Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.06.2017

Rechtsprechung
   BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16   

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https://dejure.org/2017,25257
BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16 (https://dejure.org/2017,25257)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2017 - 4 StR 575/16 (https://dejure.org/2017,25257)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 (https://dejure.org/2017,25257)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 244 Abs. 2 StPO
    Grundsätze der Strafzumessung (Feststellung strafzumessungserheblicher Tatsachen; Maß der Pflichtwidrigkeit); Untersuchungsgrundsatz (Vernehmung eines Sachverständigen bei verständlicher Sachlage)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 Abs 2 StGB, § 250 StGB
    Strafzumessung: Berücksichtigung einer möglichen Rufschädigung der Polizei durch die Eigenschaft des Täters als Polizeibeamter zur Tatzeit

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 2 StGB, § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht; Feststellung von strafzumessungserheblichen Tatsachen; Straferschwerende Heranziehung einer (möglichen) Rufschädigung der Polizei; Darlegung der Prägung der Tat durch ...

  • rewis.io

    Strafzumessung: Berücksichtigung einer möglichen Rufschädigung der Polizei durch die Eigenschaft des Täters als Polizeibeamter zur Tatzeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht; Feststellung von strafzumessungserheblichen Tatsachen; Straferschwerende Heranziehung einer (möglichen) Rufschädigung der Polizei; Darlegung der Prägung der Tat durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Berücksichtigung einer möglichen Rufschädigung der Polizei durch die Eigenschaft des Täters als Polizeibeamter zur Tatzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    WhatsApp in der Hauptverhandlung, oder: Extraction-Report

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: Der angeklagte Polizeibeamte hat "durch die Tat dem Ruf der Polizei geschadet"

  • beck-blog (Auszüge)

    Der gute Ruf des Polizeibeamten in der Strafzumessung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3317
  • NStZ 2017, 577
  • StV 2018, 137
  • StraFo 2017, 374
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.03.1993 - 4 StR 602/92

    Strafklageverbauch bei unerlaubtem Waffenbesitz und Raubüberfall

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16
    Zwar können als strafzumessungserheblich grundsätzlich auch solche für den Täter voraussehbare Tatfolgen Berücksichtigung finden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten stehen und außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02, NStZ 2002, 645; Beschluss vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337, mwN; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372).

    Da aber die Schwere der Tat und der Grad der persönlichen Schuld des Täters die Grundlage der Strafzumessung bilden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1952 - 2 StR 675/51, BGHSt 3, 179; Urteil vom 4. August 1965 - 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266), muss in diesen Fällen als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass diese Auswirkungen geeignet sind, das Tatbild zu prägen und die Bewertung der Schuldschwere zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337 mwN).

    Der Senat kann offen lassen, ob es sich zudem auch um Folgen handeln muss, die in den Schutzbereich der strafrechtlichen Norm fallen, deren Verletzung dem Täter vorgeworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 34; Eschelbach in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 46 Rn. 105; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 26a; hinsichtlich des Schutzzweckzusammenhangs anders (nicht tragend) BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02, NStZ 2002, 645 (Voraussehbarkeit reicht aus) m. abl.

  • BGH, 29.04.1987 - 2 StR 500/86

    Umfang der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16
    Strafzumessungserhebliche Tatsachen sind in der gleichen Weise bestimmt festzustellen und zu belegen wie die Tatsachen, die für die Schuldfrage von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; Beschluss vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1274).

    Unter dem Gesichtspunkt des Maßes der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 StGB) kann die berufliche Stellung eines Angeklagten nur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98; NJW 2000, 154, 157; Beschluss vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405, 406; siehe auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 386/16, NJW 2017, 1491; Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 489/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 19; Urteil vom 28. Januar 1998 - 3 StR 575/96, NJW 1998, 1234, 1237 (insoweit in BGHSt 44, 4 nicht abgedruckt)).

  • BGH, 04.07.2002 - 3 StR 190/02

    Voraussetzungen der Berücksichtigung mittelbarer Tatfolgen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16
    Zwar können als strafzumessungserheblich grundsätzlich auch solche für den Täter voraussehbare Tatfolgen Berücksichtigung finden, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren Verhalten stehen und außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02, NStZ 2002, 645; Beschluss vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337, mwN; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372).

