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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,560
BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16 (https://dejure.org/2017,560)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16 (https://dejure.org/2017,560)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16 (https://dejure.org/2017,560)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • HRR Strafrecht

    § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG; § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG; § 2 Abs. 3 StGB; § 4 Abs. 3 OWiG; § 354a StPO; Art. 14, 15 Marktmissbrauchsverordnung
    Keine Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation (Anforderungen des Bestimmtheitsgebots bei Blankettverweisung auf Gemeinschaftsrecht; Einbeziehung des erweiterten Regelungszusammenhangs in die Verweisung; Wille des Gesetzgebers; Hinausschieben des ...

  • lexetius.com

    WpHG § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2; StGB § 2 Abs. 3; OWiG § 4 Abs. 3; StPO § 354a

  • openjur.de
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 Abs 3 Nr 1 WpHG vom 30.06.2016, § 39 Abs 3d Nr 2 WpHG vom 30.06.2016, § 2 Abs 3 StGB, § 4 Abs 3 OWiG, § 354a StPO
    Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation nach der Neufassung des WpHG

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 39 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 4, § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG, § 331 Nr. 2 HGB, § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, 5 StGB, § 4 Abs. 1 OWiG, § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG, § 354a StPO, § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG, Art. 14 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, § 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG, § 38 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, § 39 Abs. 4a WpHG, § 20a WpHG, § 14 WpHG, §§ 38, 39 WpHG, § 38 Abs. 3 Nr. 1, Richtlinie 2003/6/EG, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 3d WpHG, Verordnung (EU) Nr. 596/2014, Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, § 38 Abs. 3 WpHG, § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e WpHG, Richtlinie 2014/57/EU

  • Wolters Kluwer

    Nichtbestehen einer gesetzlichen Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation

  • Betriebs-Berater

    Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel und Marktmanipulation

  • rewis.io

    Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation nach der Neufassung des WpHG

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Strafbarkeit der Marktmanipulation

  • bghst-wolterskluwer

    WpHG § 38 Abs. 3 Nr. 1, § 39 Abs. 3d Nr. 2; StGB § 2 Abs. 3; OWiG § 4 Abs. 3; StPO § 354a
    Insiderhandel und Marktmanipulation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WpHG § 38 Abs. 3 Nr. 1; WpHG § 39 Abs. 3d Nr. 2
    Nichtbestehen einer gesetzlichen Lücke in der Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation

  • datenbank.nwb.de

    Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation nach der Neufassung des WpHG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel und Marktmanipulation

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insiderhandel und Marktmanipulation: Keine Ahndungslücke infolge der Änderung des WpHG durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insiderhandel, Marktmanipulation - und die Neuregelung des Wertpapierrechts

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel und Marktmanipulation

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel und Marktmanipulation

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Insiderhandel, Marktmanipulation

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel und Marktmanipulation

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel und Marktmanipulation

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Keine Generalamnestie bei Insiderhandel und Marktmanipulation wegen Gesetzeslücke

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Kapitalmarktdelikte waren durchgängig verfolgbar

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Kapitalmarktdelikte waren durchgängig verfolgbar

Besprechungen u.ä. (4)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Bestimmtheit und Fehleranfälligkeit von Blankettverweisungen auf europäisches Recht im Marktmissbrauchsrecht (Katharina Lienert; HRRS 2017, 265-271)

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Referenzierung nicht geltenden Unionsrechts in Blanketttatbeständen exemplifiziert anhand der jüngsten Änderung der §§ 38, 39 WpHG (Georg Köpferl; ZIS 2017, 201)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kleine Ursache, große Wirkung - 1. FiMaNoG eliminiert Strafbarkeit nach WpHG (RA Dr. Manuel Lorenz und RA Johannes Zierden; HRRS 2016, 443-448)

  • dirk.org PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Generalamnestie im Kapitalmarktrecht? (RA Christoph Rothenfußer; Börsen-Zeitung vom 07.07.2016)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 62, 13
  • NJW 2017, 966
  • ZIP 2017, 173
  • NStZ 2017, 234
  • NStZ 2017, 692
  • WM 2017, 172
  • BB 2017, 524
  • DB 2017, 360
  • NZG 2017, 236
  • StraFo 2017, 72
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
    (1) Der Gesetzgeber darf bei der Umschreibung des Tatbestandes auch auf Vorschriften anderer Normgeber, unter anderem auch auf das Unionsrecht verweisen (BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650 f.; BVerfGE 47, 285, 312).

    (2) Blankettnormen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht müssen allerdings den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügen; die möglichen Fälle der Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit müssen sich schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650 f.; BVerfGE 14, 174, 185 f.).

    Dafür müssen die Blankettnormen hinreichend klar erkennen lassen, worauf sich die Verweisung bezieht (vgl. BVerfGE 14, 245, 252 f., BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650).

    Statische Verweisungen sind - in Abgrenzung zu dynamischen - verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der zuständige Gesetzgeber weiß, welchen Inhalt das in Bezug genommene Recht hat, und prüfen kann, ob er es sich mit diesem Inhalt zu eigen machen will (BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650; BVerfGE 26, 338, 366; BVerfG (Kammer), NVwZ-RR 1992, 521).

    Unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet und damit hinreichende Bestimmtheit gewinnt (vgl. BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650 f.; BVerfGE 96, 68, 97 f.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Adressaten der Verbote aus dem Kreis der natürlichen Personen in der Regel um solche mit einer fachspezifischen Ausbildung handelt; soweit dies nicht der Fall ist, obliegt es ihnen kraft der von ihnen ausgeübten Funktion, sich fachlich fortzubilden und gegebenenfalls beraten zu lassen (vgl. BVerfGE 26, 186, 204; 48, 48, 57; siehe auch BVerfG, NJW 2016, 3648, 3651 Rn. 52).

  • BVerfG, 19.12.1991 - 2 BvR 836/85

    Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift der Art. 3 und 6

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
    Es ist der Wille des deutschen Normgebers ersichtlich, unionsrechtliche Vorschriften ungeachtet ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit im nationalen Recht in eine Blankettnorm aufzunehmen (vgl. BVerfG (Kammer), NVwZ-RR 1992, 521, 522).

    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich auch nicht daran gehindert, auf nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht zu verweisen (vgl. oben sowie BVerfG (Kammer), NVwZ-RR 1992, 521, 522; BGH, Beschluss vom 20. November 2013 - 1 StR 544/13).

