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   BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16   

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BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16 (https://dejure.org/2017,6098)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2017 - 4 StR 580/16 (https://dejure.org/2017,6098)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 (https://dejure.org/2017,6098)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln und Beihilfe dazu (Tateinheit; Konkurrenzverhältnis zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Tateinheit durch Klammerwirkung, Voraussetzungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB
    Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Gleichzeitiger Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen; Aufbewahren von Drogen zum Eigenkonsum; Verwahrung von Drogen für den Lieferanten; Tateinheit durch Klammerwirkung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 30a Abs. 2 BtMG, § 265 StPO, § 30a Abs. 3 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Einmalige Verwirklichung des Tatbestands des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln durch den gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen; Besitz an Betäubungsmitteln zum Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung; Zurücktreten der Strafbarkeit ...

  • rewis.io

    Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Gleichzeitiger Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen; Aufbewahren von Drogen zum Eigenkonsum; Verwahrung von Drogen für den Lieferanten; Tateinheit durch Klammerwirkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einmalige Verwirklichung des Tatbestands des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln durch den gleichzeitigen Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen; Besitz an Betäubungsmitteln zum Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung; Zurücktreten der Strafbarkeit ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Gleichzeitiger Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen; Aufbewahren von Drogen zum Eigenkonsum; Verwahrung von Drogen für den Lieferanten; Tateinheit durch Klammerwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das BTM-Arsenal

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tateinheit durch Klammerwirkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 504
  • StraFo 2017, 128
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 03.12.2015 - 4 StR 430/15

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Verhältnis zum unerlaubten

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82; Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344; Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163; vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228 f.; Urteil vom 1. August 1978 - 1 StR 173/78).

    Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15 aaO; vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.), während zwischen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz Tateinheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14 aaO; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58).

    Mangels Wertgleichheit hat der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht die Kraft, selbständige, die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllende Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge untereinander zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15 aaO; vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95 aaO).

  • BGH, 04.02.2015 - 2 StR 266/14

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82; Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344; Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163; vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228 f.; Urteil vom 1. August 1978 - 1 StR 173/78).

    Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15 aaO; vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.), während zwischen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz Tateinheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14 aaO; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58).

    Demgegenüber werden an sich selbständige Taten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch einen einheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer materiellrechtlichen Tat verklammert (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14 aaO; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13 aaO).

  • BGH, 17.05.1996 - 3 StR 631/95

    Keine Tateinheit von Einfuhr und Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16
    Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15 aaO; vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.), während zwischen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz Tateinheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14 aaO; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58).

    Mangels Wertgleichheit hat der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht die Kraft, selbständige, die Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllende Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge untereinander zur Tateinheit zu verbinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15 aaO; vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95 aaO).

  • BGH, 16.07.2013 - 4 StR 144/13

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82; Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344; Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163; vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228 f.; Urteil vom 1. August 1978 - 1 StR 173/78).

    Demgegenüber werden an sich selbständige Taten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch einen einheitlichen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer materiellrechtlichen Tat verklammert (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14 aaO; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13 aaO).

  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 99/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe zum

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16
    a) Die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung setzt voraus, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149 mwN; Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11, wistra 2012, 310; Rissing-van Saan, LK, 12. Aufl., § 52 Rn. 28 ff.).

    Als Maßstab hierfür dient die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Wertevergleich nicht nach einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12 aaO; Beschlüsse vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10, NStZ 2011, 577, 578; vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 ff.).

  • BGH, 19.04.2011 - 3 StR 230/10

    Kriminelle Vereinigung (Klammerwirkung; uneigentliches Organisationsdelikt);

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16
    Als Maßstab hierfür dient die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Wertevergleich nicht nach einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12 aaO; Beschlüsse vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10, NStZ 2011, 577, 578; vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692, 693; Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 ff.).
  • BGH, 12.10.2004 - 4 StR 358/04

    Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz unerlaubter Betäubungsmittel an

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht der gleichzeitige Besitz unterschiedlicher Betäubungsmittelmengen den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82; Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344; Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163; vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04, NStZ 2005, 228 f.; Urteil vom 1. August 1978 - 1 StR 173/78).
  • BGH, 31.03.2016 - 2 StR 36/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (kein

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16
    Der neu mit der Sache befasste Tatrichter wird den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. November 2016 dargelegten Bedenken hinsichtlich der strafschärfenden Berücksichtigung der nur geringfügigen Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2016 - 2 StR 41/16; vom 31. März 2016 - 2 StR 36/16, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 44) sowie der für die Bestimmung der maßgeblichen Strafrahmenuntergrenze relevanten Prüfung des minder schweren Falls nach § 30a Abs. 3 BtMG Rechnung zu tragen haben.
  • BGH, 02.10.2008 - 3 StR 352/08

