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   BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16   

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https://dejure.org/2017,21461
BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16 (https://dejure.org/2017,21461)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2017 - 2 StR 178/16 (https://dejure.org/2017,21461)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16 (https://dejure.org/2017,21461)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 2 StGB, § 66 Abs 3 S 1 StGB
    Strafverurteilung: Fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • IWW

    § 66 Abs. 2, § ... 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 66 StGB, § 66 Abs. 1 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 66 Abs. 3 StGB, Art. 316f Abs. 1 EGStGB, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 StGB, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 463 Abs. 1, 3 StPO, § 454 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 57 Abs. 3 Satz 1 StGB, §§ 67c Abs. 1 Satz 1, 2. Hs., 68 Abs. 2 StGB, §§ 68a ff. StGB, § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB, § 68g Abs. 2 Satz 1 StGB, § 68c Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 68 Abs. 1 StGB, § 71 StGB, § 145a StGB, § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 StGB, § 68b Abs. 2 StGB, § 57a Abs. 3 Satz 2 StGB, § 56c StGB, § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB, § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB, § 67a Abs. 2 Satz 1 StGB, § 63, § 64 StGB, § 67a Abs. 2 Satz 2 StGB, §§ 20, 21 StGB, § 66c Abs. 2 StGB, § 66c StGB, § 92 Abs. 1 StVollzG NRW, § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, § 92 Abs. 3 StVollzG NRW, § 119a StVollzG, § 119a Abs. 6 StVollzG, § 119a Abs. 7 StVollzG, § 66c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StGB, § 62 StGB

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der fakultativen Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe; Formelle und materielle Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung; Einzelfallbezogene Prüfung des Bedarfs der Anordnung

  • rewis.io

    Strafverurteilung: Fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 66 Abs. 2; § 66 Abs. 3
    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der fakultativen Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe; Formelle und materielle Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung; Einzelfallbezogene Prüfung des Bedarfs der Anordnung

  • datenbank.nwb.de

    Strafverurteilung: Fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sicherungsverwahrung - neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebenslange Freiheitsstrafe - plus Sicherungsverwahrung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anforderungen präzisiert: Entscheidungsdoppelpack zur Sicherungsverwahrung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe zulässig

  • taz.de (Pressebericht, 28.06.2017)

    Sicherungsverwahrung: Das "volle Programm" ist möglich

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Lebenslange Freiheitsstrafe mit besonderer Schwere der Schuld plus Sicherungsverwahrung zulässig?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zulässigkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 62, 211
  • NJW 2017, 14
  • NJW 2017, 3314
  • NStZ 2018, 32
  • StV 2020, 6 (Ls.)
  • JR 2018, 538
  • StraFo 2017, 426
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08 u.a. - BVerfGE 128, 326) wurde diese gesetzgeberische Entscheidung nicht berührt, da sich die Bedenken des Gerichts ausdrücklich nur auf die Ausgestaltung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den vorhergehenden Strafvollzug, nicht aber auf die formellen und materiellen Anordnungsvoraussetzungen des § 66 StGB bezogen.

    In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.) zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12), wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).

    In Umsetzung des verfassungsrechtlichen Ultima-Ratio-Prinzips und des "Individualisierungs- und Intensivierungsgebots' (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 379 f.) hat der Gesetzgeber mit der durch das "Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung' vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) zum 1. Juni 2013 eingeführten Vorschrift des § 66c Abs. 2 StGB vorgesehen, dass Tätern mit angeordneter Sicherungsverwahrung schon im Strafvollzug eine umfassende Betreuung, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten ist.

    Da die erfolgreiche Erprobung in Lockerungen aber besondere Bedeutung für die Prognosebasis im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Entlassung besitzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96, NJW 1998, 1133, 1134; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 381; kritisch zur früheren Praxis BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 386), werden die Vollzugsanstalten mit zunehmender Strafdauer und Näherrücken der sich anschließenden Sicherungsverwahrung auch bei begrenzter Lockerungseignung die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen zu prüfen haben (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 28/14, StV 2015, 573; MüKo-StGB/ Morgenstern/Drenkhahn, aaO, § 66c Rn. 70; AKSt-VollzG/Feest/Grüter, 7. Aufl., Teil VI Rn. 60; Renzikowski NJW 2013, 1638, 1639).

