Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.07.2015

Rechtsprechung
   BGH, 19.08.2015 - 5 StR 275/15   

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https://dejure.org/2015,24654
BGH, 19.08.2015 - 5 StR 275/15 (https://dejure.org/2015,24654)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2015 - 5 StR 275/15 (https://dejure.org/2015,24654)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15 (https://dejure.org/2015,24654)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 145a StGB; § 176 StGB; § 176a StGB; § 184 StGB; § 184h StGB; Art. 103 Abs. 2 GG
    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Blankettvorschrift; Erfordernis einer rechtsfehlerfreien und strafbewehrten Weisung; vollständige Darstellung in den Urteilsgründen; Bestimmtheitsgebot); sexueller Missbrauch (Begriff der sexuellen Handlung; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, § 68b Abs 1 StGB, § 68b Abs 2 StGB, § 145a S 1 StGB, § 176 StGB
    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Voraussetzungen einer Strafbarkeit bei einer Zuwiderhandlung gegen ein Kontaktverbot gegenüber Kindern; sexuelle Handlung an einem Kleinkind

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 145a StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, § 68b Abs. 2 StGB, § 68b Abs. 1 StGB, § 145a Satz 1 StGB, § 268a StPO, §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO, §§ 176, 176a Abs. 1 StGB, § 184h StGB, § 184b Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vollständige Darstellung der Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in den Urteilsgründen; Klarstellung des Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss

  • rewis.io

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Voraussetzungen einer Strafbarkeit bei einer Zuwiderhandlung gegen ein Kontaktverbot gegenüber Kindern; sexuelle Handlung an einem Kleinkind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollständige Darstellung der Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in den Urteilsgründen; Klarstellung des Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ist ein Kuss eine sexuelle Handlung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht - und die erforderliche Belehrung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Kuss als sexuelle Handlung

Sonstiges (3)

  • dost-rechtsanwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kuss auf den Mund kein sexueller Missbrauch

  • dost-rechtsanwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Verstoß gegen Weisungen

  • dost-rechtsanwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kein strafbarer Besitz kinderpornographischer Schriften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 365
  • NStZ-RR 2015, 366
  • StV 2017, 36
  • StraFo 2015, 471
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 05.08.2010 - 1 Ws 107/10

    Erteilung einer gesetzwidrigen Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Tragung

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - 5 StR 275/15
    Der Umstand, dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss aber in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl. § 68b Rn. 3).
  • BGH, 07.02.2013 - 3 StR 486/12

    Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; verfassungsrechtlich

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - 5 StR 275/15
    Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136).
  • OLG Dresden, 10.09.2014 - 2 OLG 23 Ss 557/14

    Berufungsbeschränkung; Führungsaufsicht; Weisungsverstoß; Abstinenzgebot;

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - 5 StR 275/15
    Für die Annahme dieser Strafnorm ist daher die Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. September 2014 - 2 OLG 23 Ss 557/14).
  • BGH, 06.02.2002 - 1 StR 506/01

    Vergewaltigung; sexuelle Nötigung (gefährliches Werkzeug); Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - 5 StR 275/15
    Bei äußerlich ambivalenten Handlungen, die - wie hier - für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls, also auch die Zielrichtung des Täters, kennt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432; Beschluss vom 23. August 1991 - 3 StR 292/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5).
  • BGH, 23.08.1991 - 3 StR 292/91

    Anforderungen an das Merkmal "Sexuelle Handlungen" im Sinne der §§ 176, 184c

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - 5 StR 275/15
    Bei äußerlich ambivalenten Handlungen, die - wie hier - für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweisen, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls, also auch die Zielrichtung des Täters, kennt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432; Beschluss vom 23. August 1991 - 3 StR 292/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5).
  • BGH, 20.12.2007 - 4 StR 459/07

    "Happy Slapping" durch sexuelle Handlungen an Minderjährigen

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - 5 StR 275/15
    Eine sexuelle Handlung liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, BGHR StGB § 184f Sexuelle Handlung 2).
  • BGH, 13.03.2018 - 4 StR 570/17

