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   EuG, 27.06.2002 - T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01   

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https://dejure.org/2002,20473
EuG, 27.06.2002 - T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01 (https://dejure.org/2002,20473)
EuG, Entscheidung vom 27.06.2002 - T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01 (https://dejure.org/2002,20473)
EuG, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01 (https://dejure.org/2002,20473)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tralli / EZB

  • EU-Kommission

    Carmine Salvatore Tralli gegen Europäische Zentralbank.

    Beamte - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank - Verlängerung der Probezeit - Kündigung in der Probezeit - Zulässigkeit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründung - Kosten.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stellenausschreibung der Europäischen Zentralbank für den Posten eines Wachmanns; Verlängerung der Probezeit wegen Mängel in der fachlichen Leistung des Arbeitnehmers; Aufhebung eines Kündigungsschreibens; Entscheidung des Gerichts über die Verlängerung einer Probezeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Stellenausschreibung der Europäischen Zentralbank für den Posten eines Wachmanns; Verlängerung der Probezeit wegen Mängel in der fachlichen Leistung des Arbeitnehmers; Aufhebung eines Kündigungsschreibens; Entscheidung des Gerichts über die Verlängerung einer Probezeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Stellenausschreibung der Europäischen Zentralbank für den Posten eines Wachmanns; Verlängerung der Probezeit wegen Mängel in der fachlichen Leistung des Arbeitnehmers; Aufhebung eines Kündigungsschreibens; Entscheidung des Gerichts über die Verlängerung einer Probezeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Stellenausschreibung der Europäischen Zentralbank für den Posten eines Wachmanns; Verlängerung der Probezeit wegen Mängel in der fachlichen Leistung des Arbeitnehmers; Aufhebung eines Kündigungsschreibens; Entscheidung des Gerichts über die Verlängerung einer Probezeit; ...

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank - Verlängerung der Probezeit - Kündigung in der Probezeit - Zulässigkeit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründung - Kosten.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.05.1985 - 3/84

    Patrinos / ESC

    Auszug aus EuG, 27.06.2002 - T-373/00
    Eine am Ende der Probezeit ergangene Kündigungsentscheidung ist aufzuheben, wenn es dem Betroffenen nicht ermöglicht wurde, seine Probezeit unter normalen Bedingungen abzuleisten (vgl. hinsichtlich des Statuts Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1985 in der Rechtssache 3/84, Patrinos/WSA, Slg. 1985, 1421, Randnrn.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht - außer im Fall offensichtlicher Beurteilungsfehler oder eines Ermessensmissbrauchs - nicht in die Beurteilung der Gemeinschaftsorgane hinsichtlich des Ergebnisses einer Probezeit und der Bewertung der Befähigung eines Bewerbers für die endgültige Ernennung im öffentlichen Dienst der Gemeinschaften eingreifen darf (Urteile Patrinos/WSA, zitiert oben in Randnr. 69, Randnr. 25, und Rozard-Lambiotte/Kommission, zitiert oben in Randnr. 65, Randnr. 112).

  • EuG, 30.11.1994 - T-568/93
    Auszug aus EuG, 27.06.2002 - T-373/00
    20 bis 24, und des Gerichts vom 30. November 1994 in der Rechtssache T-568/93, Correia/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-271 und II-857, Randnr. 34).
  • EuG, 24.10.2000 - T-27/00

    Comité du personnel de la BCE u.a. / EZB

    Auszug aus EuG, 27.06.2002 - T-373/00
    Damit fallen diese Anträge aber unter das für die Gemeinschaftsgerichte geltende Verbot, der Verwaltung Anordnungen zu erteilen (Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-333/99, X/EZB, Slg. 2002, II-0000, Randnrn. 47 und 48, und Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-27/00, Personalvertretung der EZB u. a./EZB, Slg. ÖD 2000, I-A-217 und II-987, Randnr. 37).
  • EuG, 08.06.1995 - T-583/93
    Auszug aus EuG, 27.06.2002 - T-373/00
    Mit diesen Klageanträgen begehrt der Kläger somit vom Gericht Erklärungen grundsätzlicher Art, für die der Gemeinschaftsrichter, der damit in die Rechte der EZB eingriffe, nicht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-583/93, P/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-137 und II-433, Randnrn. 17 und 18).
  • EuG, 05.03.1997 - T-96/95

