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   EuG, 07.11.2007 - T-374/04   

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EuG, 07.11.2007 - T-374/04 (https://dejure.org/2007,4171)
EuG, Entscheidung vom 07.11.2007 - T-374/04 (https://dejure.org/2007,4171)
EuG, Entscheidung vom 07. November 2007 - T-374/04 (https://dejure.org/2007,4171)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Zuteilungsplan Deutschlands für Emissionszertifikate - Maßnahmen zur nachträglichen Anpassung der Zahl der für Anlagen zugeteilten Zertifikate - Ablehnende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Zuteilungsplan Deutschlands für Emissionszertifikate - Maßnahmen zur nachträglichen Anpassung der Zahl der für Anlagen zugeteilten Zertifikate - Ablehnende ...

  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Kommission

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Zuteilungsplan Deutschlands für Emissionszertifikate - Maßnahmen zur nachträglichen Anpassung der Zahl der für Anlagen zugeteilten Zertifikate - Ablehnende ...

  • EU-Kommission

    Deutschland / Kommission

    Umwelt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Anpassung eines nationalen Emissionszuteilungsplans als Behinderung des Emissionshandelssystems; Vergleich verschiedener Sprachfassungen als Voraussetzung der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift; Übermittlung eines nationalen Zuteilungsplans ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2003/87/EG; ; Richtlinie 96/61/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE UNVEREINBARKEIT DER IN DEUTSCHLAND VORGESEHENEN "EX-POST-ANPASSUNGEN" DER ZUTEILUNGEN VON ZERTIFIKATEN FÜR TREIBHAUSGASEMISSIONEN FÜR NICHTIG

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Deutschland / Kommission

    Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Zuteilungsplan Deutschlands für Emissionszertifikate - Maßnahmen zur nachträglichen Anpassung der Zahl der für Anlagen zugeteilten Zertifikate - Ablehnende ...

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. September 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 07. Juli 2004 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt wurde

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Auszug aus EuG, 07.11.2007 - T-374/04
    Es hat sich hierbei auf die Prüfung zu beschränken, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch behaftet ist, ob die zuständige Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat und ob die Verfahrensgarantien, denen in diesem Zusammenhang eine umso größere Bedeutung zukommt, vollauf beachtet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T-13/99, Slg. 2002, II-3305, Randnrn.

    28 ff., sowie Urteile Pfizer Animal Health/Rat, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 119, und Alpharma/Rat, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 140).

    Insbesondere hat das Gericht auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Gesundheit und der Umwelt anerkannt, dass sich die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihres Ermessens durch nicht in Art. 249 EG vorgesehene Maßnahmen, insbesondere durch Mitteilungen, selbst binden können, sofern diese Maßnahmen Regeln enthalten, denen sich die von diesen Organen zu verfolgende Politik entnehmen lässt, und nicht von Normen des Vertrags abweichen (vgl. Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Randnr. 81 oben, Randnr. 119, und Alpharma/Rat, Randnr. 81 oben, Randnr. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.11.2005 - T-178/05

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DER

    Auszug aus EuG, 07.11.2007 - T-374/04
    Erst nach Abschluss des ersten - und gegebenenfalls des zweiten - Abschnitts darf der Mitgliedstaat im Rahmen eines dritten Abschnitts und auf der Grundlage seines NZP seine Entscheidung über die Zuteilung der Zertifikate nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 erlassen (Urteil des Gerichts vom 23. November 2005, Vereinigtes Königreich/Kommission, T-178/05, Slg. 2005, II-4807, Randnr. 56).

    Diese findet jedoch erst nach der Prüfung des übermittelten NZP durch die Kommission statt und muss zu einer Änderung der Zuteilung, die der Mitgliedstaat in seiner Zuteilungsentscheidung festzulegen beabsichtigt, führen können, da sonst dieser Anhörung ihr Zweck genommen würde und die Bemerkungen der Öffentlichkeit rein theoretischen Wert hätten (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 57).

    Folglich könnte zwar grundsätzlich jede Änderung des wesentlichen Rahmens des NZP nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 das damit eingeführte System der Vorabkontrolle wirkungslos machen, doch würde durch ein absolutes Verbot, im NZP festgesetzte individuelle Zuteilungen zu ändern, die praktische Wirksamkeit der zweiten öffentlichen Anhörung beeinträchtigt, wie sie nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 a. E. in Verbindung mit Kriterium 9 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87 vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 58).