    Sexuelle Belästigung (Berührung in sexuell bestimmter Weise: Auslegung des

    Insofern gilt im Rahmen von § 184i Abs. 1 StGB nichts anderes als bei der Bestimmung des Sexualbezugs einer Handlung gemäß § 184h Nr. 1 StGB (vgl. hierzu die st. Rspr.; BGH, Urteile vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 389/16 Rn. 7; vom 21. September 2016 - 2 StR 558/15, NStZ 2017, 528; vom 10. März 2016 - 3 StR 437/15, BGHSt 61, 173, 176; vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432; Beschlüsse vom 6. Juni 2017 - 2 StR 452/16, StV 2018, 231; vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471).
  • BGH, 18.01.2023 - 5 StR 218/22

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Erheblichkeit von sexuellen Handlungen)

    Zwar dauerte der Kuss des Angeklagten auf den Mund des Kindes lediglich wenige Sekunden; er währte aber auch nicht nur einen kurzen Moment (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15 Rn. 3, 9, StV 2017, 36).
  • OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 53 Ss 121/19

    Voraussetzungen der Strafbarkeit des Verstoßes gegen Weisungen in der

    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dieser Strafnorm ist, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist; rechtsfehlerhafte Weisungen - also solche, die von vornherein unzulässig oder nicht hinreichend bestimmt sind oder an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellen (§ 68 Abs. 3 StGB) - können die Strafbarkeit nach § 145a Satz 1 StGB nicht begründen (vgl. BGHSt 58, 136 ff.; BGH StraFo 2015, 471; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 243 f.; OLG Dresden StV 2015, 699 ff.; Jeßberger in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 145a Rn. 6; MK-Groß, StGB, 2. Aufl., § 145a Rn. 10; LK-Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 10 f.; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 5; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 145a Rn. 6).

    Denn § 145a Satz 1 StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet (BGH StraFo 2015, 471 f.; OLG Saarbrücken aaO.; OLG Dresden aaO.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 3; Roggenbruck aaO., Rn. 7; Fischer aaO.).

    b) In Anbetracht des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich, damit ein Weisungsverstoß die Strafbarkeit nach § 145a Satz 1 StGB begründen kann, aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst ergeben, dass es sich um eine Weisung nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist (BGH StraFo 2015, 471 f.; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 243 f.).

    Für diese unmissverständliche Klarstellung der Strafbewehrung einer Weisung ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB weder erforderlich (vgl. Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. § 145a Rn. 5; MK-Groß, StGB, 2. Aufl., § 145a Rn. 12) noch ist sie in der Regel ohne weitere Erläuterungen ausreichend (BGH StraFo 2015, 471 f.; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 243 f.).

    Der Umstand jedoch, dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt werden (BGHSt 58, 136 ff.; BGH StraFo 2015, 471; KG Berlin, Beschluss vom 02. September 2019, 2 Ss 16/19, zit. nach juris, dort Rn. 18; OLG Hamm, Urteil vom 24. April 2018, 5 RVs 27/18, zit. n. juris, dort Rn. 17; jeweils m.w.N.).

    Nur durch eine ausdrückliche Klarstellung im Führungsaufsichtsbeschluss selbst ist dem in Art. 103 Abs. 2 GG geregelten Gebot der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafbarkeit, das - wie schon oben ausgeführt - eine "schriftliche Fixierung" verlangt, genüge getan (BGH StraFo 2015, 471 f.; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 243; KG Berlin aaO.; OLG Hamm aaO.).

  • OLG Saarbrücken, 02.05.2016 - Ss 22/16

    Strafbarer Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Notwendige

    Soweit der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. August 2015 (5 StR 275/15) verlangt habe, aus dem Beschluss selbst müsse sich ergeben, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handele, welche gemäß § 145a StGB strafbewehrt seien, möge dies für Sachverhaltsgestaltungen zutreffen, die dieser Rechtsansicht zugrunde liegen und in denen der Verurteilte ansonsten keine hinreichende Gewissheit über die strafrechtlichen Folgen eines Weisungsverstoßes erlangen könne.

    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dieser Strafnorm ist, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist; rechtsfehlerhafte Weisungen - also solche, die von vornherein unzulässig oder nicht hinreichend bestimmt sind oder an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellen (§ 68b Abs. 3 StGB) - können die Strafbarkeit nach § 145a Satz 1 StGB hingegen nicht begründen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136 ff., juris Rn. 4 ff.; BGH, Beschl. v. 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f., juris Rn. 5; OLG Dresden StV 2015, 699 ff. - juris Rn. 17; Jeßberger in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 145a Rn. 6; MünchKomm.StGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn. 10; LK-Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 10 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 5; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 145a Rn. 6).

