Rechtsprechung
EuG, 25.03.1999 - T-102/96 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Territorialer Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - ...
- Europäischer Gerichtshof
Gencor / Kommission
- EU-Kommission
Gencor Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4
1 Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Adressat einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird
- EU-Kommission
Gencor Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89; Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird; Territorialer Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89; Anwendung von Wettbewerbsregeln auf ...
- Judicialis
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89; ; Entscheidung 97/26/EG; ; EGV Art. 176
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- kartellblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Der Entwurf eines Merkblatts zu Inlandsauswirkungen in der Fusionskontrolle des Bundeskartellamts - eine verpasste Chance
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. April 1996 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.619 - Gencor/Lonrho), mit der der auf die gemeinsame Kontrolle der Gesellschaft Impala Platinum Holdings Ltd durch die ...
Verfahrensgang
- EuG, 03.06.1997 - T-102/96
- EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Wird zitiert von ... (75) Neu Zitiert selbst (15)
- EuGH, 31.03.1998 - C-68/94
DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN …
Auszug aus EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Mit Schreiben vom 17. Juli 1998 hat das Gericht die Klägerin gefragt, ob sie im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95 (Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375) auf ihr Vorbringen verzichte, daß Zusammenschlüsse, die eine kollektive beherrschende Stellung begründeten, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 fielen.Denn Artikel 2 der Verordnung schließt, wenn er "Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken", erfaßt, als solcher dadurch nicht die Möglichkeit der Anwendung der Verordnung auf Fälle aus, in denen die Zusammenschlüsse zur Begründung oder Verstärkung einer kollektiven beherrschenden Stellung führen, d. h. einer beherrschenden Stellung, die die Beteiligten des Zusammenschlusses gemeinsam mit einem oder mehreren an diesem Zusammenschluß nicht beteiligten Unternehmen innehaben (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 166).
Unter diesen Umständen können die vorbereitenden Arbeiten keine sachdienlichen Anhaltspunkte für die Auslegung des streitigen Begriffes liefern (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 167, und das dort zitierte Urteil).
Außerdem ist diese Schwelle lediglich als Indiz genannt, wie die fünfzehnte Begründungserwägung selbst erkennen läßt, und ist im verfügenden Teil der Verordnung selbst keineswegs aufgenommen worden (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 176).
Selbst wenn die Feststellung der Kommission, daß der beabsichtigte Zusammenschluß eine kollektive beherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen einerseits und eines dritten Unternehmens andererseits begründet oder verstärkt, für sich allein das letztgenannte Unternehmen beschweren könnte,so ist doch daran zu erinnern, daß die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer eine bestimmte Person belastenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, dem auch dann Rechnung zu tragen ist, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 174).
Angesichts dieses Grundsatzes kann es nicht als entscheidender Beleg für die Unanwendbarkeit der Verordnung auf kollektive beherrschende Stellungen betrachtet werden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Verordnung nicht ausdrücklich ein Verfahren vorgesehen hat, das die Verteidigungsrechte dritter Unternehmen, die zusammen mit den am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen als mutmaßliche Inhaber einer kollektiven beherrschenden Stellung angesehen werden, gewährleistet (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 175).
19 bis 25, und Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 168).
So betont die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4064/89 am Ende, daß "das Gemeinschaftsrecht deshalb Vorschriften für Zusammenschlüsse enthalten [muß], die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich zu beeinträchtigen" (in diesem Sinne Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 169).
Im übrigen geht aus der sechsten, siebten, zehnten und elften Begründungserwägung hervor, daß die Verordnung im Unterschied zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung angewandt werden soll, sofern sich diese wegen ihrer Auswirkungen aufdie Wettbewerbsstruktur in der Gemeinschaft als unvereinbar mit dem vom Vertrag geforderten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen könnten (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 170).
Der Verordnung würde auf diese Weise ein nicht unerheblicher Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, ohne daß dies in Anbetracht der allgemeinen Systematik der Gemeinschaftsregelung über die Fusionskontrolle geboten wäre (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 171).
