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Rechtsprechung
   BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3866
BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11 (https://dejure.org/2013,3866)
BAG, Entscheidung vom 13.03.2013 - 7 ABR 69/11 (https://dejure.org/2013,3866)
BAG, Entscheidung vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 (https://dejure.org/2013,3866)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • lexetius.com

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

  • openjur.de

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße

Kurzfassungen/Presse (24)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Welche Rolle spielen Zeitarbeiter bei der Betriebsratswahl?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leiharbeitnehmer und die Betriebsratswahl im Entleiherbetrieb

  • lto.de (Kurzinformation)

    § 9 BetrVG
    BAG zur Größe des Betriebsrats - Leiharbeitnehmer zählen mit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Leiharbeitnehmer zählen für die Größe des Betriebsrats im Entleiherbetrieb mit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen für Größe des Betriebsrats mit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Leiharbeitnehmer - Größe des im Entleiherbetrieb zu wählenden Betriebsrats - betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

  • ra-hundertmark.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratswahlen

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen bei BR-Wahl im Entleiherbetrieb mit

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer wählen Betriebsrat

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Leiharbeiter zählen mit bei der Größe des Betriebsrats

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat: Leiharbeitnehmer werden zur Belegschaft gezählt

  • audit-committee-institute.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Leiharbeitern bei der Ermittlung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat: Leiharbeitnehmer werden zur Belegschaft gezählt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl ungültig: Leiharbeitnehmer unberücksichtigt

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Leiharbeiter zählen mit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Betriebsratsgröße - Leiharbeitnehmer zählen im Betrieb des Entleihers als Arbeitnehmermit

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Nichtberücksichtigung von Leiharbeitnehmern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Leiharbeitnehmer müssen bei Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt werden - Zahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet sich nach Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer

Besprechungen u.ä. (6)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsratsgröße: Jetzt auch Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern!

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Größe des Betriebsrats - Leiharbeitnehmer zählen im Einsatzbetrieb mit

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Leiharbeitnehmer sind bei der Zahl der Betriebsratsmitglieder einzuberechnen

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Und noch einmal: Leiharbeitnehmer zählen bei Ermittlung der Betriebsgröße mit

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratswahlen

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrat: Leiharbeitnehmer zählen zur Belegschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 144, 340
  • ZIP 2013, 1489
  • NZA 2013, 789
  • BB 2013, 1779
  • BB 2013, 2045
  • DB 2013, 1613
  • StuB 2013, 316
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    cc) Nachdem der Senat die zum betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff entwickelte sog. "Zwei-Komponenten-Lehre" für die Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes aufgegeben hat (vgl. dazu im einzelnen BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 17 ff.) , hält er auch an seiner Rechtsprechung, Leiharbeitnehmer seien im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG nicht zu berücksichtigen, nicht weiter fest.

    Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 17 mwN) .

    Diese setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 18 mwN) .

    In derartigen Fällen der aufgespaltenen Arbeitgeberstellung bedarf es daher einer differenzierten Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern (BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20) .

    Diese hat zum einen zu beachten, dass der Gesetzgeber die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung des drittbezogenen Personaleinsatzes bereits zu einem nicht unbeträchtlichen Umfang teils im Betriebsverfassungsgesetz, teils in anderen Gesetzen geregelt hat (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 21 bis Rn. 23) .

    Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass im Betriebsverfassungsgesetz in ganz unterschiedlichem Zusammenhang auf "den" Arbeitnehmer abgestellt wird (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 24) .

    Daher sind beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung differenzierende Lösungen geboten, die zum einen die ausdrücklich normierten (spezial-)gesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 25) .

  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Dies hat der Senat für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung am 16. April 2003 (-  7 ABR 53/02  - zu II 2 a der Gründe, BAGE 106, 64) und für nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung am 10. März 2004 (- 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 110, 27) entschieden.

    (bb) Für eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG spricht der systematische Zusammenhang zu § 7 Satz 2 BetrVG (anders noch BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27) .

    (aa) Durch die in dieser Vorschrift vorgesehene Staffelung soll sichergestellt werden, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer steht, deren Interessen und Rechte der Betriebsrat zu wahren hat (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27) .

    Dies allein hat der Senat allerdings bislang für eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG nicht als ausreichend angesehen (vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27) .

    (cc) Soweit die Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Aufgabenerweiterung begründet wurde, die sich im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung neuer Techniken, moderner Produktions- und Arbeitsmethoden, Qualifizierung, Beschäftigungssicherung sowie Arbeits- und Umweltschutz ergeben habe (BT-Drucks. 14/5741 S. 36 zu Nr. 8) , steht dies der Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 BetrVG nicht entgegen (anders noch BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27) .

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 611/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Auf die Frage, ob und ggf. wie sich diese Grundsätze auch im Verhältnis von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu späteren Hauptsacheverfahren auswirken (vgl. dazu BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 87 ff. mwN) , kommt es vorliegend nicht an.

    Dabei beschränkt sich die Bindungswirkung auf den unmittelbaren Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung (vgl. BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 89) .

    Inwieweit Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bindungswirkung für spätere Erkenntnisverfahren entfalten, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 87 ff. mwN) .

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09

    Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    (bbb) Im Rahmen der personellen Mitbestimmung ist der Betriebsrat bei Einstellungen und Versetzungen von überlassenen Arbeitnehmern zu beteiligen (vgl. dazu BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 26, BAGE 137, 194; 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 22 f. mwN, BAGE 125, 306 ) .

    Dies gilt selbst dann, wenn nach den Vereinbarungen zwischen dem entleihenden Arbeitgeber und dem Verleiher die Entscheidung über die konkret-personenbezogene Auswahl der auf Anforderung des Arbeitgebers zum Einsatz kommenden Leiharbeitnehmer nach einer entsprechenden Rahmenvereinbarung allein beim Verleiher liegt (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 26 f. mwN, aaO) .

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Ein Antrag, der den gleichen Streitgegenstand erneut zur Entscheidung stellt, ist unzulässig, weil der Rechtsschutz bereits gewährt wurde (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 95, 47) .