  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    In Anbetracht der eindeutigen Gesetzesfassung und des dahinterstehenden gesetzgeberischen Willens entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe im Fall des § 66 Abs. 1 StGB, der dem Tatgericht bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen kein Ermessen einräumt, zulässig ist, ohne dass dem die Maßgaben der Erforderlichkeit oder der Verhältnismäßigkeit entgegenstünden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 1 StR 558/12, NStZ-RR 2013, 256; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56).

    Gleiches kann sich aufgrund § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO in dem - seltenen, aber möglichen - Fall ergeben, dass das Urteil in einem zugunsten des Verurteilten geführten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird und in der erneuten Hauptverhandlung an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe tritt (BGH aaO, BGHSt 59, 56, 65 mwN).

  • BGH, 25.07.2012 - 2 StR 111/12

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei einem Bandido

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.) zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12), wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).

    Angesichts dessen erscheint es kaum denkbar, dass im Anschluss an eine bedingte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung wegen fortbestehender Gefährlichkeit des Betroffenen vollstreckt werden wird (Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 578/02 u.a., BVerfGE 117, 71, 93; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, NStZ-RR 2011, 41; kritisch zur gegenwärtigen Rechtslage Streng JZ 2017, 507).

  • BGH, 12.07.2002 - 2 StR 62/02

    Verurteilung wegen Raubmords an Rentner in Gießen bestätigt

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    Nach Kritik der Rechtsprechung an dieser Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417; Senat, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 2 StR 62/02, NJW 2002, 3559) hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344) das Wort "zeitig' aus allen Absätzen des § 66 StGB gestrichen, um auch die lebenslange Freiheitsstrafe vom Anwendungsbereich der Regelung zu erfassen (BT-Drucks. 14/9456, S. 8).
  • BGH, 24.01.2017 - 2 StR 459/16

    Heimtückemord (Zeitpunkt des Vorliegens der Arg- und Wehrlosigkeit:

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat er in bisherigen Entscheidungen jedoch eine einzelfallbezogene Prüfung verlangt, ob für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ein Bedarf besteht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 325/12, StV 2013, 630 und vom 24. Januar 2017 - 2 StR 459/16).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2016 - 3 Ws 780/15

    Notwendigkeit der Prüfung nach § 119a StVollzG

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    Im Hinblick auf die begrenzten Kapazitäten in den sozialtherapeutischen Einrichtungen (Neubacher in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. J Rn. 3 ff.; Egg in Schwind/Böhme/Jehle/ Laubenthal, Strafvollzugsgesetze - Bund und Länder, 6. Aufl., § 9 StVollzG Rn. 4) führen die gesetzlichen Betreuungsvorgaben zu einer Privilegierung von Strafgefangenen mit angeordneter Sicherungsverwahrung gegenüber den Gefangenen, die "nur' eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe zu verbüßen haben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 3 Ws 780/15 (StVollzG), Forum Strafvollzug 2016, 221; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 3 Ws 109/15 Vollz, bei Roth, NStZ 2017, 206 f.; SK-StGB/Sinn, 9. Aufl., § 66c Rn. 12; SSW-StGB/Jehle, 3. Aufl., § 66c Rn. 23).
  • OLG Hamm, 28.04.2014 - 1 Vollz (Ws) 28/14

    Gewährung von Vollzugslockerungen bei Anschlusssicherungsverwahrten

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    Da die erfolgreiche Erprobung in Lockerungen aber besondere Bedeutung für die Prognosebasis im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Entlassung besitzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96, NJW 1998, 1133, 1134; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 381; kritisch zur früheren Praxis BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 386), werden die Vollzugsanstalten mit zunehmender Strafdauer und Näherrücken der sich anschließenden Sicherungsverwahrung auch bei begrenzter Lockerungseignung die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen zu prüfen haben (OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2014 - III-1 Vollz (Ws) 28/14, StV 2015, 573; MüKo-StGB/ Morgenstern/Drenkhahn, aaO, § 66c Rn. 70; AKSt-VollzG/Feest/Grüter, 7. Aufl., Teil VI Rn. 60; Renzikowski NJW 2013, 1638, 1639).
  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 355/13