    (a) Erforderlich ist somit zunächst, dass die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfG (Kammer), NVwZ-RR 1992, 521 mwN).

    Statische Verweisungen sind - in Abgrenzung zu dynamischen - verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der zuständige Gesetzgeber weiß, welchen Inhalt das in Bezug genommene Recht hat, und prüfen kann, ob er es sich mit diesem Inhalt zu eigen machen will (BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650; BVerfGE 26, 338, 366; BVerfG (Kammer), NVwZ-RR 1992, 521).

  • BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69

    Porst-Fall

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit deskriptiven, exakt erfassbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben (vgl. BVerfGE 4, 352, 358; 28, 175, 183).
  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Adressaten der Verbote aus dem Kreis der natürlichen Personen in der Regel um solche mit einer fachspezifischen Ausbildung handelt; soweit dies nicht der Fall ist, obliegt es ihnen kraft der von ihnen ausgeübten Funktion, sich fachlich fortzubilden und gegebenenfalls beraten zu lassen (vgl. BVerfGE 26, 186, 204; 48, 48, 57; siehe auch BVerfG, NJW 2016, 3648, 3651 Rn. 52).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
    Statische Verweisungen sind - in Abgrenzung zu dynamischen - verfassungsrechtlich unbedenklich, weil der zuständige Gesetzgeber weiß, welchen Inhalt das in Bezug genommene Recht hat, und prüfen kann, ob er es sich mit diesem Inhalt zu eigen machen will (BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650; BVerfGE 26, 338, 366; BVerfG (Kammer), NVwZ-RR 1992, 521).
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Adressaten der Verbote aus dem Kreis der natürlichen Personen in der Regel um solche mit einer fachspezifischen Ausbildung handelt; soweit dies nicht der Fall ist, obliegt es ihnen kraft der von ihnen ausgeübten Funktion, sich fachlich fortzubilden und gegebenenfalls beraten zu lassen (vgl. BVerfGE 26, 186, 204; 48, 48, 57; siehe auch BVerfG, NJW 2016, 3648, 3651 Rn. 52).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
    Inhalt des Bestimmtheitsgebots ist die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (st. Rspr. seit BVerfGE 25, 269, 285).
  • BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
    Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit deskriptiven, exakt erfassbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben (vgl. BVerfGE 4, 352, 358; 28, 175, 183).
  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 224/09

    Insidergeschäfte; Insidertatsache; Kurserheblichkeit; Bemessung des

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
    Den der Nebenbeteiligten durch die Tat des Nichtrevidenten K. zugeflossenen Sondervorteil (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 224/09, NStZ 2010, 339 ff.) hat die sachverständig beratene Wirtschaftsstrafkammer auf hinreichender Tatsachengrundlage unter Anwendung nachvollziehbarer Methoden und Berücksichtigung des Zweifelsgrundsatzes rechtsfehlerfrei geschätzt.
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
    Unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe sind im Strafrecht jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Norm mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bietet und damit hinreichende Bestimmtheit gewinnt (vgl. BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650 f.; BVerfGE 96, 68, 97 f.).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BGH, 20.11.2013 - 1 StR 544/13

    Bestimmtheit der Verweisung auf eine veraltete Umsatzsteuerrichtlinie im Rahmen

  • BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvR 702/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung der Blankettnorm des § 366

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • BGH, 21.06.2016 - 5 StR 183/16

    Rechtskraft des Schuldspruchs nach Ablauf der Revisionsfrist bei der auf den

  • EuGH, 17.11.2011 - C-412/10

    Homawoo - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Denn die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen bzw. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 378/17 Rn. 28 mwN; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 Rn. 6).
  • BGH, 08.08.2018 - 2 StR 210/16

    Marktmanipulation (keine Ahndungslücke bzw. Generalamnestie durch vorzeitige

    Der Senat teilt die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, ZIP 2018, 1126 ff. und vom 13. Juni 2018 - 2 BvR 375/17, 2 BvR 1785/17, WM 2018, 1251) als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehene Auslegung der §§ 38 Abs. 3 Nr. 1, 39 Abs. 3d Nr. 2 WpHG in der Fassung des 1. FiMaNoG durch den 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 ff.).

    aa) Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 38, 39 WpHG waren und sind als Blankettnormen ausgestaltet; sie nehmen zur Umschreibung des straf- bzw. bußgeldbewehrten Verhaltens unmittelbar Bezug auf die MAR (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13, 14 f.).

    In allen Fällen handelt es sich - anders als etwa in § 1 Abs. 1 Nr. 6e WpHG mit seiner ausdrücklichen Bezugnahme auf die MAR "in ihrer jeweils geltenden Fassung' - um statische Verweisungen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13, 18 f.; Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, 2689, 2691; Hippeli, jurisPRHaGesR 2/2017, Anm. 5; Kudlich, ZBB/JBB 2017, 72, 75; Klöhn/Büttner, ZIP 2016, 1801, 1805; aA Köpferl, ZIS 2017, 201, 209; siehe auch Poelzig, NZG 2016, 528, 537).

    Die Frage, ob es sich dabei - worauf die Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks. 18/7482, S. 1 einerseits und S. 80 andererseits) sowie der geringe zeitliche Abstand des Inkrafttretens beider Regelungswerke hindeuten könnte - um ein gesetzgeberisches Versehen (Möllers/Herz, JZ 2017, 445; Szesny, BB 2017, 515, 517) oder um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung handelte (vgl. BaFin, Pressemitteilung vom 8. Juli 2016; Pananis, NStZ 2017, 234, 237; Klöhn/Büttner, ZIP 2016, 1801, 1806), ist nunmehr in letzterem Sinne entschieden.

    Die Umschreibung des strafbewehrten Verhaltens als "Verstoß' gegen die MAR setzt nicht voraus, dass diese Verordnung in allen Mitgliedstaaten für die Normadressaten bereits unmittelbare Geltung erlangt hat (Kudlich, ZBB/JBB 2017, 72, 74; Bergmann/Vogt, NZWiSt 2017, 146, 151; aA Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, 2689, 2690; Gaede, wistra 2017, 41, 44; Szesny, BB 2017, 515, 517; Bülte/Müller, NZG 2017, 205, 209 f.).