Nach alledem sind die kollektiven beherrschenden Stellungen nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 ausgeschlossen, wie es übrigens der Gerichtshof nach der Sitzung vom 18. Februar 1998 im erwähnten Urteil Frankreich u. a./Kommission (Randnr. 178) selbst entschieden hat.
In bezug auf eine angebliche kollektive beherrschende Stellung muß die Kommission daher anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung des Referenzmarktes prüfen, ob der Zusammenschluß, mit dem sie befaßt ist, zu einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem relevanten Marktvon den zusammengeschlossenen Unternehmen und einem oder mehreren dritten Unternehmen, die insbesondere aufgrund der zwischen ihnen bestehenden verbindenden Faktoren zusammen die Macht zu einem einheitlichen Vorgehen auf dem Markt und in beträchtlichem Umfang zu einem Handeln unabhängig von den anderen Wettbewerbern, ihrer Kundschaft und letztlich den Verbrauchern besitzen, erheblich behindert wird (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 221).
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Grundregeln der Verordnung, insbesondere Artikel 2, der Kommission ein bestimmtes Ermessen namentlich bei wirtschaftlichen Beurteilungen einräumen (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 223).
Daher muß die Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens, die bei der Festlegung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, durch den Gemeinschaftsrichter unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlichen Chrakters, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 224).
- EuGH, 21.02.1973 - 6/72
Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission
Auszug aus EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72 (Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215), das die Zuständigkeit der Kommission für die Anwendung des Artikels 86 des Vertrages auf einen Zusammenschluß anerkannt habe, der von einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen durchgeführt worden sei, da es sich in jenem Fall um den Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen der Gemeinschaft gehandelt habe.Da außerdem Artikel 86 des Vertrages nur die Kontrolle der Verstärkung, nicht aber die der Begründung einer beherrschenden Stellung zuläßt (Urteil Europemballage und Continental Can/Kommission, Randnr. 26), würde die Nichtanwendbarkeit der Verordnung auf Zusammenschlüsse zu einer Lücke im gemeinschaftlichen System der Fusionskontrolle führen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen könnte.
- EuGH, 24.06.1986 - 53/85
AKZO Chemie / Kommission
Auszug aus EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Ein solches Interesse ist nur dann vorhanden, wenn die Nichtigerklärung der Entscheidung selbst Rechtswirkungen erzeugen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, Akzo Chemie/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21).Aus diesen Gründen stellt ein Nichtigkeitsurteil die Grundlage dafür dar, daß sich das betreffende Organ zu einer angemessenen Bereinigung der Situation des Klägers bereit findet oder darauf verzichtet, eine identische Handlung vorzunehmen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 32, Akzo Chemie/Kommission, Randnr. 21, und vom 26. April 1988 in der Rechtssache 207/86, Apesco/Kommission, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16).
- EuG, 10.03.1992 - T-68/89
Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen …
Auszug aus EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe nicht die Rechtsprechung des Gerichts berücksichtigt (Urteil vom 10. März 1992 in den Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89, SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403; nachstehend: Urteil Flachglas), nach der im Rahmen des Artikels 86 des Vertrages die Feststellung einer kollektiven beherrschenden Stellung vom Vorliegen struktureller Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen z. B. infolge eines technologischen Vorsprungs aufgrund Vereinbarung oder Lizenzvergabe, der ihnen in spürbarem Maße die Möglichkeit zu unabhängigem Verhalten gegenüber ihren Konkurrenten, Kunden und letztlich den Verbrauchern gäbe. - EuGH, 24.10.1996 - C-32/95
Kommission / Lisrestal u.a.
