom 21. Juli 2020 - 1 Ws 116/20 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., 406e Rn. 21), aber gleichwohl unzulässig, weil es bereits bei Einlegung des Rechtsmittels an einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer des Angeklagten durch die angefochtene Entscheidung fehlte.

    Dieser Versagungsgrund kann zwar auch dann herangezogen werden, wenn die Kenntnis des Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihm noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen könnte (vgl. BT-Drucks. 10/5305, S. 18; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629 ff. - juris Rn. 4; KG NStZ 2019, 110, 111; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020 - 1 Ws 116/20 - Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 406e Rn. 11).

  • OLG Brandenburg, 06.07.2020 - 1 Ws 81/20

    Akteneinsichtsrecht Nebenkläger als Verletzter - Versagungsgründe

    Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks kann angenommen werden, wenn zu befürchten ist, dass bei Gewährung der Akteneinsicht die Sachaufklärung beeinträchtigt wird, weil etwa - wie hier vom Verteidiger geltend gemacht - die Kenntnis der Nebenklägerin vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihr noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen kann (vgl. KG NStZ 2016, 438; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629).

    Denn zum einen geht mit der Wahrnehmung des gesetzlich eingeräumten Akteneinsichtsrechts nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (vgl. BGH NStZ 2016, 367; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629).

    Auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Aussagekonstellation und der Tatsache, dass es sich bei der weiteren Zeugin J... W... um die Schwester der Nebenklägerin handelt, erscheint die Annahme eines geringen Grades der Gefährdung des Grundsatzes der Wahrheitsermittlung angesichts der von der Vertreterin der Nebenklägerin abgegebenen Zusicherung, ihrer Mandantin keine Akteninhalte zur Kenntnis zu geben und der möglichen Vernehmung der Nebenklägerin als Zeugin zu dieser Frage nicht ermessensfehlerhaft (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 629).

  • LG Köln, 29.09.2020 - 113 Qs 35/20

    Akteneinsichtsversagung in Aussage-gegen-Aussage Konstellationen

    Überdies wäre bei umfassender Aktenkenntnis eine Anpassung des Aussageverhaltens an die jeweils aktuelle Verfahrenslage nicht auszuschließen (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.10.2014, 1 Ws 110/14, Rn. 16 ff. - juris; anders OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, Rn. 10 - juris und Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2020, 1 Ws 81/20, Rn. 11 - juris, wonach der Aussagekonstanz keine derart hohe Bedeutung beizumessen sei, das Gericht aber jedenfalls in der Lage sei, zu prüfen, ob eine Aussage auf eigenem Erleben beruhe und erfahrene Nebenklagevertreter in dem Wissen um die Bedeutung der Aussagekonstanz ihren Mandanten den Akteninhalt ohnehin nicht zur Kenntnis brächten).

    Insoweit teilweise vertreten wird, dass auch im Falle einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation der Gefährdung der Beeinträchtigung des Untersuchungszwecks dadurch begegnet werden könne, dass der Beistand des Nebenklägers versichert, seinem Mandanten den Akteninhalt nicht zur Kenntnis zu bringen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, Rn. 12 - juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2020, 1 Ws 81/20, Rn. 11 - juris), ist dem nicht zu folgen.

  • OLG Hamburg, 23.10.2018 - 1 Ws 108/18

    Akteneinsicht, Aussage-gegen-Aussage, Verletzter

    wohl unentschieden MeyerGoßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 6; a.A. OLG Braunschweig, Beschl. v. 3. Dezember 2015 - 1 Ws 309/15, BeckRS 2015, 20532; BeckOK-StPO/Weiner, 30. Ed., § 406e Rn. 8a; Breu, StraFo 2015, 248 ff.; Schöch, NStZ 2016, 631; ders., in FS Streng [2017], 743 ff.).
  • BGH, 02.11.2022 - StB 47/22

    Akteneinsicht des Verletzten (schutzwürdige Interessen des Beschuldigten;

    Zwar ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 406e Abs. 5 Satz 4 StPO, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Gewährung von Akteneinsicht für den Nebenkläger nach Abschluss der Ermittlungen gemäß § 304 Abs. 1 StPO anfechtbar ist (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105 Rn. 3; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 1 Ws 309/15, NStZ 2016, 629; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Februar 2021 - 2 Ws 27/21, juris Rn. 3; KG, Beschluss vom 21. November 2018 - 3 Ws 278/18, NStZ 2019, 110 Rn. 6; SSW-StPO/Schöch, 4. Aufl., § 406e Rn. 18; BeckOK StPO/Weiner, 45. Ed., § 406e Rn. 19).
  • OLG Köln, 02.04.2020 - 2 Ws 651/19