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung bei Verhängung

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.) zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12), wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    b) Die im Rahmen der Ermessensentscheidung angestellten Erwägungen des Landgerichts zu den erwartenden Wirkungen eines langjährigen Vollzugs und den mit fortgeschrittenem Lebensalter erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind frei von Rechtsfehlern (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, NStZ 2013, 707).
  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 129/13

    Tötung aufgrund der Abwendung der Partnerin vom Täter als niedrige Beweggründe

    Auszug aus BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
    In sog. Altfällen, in denen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I 2012, 2425) weiterhin auf der Grundlage des bisherigen Maßstabs strikter Verhältnismäßigkeit (BVerfG, aaO, BVerfGE 128, 326, 405 ff.) zu entscheiden war (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - 5 StR 617/12), wurde die Anordnung von Sicherungsverwahrung auf der Grundlage des § 66 Abs. 2 und des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als jedenfalls nicht unerlässlich angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - 3 StR 330/12; Senat, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; vom 17. April 2014 - 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207).
  • BGH, 23.04.2013 - 5 StR 617/12

    Rechtsfehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12

    Hinweispflicht; Anordnung der Sicherheitsverwahrung (noch nicht erledigte

  • BGH, 12.12.2012 - 2 StR 325/12

    Anordnung der Sicherungsverwahrung; Verwerfung der Revision als unbegründet

  • BGH, 10.01.2013 - 3 StR 330/12

    Zur Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10

    Mord; Sicherungsverwahrung (Aufrechterhaltung der Maßregelanordnung bei

  • BVerfG, 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

  • BGH, 21.03.2000 - 5 StR 41/00

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 168/18

    Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer

    d) Die Verhängung vorbehaltener Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 2 StGB nF neben lebenslanger Freiheitsstrafe begegnet mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenso wie die Verhängung obligatorischer und fakultativer primärer Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 zu § 66 Abs. 1 StGB; vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 sowie vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524 zu § 66 Abs. 2 StGB) keinen grundsätzlichen Bedenken.

    Zwar wird es aufgrund der im Wesentlichen vergleichbaren Bewertungsmaßstäbe kaum je der Fall sein, dass eine Aussetzung des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe verantwortet werden kann (§ 57a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), aber die im Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB erforderliche Prüfung die hangbedingte Gefährlichkeit des Verurteilten mit der Folge ergibt, dass nunmehr die vorbehaltene Sicherungsverwahrung anzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 218).

    bb) Darüber hinaus sind Fallkonstellationen denkbar, in denen ein umfassender Schutz der Allgemeinheit ohne Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe nicht gewährleistet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 216).

    Gleiches könnte sich gemäß § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO in dem - seltenen, aber denkbaren - Fall ergeben, in dem ein Urteil in einem zugunsten des Verurteilten erfolgreich durchgeführten Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben und in der erneuerten Hauptverhandlung anstelle lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt würde (BGH, Urteile vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 65 mwN; vom 28. Juni 21 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 216; kritisch Kett-Straub, JZ 2018, 101, 102).

    e) Bestehen sonach aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine grundsätzlichen Bedenken, Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe vorzubehalten, sind die möglichen Wirkungen einer kumulativen Anordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und der Maßregel vorbehaltener Sicherungsverwahrung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten jedoch im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 64; siehe auch BGH, Urteile vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211 und 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524 zu § 66 Abs. 2 und 3 StGB).

    cc) Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob im Einzelfall für die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitstrafe ein Bedarf besteht, ist außerdem zu berücksichtigen, dass eine solche Anordnung - ebenso wie in Fällen unbedingter Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 219) - für den Betroffenen belastende und begünstigende Auswirkungen hat, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen sind.

    Die Frage, ob den Gefangenen die in § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgeschriebene Betreuung angeboten worden ist, unterliegt gemäß § 119a StVollzG einer regelmäßigen strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle durch die zuständige Strafvollstreckungskammer (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 221 mit Anmerkung Hinz, JR 2018, 492 ff.).