Auszug aus EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Selbst wenn die Feststellung der Kommission, daß der beabsichtigte Zusammenschluß eine kollektive beherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen einerseits und eines dritten Unternehmens andererseits begründet oder verstärkt, für sich allein das letztgenannte Unternehmen beschweren könnte,so ist doch daran zu erinnern, daß die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer eine bestimmte Person belastenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, dem auch dann Rechnung zu tragen ist, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 174). - EuGH, 05.12.1996 - C-267/95
DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEN RECHTEN VON PATENTINHABERN UND ZUM GRUNDSATZ DES …
Auszug aus EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Da die wörtliche, die historische und die systematische Auslegung der Verordnung, insbesondere ihres Artikels 2, es nicht ermöglichen, deren genaue Bedeutung in bezug auf die Art der erfaßten beherrschenden Stellung zu ermitteln, ist für die Auslegung der betreffenden Regelung auf ihre Zielsetzung abzustellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 6, vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95, Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285, Randnrn. - EuGH, 03.07.1991 - 62/86
AKZO / Kommission
Auszug aus EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Auch wenn die Bedeutung der Marktanteile von einem Markt zum anderen unterschiedlich sein kann, so läßt sich doch annehmen, daß besonders hohe Anteile - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - als solche den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung erbringen (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, Akzo/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 60). - EuGH, 13.02.1979 - 85/76
Hoffmann-La Roche / Kommission
Auszug aus EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Selbst wenn die Feststellung der Kommission, daß der beabsichtigte Zusammenschluß eine kollektive beherrschende Stellung der beteiligten Unternehmen einerseits und eines dritten Unternehmens andererseits begründet oder verstärkt, für sich allein das letztgenannte Unternehmen beschweren könnte,so ist doch daran zu erinnern, daß die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer eine bestimmte Person belastenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, dem auch dann Rechnung zu tragen ist, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 174). - EuGH, 07.02.1979 - 11/76
Niederlande / Kommission
Auszug aus EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Da die wörtliche, die historische und die systematische Auslegung der Verordnung, insbesondere ihres Artikels 2, es nicht ermöglichen, deren genaue Bedeutung in bezug auf die Art der erfaßten beherrschenden Stellung zu ermitteln, ist für die Auslegung der betreffenden Regelung auf ihre Zielsetzung abzustellen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 6, vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95, Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285, Randnrn. - EuGH, 14.02.1978 - 27/76
United Brands / Kommission
Auszug aus EuG, 25.03.1999 - T-102/96
In diesem Gebiet hätten das oder die Unternehmen in beherrschender Stellung unter Umständen mißbräuchliche und einen wirksamen Wettbewerb behindernde Praktiken an den Tag legen können (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn. - EuG, 09.11.1994 - T-46/92
Scottish Football Association gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 26.04.1988 - 207/86
Apesco / Kommission EWG
- EuGH, 27.09.1988 - 89/85
Ahlström / Kommission
- EuGH, 06.03.1979 - 92/78
Simmenthal / Kommission
- EuGH, 24.11.1992 - C-286/90
Anklagemindigheden / Poulsen und Diva Navigation
- EuG, 12.06.2014 - T-286/09
Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …
Ihm wurde im Urteil des Gerichts vom 25. März 1999, Gencor/Kommission (T-102/96, Slg. 1999, II-753, im Folgenden: Urteil Gencor), gefolgt.Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, ihre Zuständigkeit sei im vorliegenden Fall zum einen nach der Theorie der Durchführung der in Rede stehenden Verhaltensweisen im EWR, der im Zellstoff-Urteil (…oben in Rn. 232 angeführt) gefolgt worden sei, und zum anderen nach der Theorie der Auswirkungen, der im Urteil Gencor (…oben in Rn. 233 angeführt) gefolgt worden sei, gerechtfertigt.
Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil Gencor (…oben in Rn. 233 angeführt).
Im Urteil Gencor (…oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 89 bis 101) hat das Gericht bei der Feststellung, dass die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich gerechtfertigt ist, aber ausschließlich auf die qualifizierten Auswirkungen abgestellt.