    Schuldspruchänderung; Gesamtstrafenbildung (Beruhen)

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16
    Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15 aaO; vom 17. Mai 1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 165 f.), während zwischen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz Tateinheit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 2 StR 266/14 aaO; Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 3 StR 352/08, NStZ-RR 2009, 58).
  • BGH, 11.01.2012 - 1 StR 386/11

    Konkurrenzen bei Untreue und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (natürliche

    Auszug aus BGH, 14.02.2017 - 4 StR 580/16
    a) Die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung setzt voraus, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149 mwN; Beschluss vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11, wistra 2012, 310; Rissing-van Saan, LK, 12. Aufl., § 52 Rn. 28 ff.).
  • BGH, 01.08.1978 - 1 StR 173/78

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln - Erfordernis der Wahlfeststellung

  • BGH, 30.11.1995 - 1 StR 578/95

    Abgrenzung des Handeltreibens zum Eigenverbrauch von Betäubungsmitteln

  • BGH, 29.08.1984 - 2 StR 173/84

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Teilmenge - Verwendungszweck - Besitz -

  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 516/14

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (Verhältnis zum unerlaubten

  • BGH, 27.09.2016 - 2 StR 41/16

    Strafzumessung (Annahme eines minder schweren Falles)

  • BGH, 12.10.1990 - 1 StR 539/90

    Betäubungsmittel - Besitz - Handeltreiben - Tateinheit - Herkunft -

  • BGH, 02.12.2008 - 3 StR 203/08

    Schuldspruch und Berufsverbot gegen rechtsextreme Strafverteidigerin

  • BGH, 30.06.1998 - 1 StR 293/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unerlaubtes

  • BGH, 18.07.1984 - 2 StR 322/84

    Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in besonders schwerem Fall -

  • BGH, 01.08.2018 - 3 StR 651/17

    Unbeachtlichkeit des error in persona für den Mittäter (Identifizierung des

    Der Verbrechenstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe könnte als zumindest gleichgewichtiges Delikt die beiden qualifizierten räuberischen Erpressungstaten zu einer Tat verklammern (zu den Grundsätzen der Verklammerung BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128, 129).
  • BGH, 13.02.2024 - 2 StR 485/23
    Daneben verklammert der einheitliche Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier die beiden selbständigen Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in geringer Menge) zur Tateinheit (vgl. zur Klammerwirkung BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, juris Rn. 5 ff.; vom 12. September 2017 - 4 StR 298/17, juris Rn. 7).
  • BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitiger

    d) Für den Besitz von Betäubungsmitteln gelten andere Konkurrenzregeln als für die Tatbestandsvariante des Handeltreibens: Der gleichzeitige Besitz an den - zum Eigenverbrauch bestimmten - Betäubungsmitteln in Form der Pflanzen aus der zweiten Aufzucht und in Form der Restmenge aus dem ersten Anbau begründet - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - insgesamt die Annahme nur eines betäubungsmittelstrafrechtlichen Verstoßes; dies gilt stets - anders als bei der Tatbestandsvariante des Handeltreibens, bei der die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) eine besondere, über bloße Gleichzeitigkeit hinausgehende Besitzausübung erfordert (BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 88/18, BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 6 Rn. 7 und 3 StR 95/18 Rn. 6; vom 21. August 2018 - 3 StR 615/17 Rn. 10 und vom 5. Juni 2019 - 2 StR 287/18 Rn. 8), und zwar auch bei Aufbewahrung an unterschiedlichen Orten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 - 2 StR 504/17 Rn. 6; vom 12. Juli 2017 - 5 StR 284/17 Rn. 2; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4; vom 7. März 2017 - 3 StR 427/16 Rn. 4; vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15 Rn. 8 und vom 12. Oktober 2004 - 4 StR 358/04 Rn. 5, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 4; Urteil vom 16. Oktober 2014 - 3 StR 268/14 Rn. 14; anders bezüglich des dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung dienenden Besitzes BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16 Rn. 8: zwei tateinheitlich zusammentreffende Fälle im Sinne des § 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB).
  • BGH, 20.05.2020 - 2 StR 611/19

    Hehlerei (Hehlerei in Form des Sichverschaffens: Voraussetzungen; Verhältnis des

    (aa) Die Annahme von Tateinheit durch Klammerwirkung setzt voraus, dass die Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht miteinander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes (teil-)identisch sind und zwischen wenigstens einem der beiden an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, juris Rn. 7 mwN; vom 11. Januar 2012 - 1 StR 386/11, wistra 2012, 310; LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl., § 52 Rn. 30 ff.).

