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   BGH, 06.06.2018 - 4 StR 144/18   

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https://dejure.org/2018,30152
BGH, 06.06.2018 - 4 StR 144/18 (https://dejure.org/2018,30152)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2018 - 4 StR 144/18 (https://dejure.org/2018,30152)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - 4 StR 144/18 (https://dejure.org/2018,30152)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    §§ 69, 69a StGB, § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB, § 46a Nr. 1 StGB, § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG, § 10 JGG, § 395 Abs. 2 StPO, § 46a StGB, § 395 Abs. 1 StPO, § 844 Abs. 3 BGB, § 1627 BGB, § 1629 BGB

  • Wolters Kluwer

    Hinterbliebene als "Verletzte" im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB bei einem vollendeten Tötungsdelikt; Milderung einer Strafe

  • rewis.io

    Täter-Opfer-Ausgleich bei vollendetem Tötungsdelikt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46a Nr. 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 46a Nr. 1 ; StGB § 49 Abs. 1
    Hinterbliebene als "Verletzte" im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB bei einem vollendeten Tötungsdelikt; Milderung einer Strafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Täter-Opfer-Ausgleich: Hinterbliebene sind keine Verletzten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tötungsdelikte - und der Täter-Opfer-Ausgleich

  • lto.de (Pressebericht, 02.10.2018)

    Täter-Opfer-Ausgleich an Hinterbliebene: Zu spät für Reue

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 319
  • NStZ 2020, 212
  • StV 2019, 446 (Ls.)
  • FamRZ 2018, 1875
  • StraFo 2019, 77
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.05.2002 - 2 StR 73/02

    Vergewaltigung; Schuldunfähigkeit (BAK-Berechnung; Reduktionsfaktor;

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - 4 StR 144/18
    Unverzichtbar ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95, NStZ 1995, 492; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264; Franke, NStZ 2003, 410, 412 f. mwN).
  • BGH, 31.07.2002 - 1 StR 184/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (fehlerhaft unterlassene Prüfung einer

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - 4 StR 144/18
    Der Fall des von einer Sexualstraftat betroffenen Kleinkindes, bei dem der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Strafmilderung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB tatrichterliche Feststellungen zu einem kommunikativen Prozess mit dessen Eltern als Inhabern der Personensorge (§ 1627 BGB) und Vertreter (§ 1629 BGB) des - überlebenden - Opfers verlangt hat (BGH, Beschluss vom 12 13 31. Juli 2002 - 1 StR 184/02, BGHR StGB § 46a Begründung 1), ist insoweit anders gelagert.
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Auszug aus BGH, 06.06.2018 - 4 StR 144/18
    Unverzichtbar ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95, NStZ 1995, 492; Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264; Franke, NStZ 2003, 410, 412 f. mwN).
  • LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18

    Kein Erfordernis eines Siegers zur Einordnung eines Geschehensablaufs als

    Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Norm sprechen dafür, dass auch die Hinterbliebenen eines durch ein fahrlässiges oder vorsätzliches Tötungsdelikt zu Tode gekommenen Tatopfers selbst als "Verletzte" oder im Wege des Anspruchsüberganges in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen sein sollten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 06.06.2018, Az. 4 StR 144/18).
  • LG Kleve, 17.02.2020 - 140 Ks 6/19

    Tötungsvorsatz bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen; verbotenes Kraftfahrzeugrennen

    Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB ist hier bereits deshalb ausgeschlossen, weil die die iSd § 46a StGB durch ein Straßenverkehrsdelikt verletzte Person durch die Tat getötet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - 4 stR 213/14, BGHSt 60, 84; BGH Beschl. vom 06.06.2018 - 4 StR 166/18, NJW 2019, 319; LK-Theune, § 46a Rn. 14).
  • BGH, 05.09.2019 - 4 StR 178/19

    Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren (Begriff des Verletzten;

    Dem Begriff des Verletzten im Sinne dieser Vorschrift unterfallen auch Personen, die mittelbar durch die Straftat geschädigt sind, sofern ihre Ansprüche unmittelbar aus der Straftat erwachsen sind; die verletzte Strafnorm muss nicht dem Schutz des Betroffenen dienen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 177/17, NStZ-RR 2018, 24 Rn. 18; vgl. jedoch zum Hinterbliebenen als Verletzten im Sinne des § 46a StGB Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 144/18, StraFo 2019, 77).
  • BGH, 19.06.2019 - 4 StR 489/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Begriff: Verletzter oder Geschädigter)

    So sind etwa auch Hinterbliebene nicht ?Verletzte' im Sinne des Täter-Opfer-Ausgleichs (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 144/18 Rn. 7).

    Dafür sprechen auch der Wille des Gesetzgebers, der sich begrifflich an die in § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG enthaltene Definition angelehnt hat, sowie Sinn und Zweck der Vorschrift, die im Hinblick auf den im Einzelfall in Betracht kommenden Personenkreis zu unbestimmt zu werden drohte, würde jeder von einer Straftat nur mittelbar Betroffene vom Kreis der Verletzten erfasst (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 144/18).

  • BGH, 02.07.2019 - 4 StR 489/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Begriff: Verletzter oder Geschädigter)

    So sind etwa auch Hinterbliebene nicht ?Verletzte' im Sinne des Täter-Opfer-Ausgleichs (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 144/18 Rn. 7).

    Dafür sprechen auch der Wille des Gesetzgebers, der sich begrifflich an die in § 10 Abs. 1 Nr. 7 JGG enthaltene Definition angelehnt hat, sowie Sinn und Zweck der Vorschrift, die im Hinblick auf den im Einzelfall in Betracht kommenden Personenkreis zu unbestimmt zu werden drohte, würde jeder von einer Straftat nur mittelbar Betroffene vom Kreis der Verletzten erfasst (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 144/18).

  • LG Paderborn, 05.10.2021 - 5 Ns 8/21

    Verkehrsunfall wegen Nutzung Mobiltelefon während Fahrt

    Die Voraussetzungen für eine Milderung nach den §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB liegen nicht vor, da § 46a Nr. 1 StGB auf vollendete Tötungsdelikte schon keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss v. 06.06.2018 - 4 StR 144/18).
  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2022 - 21 Ks 11/21
    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist insoweit nicht eröffnet, da die Nebenkläger P als mittelbar Tatbetroffene nicht Verletzte im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB sind (vgl. BGH Beschl. v. 06.06.2018 - 4 StR 144/18, NStZ 2020, 212 Rn. 6 ff.).
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