Die genannte Randnummer gehört aber zu den Ausführungen des Gerichts, mit denen festgestellt wird, dass die Verordnung Nr. 4064/89 bei der Abgrenzung ihres territorialen Anwendungsbereichs keineswegs die Produktionstätigkeiten gegenüber den Verkaufstätigkeiten privilegiere (Urteil Gencor, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 85 bis 88).
Im Urteil Gencor (…oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 89 bis 101) hat das Gericht sodann die Vereinbarkeit der Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 in dieser Rechtssache mit dem Völkerrecht geprüft.
Aus dem Urteil Gencor (…oben in Rn. 233 angeführt) ergibt sich also, dass die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich bereits gerechtfertigt ist, wenn die Kriterien der unmittelbaren, wesentlichen und vorhersehbaren Wirkung erfüllt sind.
Zur Wesentlichkeit der Auswirkungen ist zunächst festzustellen, dass es nicht erforderlich ist, dass die Union oder der EWR stärker betroffen ist als andere Weltregionen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gencor, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 98).
Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Zuständigkeit der Kommission völkerrechtlich gerechtfertigt ist, sind bei der Prüfung des Vorliegens wesentlicher Auswirkungen im EWR auch Veränderungen der Struktur des Marktes zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gencor, oben in Rn. 233 angeführt, Rn. 94 und 96).
- EuG, 06.06.2002 - T-342/99
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, …
Die Kommission bestreitet, dass sie einen neuen Ansatz gewählt habe, und macht geltend, dass sie das bereits in früheren Sachen herangezogene Kriterium der kollektiven beherrschenden Stellung angewandt habe, das vom Gericht in seinem Urteil vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96 (Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753) bestätigt worden sei.Wenn die Kommission im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 die Frage einer kollektiven beherrschenden Stellung prüft, muss sie untersuchen, ob die Begründung oder Verstärkung einer solchen Stellung, die geeignet ist, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt erheblich und dauerhaft zu behindern, die unmittelbare und sofortige Folge des Zusammenschlusses wäre (in diesem Sinne Urteil Gencor/Kommission, Randnr. 94).
78 und 79, und Gencor/Kommission, Randnrn.
Nach der Rechtsprechung muss die Kommission "[i]n Bezug auf eine angebliche kollektive beherrschende Stellung ... anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung des Referenzmarktes prüfen, ob der Zusammenschluss, mit dem sie befasst ist, zu einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem relevanten Markt von den zusammengeschlossenen Unternehmen und einem oder mehreren dritten Unternehmen, die insbesondere aufgrund der zwischen ihnen bestehenden verbindenden Faktoren zusammen die Macht zu einheitlichem Vorgehen auf dem Markt und in beträchtlichem Umfang zu einem Handeln unabhängig von den anderen Wettbewerbern, ihrer Kundschaft und letztlich den Verbrauchern besitzen, erheblich behindert wird" (Urteile Kali & Salz, Randnr. 221, und Gencor/Kommission, Randnr. 163).
Folglich hätten alle Marktbeteiligten die Absenkung des Preisniveaus hinzunehmen" (Urteil Gencor/Kommission, Randnr. 276).
Eine kollektive beherrschende Stellung, durch die der wirksame Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, kann sich daher aus einem Zusammenschluss ergeben, wenn dieser - aufgrund der Merkmale des relevanten Marktes und indem die Marktstruktur durch den Zusammenschluss geändert wird - dazu führt, dass jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols es in Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen für möglich, wirtschaftlich vernünftig und daher ratsam hält, dauerhaft einheitlich auf dem Markt vorzugehen, um zu höheren als den Wettbewerbspreisen zu verkaufen, ohne zuvor eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 EG treffen oder auf eine abgestimmte Verhaltensweise in Sinne dieser Vorschrift zurückgreifen zu müssen (in diesem Sinne Urteil Gencor/Kommission, Randnr. 277) und ohne dass die tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber oder die Kunden und Verbraucher wirksam reagieren können.