    Gleiches gilt für den Eintritt der Führungsaufsicht bei gleichzeitiger Aussetzung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Maßregel zur Bewährung (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 219).

  • LG Bielefeld, 07.03.2019 - 1 Ks 24/18

    Prozess gegen Giftmischer: Quecksilber auf dem Pausenbrot

    Dieses Behandlungskonzept ist nach § 66c Abs. 2 StGB auch schon während des vorhergehenden Strafvollzugs und damit gerade auch dem zu einer lebenslänglichen Haftstrafe Verurteilten anzubieten, bei dem es regelmäßig wegen des Gleichlaufs des Prüfungsmaßstabs zu keiner Vollstreckung der Maßregel kommen dürfte und dem so bereits im Vollzug der Freiheitsstrafe ein gerichtlich effektiv durchsetzbarer Anspruch auf intensive Behandlung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2017 - 5 StR 8/17; Urteil vom 28.06.2017 - 2 StR 178/16).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 6 StS 2/23

    Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes aus politischen und

    Denn allein sie ermöglicht durch Eintritt der Führungsaufsicht (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB) eine ggf. längere und - auch nach Einführung von § 56c Abs. 2 Nr. 6 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) - gezieltere und intensivere, teils strafbewehrte (§ 145a StGB) Überwachung des Angeklagten im Falle bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, juris Rn.12 ff.).

    Dieser den Angeklagten durch Anordnung der Sicherungsverwahrung belastende Umstand geht zudem einher mit Vorteilen im Vollzug, die die Schwere des dem Angeklagten auferlegten Sonderopfers mildern (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, juris Rn. 22 ff.; vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, juris Rn. 14).

  • LG München I, 06.10.2020 - 1 Ks 128 Js 115661/18

    Angeklagte, Erkrankung, Freiheitsstrafe, Krankenhaus, Sicherungsverwahrung, Arzt,

    Die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung ist neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe, auch bei Feststellung der besonderen Schuldschwere, zulässig (BGH, Urteile vom 28.06.2017 - 2 StR 178/16 und 5 StR 8/17).

    Insbesondere ist stets unter Heranziehung eines Sachverständigen zu klären, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht, § 463 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 S. 2 StPO (BGH, Urteil vom 28.06.2017 - 2 StR 178/16 m.w.N.).

  • BGH, 31.08.2021 - 2 StR 140/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und

    aa) Die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ist auch in Fällen des § 66 Abs. 3 StGB neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht generell ausgeschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Juni 2017 - 2 StR 178/16, BGHSt 62, 211, 215 ff. mit Anm. Kett-Straub, JZ 2018, 101 ff.; BGH, Urteil vom 28. Juni 2017 - 5 StR 8/17, NStZ 2017, 524, 525 f. mit Anm. Hinz, JR 2018, 492 ff.; für § 66 Abs. 1 StGB BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 59 ff.).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17   

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https://dejure.org/2017,31087
BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17 (https://dejure.org/2017,31087)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2017 - 4 StR 193/17 (https://dejure.org/2017,31087)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2017 - 4 StR 193/17 (https://dejure.org/2017,31087)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 62 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: relevanter Prognosezeitraum; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Berücksichtigung außerstrafrechtlicher Sicherungssysteme)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 StGB, § 67b StGB, § 126a StPO, § 1896 BGB, §§ 1896 ff BGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Straf- und Sicherungsverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose und Beurteilungszeitraum; Bedeutung zwischenzeitlicher außerstrafrechtlicher Unterbringung sowie von ...

  • IWW

    § 20 StGB, § 63 StGB, § 67b StGB

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose mit Blick auf eine eingetrete Stabilisierung des Krankheitsbildes auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung; Berücksichtigung einer möglichen erneuten Verschlechterung ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Straf- und Sicherungsverfahren, Gefährlichkeitsprognose, Maßgeblicher Zeitpunkt, Betreuungsanordnung

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Straf- und Sicherungsverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose und Beurteilungszeitraum; Bedeutung zwischenzeitlicher außerstrafrechtlicher Unterbringung sowie von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 20; StGB § 63
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose mit Blick auf eine eingetrete Stabilisierung des Krankheitsbildes auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung; Berücksichtigung einer möglichen erneuten Verschlechterung ...