    Der Gesetzeswortlaut steht mithin einer Auslegung der §§ 38, 39 WpHG nicht entgegen, dass sie auch vor dem 3. Juli 2016 begangene Verstöße gegen die in der MAR enthaltenen Gebote und Verbote erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, juris Rn. 25; aA Möllers/Herz, WuB 2017, 309, 312; Gaede, wistra 2017, 41, 43 ff.; Rothenfußer/Jäger, NJW 2016, 2689, 2691; Wessing/Janssen, EWiR 2017, 165, 166; Bülte/Wick, ZWH 2017, 318, 320).

    Der Gesetzeswortlaut belegt vielmehr durch den mit einer Konjunktion ("indem') eingeleiteten erläuternden Nebensatz, dass der "Verstoß gegen die MAR' nicht als ein zusätzliches und eigenständiges Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist (zutreffend Bergmann/Vogt, NZWiSt 2017, 146, 150).

    Eine eigenständige strafbarkeitsbegrenzende Funktion kommt der gewählten Formulierung demgegenüber nicht zu (vgl. Kudlich, ZBB/JBB 2017, 72, 74; Bergmann/Vogt, NZWiSt 2017, 146, 150; aA Bülte/Müller NZG 2017, 205, 208).

    bb) Eine Auslegung der §§ 38, 39 WpHG unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ergibt, dass der Gesetzgeber des 1. FiMaNoG in den §§ 38, 39 WpHG auf die MAR unabhängig davon Bezug nehmen wollte, dass diese erst ab dem 3. Juli 2016 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung erlangte und zunächst (noch) keine unmittelbaren Verhaltenspflichten für die Normadressaten begründete (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, juris Rn. 10, BGHSt 62, 13, 17).

    cc) Die Auslegung der §§ 38, 39 WpHG dahin, dass der Gesetzgeber die MAR mit dem 1. FiMaNoG im Inland bereits zum 2. Juli 2016 und damit vorzeitig in Kraft gesetzt hat, gerät nicht in Konflikt mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, ZIP 2018, 1126, 1128; aA Gaede, wistra 2017, 41, 44 f.; Rossi NJW 2017, 966, 969; Bergmann/Vogt, NZWiSt 2017, 146, 150 f.).

    Die Normen sind - ungeachtet des Umstands, dass der in Bezug genommene Art. 15 MAR das Verbot der Marktmanipulation selbst nicht im Einzelnen umschreibt, sondern es insoweit eines Rückgriffs auf die in den Art. 7, 8 und 12 MAR enthaltenen Begriffsbestimmungen bedarf - hinreichend bestimmt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13, 19; aA Pananis, NStZ 2017, 234, 237; Bergmann/Vogt, wistra 2016, 347, 351).

    dd) Soweit schließlich bezweifelt worden ist, ob der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der durch Art. 288 Abs. 2 AEUV angeordneten unmittelbare Wirkung einer EU-Verordnung die Kompetenz habe, die Vorschriften der MAR durch eine nationale Regelung vorzeitig für anwendbar zu erklären (vgl. Rothenfußer, AG 2017, 149, 151; Rossi, NJW 2017, 966, 969), teilt der Senat diese Bedenken nicht.

    Der nationale Gesetzgeber hat nicht über den zeitlichen Anwendungsbereich der Marktmissbrauchsverordnung disponiert, sondern - ohne dass dies mit Unionsrecht in Konflikt geriete - durch eine nationale Strafnorm auf das Unionsrecht Bezug genommen und dieses vorzeitig umgesetzt (vgl. Möllers/Herz, WuB 2017, 309, 311).

    Es steht dem nationalen Gesetzgeber frei, eine Bindung der Normadressaten an eine in Kraft getretene EU-Verordnung in seinem Hoheitsgebiet vorzeitig herbeizuführen (zutreffend Möllers/Herz, WuB 2017, 309, 311; vgl. auch Lienert, HRRS 2017, 265, 266; Hippeli, jurisPRHaGesR 2/2017, Anm. 5).

    Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Möglichkeit den Intentionen des europäischen Verordnungsgebers im Kapitalmarktrecht zuwiderlaufen könnte, sind weder der MAR noch sonstigen europäischen Rechtsakten, die sich auf die Frage der Ahndung von Insiderhandel und Marktmanipulation beziehen, zu entnehmen (Möllers/Herz, WuB 2017, 309, 311; ebenso Gaede, wistra 2017, 41, 43; aA Rothenfußer, AG 2017, 149, 151).

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Das Urteil muss erkennen lassen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72, 73).
  • BGH, 18.05.2021 - 1 StR 144/20

    Untreue (Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht: grundsätzlich weiter

    Denn die Feststellungen zum nicht angefochtenen Schuldspruch lassen überhaupt keine Verurteilung zu (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 378/17 Rn. 28; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 Rn. 6).
  • OLG Oldenburg, 16.04.2021 - 1 Ws 71/21

    Verstoß gegen "alte" Vorschriften des AWG; Anwendung des

    Insofern lasse sich auch die höchstrichterliche (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966) wie verfassungsgerichtliche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091) Rechtsprechung, wonach es auf die Frage, ob die Bezugsnorm ihrerseits eine Rechtsfolge ausspreche und bereits noch gelte, nicht ankomme, hier nicht in Ansatz bringen.

    Denn auch in diesem Zeitraum bestand eine hinreichend bestimmte Verknüpfung zwischen der deutschen Blankettstrafnorm des Außenwirtschaftsrechts und der blankettausfüllenden Verhaltensnorm des Unionsrechts, da - in Anlehnung an die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966) - weder der Tatbestand des § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 und Satz 2 AWG a.F. ab Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005durch die Verordnung (EU) 2019/125 vom 16. Januar 2019 "ins Leere" geht (dazu lit. a)), noch aus verfassungsrechtlicher Sicht - insbesondere mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot - Bedenken gegen die Verweisung des § 18 AWG a.F. auf die vorerwähnten EU-Verordnungen bestehen (dazu lit. b)).

    Angesichts dessen handelt es sich bei der Regelung in § 18 AWG a.F. "wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 [...] verstößt, indem er..." um eine übliche Regelungstechnik, mit der der Gesetzgeber die genaue Bezeichnung der Verordnung gleichsam "vor die Klammer zieht", so dass in den darauf folgenden Verbotsregelungen keine vollständige inhaltliche Wiedergabe der Verordnung mehr erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966 ).

    Nimmt man die beiden Gesetzesbegründungen in den Blick, wird der Wille des nationalen Normgebers deutlich, die unionsrechtlichen Vorschriften ungeachtet ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit im nationalen Recht in die Blankettnorm des § 18 AWG aufzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 836/85, NVwZ-RR 1992, 521 ; BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966 ).