    Der Senat kann offen lassen, ob es sich zudem auch um Folgen handeln muss, die in den Schutzbereich der strafrechtlichen Norm fallen, deren Verletzung dem Täter vorgeworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 34; Eschelbach in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 46 Rn. 105; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 26a; hinsichtlich des Schutzzweckzusammenhangs anders (nicht tragend) BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02, NStZ 2002, 645 (Voraussehbarkeit reicht aus) m. abl.

  • BGH, 02.07.2009 - 3 StR 251/09

    Gesamtstrafenbildung (Serienstraftaten); strafschärfende Berücksichtigung nicht

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16
    Strafzumessungserhebliche Tatsachen sind in der gleichen Weise bestimmt festzustellen und zu belegen wie die Tatsachen, die für die Schuldfrage von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ-RR 2009, 306; Beschluss vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1274).
  • BGH, 25.10.2016 - 2 StR 386/16

    Strafzumessung (Strafschärfung für Asylbewerber; Ausländereigenschaft in der

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16
    Unter dem Gesichtspunkt des Maßes der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 StGB) kann die berufliche Stellung eines Angeklagten nur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98; NJW 2000, 154, 157; Beschluss vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405, 406; siehe auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 386/16, NJW 2017, 1491; Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 489/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 19; Urteil vom 28. Januar 1998 - 3 StR 575/96, NJW 1998, 1234, 1237 (insoweit in BGHSt 44, 4 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 675/51
    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16
    Da aber die Schwere der Tat und der Grad der persönlichen Schuld des Täters die Grundlage der Strafzumessung bilden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1952 - 2 StR 675/51, BGHSt 3, 179; Urteil vom 4. August 1965 - 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266), muss in diesen Fällen als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass diese Auswirkungen geeignet sind, das Tatbild zu prägen und die Bewertung der Schuldschwere zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337 mwN).
  • BGH, 04.08.1965 - 2 StR 282/65

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - Möglichkeit einer Nachreife -

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16
    Da aber die Schwere der Tat und der Grad der persönlichen Schuld des Täters die Grundlage der Strafzumessung bilden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1952 - 2 StR 675/51, BGHSt 3, 179; Urteil vom 4. August 1965 - 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266), muss in diesen Fällen als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass diese Auswirkungen geeignet sind, das Tatbild zu prägen und die Bewertung der Schuldschwere zu beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92, NStZ 1993, 337 mwN).
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 668/98

    BGH hebt auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Urteil

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16
    Unter dem Gesichtspunkt des Maßes der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 StGB) kann die berufliche Stellung eines Angeklagten nur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98; NJW 2000, 154, 157; Beschluss vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405, 406; siehe auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 386/16, NJW 2017, 1491; Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 489/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 19; Urteil vom 28. Januar 1998 - 3 StR 575/96, NJW 1998, 1234, 1237 (insoweit in BGHSt 44, 4 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 06.02.2002 - 2 StR 489/01

    Mord (niedrige Beweggründe) ; Totschlag; Beweiswürdigung (Lücke)

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16
    Unter dem Gesichtspunkt des Maßes der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 StGB) kann die berufliche Stellung eines Angeklagten nur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98; NJW 2000, 154, 157; Beschluss vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405, 406; siehe auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 386/16, NJW 2017, 1491; Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 489/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 19; Urteil vom 28. Januar 1998 - 3 StR 575/96, NJW 1998, 1234, 1237 (insoweit in BGHSt 44, 4 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96

    Im Verfahren gegen Medizinprofessor aus Leipzig: Urteil des Landgerichts im

    Auszug aus BGH, 20.06.2017 - 4 StR 575/16
    Unter dem Gesichtspunkt des Maßes der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 StGB) kann die berufliche Stellung eines Angeklagten nur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 1 StR 668/98; NJW 2000, 154, 157; Beschluss vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86, NStZ 1987, 405, 406; siehe auch BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 386/16, NJW 2017, 1491; Beschluss vom 6. Februar 2002 - 2 StR 489/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 19; Urteil vom 28. Januar 1998 - 3 StR 575/96, NJW 1998, 1234, 1237 (insoweit in BGHSt 44, 4 nicht abgedruckt)).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 285/06