    Subjektiv wirkt die materielle Rechtskraft nach § 325 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zwischen den Parteien des Vorprozesses, im Beschlussverfahren also zwischen den Beteiligten (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 2 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92

    Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Insoweit kann beispielhaft verwiesen werden auf die Mitbestimmungsrechte zu Fragen der Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) , zur Lage der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, dazu BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 72, 107) , zur Einführung und Anwendung von Einrichtungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) , zu Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und zu Grundsätzen der Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG) .
  • BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 74/06

    Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    (bbb) Im Rahmen der personellen Mitbestimmung ist der Betriebsrat bei Einstellungen und Versetzungen von überlassenen Arbeitnehmern zu beteiligen (vgl. dazu BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 26, BAGE 137, 194; 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 22 f. mwN, BAGE 125, 306 ) .
  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beschäftigung der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts "regelmäßig" 292 Leiharbeitnehmer um eine nur zum Zeitpunkt der Wahl vorliegende Ausnahmesituation gehandelt habe (vgl. zur Frage der "in der Regel" Beschäftigten BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17) , sind weder behauptet noch ersichtlich.
  • BAG, 13.02.2013 - 7 ABR 36/11

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Leiharbeitnehmer sind auch nicht etwa eine regelmäßig nur kleine und bei typisierender Betrachtung zu vernachlässigende Gruppe, sondern bilden des Öfteren einen quantitativ erheblichen, bisweilen sogar den überwiegenden Teil der Belegschaft (vgl. etwa BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 3: von ca. 260 beschäftigten Arbeitnehmern waren 245 Leiharbeitnehmer) .
  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Nach § 9 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung wurden für die Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder nur betriebsangehörige Arbeitnehmer berücksichtigt (BAG 18. Januar 1989 -  7 ABR 21/88  - BAGE 61, 7 ) .
  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 53/02

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

  • BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 12/04

    Betriebsratswahl - Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer

  • LAG Nürnberg, 02.08.2011 - 7 TaBV 66/10

    Betriebsratswahl - Betriebsgröße - keine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

  • BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15

    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

    Die Beteiligten streiten danach allein über den Umfang - die "richtige" Anzahl - der im Zeitpunkt der Wahl (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 28 ff., BAGE 144, 340; Fitting 28. Aufl. § 38 Rn. 8) am 21. März 2014 vorzunehmenden Freistellungen iSv. § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht etwa über die Freistellung des Beteiligten zu 2., der am 21. März 2014 als zweites freizustellendes Betriebsratsmitglied gewählt wurde.

    Der Senat hat entschieden, dass nach Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 9 BetrVG die in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 340) .

    Die Situation der Leiharbeitnehmer ist vielmehr gerade durch die Aufspaltung der Arbeitgeberstellung gekennzeichnet (vgl. zu § 9 BetrVG BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 26, BAGE 144, 340) .

    Dies gilt nicht nur für die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten gemäß § 99 BetrVG, sondern auch für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, die der Betriebsrat des Entleiherbetriebs - jedenfalls partiell - auch für die Leiharbeitnehmer wahrzunehmen hat (vgl. hierzu ausführlich BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 31 f., BAGE 144, 340) .

    § 85 BetrVG sieht vor, dass der Betriebsrat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegennimmt und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirkt (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 33, aaO) .

    Eine angemessene Interessenvertretung der Belegschaft durch den Betriebsrat wäre daher gefährdet, wenn die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der für die Freistellung einzelner seiner Mitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke keine Berücksichtigung fände (vgl. bereits BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 26, BAGE 140, 208; zu § 9 BetrVG vgl. auch BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 28 ff., aaO) .

    Obwohl der Betriebsrat des Entleiherbetriebs bei einer differenzierenden Auslegung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften für die Leiharbeitnehmer nur partiell zuständig ist, hat sich dessen Arbeitsaufwand durch die Erweiterung der Mitbestimmung nicht nur hinsichtlich der Stammarbeitskräfte, sondern in beträchtlicher Weise auch hinsichtlich der Leiharbeitnehmer erhöht (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 34, BAGE 144, 340) .

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, Leiharbeitnehmer seien im Rahmen der in § 9 Satz 1 BetrVG bestimmten, für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen (BAG 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 106, 64; 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 110, 27) , nicht festgehalten und entschieden, dass bei einer insbesondere am Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 9 BetrVG orientierten Auslegung des Gesetzes die in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 340) .
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13

    Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und

    Die Loslösung des Haftungsprivilegs von der Beitragspflicht ist im Übrigen eine Folge der Aufspaltung der Arbeitgeber-Stellung, die für die spezielle Situation der Leiharbeitnehmer kennzeichnend ist (vgl. BAGE 144, 340 Rn. 26).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 141/13

    Arbeitsunfall eines entliehenen Arbeitnehmers: Bindung der Zivilgerichte an die

    Die Loslösung des Haftungsprivilegs von der Beitragspflicht ist im Übrigen eine Folge der Aufspaltung der Arbeitgeber-Stellung, die für die spezielle Situation der Leiharbeitnehmer kennzeichnend ist (vgl. BAGE 144, 340 Rn. 26).
  • BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Ermittlung des Schwellenwerts für

    Die Begründung des Regierungsentwurfs verweist hierzu auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten im Entleiherbetrieb nicht mehr - wie zuvor nach der sogenannten "Zwei-Komponenten-Lehre" - grundsätzlich ausgeschlossen ist(siehe etwa BAGE 106, 64 Rn. 15 ff. sowie zuletzt BAGE 110, 27 Rn. 22), sondern für jeden Schwellenwert gesondert anhand dessen Zwecksetzung zu prüfen ist (BAGE 139, 342 zu § 111 Satz 1 BetrVG; BAGE 144, 340 zu § 9 BetrVG).

    Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts war die Fortgeltung der Voraussetzung der regelmäßigen Beschäftigung auch nach der Neuregelung bereits durch die Rechtsprechung des insoweit zuständigen Bundesarbeitsgerichts vorgegeben (vgl. BAGE 139, 342 Rn. 21 zu § 111 Satz 1 BetrVG; BAGE 144, 340 Rn. 24 zu § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG; BAGE 153, 171 Rn. 40 f. zu § 9 MitbestG; BAGE 158, 19 Rn. 33 zu § 38 Abs. 1 BetrVG).