    Denn die Annahme, dass die Maßstäbe des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 01.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966) sich auch auf die vorliegende Konstellation einer nicht mehr gültigen Bezugsnorm übertragen lassen, findet ihre Stütze bereits in der jenen Beschluss bestätigenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091 [Herv. d. Senat]), in welcher ausgeführt wird, dass es auf die Frage, ob die Bezugsnorm ihrerseits eine Rechtsfolge ausspricht und bereits oder noch "gilt", nicht ankommt.

    Dies ist daraus zu ersehen, dass diese Vorschrift in einem Vollzitat auf die entsprechenden EU-Verordnungen Bezug nimmt, ohne dass - wie etwa in § 18 Abs. 4 Satz 2 AWG a.F. hinsichtlich der Anhänge (dazu sogleich) - auf die jeweilige Fassung der Verordnung verwiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966 ).

    Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Adressaten der Verbote aus dem Kreis der natürlichen Personen um solche mit einer fachspezifischen Ausbildung handelt; soweit dies nicht der Fall ist, obliegt es ihnen kraft der von ihnen ausgeübten Funktion, sich fachlich fortzubilden und gegebenenfalls beraten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.04.2010 - 2 BvR 871/04, 2 BvR 414/08, BVerfGK 17, 273, zit. n. juris Rn. 55 und 67; Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15, BVerfGE 143, 38 = NJW 2016, 3648 ; BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13 = NJW 2017, 966 ).

  • BGH, 04.06.2019 - 1 StR 585/17

    Insiderhandel; Urteilbegründung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil)

    bb) Die Unrechtskontinuität ist auch nach erstmaliger Inbezugnahme des Art. 14 Buchstabe a der europäischen Marktmissbrauchsverordnung durch § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG aF, normiert durch das Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514), gewahrt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13, 14 ff.).
  • BGH, 23.01.2018 - 5 StR 554/17

    Ins Leere gehende Verweisung im Markenrecht (keine Blankettnorm; Aufnahme des

    Denn bei der Strafvorschrift des § 143a MarkenG handelt es sich nicht etwa um eine Blankettnorm, die Sanktionen an Verstöße gegen anderweitig geregelte, lediglich in Bezug genommene Verhaltenspflichten anknüpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, BGHSt 62, 13).
  • OLG Zweibrücken, 05.11.2020 - 1 OWi 2 SsRs 124/20

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit der 54. Verordnung

    Ebenfalls zutreffend nimmt die Rechtsbeschwerde dabei an, dass als "milderes Gesetz" auch ein zwischenzeitlich eingetretener Rechtszustand anzusehen ist, in dem eine Strafbarkeit (im Falle des gleichlautenden § 2 Abs. 3 StGB) oder eine Ahndungsfähigkeit als Ordnungswidrigkeit (im Falle des § 4 Abs. 3 OWiG) ganz weggefallen ist (vgl. v.a. aus dem Gebiet des Wirtschaftsstraf- und -bußgeldrechts BGH, NStZ-RR 2019, 49, 50; NJW 2017, 966 Rn. 4; NStZ 1992, 535, 536; Reckmann, NZWiSt 2020, 293; Esser in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 StGB Rn. 4 ff.; Krenberger, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 4 OWiG Rn. 4).
  • BGH, 21.04.2021 - 3 StR 225/20

    Anwendbarkeit des Markenstrafrechts nach Wegfall des in Bezug genommenen

    Zudem kommt es nicht darauf an, ob die Bezugsnorm bereits oder noch gilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u.a., BVerfGE 8, 274, 302 f.; vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79, BVerfGE 60, 135, 158 ff.; vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17, NJW 2018, 3091 Rn. 24 ff.; BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 - 1 StR 544/13, NJW 2014, 1029; vom 10. Januar 2017 - 5 StR 532/16, NJW 2017, 966 Rn. 8; vom 8. August 2018 - 2 StR 210/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 20 Rn. 21 f.; Erbs/Kohlhaas/Kaiser, Strafrechtliche Nebengesetze, 210. EL, § 143a MarkenG Rn. 2a; LK/Dannecker/Schuhr, StGB, 13. Aufl., § 1 Rn. 146 f.; MüKoStGB/Maske-Reiche, 3. Aufl., § 143a Rn. 2; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 143a Rn. 2; zum Verweis auf eine nichtige Norm s. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1960 - 2 BvL 7/60, BVerfGE 11, 203, 218).
  • OLG Karlsruhe, 27.09.2018 - 2 Rb 5 Ss 625/18

    Zulässigkeit des Verbrennens pflanzlicher Abfälle auf eigenem Grundstück in

    Die Rechtslage ist damit vergleichbar, dass das deutsche Bundesrecht bei einer Änderung des Rechts der Europäischen Union nicht angepasst wird (vgl. hierzu OLG Hamburg VRS 112, 478; Beschluss vom 23.10.1987 - 3 Ss 25/87 OWi -, juris; OLG Köln NJW 1988, 657; BayObLG VRS 74, 227; zur Frage einer Ahndungslücke betreffend Insiderhandel und Marktmanipulation allerdings BGHSt 62, 13 = NStZ 2017, 234 mit krit. Anm. Pananis [das BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17 -, juris, hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da kein Verstoß gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG vorliege]).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47786
BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16 (https://dejure.org/2016,47786)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2016 - 3 StR 248/16 (https://dejure.org/2016,47786)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16 (https://dejure.org/2016,47786)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 13 StGB; § 1618a BGB
    Garantenpflicht von Kindern gegenüber Eltern bei bestehender häuslicher Gemeinschaft; Wahl des Strafrahmens beim Zusammentreffen von Milderungsgründen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1618a BGB, § 13 Abs 1 StGB, § 212 StGB
    Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung aus familiärer Beistandspflicht

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 13 Abs. 1 StGB, § 1618a BGB, § 1353 BGB, § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 213 Alternative 2 StGB, § 212 Abs. 1 StGB, § 213 StGB, § 64 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer Garantenstellung aufgrund der Schutzpflicht als Tochter gegenüber ihrer mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Mutter

  • rewis.io

    Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung aus familiärer Beistandspflicht

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 1353; BGB § 1618a; StGB § 13 Abs. 1
    Bestehen einer Garantenstellung aufgrund der Schutzpflicht als Tochter gegenüber ihrer mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Mutter