    Berücksichtigung von verschuldeten Auswirkungen der Tat

  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

  • BGH, 07.02.2023 - 6 StR 9/23

    Grundsätze der Strafzumessung (rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische

    aa) Grundlage der Strafzumessung sind die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld des Angeklagten (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1952 - 2 StR 675/51, BGHSt 3, 179, 180; vom 24. Juni 1954 - 4 StR 893/53, NJW 1954, 1416; vom 4. August 1965 - 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266; Beschluss vom 20. Juni 2017 ? 4 StR 575/16, NStZ 2017, 577).
  • BGH, 04.04.2023 - 1 StR 488/22

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer schweren Beleidigung

    Soweit es sich aber - wie hier - um besondere Auswirkungen der Tat handelt, die voraussehbar und geeignet sind, das Tatbild zu prägen und die Bewertung der Schuldschwere zu beeinflussen, können diese im Blick auf die verschuldeten Auswirkungen der Tat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) auch ausnahmsweise Berücksichtigung finden (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 Rn. 8 und vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06 Rn. 5).
  • BGH, 20.04.2021 - 1 StR 286/20

    Tatrichterliche Beweiswürdigung

    Dahin gestellt bleiben kann danach, unter welchen Voraussetzungen die mit einer Straftat für die Angehörigen des Tatopfers verbundenen psychischen Folgen einer Tat überhaupt strafschärfend Berücksichtigung finden können, insbesondere, ob es hierfür darauf ankommt, ob die Tatfolgen - dies wäre mit Blick auf den Straftatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) nicht der Fall - in den Schutzzweck des verletzten Strafgesetzes fallen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 Rn. 8; vom 6. Mai 2008- 5 StR 163/08 Rn. 9; vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02 und vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92 Rn. 9; Urteil vom 28. März 2001 - 3 StR 532/00 Rn. 17 mwN; vgl. auch Schäfer/Sander/von Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. S. 214 ff. zum Meinungsstand hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit außertatbestandsmäßiger Tatfolgen).
  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 238/19

    Mord (Heimtücke)

    Denn auch die vom Landgericht zur Begründung der besonders schweren Schuld des Angeklagten herangezogenen Tatfolgen für die Mutter der Geschädigten einerseits und die Zeugin R., der neuen Lebenspartnerin des Angeklagten, andererseits stellen - sollte es sich hierbei überhaupt um ein zu Lasten des Angeklagten berücksichtigungsfähiges Strafzumessungskriterium handeln (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 108 f. mwN; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 24, BGHSt 57, 123 ff.; vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06 Rn. 57, BGHSt 51, 165, 180 und vom 15. Mai 1985 - 2 StR 83/85 Rn. 7 ff.; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 Rn. 8 f.; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 524/15 Rn. 14, BGHSt 61, 193-197; vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92 Rn. 9 und vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 34) - jedenfalls keinen hinreichend gewichtigen Umstand dar, der neben den vorhandenen Milderungsgründen die Feststellung der besonderen Schuldschwere rechtfertigen könnte.
  • BayObLG, 11.10.2021 - 202 StRR 117/21

    Tatvollendung und Strafzumessungsgründe bei Umsatzsteuerhinterziehung

    Unter dem Gesichtspunkt des Maßes der Pflichtwidrigkeit (§ 46 Abs. 2 StGB) kann die berufliche Stellung eines Angeklagten nur dann strafschärfend gewertet werden, wenn sich aus ihr besondere Pflichten ergeben, deren Verletzung gerade im Hinblick auf die abzuurteilende Tat Bedeutung hat (BGH, Beschluss vom 19.05.2021 - 1 StR 496/20 bei juris; 20.06.2017 - 4 StR 575/16 = StraFo 2017, 374 = NStZ 2017, 577 = BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 18 = StV 2018, 137).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26768
BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17 (https://dejure.org/2017,26768)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2017 - 1 StR 45/17 (https://dejure.org/2017,26768)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2017 - 1 StR 45/17 (https://dejure.org/2017,26768)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO
    Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, Art 6 S 1 MRK
    Strafzumessung: Bedeutung einer langen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO, § 370 Abs. 3 Satz 1 AO, § 370 Abs. 1 AO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung der Steuerhinterziehung; Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs wegen durchgreifender Rechtsfehler bei der Strafzumessung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Bedeutung einer langen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung der Steuerhinterziehung; Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs wegen durchgreifender Rechtsfehler bei der Strafzumessung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung der Steuerhinterziehung; Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs wegen durchgreifender Rechtsfehler bei der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de