    Sébastien Rozand-Lambiotte gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 27.06.2002 - T-373/00
    Aus den für die Mitarbeiter der EZB geltenden Vorschriften ergibt sich jedoch keine Verpflichtung der Verwaltung, einem Mitarbeiter auf Probe, dessen Leistungen nicht zufriedenstellend sind, zu irgendeinem Zeitpunkt der Probezeit einen entsprechenden Hinweis zu geben (vgl. zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften [im Folgenden: Statut] Urteil des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-96/95, Rozand-Lambiotte/Kommission, Slg. ÖD 1997, I-A-35 und II-97, Randnr. 102).
  • EuG, 18.10.2001 - T-333/99

    X / EZB

    Auszug aus EuG, 27.06.2002 - T-373/00
    Damit fallen diese Anträge aber unter das für die Gemeinschaftsgerichte geltende Verbot, der Verwaltung Anordnungen zu erteilen (Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-333/99, X/EZB, Slg. 2002, II-0000, Randnrn. 47 und 48, und Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-27/00, Personalvertretung der EZB u. a./EZB, Slg. ÖD 2000, I-A-217 und II-987, Randnr. 37).
  • EuG, 22.02.2001 - T-144/00

    Tirelli / Parlament

    Auszug aus EuG, 27.06.2002 - T-373/00
    Nach diesen Bestimmungen sind Klagen der Mitarbeiter der EZB somit nur zulässig, wenn diese internen Verfahren eingehalten wurden (vgl. auch die ständige Rechtsprechung auf dem Gebiet des europäischen öffentlichen Dienstes und insbesondere Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, P/WSA, Slg. 1987, 2409, Randnrn. 6 bis 9, sowie Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache T-144/00, Tirelli/Parlament, Slg. ÖD 2001, I-A-45 und II-171, Randnr. 25).
  • EuGH, 04.06.1987 - 16/86

    P. / ESC

    Auszug aus EuG, 27.06.2002 - T-373/00
    Nach diesen Bestimmungen sind Klagen der Mitarbeiter der EZB somit nur zulässig, wenn diese internen Verfahren eingehalten wurden (vgl. auch die ständige Rechtsprechung auf dem Gebiet des europäischen öffentlichen Dienstes und insbesondere Beschluss des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, P/WSA, Slg. 1987, 2409, Randnrn. 6 bis 9, sowie Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache T-144/00, Tirelli/Parlament, Slg. ÖD 2001, I-A-45 und II-171, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB

    Mit am 12. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Herr Tralli Klage insbesondere auf Aufhebung der Kündigungsentscheidung (Rechtssache T-373/00).

    - Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit (Rechtssache T-27/01),.

    - Feststellung, dass der Präsident der EZB es rechtswidrig unterlassen hat, zu seinem Antrag auf Überprüfung der Kündigungsentscheidung Stellung zu nehmen (Rechtssache T-56/01),.

    - Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Kündigungsentscheidung (Rechtssache T-69/01).

    Es hat die Klage in der Rechtssache T-373/00 abgewiesen und festgestellt, dass in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/02 die Hauptsache erledigt sei.

    Er hebt hervor, dass die EZB in ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache T-373/00 ausgeführt habe, dass seine Probezeit verlängert worden sei, weil sie in die Ferienzeit gefallen sei.

    Daher ist das Argument des Rechtsmittelführers hinsichtlich der Beurteilung des Inhalts der Gegenerwiderung der EZB in der Rechtsache T-373/00 jedenfalls offensichtlich unbegründet.

    96 In der Rechtssache T-373/00 hat deshalb jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

    97 Dagegen beantragt in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 die Beklagte, dem Kläger unter Abweichung von Artikel 88 der Verfahrensordnung gemäß deren Artikel 87 § 3 Absatz 2 sämtliche Kosten einschließlich der Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

    98 Der Kläger beantragt in den Rechtssachen T-27/01 und T-69/01 seinerseits, die ihm entstandenen Kosten gemäß Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Beklagten auch dann aufzuerlegen, wenn diese Klagen als unzulässig abgewiesen werden sollten.

    Er sei deshalb gezwungen gewesen, in den Rechtssachen T-373/00, T-27/01 und T-69/01 parallele Klagen zu erheben.