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Straf- und Sicherungsverfahren: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose und Beurteilungszeitraum; Bedeutung zwischenzeitlicher außerstrafrechtlicher Unterbringung sowie von ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 309
  • StraFo 2017, 426
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 30.11.2011 - 1 StR 341/11

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17
    Die Aufspaltung des Urteils in seinen freisprechenden Teil und die unterbliebene Maßregelanordnung ist hier nicht möglich, weil die Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Motivation des Beschuldigten mit denjenigen zur Schuldunfähigkeit, die zugleich Unterbau des Freispruchs und Voraussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB ist, in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - 1 StR 341/11).
  • BGH, 23.06.1993 - 3 StR 260/93

    Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17
    Außerstrafrechtliche Sicherungssysteme, um der Gefährlichkeit des Beschuldigten entgegenzuwirken, hier die vom Landgericht angeführten Maßnahmen der Betreuung mit den Möglichkeiten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Depotgabe von Psychopharmaka und der Unterbringung in einem betreuten Wohnen, stehen der Anordnung der Maßregel nicht entgegen (BGH, Urteile vom 23. Juni 1993 - 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, juris Rn. 16).
  • BGH, 30.08.1988 - 1 StR 358/88

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17
    Daher muss auch in Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung - etwa, wie hier, während der Unterbringung nach dem PsychKG und der einstweiligen Unterbringung - im Urteilszeitpunkt eine Stabilisierung des Krankheitsbildes eingetreten ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Prognoseentscheidung der Umstand in die Abwägung einbezogen werden, dass in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 30. August 1988 - 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 25.02.2010 - 4 StR 596/09

    Wirksamer Eröffnungsbeschluss (Verfahrenshindernis; vorschriftsmäßige Besetzung);

    Auszug aus BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17
    Außerstrafrechtliche Sicherungssysteme, um der Gefährlichkeit des Beschuldigten entgegenzuwirken, hier die vom Landgericht angeführten Maßnahmen der Betreuung mit den Möglichkeiten des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Depotgabe von Psychopharmaka und der Unterbringung in einem betreuten Wohnen, stehen der Anordnung der Maßregel nicht entgegen (BGH, Urteile vom 23. Juni 1993 - 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, juris Rn. 16).
  • BGH, 03.11.1977 - 1 StR 417/77

    Anforderungen an eine Sozialprognose zur Aussetzung einer Strafe zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17
    a) Das Landgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung des Tatrichters derjenige der Hauptverhandlung ist (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77, NJW 1978, 599; vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03; vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, StraFo 2005, 472).
  • BGH, 20.02.2008 - 5 StR 575/07

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Aussetzung zur Bewährung;

    Auszug aus BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17
    Solche täterschonenden Mittel - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - erlangen Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGH, Urteile vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, juris Rn. 14; vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260 f.).
  • BGH, 11.12.2008 - 3 StR 469/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Subsidiaritätsprinzip;

    Auszug aus BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17
    Solche täterschonenden Mittel - ihre Wirksamkeit vorausgesetzt - erlangen Bedeutung erst für die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGH, Urteile vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, juris Rn. 14; vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260 f.).
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 437/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17
    a) Das Landgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung des Tatrichters derjenige der Hauptverhandlung ist (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77, NJW 1978, 599; vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03; vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, StraFo 2005, 472).
  • BGH, 10.08.2005 - 2 StR 209/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Ermessen des Gerichts; länger

    Auszug aus BGH, 03.08.2017 - 4 StR 193/17
    a) Das Landgericht ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung des Tatrichters derjenige der Hauptverhandlung ist (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1977 - 1 StR 417/77, NJW 1978, 599; vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03; vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, StraFo 2005, 472).
  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 112/17

    Diebstahl mit Waffen (Beisichführen einer Waffe oder eines gefährlichen

    Bezogen auf die Hauptverhandlung als maßgeblichen Zeitpunkt für die tatrichterliche Prognose (BGH, Urteil vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, NStZ-RR 2017, 309 Rn. 16 mwN) hat das auch insoweit sachverständig beratene Landgericht die Wahrscheinlichkeit zukünftiger erheblicher Straftaten beanstandungsfrei festgestellt.
  • BGH, 22.05.2019 - 5 StR 683/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtwürdigung von Tat und