    Als Maßstab hierfür dient die Abstufung der einzelnen Delikte nach ihrem Unrechtsgehalt unter Orientierung an den Strafrahmen, wobei der Wertevergleich nicht nach einer abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, aaO; vom 19. April 2011 - 3 StR 230/10, NStZ 2011, 577, 578; Senat, Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 ff.).

  • BGH, 15.10.2019 - 3 StR 379/19

    Konkurrenzen (Voraussetzungen einer Verklammerung mehrerer in Tatmehrheit

    Dabei ist der Wertevergleich nicht nach einer abstrakt-generalisierten Betrachtungsweise, sondern anhand der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen; beispielsweise sind minder schwere Fälle oder Strafrahmenverschiebungen wegen vertypter Milderungsgründe zu berücksichtigen (s. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 149; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 f.; Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 f.).
  • BGH, 12.09.2017 - 4 StR 298/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen)

    Allerdings handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen um eine materiellrechtliche Tat im Sinne des § 52 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 f.; vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, aaO; vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, aaO): Das bewaffnete Handeltreiben verdrängt in Bezug auf die eigene Handelsmenge den durchlaufenden einheitlichen Besitz, der hinsichtlich der vom Angeklagten verwahrten Fremdmenge in Tateinheit zu der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge steht.
  • BGH, 23.11.2017 - 4 StR 219/17

    Totschlag (Konkurrenzverhältnis zu Körperverletzungsdelikten: Gesetzeskonkurrenz

    Für den gegen W. S. vorgehenden Täter - nicht ausschließbar der Angeklagte D. - steht daher die eigenhändig verwirklichte besonders schwere räuberische Erpressung zum Nachteil W. S. s nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB in Tateinheit zu den ihm mittäterschaftlich zuzurechnenden Taten des anderen Beteiligten gegen H. S. Da die Ausführungshandlungen der Erpressungstat mit denen des nachfolgenden, als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewerteten Angriffs auf W. S. ebenfalls teilweise zusammenfallen, wird nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Tateinheit durch Klammerwirkung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 mwN; Rissing-van Saan, aaO, § 52 Rn. 28 ff. mwN) das gesamte Geschehen zu einer einheitlichen materiellrechtlichen Tat verklammert.
  • BGH, 08.05.2018 - 2 StR 130/18

    Straftaten nach BtMG (Konkurrenzen)

    Dient der Besitz an den Betäubungsmitteln der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben zurück, während zwischen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Besitz Tateinheit besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 f. mwN).
  • OLG Zweibrücken, 12.11.2019 - 1 OLG 2 Ss 63/19

    Prozessgegenstand im Urteilszeitpunkt maßgeblich für Zuständigkeit des

    Der gleichzeitige Besitz von zum Verkauf bestimmten Betäubungsmitteln hat grundsätzlich auch nicht die Kraft, mehrere selbstständige Straftaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit zu verklammern (BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - 4 StR 580/16, juris Rn. 5); allerdings kommt die Annahme gleichartiger Tateinheit i.S.d. § 52 Abs. 1 StGB bei solchen Fallgestaltungen in Betracht, wenn - was hier mit Blick auf die gemeinsame Aufbewahrung der Drogen in der vom Angeklagten bewohnten Wohnung zumindest nahe liegt - die Art und Weise der Besitzausübung im Einzelfall über bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Besitzausübung über die andere darstellt (BGH, Urteil vom 02.04.2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 28.05.2018 - 3 StR 88/18, juris Rn. 7; Beschluss vom 05.06.2019 - 2 StR 287/18, juris Rn. 8).
  • BGH, 20.03.2018 - 2 StR 504/17

    Bestimmen des Rauschmittels Marihuana zum Eigenkonsum i.R.d. Besitzes von

    Vor diesem Hintergrund hätte sich das Tatgericht zu einer näheren Prüfung und Erörterung der Frage veranlasst sehen müssen, ob der Angeklagte das jeweils zum Eigenkonsum bestimmte Marihuana in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe gleichzeitig in Besitz hatte und damit den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nur einmal verwirklichte (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 430/15, NStZ-RR 2016, 82 f.; Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174 f.; Senat, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 67/10, juris).
  • LG Paderborn, 28.04.2017 - 2 KLs 4/17
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