    100 Mit der Klageerhebung in den Rechtssachen T-27/01 und T-69/01 wurden deshalb der Beklagten Kosten ohne angemessenen Grund verursacht.

    101 In der Rechtssache T-56/01 erhob der Kläger, da er auf seine Beschwerde vom 5. Februar 2000 keine Antwort erhalten hatte, die bei der Kanzlei des Gerichts am 13. März 2001 eingegangene Untätigkeitsklage, obgleich die Beschwerde zum einen gemäß Artikel 8.2.1 der Dienstvorschriften einen Monat nach ihrer Einreichung als stillschweigend zurückgewiesen galt und zum anderen vom Präsidenten der EZB am 12. März 2001 auch noch ausdrücklich zurückgewiesen worden war.

    102 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Klage mangels einer entsprechenden Aufforderung vor Klageerhebung als unzulässig abzuweisen ist, war dem Kläger somit im Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T-56/01 oder zumindest in den Tagen unmittelbar danach bekannt, dass die Beklagte im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung genommen hatte.

    103 Demnach sind nicht, wie vom Kläger beantragt, seine Kosten der Beklagten, sondern ihm zu einem Drittel die Kosten der Beklagten in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 aufzuerlegen.".

    Denn entgegen den Ausführungen des Gerichts seien die Klagen in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 aus berechtigten Gründen erhoben worden.

    4 - Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01 (Slg. ÖD 2002, I-A-97 und II-453, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-301/02

    Tralli / EZB - Rechtsmittel - Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank -

    1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Tralli (im Folgenden: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 2002 in den Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01 (Tralli/EZB, Slg. ÖD 2002, I-A-97 und II-453, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klagen auf Aufhebung einer Reihe von Handlungen der Europäischen Zentralbank (EZB) abgewiesen wurden.

    16 Mit Klageschrift vom 12. Dezember 2000 erhob der Rechtsmittelführer bei dem Gericht (Rechtssache T-373/00) eine Klage u. a. auf Aufhebung der Kündigungsentscheidung.

    - Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit (Rechtssache T- 27/01);.

    - Feststellung, dass der Präsident der EZB es rechtswidrig unterlassen hat, zu seinem Antrag auf Überprüfung der Kündigungsentscheidung Stellung zu nehmen (Rechtssache T-56/01) und.

    - Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EZB über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Kündigungsentscheidung (Rechtssache T-69/01).

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Klage in der Rechtssache T-373/00 abgewiesen und in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 die Erledigung der Hauptsache festgestellt.

    19 Mit demselben Urteil hat das Gericht entschieden, dass in der Rechtssache T-373/00 jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat und dass in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der EZB zu tragen hat.

    20 Das Gericht hat die Abweisung der Klage in der Rechtssache T-373/00 als unbegründet erstens darauf gestützt, dass die von dem Rechtsmittelführer erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der von der EZB im Bereich der Personalverwaltung erlassenen Vorschriften zur Befugnisübertragung nicht begründet sei.

    24 Die Entscheidung, dem Rechtsmittelführer in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 seine eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten der EZB aufzuerlegen, hat das Gericht schließlich wie folgt begründet:.

    100 Mit der Klageerhebung in den Rechtssachen T-27/01 und T-69/01 wurden deshalb der Beklagten Kosten ohne angemessenen Grund verursacht.

    101 In der Rechtssache T-56/01 erhob der Kläger, da er auf seine Beschwerde vom 5. Februar 2000 keine Antwort erhalten hatte, die bei der Kanzlei des Gerichts am 13. März 2001 eingegangene Untätigkeitsklage, obgleich die Beschwerde zum einen gemäß Artikel 8.2.1 der Dienstvorschriften einen Monat nach ihrer Einreichung als stillschweigend zurückgewiesen galt und zum anderen vom Präsidenten der EZB am 12. März 2001 auch noch ausdrücklich zurückgewiesen worden war.

    102 Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Klage mangels einer entsprechenden Aufforderung vor Klageerhebung als unzulässig abzuweisen ist, war dem Kläger somit im Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T-56/01 oder zumindest in den Tagen unmittelbar danach bekannt, dass die Beklagte im Sinne von Artikel 232 Absatz 2 EG Stellung genommen hatte.

    103 Demnach sind nicht, wie vom Kläger beantragt, seine Kosten der Beklagten, sondern ihm zu einem Drittel die Kosten der Beklagten in den Rechtssachen T-27/01, T-56/01 und T-69/01 aufzuerlegen.".