    Ein derartiges täterschonendes Mittel würde erst bei der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung Bedeutung erlangen können (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; vom 31. Mai 2012 - 3 StR 99/12 Rn. 10; vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07 Rn. 14, und vom 23. Februar 2000 17 18 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28).
  • BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Zwischenzeitlich erzielte Behandlungserfolge und eingetretene Stabilisierungen können daher die Annahme einer die Unterbringung rechtfertigenden Gefährlichkeitsprognose nicht hindern, wenn mit einer Verschlechterung der Verhältnisse und in der Folge mit erneuten rechtswidrigen Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2019 ? 4 StR 342/19 Rn. 4; Urteil vom 11. Oktober 2018 ? 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42 f.; Urteil vom 3. August 2017 ? 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426).
  • BGH, 11.10.2018 - 4 StR 195/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose:

    Zwar trifft es zu, dass bei der auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellenden Gefährlichkeitsprognose (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 10. August 2005 - 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370, 371) auch abzusehende zukünftige Entwicklungen in den Blick zu nehmen und in die Erwägungen einzustellen sind.

    Zwischenzeitlich erzielte Behandlungserfolge und eingetretene Stabilisierungen können daher die Annahme einer die Unterbringung rechtfertigenden Gefährlichkeitsprognose nicht hindern, wenn mit einer Verschlechterung der Verhältnisse und in der Folge mit erneuten rechtswidrigen Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 30. August 1988 - 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).

    Ein derartiges täterschonendes Mittel würde erst bei der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung Bedeutung erlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 StR 99/12, Rn. 10; Urteil vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, Rn. 14; Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28).

  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 530/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Daher muss auch in Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung im Urteilszeitpunkt eine Stabilisierung des Krankheitsbildes eingetreten ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Prognoseentscheidung der Umstand in die Abwägung einbezogen werden, dass in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 43; vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; vom 30. August 1988 - 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).

    Solche (täterschonenden) Mittel sind erst für die Frage bedeutsam, ob die Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, aaO; vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260, 261; vom 20. Februar 2008 - 5 StR 575/07, Rn. 14).

  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 30/17 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Lediglich die Belange der öffentlichen Sicherheit sind geeignet, einen Menschen ganz unabhängig vom Maß seiner Schuld auf unbestimmte Zeit einer Freiheitsentziehung zu unterwerfen (BGH Beschluss vom 7.6.2016 - 4 StR 79/16 - NStZ-RR 2016, 306 - Juris RdNr 7; BGH Beschluss vom 1.10.2013 - 3 StR 311/13 - NStZ-RR 2014, 42 - Juris RdNr 9; Schöch in Laufhütte ua, Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl 2007, § 63 RdNr 1; zum Verhältnis zu außerstrafrechtlichen Sicherungssystemen vgl BGH Urteil vom 3.8.2017 - 4 StR 193/17 - Juris RdNr 20; BGH Urteil vom 11.12.2008 - 3 StR 469/08 - NStZ 2009, 260 - Juris RdNr 3 f, jeweils mwN) .
  • BGH, 23.02.2021 - 1 StR 24/21

    Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

    Als besondere Umstände kommt dabei neben der Therapiebereitschaft etwa auch das Greifen von außerstrafrechtlichen Sicherungssystemen mit den Möglichkeiten der Betreuung nach Bürgerlichem Gesetzbuch, der Unterbringung in einem betreuten Wohnen oder der Depotabgabe von Psychopharmaka in Betracht (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 13.08.2019 - 4 StR 342/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Dies bedeutet aber nicht, dass die Gefährlichkeitsprognose nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellen ist; sie muss vielmehr einen längeren Zeitraum in den Blick nehmen (BGH, Urteile vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; vom 30. August 1988 - 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).

    In Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Behandlung im Urteilszeitpunkt eine Stabilisierung des Krankheitsbilds eingetreten ist, ist deshalb im Interesse der öffentlichen Sicherheit der Umstand in die Prognoseentscheidung einzustellen, dass in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42 f.; vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; vom 30. August 1988 - 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6).