    Akteneinsicht, Nebenkläger, Verfahren, rechtliches Gehör

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 406e Abs. 4 StPO, der für die vorliegende Konstellation keine hiervon abweichende Regelung trifft, ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft also nicht etwa ausnahmsweise ausschließt (vgl. OLG Braunschweig v. 03.12.2015, 1 Ws 309/15).
  • OLG Brandenburg, 13.09.2023 - 1 Ws 141/23

    Akteneinsicht, Nebenklägerin, Verletzte, Versagungsgründe

    Eine Gefährdung des Untersuchungszwecks kann angenommen werden, wenn zu befürchten ist, dass bei Gewährung der Akteneinsicht die Sachaufklärung beeinträchtigt wird, weil etwa - wie hier vom Verteidiger insbesondere im Hinblick auf das erstellte aussagepsychologische Gutachten geltend gemacht - die Kenntnis der Verletzten vom Akteninhalt die Zuverlässigkeit und den Wahrheitsgehalt einer von ihr noch zu erwartenden Zeugenaussage beeinträchtigen kann (vgl. KG, NStZ 2016, 438; OLG Braunschweig, NStZ 2016, 629).

    Denn zum einen geht mit der Wahrnehmung des gesetzlich eingeräumten Akteneinsichtsrechts nicht typischerweise eine Entwertung des Realitätskriteriums der Aussagekonstanz einher (vgl. BGH, NStZ 2016, 367; OLG Braunschweig NStZ 2016, 629).

  • OLG Hamm, 06.09.2021 - 4 Ws 153/21

    Nebenkläger; Akteneinsicht; Gefährdung des Untersuchungszwecks;

    Der Senat kann dahinstehen lassen, ob in Konstellationen, in denen Aussage gegen Aussage steht, bei Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägervertreterin generell eine Gefährdung des Untersuchungszwecks i.S.v. § 406e Abs. 2 S. 2 StPO zu gewärtigen ist (OLG Hamburg, Beschl. v. 21.03.2016 - 1 Ws 40/16 - juris; Eisenberg JR 2016, 390, 394; Hinderer StraFo 2016, 76 ff.) oder ob eine solche erst nach Betrachtung der Umstände des Einzelfalls angenommen werden kann (so etwa: KG Berlin StraFo 2019, 116 f.; OLG Braunschweig StraFo 2016, 75, 76; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.02.2021 - 2 Ws 27/21 - juris).
  • OLG Hamburg, 21.03.2016 - 1 Ws 40/16

    Strafverfahren wegen Totschlags: Gefährdung des Untersuchungszwecks durch

  • OLG Karlsruhe, 05.02.2021 - 2 Ws 27/21

    Recht des Nebenklägervertreters auf Akteneinsicht

  • KG, 10.05.2021 - 5 Ws 85/21

    Akteneinsicht für den Verletzten grundsätzlich unter Ausschluss ihn selbst

  • AG Berlin-Tiergarten, 11.10.2021 - 255 Ls 15/21

    Akteneinsicht, Verletzter, Nebenkläger, Umfang

  • OLG Hamburg, 11.11.2022 - 6 Ws 74/22
  • BGH, 02.11.2022 - StB 48/22

    Akteneinsicht des Verletzten (schutzwürdige Interessen des Beschuldigten;

  • LG Kiel, 02.08.2021 - 10 Qs 45/21

    Akteneinsichtsrecht für die Nebenklagevertretung bei maßgeblicher Bedeutung der

  • LG Köln, 29.01.2021 - 120 Qs 3/20

    Akteneinsicht, Nebenkläger, Aussage-gegen-Aussage

  • LG Köln, 29.01.2021 - 120 Qs 3/21
  • LG Berlin, 21.04.2022 - 511 Qs 36/22

    Akteneinsicht, Nebenklägerin, Gefährdung des Untersuchungszwecks

  • LG Hamburg, 21.03.2016 - 1 Ws 40/16

    Akteneinsicht des Nebenklägers bei Strafverfahren wegen Totschlags

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