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   EuG, 30.09.2004 - T-313/02   

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EuG, 30.09.2004 - T-313/02 (https://dejure.org/2004,9163)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2004 - T-313/02 (https://dejure.org/2004,9163)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2004 - T-313/02 (https://dejure.org/2004,9163)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Dienstleistungsfreiheit - Anti-Doping-Regelung des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) - Rein sportliches Regelwerk

  • Europäischer Gerichtshof

    Meca-Medina und Majcen / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    David Meca-Medina und Igor Majcen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Dienstleistungsfreiheit - Anti-Doping-Regelung des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) - Rein sportliches Regelwerk

  • EU-Kommission

    David Meca-Medina und Igor Majcen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. August 2002 über die Zurückweisung einer Beschwerde hinsichtlich der Unvereinbarkeit bestimmter vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) erlassener und vom Internationalen Schwimmverband (FINA) ...

  • Judicialis

    Doping Control Rules Regel 9; ; EGV Art. 81; ; EGV Art. 49

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DIE ANTI-DOPING-REGELUNG DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES FÄLLT NICHT UNTER DAS WETTBEWERBSRECHT DER GEMEINSCHAFT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Meca-Medina und Majcen / Kommission

    Wettbewerb - Dienstleistungsfreiheit - Anti-Doping-Regelung des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) - Rein sportliches Regelwerk

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Meca-Medina und Majcen / Kommission

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Sport im Lichte des europäischen Wettbewerbsrechts

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in ihrem Schreiben vom 1. August 2002, mit der sie die Beschwerde der Kläger gegen das Internationale Olympische Komitee (IOK) zurückgewiesen hat, mit der diese beantragt hatten, festzustellen, dass bestimmte Regelungen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2005, 20
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

    Auszug aus EuG, 30.09.2004 - T-313/02
    Der Gerichtshof habe bestätigt, dass der Sport nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht falle, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehöre (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405 [im Folgenden: Urteil Walrave], Randnr. 8, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, und vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41).

    37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (Urteile des Gerichtshofes Walrave, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, Bosman, Randnr. 73, Deliège, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681 [im Folgenden: Urteil Lehtonen], Randnr. 32).

    39 Hat die sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung, so gelten für sie, je nach Lage des Einzelfalls, die Artikel 39 EG ff. oder 49 EG ff. (Urteile Walrave, Randnr. 5, Donà, Randnrn. 12 und 13, und Bosman, Randnr. 73).

    41 Jedoch betreffen die Verbote, die diese Bestimmungen des Vertrages aufstellen, keine rein sportlichen Regeln, d. h. Regeln, die Fragen betreffen, die allein von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben (Urteil Walrave, Randnr. 8).

    In diesem Rahmen ist entschieden worden, dass die Regeln über die Aufstellung von Nationalmannschaften (Urteile Walrave, Randnr. 8, und Donà, Randnr. 14) oder die von den Sportverbänden vorgenommene Mitgliederauswahl für die Teilnahme an hochrangigen internationalen Wettkämpfen (Urteil Deliège, Randnr. 64) rein sportliche Regeln sind und somit ihrer Natur nach nicht in den Geltungsbereich der Artikel 39 EG und 49 EG fallen.

    Diese Beschränkung des Geltungsbereichs der genannten Bestimmungen des Vertrages darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck dies erfordert (Urteile Walrave, Randnr. 9, Donà, Randnr. 15, Bosman, Randnrn.

    Aus dieser Feststellung folgt im Licht der Rechtsprechung und der Erwägungen, die oben in den Randnummern 37 bis 42 wiedergegeben sind, dass die Regeln zur Dopingbekämpfung ebenso wenig wie die vom Gerichtshof in den Urteilen Walrave, Donà und Deliège untersuchten Regelungen in den Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die wirtschaftlichen Freiheiten, insbesondere der Artikel 49 EG, 81 EG und 82 EG, fallen.

    Im Fall einer derartigen Diskriminierung entfiele offenkundig für die betreffende Regelung die vom Gerichtshof bei rein sportlichen Regelwerken (Urteil Walrave, Randnr. 9) anerkannte Beschränkung des Geltungsbereichs der Vertragsbestimmungen über die wirtschaftlichen Freiheiten.

    53 Gerade insoweit nämlich, als erstens ein sportliches Regelwerk wirtschaftliche Auswirkungen auf Berufssportler hat und zweitens dieses Regelwerk von manchen dieser Sportler für überzogen gehalten wird, kommt es zum Rechtsstreit und stellt sich die Frage, ob eine Regelung rein sportlichen Charakter hat (so bei den Regelungen, die Anlass zu den Urteilen Walrave, Deliège und Donà gaben) oder ob sie die sportliche Betätigung in ihrer wirtschaftlichen Dimension erfasst (so bei den Regelungen, die Anlass zu den Urteilen Bosman, Lehtonen und Kolpak gaben).