    Strafzumessung: Bedeutung einer langen Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung - und die jahrelange Verfahrensdauer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bandenmäßige Steuerhinterziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 305
  • StV 2019, 444 (Ls.)
  • StraFo 2017, 374
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.09.2015 - 2 StR 128/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung eines großen zeitlichen Abstands zwischen Tat

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Die Strafkammer hatte - freilich rechtsfehlerhaft erst bei Bemessung der Gesamtstrafe - zwar im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil fünf bzw. sechs Jahre vergangen sind ("Taten ... bereits längere Zeit zurückliegen', UA S. 99) und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN und vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7).

    Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Dagegen ist ein "gefestigter Bandenwille' oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse' nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325).
  • BGH, 16.03.2010 - 4 StR 497/09

    Bandendiebstahl (Voraussetzungen der Bande; Feststellung; Bandenabrede;

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Als Bandenmitglied ist danach anzusehen, wer in die Organisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert, zum Fortbestand der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 StR 497/09, wistra 2010, S. 347 f.).
  • BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10

    Überlange Verfahrensdauer (bestimmender Strafzumessungsgrund);

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Die Nichterwähnung in den Urteilsgründen legt nahe, dass das Tatgericht diesen bestimmenden Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).
  • BGH, 20.12.1995 - 2 StR 468/95

    Revision der Staatsanwaltschaft zur Erhöhung des Strafmaßes

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Die Strafkammer hatte - freilich rechtsfehlerhaft erst bei Bemessung der Gesamtstrafe - zwar im Blick, dass zwischen den abgeurteilten Taten und dem Urteil fünf bzw. sechs Jahre vergangen sind ("Taten ... bereits längere Zeit zurückliegen', UA S. 99) und dass eine solch lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 1995 - 2 StR 468/95, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 mwN und vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7).
  • BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung);

    Auszug aus BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
    Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17

    Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses:

    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 v. 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305 ), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. KK-StPO/ Schneider, aaO. Rn. 8; LR-StPO/Stuckenberg, § 206a Rn. 83; Krehl/Eidam, Die überlange Dauer von Strafverfahren, NStZ 2006, 1 ).
  • BGH, 21.02.2024 - 1 StR 334/23
    Dies wäre aber erforderlich gewesen, um eine lange, gleichwohl sachlich bedingte (dazu etwa BGH, Beschluss vom 18. August 2020 - 3 StR 245/20) Verfahrensdauer als bestimmenden Strafmilderungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu würdigen; zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Länge des Verfahrens für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2017 - 1 StR 45/17 Rn. 8 und vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 21 Rn. 3; jeweils mwN).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 7 V 7222/17

    Aussetzung der Vollziehung: innergemeinschaftlicher Erwerb bei gebrochener

    Die Vorschriften betreffend die inner-gemeinschaftlichen Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe sind daher so auszulegen, dass sie dieselbe Bedeutung und Tragweite haben (EuGH, Urteile vom 27.09.2007 C-409/04 - Teleos, BStBl II 2009, 70, Rn. 23f. m. w. N.; und vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 31).

    Sollten Reihengeschäfte vorgelegen haben, also jeweils eine Lieferung von O bzw. B an die Antragstellerin und eine Weiterlieferung von der Antragstellerin an P mit nur einer einheitlichen, in Finnland bzw. Großbritannien beginnenden grenzüberschreitenden Warenbewegung (insoweit unabhängig von der Frage, wo - außerhalb von Finnland bzw. Großbritannien - diese Warenbewegung endete), so wäre diese Warenbewegung nur einer der beiden Lieferungen zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG; so auch EuGH, Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 34 m. w. N.).

