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   EuG, 09.07.2008 - T-70/06   

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https://dejure.org/2008,12471
EuG, 09.07.2008 - T-70/06 (https://dejure.org/2008,12471)
EuG, Entscheidung vom 09.07.2008 - T-70/06 (https://dejure.org/2008,12471)
EuG, Entscheidung vom 09. Juli 2008 - T-70/06 (https://dejure.org/2008,12471)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke 'Vorsprung durch Technik' - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Audi / HABM (Vorsprung durch Technik)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke "Vorsprung durch Technik" - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Teilweise Zurückweisung der Anmeldung durch den Prüfer - ...

  • EU-Kommission PDF

    Audi / OHMI (Vorsprung durch Technik)

    Gemeinschaftsmarke

  • EU-Kommission

    Audi / OHMI (Vorsprung durch Technik)

  • kanzlei.biz

    Audi unterliegt im Rechtsstreit um die Wortmarke "Vorsprung durch Technik"

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 28. Februar 2006 - Audi / HABM

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 237/2005-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 16. Dezember 2005, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke "Vorsprung durch ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2008, 847
  • GRUR-RR 2008, 339 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-70/06
    Die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 erfassten Zeichen gelten nach der Rechtsprechung als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die, auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware erwirbt oder die durch die Marke bezeichnete Dienstleistung in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, Slg. 2002, II-705, Randnr. 26, und Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 37).
  • EuG, 28.01.2004 - T-146/02

    Deutsche SiSi-Werke / HABM (Sachet tenant debout)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-70/06
    Diese verschiedenen Elemente würden die Marke nur dann unterscheidungskräftig machen, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen der Klägerin wahrgenommen würde, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der Klägerin ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile BEST BUY, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 21, REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 20, Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2004, Deutsche SiSi-Werke/HABM [Standbeutel], T-146/02 bis T-153/02, Slg. 2004, II-447, Randnr. 38, und Urteil LIVE RICHLY, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 84).
  • EuG, 20.11.2002 - T-79/01

    Bosch / HABM (Kit Pro)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-70/06
    Drittens ist zwar zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke als einer zusammengesetzten Marke auf ihren Gesamteindruck abzustellen (Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, Slg. 2002, II-4881, Randnr. 22), doch es ist auch festzustellen, dass die Marke sich, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat, an ein breites Publikum richtet.
  • EuG, 03.07.2003 - T-122/01

    Best Buy Concepts / HABM (BEST BUY)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-70/06
    Ein Zeichen, das wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im klassischen Sinn erfüllt, ist jedoch nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg. 2002, II-5179, Randnr. 19 und 20, vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg. 2003, II-2235, Randnrn.
  • EuG, 15.09.2005 - T-320/03

    Citicorp / HABM (LIVE RICHLY) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke LIVE RICHLY -

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-70/06
    Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen gemeinhin verwendet werden (Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T-320/03, Slg. 2005, II-3411, Randnr. 65).
  • EuG, 27.02.2002 - T-79/00

    REWE-Zentral / HABM (LITE)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-70/06
    Die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 erfassten Zeichen gelten nach der Rechtsprechung als ungeeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die, auf die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die durch die Marke bezeichnete Ware erwirbt oder die durch die Marke bezeichnete Dienstleistung in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Rewe-Zentral/HABM [LITE], T-79/00, Slg. 2002, II-705, Randnr. 26, und Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, Slg. 2002, II-683, Randnr. 37).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-70/06
    Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen dieser Verwendung ausgeschlossen (Urteil LIVE RICHLY, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 66; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 40).
  • EuG, 09.10.2002 - T-36/01

    'Glaverbel / OHMI (Surface d''une plaque de verre)'

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-70/06
    Das Gericht hat entschieden, dass die Beschwerdekammer, soweit sie einen Fehler bei der Beurteilung des Prüfers feststellt, gemäß Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Prüfers tätig werden oder die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diesen zurückverweisen kann (Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2002, Glaverbel/HABM [Oberfläche einer Glasplatte], T-36/01, Slg. 2002, II-3887, Randnr. 46).
  • EuG, 05.12.2002 - T-130/01