  • EuG, 30.04.1998 - T-16/96

    Cityflyer Express / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2007 - T-374/04
    209 bis 211, vgl. ferner zu den Leitlinien der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 57), sofern ein solches Vorgehen nicht gegen andere höherrangige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verstößt.
  • EuG, 08.07.2003 - T-374/00

    Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2007 - T-374/04
    Diese Mitteilung ist zwar ein wichtiges Element des unmittelbaren Kontexts, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, und stellt damit eine Ergänzung zu der in dieser Entscheidung enthaltenen Begründung dar, die der Gemeinschaftsrichter bei seiner Nachprüfung der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2003, Verband der freien Rohrwerke u. a./Kommission, T-374/00, Slg. 2003, II-2275, Randnrn. 122 bis 124).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

    Auszug aus EuG, 07.11.2007 - T-374/04
    Da das Verteidigungsmittel der Verletzung der Begründungspflicht einen Gesichtspunkt darstellt, den der Gemeinschaftsrichter jedenfalls von Amts wegen prüfen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 20. Februar 1997 Kommission/Daffix, C-166/95 P, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24, und vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, Slg. 2003, I-6931, Randnr. 102), ist seine Begründetheit zu prüfen.
  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuG, 07.11.2007 - T-374/04
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Beachtung der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG, wie sie in Art. 9 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 2003/87 bekräftigt worden ist, bei Entscheidungen, mit denen die Kommission einen NZP ganz oder teilweise ablehnt, eine umso größere Bedeutung zukommt, als die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis nach Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie 2003/87 komplexe wirtschaftliche und ökologische Bewertungen anzustellen hat und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Begründetheit dieser Bewertungen durch den Gemeinschaftsrichter beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14).
  • EuGH, 03.07.2003 - C-457/00

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2007 - T-374/04
    Da das Verteidigungsmittel der Verletzung der Begründungspflicht einen Gesichtspunkt darstellt, den der Gemeinschaftsrichter jedenfalls von Amts wegen prüfen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 20. Februar 1997 Kommission/Daffix, C-166/95 P, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24, und vom 3. Juli 2003, Belgien/Kommission, C-457/00, Slg. 2003, I-6931, Randnr. 102), ist seine Begründetheit zu prüfen.
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuG, 07.11.2007 - T-374/04
    Daher ist nicht auszuschließen, dass derartige Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Voraussetzungen und je nach ihrem Inhalt Rechtswirkungen entfalten können und dass die Verwaltung von ihnen im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. zu den Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbs Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.
  • EuGH, 06.04.2000 - C-443/97

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.11.2007 - T-374/04
    Zur Rechtsnatur dieser Hinweise ist festzustellen, dass für sie zwar mit Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3, wonach "[d]ie Kommission ... eine Anleitung zur Anwendung der in Anhang III aufgeführten Kriterien [erarbeitet]", eine ausdrückliche Rechtsgrundlage besteht, dass sie aber keiner der Handlungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts nach Art. 249 EG entsprechen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C-443/97, Slg. 2000, I-2415, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuG, 07.11.2007 - T-374/04
    Nach der Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz nämlich, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass dies objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 21.10.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

  • EuGH, 12.05.2005 - C-415/03

    GRIECHENLAND WIRD VERURTEILT, WEIL ES NICHT ALLE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, DIE

  • EuGH, 08.09.2005 - C-40/04

    Yonemoto - Rechtsangleichung - Maschinen - Richtlinie 98/37/EG - Vereinbarkeit

  • EuG, 23.09.2009 - T-183/07

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION ÜBER DIE NATIONALEN PLÄNE

    Zum einen ist die Kontrolle darauf beschränkt, dass die Kommission die Vereinbarkeit des NZP mit den Kriterien des Anhangs III und mit Art. 10 der Richtlinie prüft, und zum anderen ist sie innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des NZP durch den Mitgliedstaat vorzunehmen (Beschluss des Gerichts vom 30. April 2007, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission, T-387/04, Slg. 2007, II-1195, Randnr. 104; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission, T-374/04, Slg. 2007, II-4431, Randnr. 116).

    Hauptinstrument hierfür ist das System für den Handel mit Zertifikaten (Art. 1 und zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie), dessen Funktionieren durch bestimmte "Unterziele" bedingt wird, nämlich Durchführung auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise, Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage sowie Schutz der Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen (Art. 1 und Erwägungsgründe 5 und 7 der Richtlinie) (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 124).

    Ferner ergibt sich daraus, dass bei Fehlen einer klaren und genauen gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe der Form und der Mittel, die die Mitgliedstaaten zu verwenden haben, es der Kommission im Rahmen der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis u. a. nach den Art. 211 EG und 226 EG obliegt, rechtlich hinreichend zu beweisen, dass die vom Mitgliedstaat hierzu eingesetzten Instrumente gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem Bereich wie dem der Umwelt, der in den Art. 174 EG bis 176 EG geregelt ist und in dem die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten geteilt sind, obliegt daher die Beweislast dafür, in welchem Umfang die Zuständigkeiten des Mitgliedstaats und damit sein Spielraum unter Berücksichtigung der oben in Randnr. 82 genannten Voraussetzungen beschränkt sind, der Gemeinschaft, d. h. im vorliegenden Fall der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 79).