    Der Lieferung von O bzw. B an die Antragstellerin zuzuordnen wäre die Warenbewegung nur, wenn die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf P nicht vor der grenzüberschreitenden Beförderung stattgefunden hätte (EuGH, Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 36 m. w. N.).

    Auch eine etwaige Bearbeitung der Gegenstände nach den Erstlieferungen ändert nichts am Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, weil die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht voraussetzt, dass dieselben - unbearbeiteten - Waren geliefert werden (EuGH, Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 46ff.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15

    Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden

    Danach kann die grenzüberschreitende Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, die folglich als Einzige nach Art. 146 MwStSystRL bzw. Art. 15 der 6. EG-Richtlinie als Ausfuhrlieferung von der Steuer befreit ist (ständige Rechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Reihengeschäften seit EuGH, Urteil vom 06.04.2006 C-245/04 - EMAG, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2006, 699; dem folgend u.a. EuGH, Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn 34; vom 21.02.2018 C-928/16 - Kreuzmayr, DStR 2018, 461, Rn 30; vom 19.12.2018 C-414/17 - Arex, UR 2019, 101, Rn 63).

    Dann wäre nur die Zweitlieferung als grenzüberschreitende Lieferung einzustufen (EuGH, Urteile vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn 34 ff.; vom 21.02.2018 C-928/16 - Kreuzmayr, DStR 2018, 461, Rn 32 f.; vom 19.12.2018 C-414/17 - Arex, UR 2019, 101, Rn 70; vom 10.07.2019 C-273/18 - Kursuzeme, juris, Rn 39, jeweils m. w. N.).

    Für eine Anwendung der Grundsätze über Reihengeschäfte in der im Streitfall streitigen Konstellation spricht, dass der EuGH (Urteil vom 26.07.2017 C-386/16 - Toridas, BFH/NV 2017, 1406, insbesondere Rn 47 ff.) dem Umstand, dass die im Reihengeschäft gelieferten Waren (Fisch) vom Ersterwerber sortiert, glasiert und verpackt wurden, keine Bedeutung beigemessen und die Grundsätze für Reihengeschäfte angewandt hat (daher an der Relevanz der unveränderten Marktgängigkeit zweifelnd Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 181. Lieferung 03.2019, § 3 Rn 2063; für eine eher weite Auslegung des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG auch Heuermann, UR 2017, 853 [857]).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen

    Demnach muss mit jedem innergemeinschaftlichen Erwerb, der im Mitgliedstaat der Beendigung der innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen besteuert wird, eine Lieferung einhergehen, die im Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung als innergemeinschaftliche Lieferung befreit ist (EuGH, Urteile vom 27.09.2007 C-409/04 Rs. Teleos, BStBl II 2009, 70, Rn. 23 f.; vom 06.04.2006, Rs. EMAG Handel Eder, C-245/04, DStR 2006, 699, Rn.  29 und vom 26.07.2017 C-386/16 Rs. Toridas, BFH/NV 2017, 1406, Rn. 31).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 411/17
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 v. 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305 ), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. KK-StPO/ Schneider, aaO. Rn. 8; LR-StPO/Stuckenberg, § 206a Rn. 83; Krehl/Eidam, Die überlange Dauer von Strafverfahren, NStZ 2006, 1 ).
  • LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 vom 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305, Rn. 8 nach juris), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 418/17
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 v. 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305 ), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. KK-StPO/ Schneider, aaO. Rn. 8; LR-StPO/Stuckenberg, § 206a Rn. 83; Krehl/Eidam, Die überlange Dauer von Strafverfahren, NStZ 2006, 1 ).
  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 290/19

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Tat und

    Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift weisen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts Rechtsfehler auf, weil angesichts des Verfahrensablaufs der zeitliche Abstand zwischen der begangenen Tat und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als solche bei der Straffestsetzung nicht mildernd berücksichtigt wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08 Rn. 7 und vom 9. Juni 2017 - 1 StR 45/17 Rn. 8 f.).
  • LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 vom 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305, Rn. 8 nach juris), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).
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