    86 Der Rechtsmittelführer trägt vor, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Randnummern 99 bis 103 insofern rechtsfehlerhaft, als ihm darin ein Teil der Kosten in den Rechtssachen T-27/01 und T-69/01 auferlegt werde.

    In Bezug auf die Klage in der Rechtssache T-56/01 erklärt der Rechtsmittelführer, dass der Klageerhebung ein Fehlverhalten der EZB vorausgegangen sei.

  • EuGöD, 18.10.2007 - F-112/06

    Krcova / Gerichtshof

    Gericht erster Instanz: Kupka-Floridi/WSA, Randnr. 44; 30. November 1994, Correia/Kommission, T-568/93, Slg. ÖD 1994, I-A-271 und II-857, Randnr. 34; Rozand-Lambiotte/Kommission, Randnr. 95; 27. Juni 2002, Tralli/EZB, T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01, Slg. ÖD 2002, I-A-97 und II-453, Randnr. 69.

    Gericht erster Instanz: Kupka-Floridi/WSA, Randnr. 52; Rozand-Lambiotte/Kommission, Randnr. 112; Tralli/EZB, Randnr. 76.

  • EuGöD, 03.03.2009 - F-63/07

    Patsarika / Cedefop

    Juni 2002, Tralli/EZB, T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01, Slg. ÖD 2002, I-A-97 und II-453, Randnr. 69.

    Gericht erster Instanz: Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuss, Randnr. 52, Rozand-Lambiotte/Kommission, Randnr. 112, Tralli/EZB, Randnr. 76.

  • EuGöD, 24.02.2010 - F-89/08

    P / Parlament

    Gericht erster Instanz: 27. Juni 2002, Tralli/EZB, T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01, Slg. ÖD 2002, I-A-97 und II-453, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • EuGöD, 02.07.2009 - F-49/08

    Giannini / Kommission

    Gericht erster Instanz: 27. Juni 2002, Tralli/EZB, T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01, Slg. ÖD 2002, I-A-97 und II-453, Randnr. 76.
  • EuGöD, 11.12.2014 - F-80/13

    CZ / AEMF

    Il importe de rappeler, à titre liminaire, que l'administration dispose d'une grande marge quant à l'appréciation des aptitudes et des prestations d'un agent temporaire stagiaire selon l'intérêt du service et qu'il n'appartient donc pas au Tribunal de se substituer au jugement des institutions en ce qui concerne leur appréciation du résultat d'un stage, sauf en cas d'erreur manifeste d'appréciation ou de détournement de pouvoir (arrêt Tralli/BCE, T-373/00, T-27/01, T-56/01 et T-69/01, EU:T:2002:170, point 76).
  • EuG, 02.06.2005 - T-177/03

    Strohm / Kommission

    18 Die Beklagte trägt vor, dass mit dem in der Klageschrift gestellten ersten Antrag die Erteilung einer Anordnung an die Kommission beantragt werde, den Kläger rückwirkend nach A 4 zu befördern; nach der Rechtsprechung des Gerichts seien die Gemeinschaftsgerichte jedoch nicht dafür zuständig, der Verwaltung Anordnungen zu erteilen (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2002 in den Rechtssachen T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01, Tralli/EZB, Slg. ÖD 2002, I-A-97 und II-453, Randnr. 42).
  • EuG, 08.03.2005 - T-275/02

    D / EIB

    Par ailleurs, en l'espèce, la circonstance que la BEI pouvait unilatéralement mettre fin au contrat de la requérante au cours de la période d'essai initiale l'autoriserait, a fortiori, à prolonger unilatéralement ladite période (arrêt du Tribunal du 27 juin 2002, Tralli/BCE, T-373/00, T-27/01, T-56/01 et T-69/01, RecFP p. I-A-97 et II-453, point 52).
  • EuGöD, 09.07.2009 - F-85/08

    Notarnicola / Rechnungshof

    112 und 113; 27. Juni 2002, Tralli/EZB, T-373/00, T-27/01, T-56/01 und T-69/01, Slg. ÖD 2002, I-A-97 und II-453, Randnr. 76.
  • EuGöD, 10.07.2008 - F-61/06

    Sapara / Eurojust

  • EuGöD, 26.06.2013 - F-78/11

    BM / EZB

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