  • BAG, 02.08.2017 - 7 ABR 51/15

    Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder - Schwellenwerte -

    Die gesetzliche Neuregelung, mit der der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 7, BAGE 144, 340; 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 15, BAGE 139, 342) aufgegriffen hat, soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9232 S. 29) nur der Klarstellung dienen, bei welchen betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind.
  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    (1) Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren werden formell rechtskräftig, wenn sie mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 10, BAGE 144, 340; 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 - Rn. 12, BAGE 132, 293) .
  • OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15

    Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen

    Dies ergebe sich aus der neuen Rechtsprechung des BAG zu §§ 7, 9 BetrVG (Beschl. v. 24.01.2013 - 7 ABR 69/11), wonach in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzuzählen seien.

    Die erst kürzlich ergangene Entscheidung des BAG vom 13.03.2013 (Az.: 7 ABR 69/11), wonach in der Regel im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zur Bestimmung der Größe des Betriebsrates gemäß § 9 Satz 1 BetrVG grundsätzlich mitzuzählen seien, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung auf verschiedenen Ebenen wirkten.

    Hieran ändert die von dem Antragsteller zitierte neuere Rechtsprechung des BAG nichts (vgl. BAG, Beschl. v. 13.03.2013 - 7 ABR 69/11, NZA 2013, 789 - 792, jurisRdn. 18 ff; ebenso: BAG, Beschl. v. 04.11.2015 - 7 ABR 42/13, DB 2015, M14, zitiert nach Juris).

    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leiharbeitnehmer diesbezüglich zu berücksichtigen sind, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwar vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff ausgeht, diesen aber in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 , Abs. 2 und 3 BetrVG dahingehend erweitert, dass es letztlich auf die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Betrieb ankommt, wofür regelmäßig erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer (faktisch) in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG, Beschl. v. 13.03.2013 - 7 ABR 69/11, NZA 2013, 789 - 792, jurisRdn. 22 m. w. N.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2015 - 8 TaBV 34/14

    Leiharbeitnehmer - Berücksichtigung beim Schwellenwert des § 38 Abs 1 BetrVG

    Mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, bei der Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG seien im vorliegenden Fall die Leiharbeitnehmer nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013 (7 ABR 69/11 - NZA 2013, 789) mit zu berücksichtigen.

    Daher sind beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung differenzierende Lösungen geboten, die zum einen die ausdrücklich normierten (spezial-)gesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 18 ff, juris = NZA 2013, 793; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 22, juris = NZA 2013, 789).

    Danach haben auch Leiharbeitnehmer das Recht, mit Hilfe des Betriebsrats des Entleiherbetriebs eine individuelle Beschwerde bei den zuständigen Stellen im Entleiherbetrieb zu führen (vgl. zum Aufgabenumfang des Betriebsrats bei Leiharbeitnehmern: BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 30, juris = NZA 2013, 789).

    (2) Ohne Erfolg beruft sich die Beteiligte zu 2. darauf, dem erhöhten Tätigkeitsaufwand des Betriebsrats für die Leiharbeitnehmer sei hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts zu § 9 BetrVG (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - NZA 2013, 789) bei der Festlegung der Große des Betriebsrats die im Betrieb in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer mit berücksichtigt würden.

    Leiharbeitnehmer sind auch nicht etwa eine regelmäßig nur kleine und bei typisierender Betrachtung zu vernachlässigende Gruppe, sondern bilden des Öfteren einen quantitativ erheblichen, bisweilen sogar den überwiegenden Teil der Belegschaft (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 34, juris = NZA 2013, 789).

  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

    Das wäre insbesondere auch dann der Fall, wenn ein drittbezogener Personaleinsatz vorläge, der keine einheitliche Beantwortung der Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft zuließe, sondern eine unterschiedliche Betrachtung je nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm verlangte (vgl. dazu BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff.; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff.) .
  • BAG, 24.08.2016 - 7 ABR 2/15

    Betriebsverfassung - Leiharbeitnehmer

  • BAG, 08.12.2015 - 1 ABR 83/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz

  • LAG Baden-Württemberg, 27.02.2015 - 9 TaBV 8/14

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Belegschaftsstärke i.S.d. § 38 Abs

  • BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 74/12

    Zutritt des Verleiherbetriebsrats zum Entleiherbetrieb

  • LAG Hessen, 02.11.2015 - 16 TaBV 48/15

    Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer im Rahmen des § 38 BetrVG sind

  • LAG Düsseldorf, 08.09.2016 - 11 Sa 705/15

    Bestimmung der Betriebsgröße; Zeitarbeitnehmer

  • BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13

    Agentur für Arbeit; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Vertretung durch

  • BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 42/12

    Mitteilung zu dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 7 ABR 42/12

  • LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12

    Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer im Sinne des § 7 Satz 2 BetrVG zählen bei der

  • ArbG Kassel, 11.12.2014 - 9 BV 8/14

    Unter Beachtung des mit § 38 Abs. 1 BetrVG verfolgten Ziels bedarf es auch bei

  • BAG, 13.05.2020 - 4 ABR 29/19

    Zustimmungsersetzung - Umgruppierung - Zuordnung zu Gehalts- und Lohngruppen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2015 - 1 TaBV 23/14

    Anfechtung der Betriebsratswahl - Größe des Gremiums - schwankende Anzahl

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 30.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 28.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 33.13

    Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 29.13

    Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines

  • OVG Thüringen, 08.05.2014 - 6 PO 308/13

    Personalratswahlanfechtung durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit -

  • OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13

    Paritätische Mitbestimmung: Berechnung des Schwellenwertes für die paritätische

  • LAG Köln, 22.10.2013 - 12 TaBV 64/13

    Betriebsratsmitglied kann zwei Betrieben angehören

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 Sa 552/12

    Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Zeiten einer Beschäftigung als Leiharbeitnehmer

  • KAGH, 07.06.2013 - M 22/12

    Zustimmung der MAV beim Einsatz von Dienstleistungskräften (Anästhesieteam) - zum

  • LAG Hessen, 02.08.2021 - 16 TaBV 7/21

    Regelmäßige Unbeachtlichkeit der Entfernung zwischen Hauptbetrieb und nicht

  • LAG Hessen, 22.01.2024 - 16 TaBV 98/23
  • LAG Hessen, 12.08.2013 - 16 TaBV 25/13