    Denn § 145a Satz 1 StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet (BGH, Beschl. v. 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f., juris Rn. 5; OLG Dresden, a. a. O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30 - juris Rn. 10; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O.., § 68b Rn. 3; LK-Roggenbuck, a. a. O., § 145a Rn. 7; Fischer, a. a. O., § 145a Rn. 6).

    In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich darüber hinaus, damit ein Weisungsverstoß die Strafbarkeit nach § 145a Satz 1 StGB begründen kann, aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst ergeben, dass es sich um eine Weisung nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist (vgl. BGH StraFo 2015, 471 f. - juris Rn. 6; LK-Roggenbuck, a. a. O., § 145a Rn. 9, 13; a. A.: Jeßberger, a. a. O., § 145a Rn. 6).

    Dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein (vgl. BGH StraFo 2015, 471 f. - juris Rn. 6; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30 - juris Rn. 18).

    Für diese unmissverständliche Klarstellung der Strafbewehrung einer Weisung ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB weder erforderlich (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, a. a. O., § 145a Rn. 5; MünchKomm.StGB/Groß, a. a. O., § 145a Rn. 12) noch ist sie in der Regel ohne weitere Erläuterungen ausreichend (vgl. BGH StraFo 2015, 471 f. - juris Rn. 6; a. A. wohl Schönke/Schröder/ Stree/Kinzig, a. a. O., § 68b Rn. 3).

    Vielmehr gebietet der vorliegende Fall aus den vorstehend genannten Gründen keine Abweichung von der tragenden Erwägung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2015 (5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f. - juris Rn. 6), dass bereits in dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst die Strafbewehrung einer Weisung nach § 145a Satz 1 StGB unmissverständlich klargestellt sein muss.

    Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten kann die Klarstellung des Charakters einer Weisung als strafbewehrt im Führungsaufsichtsbeschluss folglich gerade nicht durch eine mündliche Belehrung gemäß § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO bzw. §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO ersetzt werden (vgl. BGH StraFo 2015, 471 f. - juris Rn. 7; LK-Roggenbuck, a. a. O., § 145a Rn. 9; a. A.: MünchKomm.StGB/Groß, a. a. O., § 145a Rn. 12, nach dessen Auffassung diese Belehrung objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 145a Satz 1 StGB ist; letzteres wiederum ablehnend: Fischer, a. a. O., § 145a Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg/Lieben, a. a. O., § 145a Rn. 8; LK-Roggenbuck, a. a. O., § 145a Rn. 13; NK-StGB/Schild/Kretschmer, 4. Aufl., § 145a Rn. 13).

  • BGH, 21.11.2023 - 4 StR 72/23

    Anforderungen an das sich aus § 158 Abs. 2 StPO ergebenden

    b) Gemessen hieran kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein einfacher Kuss auf den Mund zwischen zwei 12-Jährigen seiner Art nach eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit darstellt (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15 Rn. 9 [kurzer Kuss eines Erwachsenen auf Stirn und Mund eines vierjährigen Kindes]).
  • LG Verden, 19.06.2017 - 1 Qs 218/16

    Strafbare Zuwiderhandlung gegen Weisungen in der Führungsaufsicht:

    Aus dem Beschluss über die Führungsaufsicht muss sich zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes und zur Begründung einer wirksamen Blankettstrafnorm nach § 145a StGB i.V.m. dem Führungsaufsichtsbeschluss nicht ergeben, dass es sich bei den angeordneten Weisungen um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a StGB strafbewehrt sind (entgegen BGH 5 StR 275/15 = StraFo 2015, 471 und BGH 2 StR 512/15 = NStZ-RR 2016, 200).

    Mit Beschluss vom 29.8.2016 lehnte das Amtsgericht Stolzenau die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab unter Verweis auf die Entscheidungen BGH 5 StR 275/15 und 2 StR 512/15 und den dort in Bezug genommenen Bestimmtheitsgrundsatz.

    cc) Zwei Strafsenate des BGH haben in jüngerer Zeit indes hierzu eine andere Rechtsauffassung vertreten (BGH, Beschl. v. 19.8.2015, 5 StR 275/15 = StraFo 2015, 471; BGH Beschl. v. 11.2.2016, 2 StR 512/15 = NStZ-RR 2016, 200).