  • datenbank.nwb.de

    Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung aus familiärer Beistandspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Totschlag durch Unterlassen: Garantenpflicht der Tochter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Totschlag durch Unterlassen - durch die Tochter

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Minder schwerer Fall - und der gesetzlich vertypte Milderungsgrund

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen - und die psychische Disposition

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Totschlag durch Unterlassen: Garantenstellung aus familiärer Beistandspflicht

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Unter einem Dach lebende Eltern und Kinder sind Garanten füreinander - unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhältnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinder müssen sterbendem Elternteil trotz zerrütteter Familienverhältnisse aufgrund Zusammenlebens mit Elternteil helfen - Bei Nichtergreifen von Hilfsmaßnahmen kann Strafbarkeit wegen Totschlags durch Unterlassung bestehen

  • archive.is (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.02.2016)

    Hungertod-Urteil: Bundesgerichtshof soll prüfen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 401
  • FamRZ 2017, 406
  • StraFo 2017, 72
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Vielmehr begründet die in § 1618a BGB normierte familiäre Solidarität schon von Gesetzes wegen im Eltern-Kind-Verhältnis bei faktischem Zusammenleben in aller Regel eine gegenseitige Schutzpflicht, die als Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB das Handeln gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1963 - 4 StR 390/63, BGHSt 19, 167 ff.; bei Ehegatten schon BGH, Urteil vom 12. Februar 1952 - 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150, 153 f.; im Ergebnis ebenso LK/Weigend, StGB, 12. Aufl., § 13 Rn. 26; enger SK-StGB/Rudolphi/Stein, 119. Lfg., § 13 Rn. 49).
  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 91/87

    Gemeinschaftlich begangener Mordversuch mittels Verabreichung von Medikamenten -

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Der sonst für das Vorliegen einer Garantenpflicht bei tatsächlichem Zusammenwohnen notwendigen - jedenfalls konkludenten - Erklärung der Übernahme einer Schutzfunktion im Einzelfall (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. September 1983 - 2 StR 239/83, NStZ 1984, 163 f.; vom 8. April 1987 - 3 StR 91/87, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 3) bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden somit nicht.
  • BGH, 04.04.1995 - 4 StR 95/95

    Psychische Disposition - Hang - Rauschmittel - Rausch - Übermaß - Unterbringung -

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Ein solcher liegt nicht nur - wovon die Strafkammer möglicherweise ausgegangen ist - im Falle einer chronischen, physischen oder psychischen Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 4. April 1995 - 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4).
  • BGH, 13.01.2011 - 3 StR 429/10

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Versuch; Regelwirkung); Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Ein solcher liegt nicht nur - wovon die Strafkammer möglicherweise ausgegangen ist - im Falle einer chronischen, physischen oder psychischen Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH, Beschlüsse vom 4. April 1995 - 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4).
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 153/03

    Ende der strafrechtlichen Garantenpflicht unter Eheleuten (Trennung in der

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Dass Eltern und Kinder nach dieser Norm Verantwortung füreinander tragen, beansprucht somit auch Geltung für die strafrechtliche Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 3 StR 153/03, BGHSt 48, 301, 304 zu § 1353 BGB).
  • BGH, 29.11.1963 - 4 StR 390/63
    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Vielmehr begründet die in § 1618a BGB normierte familiäre Solidarität schon von Gesetzes wegen im Eltern-Kind-Verhältnis bei faktischem Zusammenleben in aller Regel eine gegenseitige Schutzpflicht, die als Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB das Handeln gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1963 - 4 StR 390/63, BGHSt 19, 167 ff.; bei Ehegatten schon BGH, Urteil vom 12. Februar 1952 - 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150, 153 f.; im Ergebnis ebenso LK/Weigend, StGB, 12. Aufl., § 13 Rn. 26; enger SK-StGB/Rudolphi/Stein, 119. Lfg., § 13 Rn. 49).
  • BGH, 07.09.1983 - 2 StR 239/83

    Garantenstellung durch Übernahme einer Schutzpflicht - Erkennbarkeit der

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Der sonst für das Vorliegen einer Garantenpflicht bei tatsächlichem Zusammenwohnen notwendigen - jedenfalls konkludenten - Erklärung der Übernahme einer Schutzfunktion im Einzelfall (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. September 1983 - 2 StR 239/83, NStZ 1984, 163 f.; vom 8. April 1987 - 3 StR 91/87, BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 3) bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden somit nicht.
  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 106/10

    Strafzumessung; Totschlag in einem minder schweren Fall (allgemeine

    Auszug aus BGH, 13.10.2016 - 3 StR 248/16
    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Strafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2, NStZ-RR 2010, 336 (LS)).
  • BGH, 02.08.2017 - 4 StR 169/17

    Begehen durch Unterlassen (Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem

    Dies bedeutet, dass bei Prüfung einer Einstandspflicht von Kindern gegenüber Eltern im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB maßgeblich auf § 1618a BGB zurückzugreifen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, NStZ 2017, 401; BeckOK-BGB/Enders, Stand: 15. Juni 2017, § 1618a Rn. 4; Jauernig/Budzikiewicz, BGB, 16. Aufl., § 1618a Rn. 4; Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1618a Rn. 3; Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1618a Rn. 21; Böhm, Garantenpflichten aus familiären Beziehungen, 2006, S. 205 ff. und S. 218 - ablehnend: NK-StGB/Gaede, 5. Aufl., § 13 Rn. 61; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Band II, § 32 Rn. 42; Bülte, GA 2013, 391, 398).

    b) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei einer zwischen Elternteil und Kind bestehenden Hausgemeinschaft eine gegenseitige strafrechtliche Einstandspflicht mit der Begründung bejaht, aus der in § 1618a BGB normierten familiären Solidarität folge jedenfalls bei faktischem Zusammenleben eine Schutzpflicht im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, NStZ 2017, 401).

    Ob sich eine Garantenpflicht - ohne das tatsächliche Vorliegen einer effektiven Familiengemeinschaft - allein aus der formal bestehenden familienrechtlichen Beziehung ergeben kann, hat der 3. Strafsenat ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016, aaO).