    Sykes Enterprises / OHMI (REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-70/06
    Ein Zeichen, das wie ein Werbeslogan andere Funktionen als die einer Marke im klassischen Sinn erfüllt, ist jedoch nur dann unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die angesprochenen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können (Urteile des Gerichts vom 5. Dezember 2002, Sykes Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T-130/01, Slg. 2002, II-5179, Randnr. 19 und 20, vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T-122/01, Slg. 2003, II-2235, Randnrn.
  • EuG, 31.03.2004 - T-216/02

    Fieldturf / HABM (LOOKS LIKE GRASS... FEELS LIKE GRASS... PLAYS LIKE GRASS)

    Auszug aus EuG, 09.07.2008 - T-70/06
    20 und 21, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS ... FEELS LIKE GRASS ... PLAYS LIKE GRASS], T-216/02, Slg. 2004, II-1023, Randnr. 25, und LIVE RICHLY, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 66).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Audi AG (im Folgenden: Audi) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2008, Audi/HABM (Vorsprung durch Technik) (T-70/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Dezember 2005 (Sache R 237/2005-2, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtet war, mit der die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke Vorsprung durch Technik für einen Teil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen abzulehnen, teilweise bestätigt wurde.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juli 2008, Audi/HABM (Vorsprung durch Technik) (T 70/06) wird aufgehoben, soweit das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) durch den Erlass der Entscheidung vom 16. Dezember 2005 (Sache R 237/2005-2) nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung verstoßen hat.

  • EuG, 03.09.2014 - T-687/13

    Unibail Management / HABM () und cinq étoiles)

    En effet, premièrement, s'agissant de l'arrêt du Tribunal du 9 juillet 2008, Audi/OHMI (Vorsprung durch Technik) (T-70/06, non publié au Recueil), il doit être relevé que, même si ce n'est pas sur les aspects en cause en l'espèce, il n'en demeure pas moins que cet arrêt a été annulé par l'arrêt de la Cour du 21 janvier 2010, Audi/OHMI (C-398/08 P, Rec.
  • BPatG, 24.07.2012 - 24 W (pat) 542/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "your vision. our know how." - keine

    Aspekte, die den Slogan "als Wortspiel phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig" erscheinen ließen, wie dies das Gericht der Europäischen Union ( EuG GRUR Int 2008, 847, Rn. 41 - Vorsprung durch Technik) als Vorinstanz in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Verfahren "Vorsprung durch Technik" (EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 47 - Vorsprung durch Technik; vgl. hierzu Ströbele, Ströbele/Hacker, a. a. O., Rn. 181, FN 545 zu § 8) festgestellt hat, vermochte der Senat für den hier zu beurteilenden Slogan und die hier verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen mithin gerade nicht festzustellen.
  • EuG, 03.09.2014 - T-686/13

    Unibail Management / HABM () und quatre étoiles)

    En effet, premièrement, s'agissant de l'arrêt du Tribunal du 9 juillet 2008, Audi/OHMI (Vorsprung durch Technik) (T-70/06, non publié au Recueil), il doit être relevé que, même si ce n'est pas sur les aspects en cause en l'espèce, il n'en demeure pas moins que cet arrêt a été annulé par l'arrêt de la Cour du 21 janvier 2010, Audi/OHMI (C-398/08 P, Rec.
  • BPatG, 23.09.2008 - 33 W (pat) 8/07

    Wir versichern Bayern - Unterscheidungskraft

    Vielmehr kann diese rechtliche Beurteilung auch - wie vorliegend - für andere rein sachliche Aussagen zutreffen (siehe dazu auch die in jüngster Zeit ergangenen noch nicht allgemein veröffentlichten, aber im Internet zugänglichen Entscheidungen des EuG vom 2. und 9. Juli 2008 in den Verfahren T-186/07, T-70/06 und T-78/07 zu den in der Struktur mit dem vorliegenden Slogan zumindest ähnlichen Slogans "DREAM IT, DO IT!", "Vorsprung durch Technik" und "Substance For Sucess").
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