    BGH 5 StR 275/15 führt hierzu aus (Rn. 5, zitiert nach juris):.

    Gleiches gilt für die Entscheidung BGH 5 StR 275/15 (dort Rn. 9 - zit. nach juris).

  • BGH, 25.02.2020 - 4 StR 590/19

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Voraussetzung:

    Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136, 138; Beschlüsse vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471, 472; vom 11. Februar 2016 - 2 StR 512/15, NStZ-RR 2016, 200; vom 8. September 2016 - 1 StR 377/16, StV 2020, 22).

    Zudem muss im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisungen handelt (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 aaO; vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30).

    So ist bereits zweifelhaft, ob die im Urteil wiedergegebene Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB ohne weitere Erläuterungen ausreicht, dem Verurteilten die notwendige Klarheit über die Strafbewehrung der Weisung zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471, 472).

  • BGH, 12.01.2021 - 3 StR 362/20

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (unmissverständliche

    Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Ungewissheiten kann diese Klarstellung nicht durch eine mündliche Belehrung ersetzt werden (s. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 3; vom 11. Februar 2016 - 2 StR 512/15, BGHR StGB § 145a Bestimmtheit 2; vom 8. September 2016 - 1 StR 377/16, StV 2020, 22; vom 25. Februar 2020 - 4 StR 590/19, NStZ 2020, 480 Rn. 4 f.; Urteil vom 24. Juni 2020 - 3 StR 287/19, juris Rn. 18; LK/Krehl, StGB, 13. Aufl., § 145a Rn. 9a mwN).
  • BGH, 11.02.2016 - 2 StR 512/15

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Blankettvorschrift:

    Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136, 138; Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471, 472).

    In Anbetracht des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen ermöglicht, muss auch der Beschluss über die Führungsaufsicht jedenfalls auszugsweise wiedergegeben werden, damit geprüft werden kann, ob im Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrte Weisungen handelt (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471, 472; vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 30).

  • BGH, 08.09.2016 - 1 StR 377/16

    Verfassungsrechtliches Bestimmtheitsgebot (hinreichende Bestimmtheit von

    Dies ist in den Urteilsgründen darzustellen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f. mwN).

    Der Umstand, dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein (BGH, Beschlüsse vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f. mwN und vom 11. Februar 2016 - 2 StR 512/15).

    Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten kann die Klarstellung des Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss nicht durch eine mündliche Belehrung (vgl. § 268a Abs. 3 Sätze 2 und 3 StPO bzw. §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO) ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f.).

  • BGH, 19.06.2018 - 4 StR 25/18

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Gefährdung des

  • OLG Karlsruhe, 18.08.2021 - 1 Rv 34 Ss 521/21

    Beihilfe zu Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

  • OLG Koblenz, 04.12.2019 - 2 OLG 6 Ss 130/19

    Weisungsverstoß, Führungsaufsicht, Urteilsgründe, Anforderungen

  • OLG Hamm, 10.07.2018 - 4 Ws 103/18

    Erforderlichkeit einer schriftlichen Belehrung im Führungsaufsichtsbeschluss zur

  • OLG Hamm, 18.01.2018 - 5 Ws 528/17

    Bestimmtheitsanforderungen an Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

  • BGH, 11.05.2021 - 5 StR 106/21

    Strafbarer Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit;

  • BGH, 13.08.2019 - StB 20/19

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Weisungen i.R.d. Führungsaufsicht

  • OLG Hamm, 23.03.2017 - 5 Ws 119/17

    Abstinenzweisung i. S. d. § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB

  • KG, 02.09.2019 - 2 Ss 16/19

    Strafbarkeit von Weisungsverstößen

  • BayObLG, 03.07.2023 - 206 StRR 159/23

    Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung - Verhältnismäßigkeit einer

  • BGH, 28.06.2023 - 3 StR 151/23

    Erforderlichkeit eines unmissverständlichen Hinweises im

  • BGH, 16.06.2021 - 3 StR 50/21

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit; klare und

  • BGH, 24.06.2020 - 3 StR 287/19

    Prozessuale Tat (Einheitlichkeit des Lebensvorgangs; in der Hauptverhandlung zu

  • AG Pforzheim, 27.03.2023 - 2 Ls 31 Js 24/22

    Besitz, Dateien mit kinderpornografischem Inhalt, Browser-Cache, Besitzwille

  • OLG Hamburg, 04.04.2019 - 2 Rev 7/19

    Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Verbindungsbeschluss

  • BGH, 08.03.2023 - 6 StR 511/22

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Verstoßes gegen Weisungen während der