  • BGH, 17.03.2022 - 4 StR 475/21

    Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zugleich mit

    Als besonderer Umstand in diesem Sinne kommt dabei auch das Eingreifen außerstrafrechtlicher Sicherungssysteme wie etwa die zivilrechtliche Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2017 ? 4 StR 193/17 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 28.05.2018 - 1 StR 51/18

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsklinik (erforderliche Prognose

    aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für sanktionsrechtliche Prognoseentscheidungen, zu denen diejenige über den hinreichend konkreten Therapieerfolg gemäß § 64 Satz 2 StGB gehört, ist der der tatrichterlichen Hauptverhandlung (BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03 und vom 3. August 2017 - 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426 (bzgl. der Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB) mwN).
  • BGH, 07.07.2020 - 2 StR 121/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

  • BGH, 06.02.2019 - 5 StR 495/18

    Zum Erfordernis erheblicher Straftaten bei der Anordnung der Unterbringung in

  • BGH, 23.01.2018 - 5 StR 488/17

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

  • LG Hannover, 14.08.2022 - 70 KLs 6/20

    Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen

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Rechtsprechung
   BGH, 02.08.2017 - 4 StR 261/17   

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BGH, Entscheidung vom 02.08.2017 - 4 StR 261/17 (https://dejure.org/2017,31089)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 2 StGB, § 67 Abs 2 S 2 StGB, § 67 Abs 2 S 3 StGB
    Vollstreckungsreihenfolge: Nichtanordnung des Vorwegvollzugs einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Nichtanordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe

  • rewis.io

    Vollstreckungsreihenfolge: Nichtanordnung des Vorwegvollzugs einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Nichtanordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de

    StGB § 55 Abs. 2 ; StGB § 67 Abs. 2 S. 2
    Aufrechterhaltung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Nichtanordnung eines Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe

  • datenbank.nwb.de

    Vollstreckungsreihenfolge: Nichtanordnung des Vorwegvollzugs einer hohen Gesamtfreiheitsstrafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 271
  • StraFo 2017, 426
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 406/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; nachträgliche Bildung der

    Auszug aus BGH, 02.08.2017 - 4 StR 261/17
    Es hat deshalb zutreffend die im Urteil des Amtsgerichts Herne vom 31. August 2015 angeordnete Maßregel nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten, weil die jetzt abgeurteilten Taten vor dieser Verurteilung des Angeklagten begangen wurden (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105 f. mwN).
  • BGH, 27.08.2020 - 4 StR 670/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Vorrang vor den Regelungen über die

    In Fällen, in denen nachträglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, dass eine nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am Halbstrafenzeitpunkt orientierte Anordnung des Vorwegvollzugs - wie hier - zu einer Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug führen müsste, kann entgegen der Regel des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Entscheidung über einen Vorwegvollzug verzichtet werden (BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526, 527; vom 2. August 2017 - 4 StR 261/17, StV 2019, 271 und vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208 f.).
  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 47/19

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

    Dadurch wird, dem Grundsatz des § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO entsprechend, auch in diesen Fällen die Unterbringung grundsätzlich vor der in einem anderen Verfahren verhängten Freiheitsstrafe vollzogen und eine - gegebenenfalls den Therapieerfolg gefährdende - Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug vermieden (vgl. zu dieser Zielsetzung in anderem Zusammenhang BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526, 527; vom 2. August 2017 - 4 StR 261/17, StraFo 2017, 426; vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106).
  • BGH, 23.11.2017 - 4 StR 477/17

    Reihenfolge der Vollstreckung bei gleichzeitiger Anordnung von Strafe und

    Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn nachträglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird, dass eine nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am Halbstrafenzeitpunkt orientierte Anordnung des Vorwegvollzugs zu einer Herausnahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug führen muss und dies zur Folge hat, dass der Zweck der Maßregel gefährdet und nicht, wie es § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB voraussetzt, leichter erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2017 - 4 StR 261/17, StraFo 2017, 426; Beschluss vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105 f. in einer nicht tragenden Erwägung).
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