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   EuG, 01.02.2001 - T-1/99   

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https://dejure.org/2001,10483
EuG, 01.02.2001 - T-1/99 (https://dejure.org/2001,10483)
EuG, Entscheidung vom 01.02.2001 - T-1/99 (https://dejure.org/2001,10483)
EuG, Entscheidung vom 01. Februar 2001 - T-1/99 (https://dejure.org/2001,10483)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 478/95 - System der Ausfuhrlizenzen - Schadensersatzklage - Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs

  • Europäischer Gerichtshof

    T. Port / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    T. Port GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Art. 215 Absatz 2 (jetzt Art. 288 Absatz 2 EG
    Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast

  • EU-Kommission

    T. Port GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 478/95 - System der Ausfuhrlizenzen - Schadensersatzklage - Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinsame Marktorganisation für Bananen; Obstimportunternehmen mit Sitz in Deutschland; System der Ausfuhrlizenzen; Schadensersatz wegen Einführung einer Ausfuhrlizenz; Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Einführung der Ausfuhrlizenzregelung für die Einfuhr von Bananen gegenüber der Gemeinschaft; Beweislast des Klägers für das Vorliegen und den Umfang des geltend gemachten Schadens ; Gemeinsame Marktorganisation; Anteilige Öffnung des Zollkontingents; ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 404/93/EWG Art. 17 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 404/93/EWG Art. 19 Abs. 1 Verordnung Nr. 404/93/EWG Art. 20

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin zum einen dadurch, daß sie aufgrund des Rahmenabkommens die Kosten der Ausfuhrlizenzen zu tragen hatte, um Bananen aus Costa Rica einführen zu können, und zum anderen infolge der durch Urteil des Gerichtshofes vom 10. März ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuG, 18.09.1995 - T-168/94

    Blackspur DIY Ltd, Steven Kellar, J.M.A. Glancy und Ronald Cohen gegen Rat der

    Auszug aus EuG, 01.02.2001 - T-1/99
    Die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) tritt nur ein, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig, es ist ein Schaden entstanden, und zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 38).

    Zudem hat die Klägerin das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten, das sie der Kommission vorwirft, nämlich der Einführung des Systems der Ausfuhrlizenzen durch die Verordnung Nr. 478/95, und dem ihr angeblich entstandenen Schaden nicht nachgewiesen, wie es ihr nach ständiger Rechtsprechung oblegen hätte (Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 40, und vom 9. Juli 1999 in der Rechtssache T-231/97, New Europe Consulting und Brown/Kommission, Slg. 1999, II-2403, Randnr. 57).

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2001 - T-1/99
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 29).

    Eine Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden genügt diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteil Dubois et Fils/Rat und Kommission, Randnr. 30).

  • EuG, 09.07.1999 - T-231/97

    New Europe Consulting und Brown / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2001 - T-1/99
    Zudem hat die Klägerin das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten, das sie der Kommission vorwirft, nämlich der Einführung des Systems der Ausfuhrlizenzen durch die Verordnung Nr. 478/95, und dem ihr angeblich entstandenen Schaden nicht nachgewiesen, wie es ihr nach ständiger Rechtsprechung oblegen hätte (Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 40, und vom 9. Juli 1999 in der Rechtssache T-231/97, New Europe Consulting und Brown/Kommission, Slg. 1999, II-2403, Randnr. 57).
  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

    Auszug aus EuG, 01.02.2001 - T-1/99
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 29).
  • EuGH, 16.09.1997 - C-362/95

    Blackspur DIY u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2001 - T-1/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Gemeinschaftsorgane nachzuweisen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2000 in derRechtssache T-537/93, Tromeur/Rat und Kommission, Slg. 2000, II-2457, Randnr. 36).
  • EuG, 21.06.2000 - T-537/93

    Tromeur / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2001 - T-1/99
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Gemeinschaftsorgane nachzuweisen (Urteil des Gerichtshofes vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2000 in derRechtssache T-537/93, Tromeur/Rat und Kommission, Slg. 2000, II-2457, Randnr. 36).
  • EuGH, 10.03.1998 - C-364/95

    T. Port

    Auszug aus EuG, 01.02.2001 - T-1/99
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. März 1998 in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95 (T. Port, Slg. 1998, I-1023; im Folgenden: Urteil T. Port) zunächst die gleichen Erwägungen wie im Urteil Deutschland/Rat angestellt und sodann entschieden: "Die [Verordnung Nr. 478/95] ist insoweit ungültig, als nach ihrem Artikel 3 Absatz 2 nur die Marktbeteiligten der Gruppen A und C verpflichtet sind, sich für die Einfuhr von Bananen mit Ursprung in Kolumbien, Costa Rica und Nicaragua Ausfuhrlizenzen zu beschaffen" (Nr. 2 des Tenors).
  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