    Die Mitgliedstaaten verfügen daher, wie das Gericht bereits für Recht erkannt hat, über einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 80) und damit auch bei der Wahl der Maßnahmen, die sie als die geeignetsten ansehen, um im spezifischen Kontext des nationalen Energiemarkts das in der Richtlinie festgesetzte Ziel zu erreichen.

    Nichtsdestoweniger ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission, wenn die Ausübung dieser eng umrissenen Befugnis zur Kontrolle der NZP komplexe wirtschaftliche und ökologische Bewertungen im Hinblick auf das allgemeine Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen mittels eines kosteneffizienten und wirtschaftlich effizienten Systems für den Handel mit Zertifikaten impliziert (Art. 1 und fünfter Erwägungsgrund der Richtlinie), selbst über einen Wertungsspielraum verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 80).

    Es hat sich hierbei auf die Prüfung zu beschränken, ob die fragliche Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch behaftet ist, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat und ob die Verfahrensgarantien, denen in diesem Zusammenhang eine umso größere Bedeutung zukommt, umfassend beachtet worden sind (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner verfügen die Mitgliedstaaten, wie das Gericht im oben in Randnr. 36 angeführten Urteil Deutschland/Kommission anerkannt hat, sogar über das Recht, nachträgliche Änderungen vorzunehmen, nachdem sie die Entscheidung über die individuelle Zuteilung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie erlassen haben.

    Die Begründung braucht nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf seinen Wortlaut, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln, zu beurteilen ist (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 136 angeführt, Randnr. 97, und Urteil Joynson/Kommission, oben in Randnr. 136 angeführt, Randnr. 165).

    Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beachtung der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG, wie sie in Art. 9 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie bekräftigt wird, bei Entscheidungen, mit denen die Kommission einen NZP ganz oder teilweise ablehnt, eine umso größere Bedeutung zukommt, als die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie komplexe wirtschaftliche und ökologische Bewertungen anzustellen hat und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Begründetheit dieser Bewertungen durch den Gemeinschaftsrichter beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

    Denn eine solche Gefahr trete auch nicht durch den zuletzt vom Europäischen Gericht erster Instanz gebilligten Mechanismus der ex-post-Korrekturen nach § 8 Abs. 4 und § 7 Abs. 9 ZuG 2007 ein (vgl. Urteil vom 7. November 2007 - Rs. T-374/04 - "Deutschland/Kommission").

    Der Verweis der Beschwerdeführerin darauf, dass das Gesetz bereits in § 8 Abs. 4 und § 7 Abs. 9 ZuG 2007 nachträglich durchzuführende Korrekturen von einzelnen Zuteilungen vorsehe (vgl. dazu: EuG, Urteil vom 7. November 2007 - Rs. T-374/04 -), wodurch die Planungs- und Investitionssicherheit eines Anlagenbetreibers auch nicht erheblich beeinträchtigt werde, kann die Unvertretbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht aufzeigen.

  • BVerwG, 10.10.2012 - 7 C 11.10

    Treibhausgasemissionen; Emissionshandel; Emissionsverlagerung;

    Dabei erfasst das Kriterium der wirtschaftlichen Effizienz nicht nur das Funktionieren des Handelsmarktes selbst, sondern bezieht sich auch auf die im Anhang I EH-RL erfassten Tätigkeitsbereiche, die dem Ziel der Verringerung von Emissionen unterliegen (EuG, Urteil vom 7. November 2007 - Rs. T-374/04, Deutschland/Kommission - Slg. 2007, II-4431 ).

    Deshalb sind Änderungen des nationalen Zuteilungsplans auch nach Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 EH-RL oder einer vorherigen Entscheidung der Kommission weiterhin möglich (EuG, Urteil vom 7. November 2007 - Rs. T-374/04, Deutschland/Kommission - Slg. 2007, II - 4431 Rn. 105 f.); die nachfolgende Anzeige einer Änderung setzt eine neue Dreimonatsfrist in Gang (EuG, Urteil vom 22. März 2011 - Rs. T-369/07, Lettland/Kommission, juris Rn. 57).

    Hiermit wird der allgemeine Gleichheitsgrundsatz konkretisiert (EuG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O. Rn. 153), der besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-127/07, Arcelor Atlantique et Lorraine - Slg. 2008, I-09895 Rn. 23).

  • BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 33.07

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilungsregel; Bestandsanlage;

    Ob solche nachträglichen Korrekturen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind, ist Gegenstand eines beim Europäischen Gericht erster Instanz anhängigen Verfahrens (Rs. T-374/04).
  • EuG, 29.05.2013 - T-384/10

    Spanien / Kommission - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Vorhaben,

    209 bis 211, und Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission, T-374/04, Slg. 2007, II-4431, Randnr. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 26.04.2018 - 7 C 20.16

    Amtshaftungsanspruch; Anspruchsuntergang; Banking; Eigentumsbeeinträchtigung;

    Dabei handelt es sich lediglich um die Wiedergabe einer nicht verbindlichen, in späteren Entscheidungen des EuG (vgl. Urteil vom 7. November 2007 - T-374/04 [ECLI:EU:T:2007:332] - Rn. 105 f.) und des EuGH (Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-267/11 - Rn. 48) als unzutreffend erkannten Rechtsauffassung der Kommission.
  • EuG, 07.03.2013 - T-370/11

    Der Beschluss der Kommission über die kostenlose Zuteilung von

    Das Gericht hatte Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie 2009/29 auszulegen, der auf Anhang III der Richtlinie 2003/87 verweist, wie auch aus dem Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission (T-374/04, Slg. 2007, II-4431, Randnr. 80), hervorgeht, auf das die oben in Randnr. 51 angeführte Rechtsprechung ausdrücklich Bezug nimmt.

    Die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme kann nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, Slg. 2006, I-11573, Randnr. 145, und Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 26.09.2014 - T-630/13

    DK Recycling und Roheisen / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System

    Dem aus Rn. 137 des Urteils vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission (T-374/04, Slg, EU:T:2007:332), hergeleiteten Argument der Klägerin, dass die auf zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Zertifikaten zurückzuführende wirtschaftliche Erdrosselung eines Anlagenbetreibers mit den Zielen der Richtlinie 2003/87 nicht zu vereinbaren sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
  • EuG, 02.03.2010 - T-16/04

    Das Gericht weist die gegen die Gültigkeit der Richtlinie über ein System für den

    Diese Staaten verfügen aber gemäß Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 der angefochtenen Richtlinie sowohl bei der Zuteilung von Kontingenten an Zertifikaten an die einzelnen Industriesektoren als auch bei der Vergabe von Zertifikaten an einzelne Betreiber und deren Einziehung, auch im Fall der Stilllegung einer Anlage, über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. November 2007, Deutschland/Kommission, T-374/04, Slg. 2007, II-4431, Randnrn. 102 bis 106).
  • EuG, 29.06.2015 - T-19/13

    Frank Bold / Kommission

    Il ne saurait dès lors être exclu que, sous certaines conditions et en fonction de leur contenu, de telles règles de conduite ayant une portée générale puissent déployer des effets juridiques et que, notamment, l'administration ne saurait s'en écarter, dans un cas particulier, sans donner des raisons qui soient compatibles avec le principe d'égalité de traitement, à condition qu'une telle approche ne soit pas contraire à d'autres règles supérieures de droit de l'Union (arrêt du 8 mars 2011, Allemagne/Commission, T-374/04, Rec, EU:T:2007:332, point 111).

    Dès lors, la Commission est susceptible de se voir opposer ses orientations, en particulier par les États membres qui en sont les destinataires, lorsqu'elle prend des mesures allant à l'encontre desdites orientations (arrêt Allemagne/Commission, point 62 supra, EU:T:2007:332, point 112).

  • EuG, 23.09.2009 - T-263/07

    Estland / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 15.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

  • EuG, 09.06.2021 - T-514/19

    DI/ EZB

  • EuG, 17.06.2009 - T-498/04

    Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group / Rat - Dumping - Einfuhren von

  • EuG, 26.09.2014 - T-634/13

    Arctic Paper Mochenwangen / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-405/07

    Niederlande / Kommission - Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie

  • EuGH, 03.10.2013 - C-267/11

    Kommission / Lettland - Smernica 2001/29/ES - Clánok 3 ods. 1 - Vysielanie

  • VG Berlin, 25.05.2011 - 10 K 287.10

    Verpflichtung zur Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen

  • EuG, 22.03.2011 - T-369/07

    Lettland / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-402/06

    Spanien / Kommission

  • VG Berlin, 18.02.2011 - 10 K 30.09

    Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für eine Nebenanlage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 20.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 22.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 12 B 23.06

    Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen,

  • EuG, 26.07.2023 - T-244/21

    Luossavaara-Kiirunavaara/ Kommission

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