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern - Freistellung von

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.01.2022 - 2 TaBV 25/21

    Mitbestimmungsrecht Betriebsrat - Einstellung - Eingliederung - Drittpersonal -

  • LG Hamburg, 12.08.2013 - 411 HKO 130/12

    Mitbestimmungsrecht: Bestimmung der Belegschaftsstärke eines Unternehmens in

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 - 2 TaBV 28/14

    Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - Festlegung der Betriebsgröße -

  • LAG Hessen, 24.09.2015 - 9 TaBV 12/15

    Blinden oder stark sehbehinderten wahlberechtigten Arbeitnehmern/innen sind die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - L 18 KN 116/12

    Voraussetzungen für eine knappschaftliche Versicherung; Versicherungspflicht bei

  • LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13

    Rechtsfolgen bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.08.2015 - 5 TaBV 218/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Anzahl gewählter Betriebsratsmitglieder

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18

    Betriebsratsfähige Organisationseinheit - Standorte eines Krankenhauses -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsgröße

  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 16 TaBV 31/19

    1. Ein auf der Grundlage von § 3 Absatz 3 BetrVG gebildeter

  • ArbG Köln, 31.07.2013 - 9 Ca 245/13

    Beteiligung des Integrationsamtes bei der Kündigung eines Schwerbehinderten im

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Rechtsprechung
   BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,27663
BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R (https://dejure.org/2012,27663)
BSG, Entscheidung vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R (https://dejure.org/2012,27663)
BSG, Entscheidung vom 23. August 2012 - B 4 AS 32/12 R (https://dejure.org/2012,27663)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung auf Veranlassung des Mieters - analoge Anwendung des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 22 Abs 2 S 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 559 BGB
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung auf Veranlassung des Mieters - analoge Anwendung des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rewis.io

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung auf Veranlassung des Mieters - analoge Anwendung des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einer Erhöhung der angemessenen Unterkunftskosten durch Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sozialhilfeträger muss Mehrkosten nach Mieterhöhung wegen Modernisierung tragen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Jobcenter ist verpflichtet Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierung zu übernehmen - Bundessozialgericht gab Hartz-IV-Empfänger Recht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StuB 2013, 316
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Begrenzung der Unterkunftskosten

    Auszug aus BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R
    c) Dass der Sachverhalt einer Mieterhöhung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II durch einen Umzug nicht mit einer nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Erhöhung der Miete aufgrund einer Modernisierungsvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter gleichgestellt werden kann, ergibt auch der systematische Zusammenhang des § 22 Abs. 1 S 2 SGB II mit § 22 Abs. 2 S 1 SGB II (jetzt § 22 Abs. 4 S 1 SGB II) , auf den der Senat bereits in anderem Zusammenhang verwiesen hat (BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 40, RdNr 17 ff).

    Nur für den besonderen Fall einer Mieterhöhung durch einen Umzug ist somit eine Vorabklärungsmöglichkeit gleichermaßen für den Leistungsberechtigten und den SGB II-Träger gesetzlich vorgesehen, die ua mit dem Schutz des Leistungsberechtigten vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 S 2 SGB II verbunden ist, die in der dauerhaften, nur gekürzten Übernahme der tatsächlich angemessenen KdU, zudem ohne die Übergangsfrist des § 22 Abs. 1 S 3 SGB II, besteht (vgl BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 40, RdNr 17) .

    Allerdings regelt § 22 Abs. 1 S 3 SGB II mit seiner ihm innewohnenden Schutzfunktion die Tragung der die angemessenen Aufwendungen übersteigenden KdU im Sinne eines flexiblen, von Zumutbarkeitserwägungen abhängigen (Kostensenkungs-)Verfahrens, während § 22 Abs. 1 S 2 SGB II - obwohl es sich um eine Kostensteigerung sogar nur innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen handelt - keinen solchen befristeten und differenzierten Bestandsschutz beinhaltet (vgl im Einzelnen BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 40, RdNr 20) .

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Staffelmietvereinbarung -

    Auszug aus BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R
    Ausreichend ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 21 RdNr 16 ff; BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24, RdNr 16).

    Entsprechend ist der Senat davon ausgegangen, dass die Verpflichtung des SGB II-Trägers zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen nicht dadurch begrenzt wird, dass eine mit einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen für Kosten der Unterkunft während des Leistungsbezugs nach dem SGB II verbundene Staffelmietvereinbarung vorliegt, die möglicherweise zivilrechtlich unwirksam war (BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24, RdNr 16 ff) .

  • BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 167/11 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für Alleinerziehende - Wortlaut des § 21 Abs 3

    Auszug aus BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R
    In gleicher Weise kann die vom LSG vorgenommene Heranziehung des der Klägerin zu 1 rechtmäßig bewilligten Mehrbedarfs für Alleinerziehende zur Deckung der erhöhten Unterkunftskosten nicht zur Rechtfertigung von gekürzten Leistungen herangezogen werden, weil dieser pauschalierte Mehrbedarf der Deckung anderer Bedarfe dient (vgl hierzu Urteil des Senats vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R).
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R
    Auch soweit der Vermieter - wie hier - die Kosten einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 BGB auf den Mieter abwälzt, gehören diese Kosten, auch wenn sie weiterhin gesondert ausgewiesen sind, zur vertraglich geschuldeten (Kalt-)Miete (so ausdrücklich BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 15 zu einem vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vereinbarten Modernisierungszuschlag).
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten

    Auszug aus BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R
    Die eine analoge Anwendung einer Vorschrift rechtfertigende planwidrige Lücke innerhalb des Regelungszusammenhangs eines Gesetzes setzt das Fehlen rechtlicher Regelungsinhalte dort voraus, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden und bestimmt sich ausgehend von der gesetzlichen Regelung selbst, den ihr zugrunde liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (vgl zB BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1, RdNr 24 mwN).
  • BSG, 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R

    Arbeitslosengeld II - Erhöhung der Unterkunftskosten - Erforderlichkeit des

    Auszug aus BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R
    Als einen Umzug rechtfertigende Umstände sind auch objektiv bestehende sachliche Gründe jenseits einer zwingenden Notwendigkeit eines Umzugs - hier übertragen auf die Vereinbarung einer Modernisierung - zu beachten und von den Leistungsberechtigten nur maßvolle Beschränkungen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten zu fordern (BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 52 RdNr 17) .
  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 77/99 R