  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21

    Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die

    Ihr kommt im Hinblick auf ihre Leitbildfunktion auch Bedeutung bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ausfüllung von Lücken zu, weshalb sie für die strafrechtliche Betrachtung zur Bestimmung einer Garantenstellung Geltung beansprucht (vgl. BGH Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16 - FamRZ 2017, 406 Rn. 3).
  • BGH, 29.09.2021 - 2 StR 491/20

    Totschlag durch Unterlassen (Garantenstellung: Eltern-Kind-Beziehung, familiäre

    Vielmehr begründet die in § 1618a BGB normierte familiäre Solidarität schon von Gesetzes wegen im Eltern-Kind-Verhältnis bei faktischem Zusammenleben in aller Regel eine gegenseitige Schutzpflicht, die als Garantenpflicht ein Handeln zur Gefahrenabwehr gebietet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, NStZ 2017, 401).
  • BGH, 07.09.2017 - 1 StR 329/17

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Revisibilität; Beweiswert der

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16, juris Rn. 6 und vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 04.04.2017 - 3 StR 516/16

    Strafrahmenwahl bei Zusammentreffen von minder schwerem Fall und gesetzlich

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16, juris Rn. 6; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 614/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vermutung des verminderten Schuldgehalts: die

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2017 - 3 StR 516/16 Rn. 6; vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16 Rn. 6 und vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16 Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 14/19

    Strafzumessung (Verhältnis von minder schwerem Fall und vertyptem

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2017 - 3 StR 516/16, NStZ 2017, 524; vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16, Rn. 6 und vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 05.05.2020 - 4 StR 597/19

    Tateinheit (Bildung einer Gesamtstrafe: Strafrahmenwahl bei Vorliegen eines

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 ? 2 StR 567/16 Rn. 6; vom 13. Oktober 2016 ? 3 StR 248/16 Rn. 5; vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 264/17 Rn. 18).
  • BGH, 17.10.2017 - 3 StR 264/17

    Unvollständige Sachverhaltsaufklärung (Aufklärungsrüge; Gegenstand der

    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 2 StR 567/16, juris Rn. 6; vom 13. Oktober 2016 - 3 StR 248/16, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • LG Bonn, 01.09.2020 - 24 Ks 13/19
    Erwachsene Kinder sind ihren Eltern gegenüber, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, nach dem rechtlichen Grundgedanken des § 1618a BGB zu Schutz und Beistand derart verpflichtet, so dass von einer Garantenstellung im Sinne des § 13 StGB auszugehen ist (vgl. BGH NJW-Spezial 2017, 89 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.11.2016 - 2 StR 96/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,52321
BGH, 07.11.2016 - 2 StR 96/14 (https://dejure.org/2016,52321)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2016 - 2 StR 96/14 (https://dejure.org/2016,52321)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2016 - 2 StR 96/14 (https://dejure.org/2016,52321)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 6 Nr. 5 StGB; § 153c StPO
    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts beim Vertrieb von Betäubungsmitteln im Ausland (Weltrechtsprinzip: keine Einschränkung in Form eines nötigen materiellen Inlandsbezugs, prozessuale Lösung des Gesetzes, mögliche Einschränkung durch den völkerrechtlichen ...

  • lexetius.com

    StGB § 6 Nr. 5

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Nr 5 StGB, Art 2 Abs 1 SuchtstÜbk 1988, Art 2 Abs 3 SuchtstÜbk 1988, Art 4 Abs 1 SuchtstÜbk 1988, Art 4 Abs 2 SuchtstÜbk 1988
    Unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln im Ausland: Einschränkung des Weltrechtprinzips mit Blick auf den völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz

  • IWW

    § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB, §§ 3, 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB, § 6 Nr. 5 StGB, § 5 StGB, § 129b StGB, § 153c StPO

  • Wolters Kluwer

    Geltung des deutschen Strafrechts für im Ausland begangene Taten des "unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln"; Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Nr. 5 Strafgesetzbuch (StGB) aus völkerrechtlicher Sicht mit Blick auf den Nichteinmischungsgrundsatz

  • rewis.io

    Unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln im Ausland: Einschränkung des Weltrechtprinzips mit Blick auf den völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Strafrecht

  • bghst-wolterskluwer

    StGB § 6 Nr. 5
    Vertrieb von Betäubungsmitteln i.S.v. § 6 Nr. 5 StGB

  • rechtsportal.de

    StGB § 6 Nr. 5
    Geltung des deutschen Strafrechts für im Ausland begangene Taten des "unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln"; Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Nr. 5 Strafgesetzbuch ( StGB ) aus völkerrechtlicher Sicht mit Blick auf den Nichteinmischungsgrundsatz

  • rechtsportal.de

    StGB § 6 Nr. 5
    Geltung des deutschen Strafrechts für im Ausland begangene Taten des "unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln"; Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Nr. 5 Strafgesetzbuch ( StGB ) aus völkerrechtlicher Sicht mit Blick auf den Nichteinmischungsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de

    Unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln im Ausland: Einschränkung des Weltrechtprinzips mit Blick auf den völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BTM-Handel - und die Einschränkung des Weltrechtsprinzips

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln im Ausland: Einschränkung des Weltrechtsprinzips mit Blick auf den völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz (Prof. Dr. Martin Böse; ZJS 2017, 579)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 61, 290
  • NJW 2017, 1043
  • NStZ 2017, 295
  • StV 2017, 250
  • JR 2017, 394
  • StraFo 2017, 72
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.10.1976 - 3 StR 298/76

    Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in

    Auszug aus BGH, 07.11.2016 - 2 StR 96/14
    Soweit die Frage erörtert worden ist, wurde sie zumeist mit der Erwägung offen gelassen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt den erforderlichen Inlandsbezug aufweise (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 33).

    Dies ergibt sich zunächst aus einer umfassenden Auslegung von § 6 Nr. 5 StGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausdruck des Weltrechtsprinzips ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335 mit Anmerkung von Patzak; BGH, Urteil vom 22. September 2009 - 3 StR 383/09, NStZ 2010, 521; Beschluss vom 22. November 1999 - 5 StR 493/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37; Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336; vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 32).

    Es mag an dieser Stelle dahin stehen, ob der Vertrieb von Betäubungsmitteln mit Blick auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II, S. 1136 ff.) uneingeschränkt dem Weltrechtsprinzip unterfallen kann (krit. Afshar HRRS 2015, 331, 332 mwN) und damit die nationale Verfolgung im Ausland begangener Straftaten durch einen Ausländer völkerrechtlich in jedem Fall gerechtfertigt ist (zur Völkerrechtskonformität vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 33).

  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 472/85

    Entgeltlicher Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch als Vertrieb im

    Auszug aus BGH, 07.11.2016 - 2 StR 96/14
    Im Sinne von § 6 Nr. 5 StGB vertreibt Betäubungsmittel, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert (BGHSt 34, 1, 2).