    62 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf eine Frage des Gerichts klargestellt, dass die angefochtene Entscheidung auf den oben in den Randnummern 37 und 41 genannten Urteilen Walrave, Donà und Deliège und somit auf der rein sportlichen Natur der streitigen Anti-Doping-Regelung beruhe.

    64 Hinsichtlich der allgemeineren Frage, ob die streitige Anti-Doping-Regelung von der Kommission - nach deren eigenen Worten - hilfsweise oder vorsorglich am Maßstab des Wettbewerbsrechts zu prüfen war, ist das Gericht der Auffassung, dass eine solche Prüfung tatsächlich nicht notwendig war, weil es sich um ein rein sportliches Regelwerk handelt und die Urteile Walrave, Donà und Deliège zu berücksichtigen sind.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuG, 30.09.2004 - T-313/02
    Der Gerichtshof habe bestätigt, dass der Sport nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht falle, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehöre (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405 [im Folgenden: Urteil Walrave], Randnr. 8, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, und vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41).

    37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (Urteile des Gerichtshofes Walrave, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, Bosman, Randnr. 73, Deliège, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681 [im Folgenden: Urteil Lehtonen], Randnr. 32).

    Ferner hat der Gerichtshof anerkannt, dass in der Gemeinschaft der sportlichen Betätigung eine beträchtliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt (Urteile Bosman, Randnr. 106, und Deliège, Randnr. 41).

    39 Hat die sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung, so gelten für sie, je nach Lage des Einzelfalls, die Artikel 39 EG ff. oder 49 EG ff. (Urteile Walrave, Randnr. 5, Donà, Randnrn. 12 und 13, und Bosman, Randnr. 73).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Regeln, die die Zahlung von Entschädigungen beim Transfer von Berufssportlern von einem Verein zum anderen vorsehen (Transferklauseln), die die Anzahl der Berufssportler mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats begrenzen, die diese Vereine bei Spielen aufstellen können (Regeln über die Zusammensetzung der Vereinsmannschaften), oder die unterschiedliche Transferstichtage für Spieler aus anderen Mitgliedstaaten ohne objektive, nur den Sport als solchen oder Unterschiede zwischen der Lage der Spieler betreffende Gründe festlegen (Klauseln über Transferstichtage), in den Geltungsbereich dieser Bestimmungen des Vertrages fallen und den von diesen aufgestellten Verboten unterliegen (vgl. jeweils Urteile Bosman, Randnrn.

    Diese Beschränkung des Geltungsbereichs der genannten Bestimmungen des Vertrages darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck dies erfordert (Urteile Walrave, Randnr. 9, Donà, Randnr. 15, Bosman, Randnrn.

    42 Der Gerichtshof musste sich in den genannten Urteilen nicht dazu äußern, ob die fraglichen sportlichen Regeln den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Vertrages unterworfen sind (vgl. hierzu Urteile Bosman, Randnr. 138, Deliège, Randnrn.

    Demgegenüber fällt eine Regelung, die, obwohl im Bereich des Sports erlassen, nicht rein sportlicher Natur ist, sondern den wirtschaftlichen Aspekt betrifft, den die sportliche Betätigung haben kann, sowohl in den Geltungsbereich der Artikel 39 EG und 49 EG als auch in den der Artikel 81 EG und 82 EG und kann gegebenenfalls einen Eingriff in die von diesen Bestimmungen garantierten Freiheiten darstellen (vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Bosman, Slg. 1995, I-4930, Nrn. 253 bis 286, insbesondere Nrn. 262, 277 und 278, des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Deliège, Slg. 2000, I-2553, Nrn. 103 bis 112, und des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Lehtonen, Slg. 2000, I-2685, Nrn. 110 und 115) und Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 81 EG und 82 EG sein.

    53 Gerade insoweit nämlich, als erstens ein sportliches Regelwerk wirtschaftliche Auswirkungen auf Berufssportler hat und zweitens dieses Regelwerk von manchen dieser Sportler für überzogen gehalten wird, kommt es zum Rechtsstreit und stellt sich die Frage, ob eine Regelung rein sportlichen Charakter hat (so bei den Regelungen, die Anlass zu den Urteilen Walrave, Deliège und Donà gaben) oder ob sie die sportliche Betätigung in ihrer wirtschaftlichen Dimension erfasst (so bei den Regelungen, die Anlass zu den Urteilen Bosman, Lehtonen und Kolpak gaben).