  • KG, 31.01.2020 - 1 ARs 4/20

    Strafvollstreckung: Pflichtverteidigerbestellung bei Erteilung umfangreicher

  • OLG Zweibrücken, 21.01.2019 - 1 OLG 2 Ss 76/18

    Rechtsmittelbeschränkung in Strafsachen: Wirksamkeit der Beschränkung der

  • OLG Hamm, 24.04.2018 - 5 RVs 27/18

    Verstoß gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht; ausdrücklicher Hinweis

  • OLG Braunschweig, 21.11.2016 - 1 Ss 65/16

    Freispruch vom Vorwurf des Verstoßes gegen Weisungen während der

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Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22155
BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15 (https://dejure.org/2015,22155)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2015 - 1 StR 323/15 (https://dejure.org/2015,22155)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 1 StR 323/15 (https://dejure.org/2015,22155)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Strafzumessung: Das strafschärfende "Leugen der Tat"

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Bewährungsversagung: "Widerspruch zur Verteidigungsstrategie " ==> durchgreifende rechtliche Bedenken

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsfeindliches Leugnen der Tat im Prozess - und die Falschaussage der Zeugin

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 305
  • StV 2016, 558 (Ls.)
  • StraFo 2015, 471
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.10.2012 - 5 StR 453/12

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen (unzulässige strafschärfende

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15
    Nachdem das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692), dessen Grenzen auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatverdacht gegen einen anderen, hier den Mittäter I., wesentlich verstärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12), kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein.
  • BGH, 04.12.2003 - 4 StR 439/03

    Strafzumessung (unzulässige Belastung wegen zulässigen Verteidigungsverhaltens

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15
    Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 439/03, StrafFo 2004, 104).
  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92

    Hilfsbeweisantrag bezogen auf Indiztatsachen - Feststellung und Würdigung des

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15
    Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 439/03, StrafFo 2004, 104).
  • BGH, 06.07.2010 - 3 StR 219/10

    Strafzumessung (keine strafschärfende Berücksichtigung des Bestreitens)

    Auszug aus BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15
    Nachdem das Leugnen der Tat ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692), dessen Grenzen auch dann nicht überschritten sein dürften, wenn dadurch der Tatverdacht gegen einen anderen, hier den Mittäter I., wesentlich verstärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12), kann auch dieses Verhalten für sich genommen nicht zur Begründung einer entsprechenden Gesinnung herangezogen werden sein.
  • LG Hamburg, 18.08.2020 - 628 KLs 4/20
    Zeugen zur Falschaussage anstiften, darf der Täter aber nicht; letzteres darf bei der Strafzumessung strafschärfend Berücksichtigung finden (BGH NStZ-RR 2015, 305; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage 2017, Rn. 676).
  • OLG Bamberg, 18.10.2016 - 2 OLG 6 Ss 85/16

    Staatsanwaltschaftliche Rüge verletzter Wahrunterstellung zum Nachteil des

    Nach ganz h.M. in Rspr. und Schrifttum kann strafschärfend zwar nicht das bloße Dulden falscher Angaben in der Hauptverhandlung wirken, wohl aber der im Beweisantrag der StA behauptete Umstand, dass der Angekl. versucht hat, den Hauptbelastungszeugen zur Falschaussage zu bestimmen und damit das Prozessergebnis in unzulässiger Weise zu beeinflussen (LK/Theune StGB 12. Aufl. § 46 Rn. 211; Fischer StGB 63. Aufl. § 46 Rn. 51-54; BGH NStZ-RR 2015, 305; StraFo 2004, 104; StV 1994, 125; StV 1985, 146; MDR 1980, 240).
  • VG Regensburg, 19.01.2017 - RO 10 B DS 16.1490

    Vorläufige Dienstenthebung eines Polizeibeamten und Einbehaltung von

    Nicht zulasten des Antragstellers wirkt sich ein Leugnen der Tatbegehung im strafrechtlichen Verfahren aus, da es sich um ein zulässiges Verteidigungsverhalten handelte (vgl. hierzu BGH vom 22.7.2015 Az. 1 StR 323/15 m. w. N.).
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