    Dies ergibt sich zunächst aus einer umfassenden Auslegung von § 6 Nr. 5 StGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausdruck des Weltrechtsprinzips ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335 mit Anmerkung von Patzak; BGH, Urteil vom 22. September 2009 - 3 StR 383/09, NStZ 2010, 521; Beschluss vom 22. November 1999 - 5 StR 493/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37; Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336; vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 32).

    § 6 Nr. 5 StGB verfolgt den Zweck, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit grundsätzlich auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat (BGH, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335; Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3).

  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 11/87

    Auslieferung wegen einer im Ausland begangenen Betäubungsmittelstraftat;

    Auszug aus BGH, 07.11.2016 - 2 StR 96/14
    Soweit die Frage erörtert worden ist, wurde sie zumeist mit der Erwägung offen gelassen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt den erforderlichen Inlandsbezug aufweise (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 33).

    Dies ergibt sich zunächst aus einer umfassenden Auslegung von § 6 Nr. 5 StGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ausdruck des Weltrechtsprinzips ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335 mit Anmerkung von Patzak; BGH, Urteil vom 22. September 2009 - 3 StR 383/09, NStZ 2010, 521; Beschluss vom 22. November 1999 - 5 StR 493/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37; Urteile vom 12. November 1991 - 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2; vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336; vom 22. Januar 1986 - 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2, und vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 32).

    Daran könnten aber Zweifel aufkommen, weil das Übereinkommen eine Jurisdiktion nach dem Weltrechtsprinzip nicht ausdrücklich anordnet (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336) und zudem in Art. 2 Abs. 2 und 3 den völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz betont.

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 294/16

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung

    Bei der Verfolgung einer Auslandstat bedarf es zur Anwendung deutschen Strafrechts nach § 6 Nr. 5 StGB grundsätzlich keines legitimierenden Anknüpfungspunkts im Inland (vgl. Senat, Urteil vom 7. November 2016 - 2 StR 96/14, NJW 2017, 1043, 1044 f. mit Anm. Heim).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 335/22

    Einbeziehung der erweiterten Einziehung von Taterträgen und deren Werts aus

    Eines legitimierenden Anknüpfungspunkts im Inland darüber hinaus bedarf es danach bei der Verfolgung einer Auslandstat zur Anwendung deutschen Strafrechts grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2016 - 2 StR 96/14, BGHSt 61, 290, Rn. 8 ff. [mAnm Heim NJW 2017, 1045] und vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 Rn. 5, im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 ARs 10/15 Rn. 6 ff., jeweils mwN; krit. Schiemann, JR 2017, 339 ff. ["Strafrechtsimperialismus"]).
  • LG Traunstein, 30.03.2022 - 7 KLs 120 Js 44147/21

    Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Strafzumessung, Angeklagte, Untersuchungshaft,

    Im Sinne von § 6 Nr. 5 StGB vertreibt Betäubungsmittel, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert (BGHSt 34, 1 [2] = NStZ 1986, 320; BGH NJW 2017, 1043).
  • KG, 02.02.2022 - 151 AuslA 178/21

    Ablehnung der Auslieferung eines des unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln

    Von den zahlreichen Teilakten des Handeltreibens werden durch den Begriff des "Vertriebs" damit nur solche erfasst, die unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2016 - 2 StR 96/14 -, Rn. 7, juris, und Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11 -, Rn. 5, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,51692
BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16 (https://dejure.org/2016,51692)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2016 - 1 StR 358/16 (https://dejure.org/2016,51692)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 (https://dejure.org/2016,51692)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 53 Abs. 2 StGB; § 55 StGB; § 358 Abs. 2 StPO; § 43 StGB
    Nachträgliches Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe (selbstständiger Ausspruch einer Gesamtgeldstrafe neben Freiheitsstrafe: Ermessen des Tatrichters, erforderliche Begründung, revisionsrechtliche Kontrolle, Verschlechterungsverbot)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 StGB
    Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Anforderungen an die Urteilsbegründung bei selbstständiger Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe

  • IWW

    § 55 Abs. 1 StGB, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 53 Abs. 2 StGB, §§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 64 StGB, § 43 StGB, § 55 StGB, § 358 Abs. 2 StPO, §§ 459d, 459f StPO

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen

  • rewis.io

    Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Anforderungen an die Urteilsbegründung bei selbstständiger Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen

  • rechtsportal.de

    StGB § 53 Abs. 2 S. 2; StGB § 55 Abs. 1
    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen

  • datenbank.nwb.de

    Unterlassene Gesamtstrafenbildung: Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Anforderungen an die Urteilsbegründung bei selbstständiger Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gesamtstrafenfähige Einzelgeldstrafe und Einzelfreiheitsstrafe: Trotzdem keine Gesamtstrafenbildung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtstrafenbildung - und die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einzelfreiheitsstrafe + Einzelgeldstraf = Gesamtfreiheitsstrafe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2017, 72
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.12.2014 - 4 StR 486/14

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe:

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Dabei hat das Gericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob eher eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14, NStZ 2015, 334 und vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264; SSW-Eschelbach, StGB, 3. Aufl., § 53 Rn. 14).

    Der Senat kann angesichts der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls nicht ausschließen, dass der Angeklagte hierdurch ausnahmsweise beschwert ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14, wistra 2015, 187).

  • KG, 22.08.2002 - Ss 186/02
    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 11.06.2002 - 1 StR 142/02

    Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Dabei hat das Gericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob eher eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14, NStZ 2015, 334 und vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264; SSW-Eschelbach, StGB, 3. Aufl., § 53 Rn. 14).
  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    a) Ob beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird oder eine Geldstrafe oder Gesamtgeldstrafe selbstständig neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88, BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27).
  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    a) Ob beim Zusammentreffen einer Einzelfreiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird oder eine Geldstrafe oder Gesamtgeldstrafe selbstständig neben der Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88, BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1; Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden unerledigten Vorverurteilung entfällt nicht, wenn in der neuen oder einer früheren Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung abgesehen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 9a).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 700/94

    Beschränkung der Verfolgung einer Tat - Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 06.12.1989 - 3 StR 310/89