  • EuGH, 11.04.2000 - C-51/96

    DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR

    Auszug aus EuG, 30.09.2004 - T-313/02
    Der Gerichtshof habe bestätigt, dass der Sport nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht falle, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehöre (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405 [im Folgenden: Urteil Walrave], Randnr. 8, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, und vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41).

    37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (Urteile des Gerichtshofes Walrave, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, Bosman, Randnr. 73, Deliège, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681 [im Folgenden: Urteil Lehtonen], Randnr. 32).

    Ferner hat der Gerichtshof anerkannt, dass in der Gemeinschaft der sportlichen Betätigung eine beträchtliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt (Urteile Bosman, Randnr. 106, und Deliège, Randnr. 41).

    Diese Erklärung steht mit der genannten Rechtsprechung insbesondere insoweit im Einklang, als sie Situationen betrifft, in denen die Ausübung eines Sports zum Wirtschaftsleben gehört (Urteil Deliège, Randnr. 42).

    In diesem Rahmen ist entschieden worden, dass die Regeln über die Aufstellung von Nationalmannschaften (Urteile Walrave, Randnr. 8, und Donà, Randnr. 14) oder die von den Sportverbänden vorgenommene Mitgliederauswahl für die Teilnahme an hochrangigen internationalen Wettkämpfen (Urteil Deliège, Randnr. 64) rein sportliche Regeln sind und somit ihrer Natur nach nicht in den Geltungsbereich der Artikel 39 EG und 49 EG fallen.

    76 und 127, Deliège, Randnr. 43, und Lehtonen, Randnr. 34).

    42 Der Gerichtshof musste sich in den genannten Urteilen nicht dazu äußern, ob die fraglichen sportlichen Regeln den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Vertrages unterworfen sind (vgl. hierzu Urteile Bosman, Randnr. 138, Deliège, Randnrn.

    Demgegenüber fällt eine Regelung, die, obwohl im Bereich des Sports erlassen, nicht rein sportlicher Natur ist, sondern den wirtschaftlichen Aspekt betrifft, den die sportliche Betätigung haben kann, sowohl in den Geltungsbereich der Artikel 39 EG und 49 EG als auch in den der Artikel 81 EG und 82 EG und kann gegebenenfalls einen Eingriff in die von diesen Bestimmungen garantierten Freiheiten darstellen (vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Bosman, Slg. 1995, I-4930, Nrn. 253 bis 286, insbesondere Nrn. 262, 277 und 278, des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Deliège, Slg. 2000, I-2553, Nrn. 103 bis 112, und des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Lehtonen, Slg. 2000, I-2685, Nrn. 110 und 115) und Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 81 EG und 82 EG sein.

    Diese Beschränkung ginge dann nämlich weiter, als ihr Zweck es erfordert, der in der Erhaltung des "edlen Wettstreit[s] oder ... [der] anderen Ideale ... des Sports" liegt (Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas zum Urteil Deliège, Nrn. 50 und 74).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuG, 30.09.2004 - T-313/02
    Die Kommission habe die im Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99 (Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577, im Folgenden: Urteil Wouters) aufgestellten Kriterien fehlerhaft angewandt.

    Zum anderen habe sie in den Randnummern 55, 70 und 72 der angefochtenen Entscheidung zu Recht geschlussfolgert, dass die streitigen Anti-Doping-Regeln nicht unter das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 EG und 82 EG fielen, und habe nicht gegen die im Urteil Wouters aufgestellten Kriterien verstoßen.

    Auf der Grundlage einer auf das Urteil Wouters gestützten Analyse gelangt die Kommission sodann in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die streitigen Anti-Doping-Regeln eng mit der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Sportwettbewerbe verknüpft seien, dass sie zur wirksamen Bekämpfung des Dopings notwendig seien und dass die Einschränkung der Handlungsfreiheit der Athleten nicht über das hinausgehe, was zur Verwirklichung dieses Zieles erforderliche sei.

    Sie hat hinzugefügt, dass sie die streitige Anti-Doping-Regelung, obwohl sie rein sportlicher Natur sei, nur "hilfsweise" oder "vorsorglich" am Maßstab des Wettbewerbsrechts und nach der im Urteil Wouters entwickelten Methode geprüft habe.

    65 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der vorliegende Fall von der Rechtssache unterscheidet, in der das Urteil Wouters erging.

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

    Auszug aus EuG, 30.09.2004 - T-313/02
    37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (Urteile des Gerichtshofes Walrave, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, Bosman, Randnr. 73, Deliège, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681 [im Folgenden: Urteil Lehtonen], Randnr. 32).