    Bemessung - fiktives Arbeitsentgelt - Anrechnung von Berufsunfähigkeitsrente auf

    Auszug aus BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R
    Auch diese ist - allerdings nur in engen Grenzen - möglich (BSG SozR 3-4100 § 59e Nr. 1 S 6; BSG SozR 4-1300 § 44 Nr. 22 RdNr 23) .
  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten -

    Auszug aus BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R
    Von § 22 Abs. 1 S 1 SGB II erfasst sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag bzw einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 20 RdNr 19 ff zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung; BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18, RdNr 15 ff zu den Kosten eines Kabelanschlusses).
  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 14/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Berücksichtigung des

    Auszug aus BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R
    Von § 22 Abs. 1 S 1 SGB II erfasst sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag bzw einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung für die Unterkunft ergeben und tatsächlich gezahlt werden (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 20 RdNr 19 ff zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung; BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 18, RdNr 15 ff zu den Kosten eines Kabelanschlusses).
  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter

    Auszug aus BSG, 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R
    Ausreichend ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 21 RdNr 16 ff; BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 24, RdNr 16).
  • BSG, 30.06.2021 - B 4 AS 76/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unterkunftskosten -

    Will der Grundsicherungsträger gleichwohl, also obwohl schwierige Rechtsfragen zu klären sind, die Unwirksamkeit der zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger geltend machen, muss er nach der Rechtsprechung des BSG den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen (BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 53 RdNr 17, 19 ff) , also mit einem Informationsschreiben seinen Rechtsstandpunkt und das befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter mitteilen (BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 32/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 61 RdNr 21) , ohne dass dem Leistungsträger dadurch aber eine Rechtsberatungsaufgabe für das rein privatrechtliche Mietverhältnis des Leistungsempfängers zukäme.
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung der Leistungsbewilligung für die

    Eine ohnehin nur in engen Grenzen mögliche analoge Anwendung einer Regelung zum Nachteil von Leistungsberechtigen (vgl BSG Urteil des Senats vom 23.8.2012 - B 4 AS 32/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 61 RdNr 24 mwN) scheidet schon deshalb aus, weil die Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 S 2 SGB X aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 15.10.2003 (vgl BT-Drucks 15/1728 S 190; BT-Drucks 15/1749 S 33) aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Drucks 15/1516 = BT-Drucks 15/1638 S 18) gestrichen worden ist (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 40 RdNr 723, Stand 6/2012) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2013 - L 19 AS 129/13

    "Hartz IV" - Anspruch für Migranten - Grundsicherungsleistungen für rumänische

    Gegen eine erweiternde Auslegung bzw. analoge Anwendung spricht schon der Ausnahmecharakter des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (zum Gebot, Ausnahmevorschriften jedenfalls nur in engen Grenzen analog anzuwenden vergl. BSG Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 32/12 R) unter besonderer Gewichtung der verfassungsrechtlichen Garantie der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2669
BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12 (https://dejure.org/2013,2669)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.2013 - 8 C 7.12 (https://dejure.org/2013,2669)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 (https://dejure.org/2013,2669)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • lto.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    BVerwG verlangt Gewerbeschein für Betreuung - Anwälte sind auch nur Menschen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berufsbetreuer unterliegen ausnahmslos der Gewerbeaufsicht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    GewO §§ 6, 14; BGB §§ 1896 ff.
    Gewerbliche Tätigkeit des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    BVerwG verlangt Gewerbeschein für Betreuung - Anwälte sind auch nur Menschen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerbeschein für Betreuung: Anwälte sind auch nur Menschen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2214
  • StuB 2013, 316
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 B 2.08

    Berufsbetreuer, Freier Beruf, Gewerbe, Gewerbeanzeige.

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Übereinstimmend gehen Literatur (Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 S. 3; Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152 und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 B 2.08 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 8 = GewArch 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

    Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines Freien Berufs aufweist (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Mann, NJW 2008, 121 m.w.N.).

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Urteile vom 1. Juli 1987 a.a.O., vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 S. 3 f. = GewArch 1976, 293 und vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 17.68 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 1 S. 4 f. = GewArch 1970, 125 ).

    Auch § 4 VBVG setzt eine akademische Ausbildung nicht voraus; die Vorschrift sieht für die Vergütung der Berufsbetreuer unterschiedliche Stundensätze vor, die je nach dem Ausbildungsgrad des Berufsbetreuers gestaffelt sind und erst bei einer akademischen Ausbildung den Höchstsatz erreicht (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Mann, a.a.O. S. 124).

    Durch die Anzeige wird es den zuständigen Behörden insbesondere möglich, bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden oder bei Nichterfüllung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung einzuschreiten (Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

    Schließlich existiert weder im Bereich der Aufsicht durch die Vormundschaftsgerichte noch der Rechtsanwaltskammern ein Register, das die Funktion des Gewerbezentraleregisters gemäß §§ 149 ff. GewO erfüllen könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Der Bundesfinanzhof habe mit seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 u.a. -) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen seien.

    Die Betreuertätigkeit gehört nicht zu der berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; BFH, Urteil vom 28. Februar 1991 - V R 63/86 - UR 1991, 262 = juris Rn. 13) und ist nicht Bestandteil dieser Tätigkeit, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt; sie wird zudem aufgrund gerichtlicher Bestellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten Mandats ausgeübt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 Rn. 22).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.

  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Eine gewerbliche Tätigkeit verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird (Beschluss vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 1 B 162.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 53 S. 17 f. = GewArch 1993, 156).