    Auszug aus EuG, 01.02.2001 - T-1/99
    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95 (Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973; im Folgenden: Urteil Deutschland/Rat) Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses 94/800 insoweit für nichtig erklärt, als der Rat darin dem Abschluss des Rahmenabkommens zugestimmt hat und dieses Rahmenabkommen die Marktbeteiligten der Gruppe B von dem dort geschaffenen Ausfuhrlizenzsystem befreit.
  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.02.2001 - T-1/99
    Die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) tritt nur ein, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig, es ist ein Schaden entstanden, und zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 38).
  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Darin unterscheide sich der hier fragliche Sachverhalt vom Entscheidungssachverhalt der Rechtssache T-1/99 (Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2001, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-465), in der die Klägerin zumindest genaue Zahlen zum Preis der von ihr erworbenen Einfuhrlizenzen und verauslagten Bankzinsen vorgelegt habe.

    54 So habe das Gericht im Urteil T. Port/Kommission (Randnr. 37) entschieden, dass die Klageschrift "aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein [müsse], um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Ausübung der richterlichen Kontrolle zu ermöglichen".

    Da diese nämlich keine unmittelbare Wirkung hätten, könne eine Klage wegen außervertraglicher Haftung, die unmittelbar auf eine Verletzung der WTO-Vorschriften gestützt werde, nicht durchgreifen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, Randnr. 56, in der Rechtssache T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, Randnr. 51, und in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, Randnr. 51).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-122/01

    T. Port / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T-1/99 (T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-465) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch K.-D. Borchardt und M. Niejahr als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die T. Port GmbH & Co. KG (nachstehend: Klägerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T-1/99 (T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-465, nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie die teilweise Aufhebung dieses Urteils begehrt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2002 - C-122/01

    T. Port / Kommission

    Das vorliegende Rechtsmittel ist von der T. Port GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T-1/99(2) eingelegt worden.

    2: - T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-465, nachstehend: angefochtenes Urteil.

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Die Gemeinschaft haftet im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag nur, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten ist rechtswidrig, es ist ein Schaden entstanden, und zwischen dem Verhalten und dem behaupteten Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-258/90 und C-259/90, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission, Slg. 1992, I-2901, Randnr. 42, und des Gerichts vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T-1/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-465, Randnr. 42).
  • EuG, 23.09.2015 - T-206/14

    Hüpeden / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

    Zum anderen sind allenfalls die Anlagen A5 und C1 beweiskräftig, da sie aus externen Quellen stammen und/oder die Form amtlicher Dokumente zu den fraglichen Antidumpingzöllen (siehe oben, Rn. 66) und den Zinssätzen (siehe oben, Rn. 64) aufweisen; sie gleichen aber nicht die unzureichende Beweiskraft der Anlagen A4 (siehe oben, Rn. 63) aus und reichen daher auch in Verbindung mit diesen Anlagen A4 nicht aus, um den Zusammenhang zwischen den zu Unrecht gezahlten Antidumpingzöllen, den aufgenommenen Krediten und der Zahlung der entsprechenden Zinsen zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, T. Port/Kommission, T-1/99, Slg, EU:T:2001:36, Rn. 72 und 73).
  • EuG, 23.09.2015 - T-205/14

    Schroeder / Rat und Kommission - Außervertragliche Haftung - Dumping - Einfuhren

    Zum anderen sind allenfalls die Anlagen C2 und C3 beweiskräftig, da sie aus externen Quellen stammen und/oder die Form amtlicher Dokumente zu den fraglichen Antidumpingzöllen und den Zinssätzen aufweisen (siehe oben, Rn. 64); sie gleichen aber nicht die unzureichende Beweiskraft von Anlage A4 (siehe oben, Rn. 62) aus und reichen daher auch in Verbindung mit dieser Anlage A4 nicht aus, um den Zusammenhang zwischen den zu Unrecht gezahlten Antidumpingzöllen, den aufgenommenen Krediten und der Zahlung der entsprechenden Zinsen zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, T. Port/Kommission, T-1/99, Slg, EU:T:2001:36, Rn. 72 und 73).
  • OLG Stuttgart, 16.08.2000 - 8 W 80/00

    Rechtsformzusatz bei Aktiengesellschaft - AG-Firma als Bestandteil einer GmbH &

    Geschäftsnummer: 8 W 80/2000 1 KfH T 1/99 LG Heilbronn/N. HRA 3907 AG Heilbronn/N.
  • EuGH, 06.05.2003 - 6 C 122/01

    Einfuhren von Bananen aus Drittländern; Gemeinsame Marktorganisation; Genehmigung

    Die T. Port GmbH & Co. KG (nachstehend: Klägerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache T-1/99 (T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-465, nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie die teilweise Aufhebung dieses Urteils begehrt.
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