    39 Hat die sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung, so gelten für sie, je nach Lage des Einzelfalls, die Artikel 39 EG ff. oder 49 EG ff. (Urteile Walrave, Randnr. 5, Donà, Randnrn. 12 und 13, und Bosman, Randnr. 73).

    In diesem Rahmen ist entschieden worden, dass die Regeln über die Aufstellung von Nationalmannschaften (Urteile Walrave, Randnr. 8, und Donà, Randnr. 14) oder die von den Sportverbänden vorgenommene Mitgliederauswahl für die Teilnahme an hochrangigen internationalen Wettkämpfen (Urteil Deliège, Randnr. 64) rein sportliche Regeln sind und somit ihrer Natur nach nicht in den Geltungsbereich der Artikel 39 EG und 49 EG fallen.

    Diese Beschränkung des Geltungsbereichs der genannten Bestimmungen des Vertrages darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck dies erfordert (Urteile Walrave, Randnr. 9, Donà, Randnr. 15, Bosman, Randnrn.

  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

    Auszug aus EuG, 30.09.2004 - T-313/02
    37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (Urteile des Gerichtshofes Walrave, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, Bosman, Randnr. 73, Deliège, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681 [im Folgenden: Urteil Lehtonen], Randnr. 32).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-438/00

    DER GERICHTSHOF LEGT DAS IM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EUROPÄISCHE

    Auszug aus EuG, 30.09.2004 - T-313/02
    114 und 137, Lehtonen, Randnr. 60, und Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-438/00, Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I-413 [im Folgenden: Urteil Kolpak], Randnrn.
  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Kläger Meca-Medina und Majcen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2004 in der Rechtssache T-313/02 (Meca-Medina und Majcen/Kommission, Slg. 2004, II-3291, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 1. August 2002 abgewiesen hat, mit der die von den Klägern gegen das Internationale Olympische Komitee (IOC) erhobene Beschwerde auf Feststellung der Unvereinbarkeit bestimmter vom IOC erlassener und vom Internationalen Schwimmverband (FINA) durchgeführter Vorschriften und bestimmter Dopingkontrollpraktiken mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit zurückgewiesen wurde (COMP/38158 - Meca-Medina und Majcen/IOC, im Folgenden: streitige Entscheidung).

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2004 in der Rechtssache T-313/02 (Meca-Medina und Majcen/Kommission) wird aufgehoben.

    Die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene, unter der Nummer T-313/02 eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. August 2002 über die Zurückweisung der Beschwerde der Kläger wird abgewiesen.

  • LG Köln, 13.09.2006 - 28 O (Kart) 38/05

    Sportliche Regelwerke als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S.d.

    Die Beklagte zu 1) sei auch keine Vereinigung von Unternehmen im Sinne des Kartellrechts, wie das europäische Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 30.9.2004 (T 313/02, Meca Medina) entschieden habe.

    Soweit sich die Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 30.09.2004 (T 313/02 Meca Medina) gegen diese Betrachtungsweise gewandt und geltend gemacht haben, der Antidopingkampf sei keine wirtschaftliche Tätigkeit, schließt sich die Kammer dieser Betrachtungsweise nicht an; sie sieht sich auch nicht an diese Entscheidung gebunden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-205/03

    FENIN / Kommission - Rechtsmittel - Einrichtungen, die das spanische nationale

    20 - Urteil des Gerichts vom 30. September 2004 in der Rechtssache T-313/02 (Meca-Medina u. a./Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 41).
  • LG Stuttgart, 06.04.2006 - 17 O 241/05
    Die Beklagte beruft sich zur Bestätigung dieser Ansicht auf die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 01.08.2002 in der Sache "Meca Medina et Majcen ./. Internationales Olympisches Komitee" und den diese bestätigenden Beschluss des Gerichts 1. Instanz der EG (EuG) vom 30.09.2004 (Az.: T-313/02).

    Wie sich aus Rn. 49 der Gründe des Urteils des EuGH vom 30.09.2004 (Az.: T-313/02) ergibt, verneint dieses die Anwendung der Art. 81 und 82 EGV auf die entsprechenden Regelungen und deren "diskriminierungsfreie" (und nur auf diese!) Anwendung mit der Begründung, diese fiele(n) nicht in den Anwendungsbereich der durch den EGV gewährleisteten wirtschaftlichen Freiheiten, und nur in diesem Bereich seien Art. 81 und 82 EGV anwendbar (s. auch Rn. 42 der Urteilsgründe).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04

    Meca-Medina und Majcen / Kommission - Rechtsmittel - Dopingkontrollregeln des

    3 - Rechtssache T-313/02 (Slg. 2004, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
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