    Auch das Recht, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, bleibt unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - XI R 56/00 - BFHE 197, 442; Beschluss vom 16. Dezember 1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85

    Gewerberecht - Höhere Bildung - Unterrichtswesen

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Übereinstimmend gehen Literatur (Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 S. 3; Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152 und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 B 2.08 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 8 = GewArch 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Urteile vom 1. Juli 1987 a.a.O., vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 S. 3 f. = GewArch 1976, 293 und vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 17.68 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 1 S. 4 f. = GewArch 1970, 125 ).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Auch das Recht, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, bleibt unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - XI R 56/00 - BFHE 197, 442; Beschluss vom 16. Dezember 1992 a.a.O.).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 26/03

    Berufsmäßiger Betreuer ist gewerblich tätig

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.
  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 14/09

    Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Nur wenn der anwaltliche Berufsbetreuer Aufgaben wahrnimmt, die besondere rechtliche Fähigkeiten erfordern, und er deshalb eine originäre anwaltliche Dienstleistung erbringt, kann er gemäß § 1835 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - NJW 2007, 844 Rn. 14).
  • BFH, 28.02.1991 - V R 63/86

    Steuerermäßigung des allgemeinen Steuersatzes für Leistungen und Eigenverbrauch

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Die Betreuertätigkeit gehört nicht zu der berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; BFH, Urteil vom 28. Februar 1991 - V R 63/86 - UR 1991, 262 = juris Rn. 13) und ist nicht Bestandteil dieser Tätigkeit, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt; sie wird zudem aufgrund gerichtlicher Bestellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten Mandats ausgeübt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 Rn. 22).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12
    Das Bundesverfassungsgericht sah bereits Anfang der 1960er Jahre in dieser Bezeichnung keinen eindeutigen Rechtsbegriff, sondern einen soziologischen Begriff, der zur Kennzeichnung eines aus der gesellschaftlichen Situation des frühen Liberalismus erwachsenen Sachverhalts entstanden ist und nachfolgend partiell von der Rechtsordnung aufgegriffen wurde (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 ).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BVerfG, 13.01.1999 - 1 BvR 1909/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Versagung einer Vergütung als

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerwG, 15.01.1970 - I C 17.68

    Pflicht zur Anzeige des Beginns des selbstständigen Betriebs eines stehenden

  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

  • BVerwG, 25.03.2009 - 8 C 1.09

    Rechtsverhältnis; feststellungsfähig; streitig; konkret; Annahmeverbot;

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 378/76
  • LAG Hessen, 10.05.2019 - 10 Sa 275/18

    1. Restaurationsarbeiten an Steinwerken unterfallen grundsätzlich § 1 Ziff. 2.1

    Dieser Gewerbebegriff umfasst alle erlaubten selbstständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeübt werden, unter Ausschluss der Urproduktion (z.B. der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), der freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art) sowie des öffentlichen Dienstes (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18, AP Nr. 280 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 3. Dezember 2003 - 10 AZR 107/03 - zu II 2 b der Gründe, Juris; BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214 ).

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert ( vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214) .

    Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines freien Berufs aufweist (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214; VG Freiburg 11. Februar 2009 - 1 K 464/08 - BeckRS 2009, 39488 für Unternehmensberater) .

    Entscheidend sind Art und Qualität der Leistungen im Sinne eines gleichsam verfestigten Berufsbildes, ohne dass es im Einzelfall darauf ankommt, in welcher Weise sich der Betreffende die Fähigkeiten für diese Tätigkeit angeeignet hat (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 16, NJW 2013, 2214; Eisenmenger in Landmann/Rohmer GewO Stand: Juni 2018 § 1 Rn. 45) .

    Auch dies spricht für eine Tätigkeit höherer Art (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 15, NJW 2013, 2214; VG Freiburg 11. Februar 2009 - 1 K 464/08 - BeckRS 2009, 39488 für Unternehmensberater) .

  • LAG Hessen, 17.09.2021 - 10 Sa 1088/20
    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214) .

    Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines freien Berufs aufweist (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 12, NJW 2013, 2214; VG Freiburg 11. Februar 2009 - 1 K 464/08 - BeckRS 2009, 39488 für Unternehmensberater) .

    Entscheidend sind Art und Qualität der Leistungen im Sinne eines gleichsam verfestigten Berufsbildes, ohne dass es im Einzelfall darauf ankommt, in welcher Weise sich der Betreffende die Fähigkeiten für diese Tätigkeit angeeignet hat (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 7.12 - Rn. 16, NJW 2013, 2214; Eisenmenger in Landmann/Rohmer GewO Stand: Juni 2018 § 1 Rn. 45) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 4 A 2649/13

    Auslegung des Gewerbebegriffs; Gewerbeausübung durch Verwaltung und Nutzung des

    Insbesondere hat das Verwaltungsgericht an keiner Stelle den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 27.2.2013 - 8 C 7.12 -, RPfleger 2013, 448 = juris, Rn. 22, abweichenden Rechtssatz aufgestellt, die Terminologie des Steuerrechts sei mit derjenigen des Gewerberechts identisch.
  • VG Kassel, 02.02.2024 - 7 K 911/23

    Überweisung an eine andere Schule wegen Verkauf von E-Zigaretten

    Um ein Gewerbe handelt es sich, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - 8 C 8/12 -, juris Rn. 12).
  • VG München, 25.04.2023 - M 16 K 20.1784

    Gewerbeanmeldung, Groß- und Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art,

    Die Behörde kann den Gewerbetreibenden zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordern und/oder die Unterlassung der (ordnungsgemäßen) Anzeige als Ordnungswidrigkeit verfolgen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 27.2.2013 - 8 C 8.12 - juris Rn. 10, 21, 24; BVerwG, B.v. 20.6.1972 - I CB 16.72 - beck-online; BVerwG, U.v. 8.6.1971 - I C 40.70 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 4.4.2008 - 22 B 06.3312 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 6.12.2006 - 22 BV 06.2631 - juris Rn. 19; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, § 14 Rn. 7 ff.).

    Rechtsgrundlage für die Aufforderung, die Anzeigepflicht zu erfüllen, ist daher § 14 Abs. 1 GewO (BVerwG, U.v. 27.2.2013 - 8 C 8.12 - juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 26.1.1993 - 1 C 25.91 - juris Rn. 15).

  • VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 1 K 18.406

    Erlaubnis zum Verbringen von Tieren ins Inland zum Zweck der Abgabe oder

    42: Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, NJW 2013, 2214, und vom 26. Januar 1993 - 1 C 25.91 -, NVwZ 1993, 775.
  • VG Berlin, 13.09.2013 - 4 K 48.12

    Kfz-Sachverständiger; Pflicht zur Gewerbeanmeldung

    20 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich allerdings aus der steuerrechtlichen Zuordnung seiner Tätigkeit keine Bindungswirkung für die Anwendung der Regelungen der Gewerbeordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 17.68 -, GewArch 1970, 125, 127; Urteil vom 27. Februar 2013 - BVerwG 8 C 8.12 -, Rn. 22, juris = NJW 2013, 2214 ff.).
  • VG Berlin, 11.11.2022 - 26 K 246.22

    Nebentätigkeitsgenehmigung: Ausübung einer Nebenbeschäftigung; Antrag auf

    Danach haben die Freien Berufe "im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation und schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt" (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 2013 - BVerwG 8 C 8.12 -, NJW 2013, 2214 Rn. 15).
  • VG Minden, 16.10.2013 - 3 K 1807/12
    Ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - 1 C 56.74 -, GewArch 1976, 293, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 25.91 -, GewArch 1993, 236 und Urteil vom 27.02.2013 - 8 C 7.12 -, juris.
  • VG München, 14.03.2013 - M 12 K 13.124

    Ein approbierter Arzt, der sich nach Erwerb des zweiten juristischen

    Danach geht auch der Kläger davon aus, dass es sich bei seiner Tätigkeit überwiegend um anwaltliche Tätigkeit handelt, denn nur eine solche kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden (vgl. Pressemitteilung Nr. 13/2013 zu BVerwG v. 27.02.2013, 8 C 7.12).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12   

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BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12 (https://dejure.org/2012,40921)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2012 - 8 C 8.12 (https://dejure.org/2012,40921)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2012 - 8 C 8.12 (https://dejure.org/2012,40921)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechtsanwalt als gewerblich tätiger Berufsbetreuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsanwalt übt als Berufsbetreuer Gewerbe aus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Als Berufsbetreuer müssen Anwälte ein Gewerbe anmelden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2214
  • FamRZ 2013, 1127
  • DVBl 2013, 1257
  • DÖV 2013, 779
  • StuB 2013, 316
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 B 2.08

    Berufsbetreuer, Freier Beruf, Gewerbe, Gewerbeanzeige.

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Übereinstimmend gehen Literatur (Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 S. 3; Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152 und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 B 2.08 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 8 = GewArch 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

    Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines Freien Berufs aufweist (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Mann, NJW 2008, 121 m.w.N.).

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Urteile vom 1. Juli 1987 a.a.O., vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 S. 3 f. = GewArch 1976, 293 und vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 17.68 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 1 S. 4 f. = GewArch 1970, 125 ).

    Auch § 4 VBVG setzt eine akademische Ausbildung nicht voraus; die Vorschrift sieht für die Vergütung der Berufsbetreuer unterschiedliche Stundensätze vor, die je nach dem Ausbildungsgrad des Berufsbetreuers gestaffelt sind und erst bei einer akademischen Ausbildung den Höchstsatz erreicht (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Mann, a.a.O. S. 124).

    Durch die Anzeige wird es den zuständigen Behörden insbesondere möglich, bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden oder bei Nichterfüllung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung einzuschreiten (Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

    Schließlich existiert weder im Bereich der Aufsicht durch die Vormundschaftsgerichte noch der Rechtsanwaltskammern ein Register, das die Funktion des Gewerbezentraleregisters gemäß §§ 149 ff. GewO erfüllen könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 10/09

    Berufsbetreuer erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Der Bundesfinanzhof habe mit seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 u.a. -) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen seien.

    Die Betreuertätigkeit gehört nicht zu der berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; BFH, Urteil vom 28. Februar 1991 - V R 63/86 - UR 1991, 262 = juris Rn. 13) und ist nicht Bestandteil dieser Tätigkeit, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt; sie wird zudem aufgrund gerichtlicher Bestellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten Mandats ausgeübt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 Rn. 22).

    Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.

  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Eine gewerbliche Tätigkeit verliert ihren Charakter nicht dadurch, dass sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird (Beschluss vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 1 B 162.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 53 s. 17 f. = GewArch 1993, 156).

    Auch das Recht, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, bleibt unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - XI R 56/00 - BFHE 197, 442; Beschluss vom 16. Dezember 1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85

    Gewerberecht - Höhere Bildung - Unterrichtswesen

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Übereinstimmend gehen Literatur (Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 S. 3; Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152 und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 B 2.08 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 8 = GewArch 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Urteile vom 1. Juli 1987 a.a.O., vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 S. 3 f. = GewArch 1976, 293 und vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 17.68 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 1 S. 4 f. = GewArch 1970, 125 ).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Auch das Recht, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, bleibt unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - XI R 56/00 - BFHE 197, 442; Beschluss vom 16. Dezember 1992 a.a.O.).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 26/03

    Berufsmäßiger Betreuer ist gewerblich tätig

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.
  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Nur wenn der anwaltliche Berufsbetreuer Aufgaben wahrnimmt, die besondere rechtliche Fähigkeiten erfordern, und er deshalb eine originäre anwaltliche Dienstleistung erbringt, kann er gemäß § 1835 Abs. 3, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - NJW 2007, 844 Rn. 14).
  • BFH, 15.06.2010 - VIII R 14/09

    Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger: keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Annahme, dass es sich bei der Berufsbetreuertätigkeit um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO handelt, nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 15. Juni 2010 (- VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 und - VIII R 14/09 - BFHE 230, 54), unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 4. November 2004 - IV R 26/03 - BFHE 208, 280) entschieden hat, dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind.
  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Übereinstimmend gehen Literatur (Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 S. 3; Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152 und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 B 2.08 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 8 = GewArch 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12
    Die Betreuertätigkeit gehört nicht zu der berufstypischen freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. - BVerfGE 101, 331; BFH, Urteil vom 28. Februar 1991 - V R 63/86 - UR 1991, 262 = juris Rn. 13) und ist nicht Bestandteil dieser Tätigkeit, weil sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetzt; sie wird zudem aufgrund gerichtlicher Bestellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten Mandats ausgeübt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juni 2010 - VIII R 10/09 - BFHE 230, 47 Rn. 22).
  • BVerfG, 13.01.1999 - 1 BvR 1909/95

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 durch Versagung einer Vergütung als

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerwG, 10.10.1990 - 1 B 131.90

    Regelungszweck des § 34c GewO

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BVerwG, 24.06.1976 - I C 56.74

    Begriff des Gewerbes - Anzeige des Beginns eines Gewerbebetriebes -

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

  • BVerwG, 25.03.2009 - 8 C 1.09

    Rechtsverhältnis; feststellungsfähig; streitig; konkret; Annahmeverbot;