    Kenntnis von der wiederholten Straftatenbegehung unter Alkoholeinfluss zwingt zu

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe erleidet ein Angeklagter regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 22. März 1995 - 2 StR 700/94; vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und vom 4. August 1976 - 2 StR 420/76 bei Holtz MDR 1977, 109; KG, Beschluss vom 22. August 2002, NStZ 2003, 207).
  • BGH, 07.10.2010 - 1 StR 484/10

    Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 07.12.2016 - 1 StR 358/16
    Aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die selbstständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet (vgl. SSW-Eschelbach aaO Rn. 13); sie bedarf daher - anders als der Regelfall der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 484/10, wistra 2011, 19) - regelmäßig besonderer Begründung (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 53 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 04.08.1976 - 2 StR 420/76

    Zusammenfassung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit bereits rechtskräftig

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Das Urteil muss erkennen lassen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72, 73).
  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17

    Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven

    b) Spätestens aber das Oberlandesgericht hatte gemäß §§ 311 Abs. 1, 309 Abs. 2 StPO die Entscheidung über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 -, juris, Rn. 4) zu treffen.

    aa) Es hatte unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob vorliegend eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken eher entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 4 StR 486/14 -, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07 -, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2002 - 1 StR 142/02 -, juris, Rn. 2).

    Weil sich aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt, dass die selbstständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet, bedarf sie - anders als der Regelfall der Bildung einer Gesamtstrafe - allerdings regelmäßig besonderer Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 6 m.w.N.).

    Zwar mag eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen sein und die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig zu einer Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Bildung der Gesamtstrafe führen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 10).

    Unabhängig davon, ob das Verschlechterungsverbot im Rahmen der Entscheidung nach § 460 StPO überhaupt zur Anwendung kommt (ablehnend: LG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2008 - 26 Qs 192/08 -, juris, Rn. 24 ff.; LG Berlin, Beschluss vom 25. September 2000 - 533 Qs 33/00 -, NJW 2000, S. 3796; zweifelnd etwa: Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 32b) und ob das Landgericht in seinem Beschluss Rechtsfolgen im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung gesetzt hat, die "verschlechtert' werden konnten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 -, juris, Rn. 13 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 1 StR 212/10 -, juris, Rn. 40), verhindert dieses die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe jedenfalls nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris, Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 1 AR 224/03 - 5 Ws 90/03 -, juris, Rn. 16).

  • KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt;

    Zwar mag eine Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen sein und die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig zu einer Verschlechterung gegenüber dem Rechtszustand vor der Bildung der Gesamtstrafe führen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87 - und vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, Senat, Beschluss vom 17. April 2020 - (3) 161 Ss 32/20 (17/20), alle juris).

    Aber dies gilt nicht ausnahmslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, a.a.O. juris).

    (Etwas Anderes kann gelten, wenn die Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung feststellt, dass der Angeklagte wirtschaftlich nicht (mehr) in der Lage ist, die Geldstrafe zu begleichen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016, a.a.O.) oder sie durch freie Arbeit abzuleisten.

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Denn der Angeklagte erleidet durch die mit der Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe regelmäßig gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 StR 358/16 -, StraFo 2017, 72, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2000 - 2b Ss 253/00 - 37/00 III -, wistra 2001, 37, juris Rn. 10).

    Anders verhielte es sich, wenn feststünde, dass der Angeklagte die Geldstrafe weder zahlen noch durch freie Arbeit tilgen kann und mithin diese als Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - 1 StR 358/16 -, StraFo 2017, 72, juris Rn. 11).

  • OLG Celle, 29.11.2021 - 2 Ss 132/21

    Gesamtstrafenbildung trotz Verschlechterungsverbots bei Anordnung der

    Zwar steht der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen Freiheits- und Geldstrafen grundsätzlich das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen, wenn der Tatrichter gem. § 53 Abs. 2 S. 2 StGB ausnahmsweise von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen hatte, denn die Freiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris).

    Zwar lässt das angefochtene Urteil eine Begründung für die getroffene Entscheidung vermissen, obwohl diese aufgrund des Ausnahmecharakters einer selbstständigen Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 5 StR 60/18 -, juris).

  • LG Bochum, 07.11.2018 - 1 KLs 22/17
    Die Kammer hat schließlich von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, nicht gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 1 StGB auf eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe, sondern gem. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf Geldstrafe zu erkennen (vgl. BGH, Beschl. vom 07.12.2016, Az.: 1 StR 358/16, BeckRS 2016, 112680, Rn. 6, beck-online).

    Unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen entspricht jedoch eine kürzere Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe den Strafzwecken eher als eine längere Gesamtfreiheitsstrafe (vgl. BGH Beschl. vom 07.12.2016, Az.: 1 StR 358/16, BeckRS 2016, 112680, Rn. 6, beck-online), welche wegen der zwangsläufigen Erhöhung der Einsatzstrafe von der Strafart her häufig schon ein schwereres Übel darstellt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.08.2002, Az.: (5) Ss 186/02 (34/02), Rn. 5, juris m.w.N.).

  • BGH, 05.10.2022 - 6 StR 317/22

    Gesamtstrafenbildung; Verbot der Schlechterstellung

    b) Die nachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Geldstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB verstößt unter den hier gegebenen Umständen nicht gegen § 358 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, und vom 11. Februar 1988 - 4 StR 516/87, NStZ 1988, 284, 285); wenn - wie hier - Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammentreffen, ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1220).
  • BGH, 21.03.2018 - 5 StR 60/18

    Vorrang der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor der Zurückstellung der

    Im Übrigen bemerkt der Senat: Die Nichteinbeziehung einer an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf zwar einer Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72).
  • KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21

    Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2

    Es hat im Rahmen des durch § 53 Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens zu beachten, dass die Bildung einer Gesamt(freiheits-)strafe der Regelfall und das Erkennen auf eine gesonderte Geldstrafe der Ausnahmefall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 - und 9. November 1993 - 1 StR 618/93 - beide juris; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB 13. Aufl., § 53 Rdn. 15 m.w.N.; Fischer, StGB 68. Aufl., § 53 Rdn. 5).
  • KG, 09.09.2021 - 161 Ss 99/21

    Begründung einer Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung

    Es hat im Rahmen des durch § 53 Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens zu beachten, dass die Bildung einer Gesamt(freiheits-)strafe der Regelfall und das Erkennen auf eine gesonderte Geldstrafe der Ausnahmefall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 - und 9. November 1993 - 1 StR 618/93 - beide juris; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB 13. Aufl., § 53 Rdn. 15 m.w.N.; Fischer, StGB 68. Aufl., § 53 Rdn. 5).
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