  • BFH, 28.02.1991 - V R 63/86

    Steuerermäßigung des allgemeinen Steuersatzes für Leistungen und Eigenverbrauch

  • BVerwG, 15.01.1970 - I C 17.68

    Pflicht zur Anzeige des Beginns des selbstständigen Betriebs eines stehenden

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 378/76
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 4 A 1986/22

    Rückforderung von Corona-Soforthilfen

    vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 27.2.2013 - 8 C 8.12 -, juris, Rn. 12 f., und vom 4.11.1965 - 1 C 6.63 -, BVerwGE 22, 286 = juris, Rn. 7 f.
  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

    Der "Freie Beruf" ist ursprünglich kein Rechtsbegriff, sondern ein soziologischer Begriff in Abgrenzung zum Gewerbe, der auf das frühe 19. Jahrhundert zurückgeht (vgl BVerfG Beschluss vom 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354 = juris RdNr 45; vgl auch BVerwG Urteil vom 27.2.2013 - 8 C 8/12 - juris RdNr 15: "Typusbegriff" in Abgrenzung zum Gewerberecht).
  • BAG, 16.09.2020 - 10 AZR 56/19

    Baugewerbe - Nutzung und Verwaltung eigener Immobilien

    Sie setzt ihn vielmehr als unbestimmten Rechtsbegriff voraus (BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 - Rn. 12; Landmann/Rohmer/Eisenmenger GewO Stand Februar 2020 § 1 Rn. 5) .

    Ausgenommen sind die Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 - Rn. 36, BAGE 131, 18; 14. Dezember 2005 - 10 AZR 180/05 - Rn. 18 f.; 11. März 1998 - 10 AZR 220/97 - zu II 1 a der Gründe; BGH 5. Dezember 1966 - NotSt (Brfg) 2/66 - zu III A 4 der Gründe, BGHSt 21, 232; BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 - Rn. 12; 11. März 2008 - 6 B 2.08 - Rn. 5) .

    Während es im Steuerrecht um fiskalische Ziele geht, ist die - für die Auslegung der Verfahrenstarifverträge maßgebliche - Gewerbeordnung dazu bestimmt, die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Wirtschaftsleben zu wahren (vgl. BVerwG 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 - Rn. 22) .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 4 A 1988/22

    Rückforderung von Corona-Soforthilfen

    vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 27.2.2013 - 8 C 8.12 -, juris, Rn. 12 f., und vom 4.11.1965 - 1 C 6.63 -, BVerwGE 22, 286 = juris, Rn. 7 f.
  • OVG Sachsen, 07.06.2021 - 6 B 324/20

    Veranstaltung von Pokerturnieren; nicht wirtschaftlicher Verein;

    Ein mit der Tätigkeit verbundener außerwirtschaftlicher (religiöser, sozialer oder sonstiger ideeller) Vereinszweck lässt die Gewerbsmäßigkeit unberührt, solange zumindest als Nebenziel die Gewinnerzielung hinzutritt (BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, juris Rn. 13).

    Dann wäre ihre Vereinstätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2013 a. a. O.) und der Verein, der die Gewinne erwirtschaftet und ausschüttet, ebenfalls (zumindest teilweise) auf Gewinnerzielung gerichtet.20 Da das Gewerberecht vor allem dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, die von der gewerblichen Veranstaltung (hier: von öffentlichem Glücksspiel) ausgehen, dient, sind maßgeblich für die gewerberechtliche Beurteilung letztlich die tatsächlichen Verhältnisse.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 4 A 1987/22

    Rückforderung von Corona-Soforthilfen

    vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 27.2.2013 - 8 C 8.12 -, juris, Rn. 12 f., und vom 4.11.1965 - 1 C 6.63 -, BVerwGE 22, 286 = juris, Rn. 7 f.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.03.2017 - 4 A 489/14

    Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen muss für das Kursangebot in

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2013 - 8 C 8.12 -, NJW 2013, 2214 = juris, Rn. 12, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2013 - 8 C 8.12 -, a. a. O., Rn. 15, m. w. N.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 6 B 10774/18

    Feststellungsanordnung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren; Selbständig

    Übereinstimmend gehen Literatur und Rechtsprechung vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, juris Rn. 12; Ennuschat, a. a. O., § 1 Rn. 1 ff.; jeweils m. w. N.).

    Danach haben die Freien Berufe "im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation und schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt" (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Auf die vorhandene individuelle Qualifikation kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, juris Rn. 16; Ennuschat, a. a. O., § 1 Rn. 57 und 64).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 20 A 1897/15

    Erlaubnispflicht der Tätigkeit des gewerbsmäßigen Haltens von Wirbeltieren;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, DVBl. 2013, 1257; Friauf, GewO, § 1 Rn. 82, 84.
  • BVerwG, 10.07.2013 - 8 C 9.12

    Vorlage an den EuGH, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger

    Ein Freier Beruf zeichnet sich nach der Rechtsordnung in Deutschland gegenüber einem gewerblichen Beruf typischerweise dadurch aus, dass er eine höhere Bildung, das heißt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2013 - BVerwG 8 C 8.12 - NJW 2013, 2214 = GewArch 2013, 305 mit zustimmender Anmerkung Kluth).
  • VG Düsseldorf, 11.05.2016 - 6 K 1753/15

    Ausnahmeparkgenehmigung; Berufsbetreuer

  • VG München, 12.12.2016 - M 16 K 16.1298

    Abgrenzung einer gewerblichen von einer freiberuflichen Tätigkeit - Designer

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 19/11

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers

  • VG München, 22.09.2015 - M 16 K 14.5250

    Gewerbeanmeldung - Schachlehrer

  • VG Göttingen, 08.02.2017 - 1 A 172/16

    Freier Beruf; Gewerbe; Gewerberegister; Löschungsanspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2019 - 20 A 521/17
  • VG Gelsenkirchen, 21.01.2014 - 19 K 5628/12

    Anforderungen an den Nachweis eines berufsqualifizierenden

  • VG Münster, 09.12.2016 - 3 K 1496/15

    Erhebung von Beiträgen für Straßenbaumaßnahmen an einem Grundstück; Ersatz des

  • VG Berlin, 13.09.2013 - 4 K 48.12

    Kfz-Sachverständiger; Pflicht zur Gewerbeanmeldung

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