Die Parteien sind sich hier darin einig, dass eine kollektive beherrschende Stellung nur dann Bestand haben kann, wenn genügend Abschreckungsmittel langfristig für einen Anreiz sorgen, nicht vom gemeinsamen Vorgehen abzuweichen, was voraussetzt, dass jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols weiß, dass jede auf Vergrößerung seines Marktanteils gerichtete, stark wettbewerbsorientierte Maßnahme seinerseits die gleiche Maßnahme seitens der anderen auslösen würde, so dass es keinerlei Vorteil aus seiner Initiative ziehen könnte (in diesem Sinne Urteil Gencor/Kommission, Randnr. 276); - zum dritten kann die Kommission das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung rechtlich hinreichend nur dartun, wenn sie nachweist, dass die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht in Frage stellt.
Ferner räumen die materiellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 4064/89, insbesondere Artikel 2, der Kommission ein bestimmtes Ermessen namentlich bei wirtschaftlichen Beurteilungen ein; daher muss die Kontrolle der Ausübung dieses Ermessens, die bei der Festlegung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, durch den Gemeinschaftsrichter unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den wirtschaftlichen Bestimmungen, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt (Urteile Kali & Salz, Randnrn. 223 und 224, und Gencor/Kommission, Randnrn. 164 und 165).
Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Kommission in Bezug auf eine angebliche kollektive beherrschende Stellung u. a. die Frage prüfen muss, ob der Zusammenschluss, mit dem sie befasst ist, zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt führen würde (Urteile Kali & Salz, Randnr. 221, und Gencor/Kommission, Randnr. 163).
- EuGH, 15.02.2005 - C-12/03
DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE …
223 und 224; Urteile des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnrn.Umgekehrt hat die Kommission einen ihr gemeldeten Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären, sofern die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 79; in diesem Sinne auch Urteile Gencor/Kommission, Randnr. 170, und Airtours/Kommission, Randnrn.
153 Kommt die Kommission im Rahmen einer Untersuchung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses des Konglomerattyps zu dem Ergebnis, dass wegen der von ihr festgestellten Konglomeratwirkungen aller Wahrscheinlichkeit nach in naher Zukunft eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem betreffenden Markt erheblich behindert würde, so muss sie diesen Zusammenschluss folglich untersagen (in diesem Sinne auch Urteile Kali & Salz, Randnr. 221, Gencor/Kommission, Randnr. 162, und Airtours/Kommission, Randnr. 63).
79 Zu dem Argument, dass das Gericht seine Vorgehensweise gegenüber dem Urteil Gencor/Kommission geändert habe, ist festzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht von seinem in Randnummer 94 des genannten Urteils erläuterten Standpunkt abgewichen ist, wonach ein wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, da die Struktur der betreffenden Märkte dauerhaft verändert würde, wenn als unmittelbare und sofortige Folge eines Zusammenschlusses Bedingungen entstünden, die missbräuchliche Verhaltensweisen möglich machten und wirtschaftlich vernünftig erscheinen ließen.
80 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, die zum Urteil Gencor/Kommission führte, eine völlig andere Sachlage als die bestand, die Gegenstand der streitigen Entscheidung ist.
84 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der in der Rechtssache, die zum Urteil Gencor/Kommission führte, geprüfte Sachverhalt mit dem Sachverhalt, über den das Gericht im angefochtenen Urteil entschieden hat, nicht hinreichend vergleichbar ist, um dem Gericht nützliche Hinweise zu geben.
Die Struktur des Marktes, auf dem die Kommission mit der streitigen Entscheidung einen wirksamen Wettbewerb erhalten wollte, wurde in der Rechtssache, die zum Urteil Gencor/Kommission führte, durch den Zusammenschluss unmittelbar verändert, während sie im vorliegenden Fall nur durch die Ausübung der Hebelwirkung verändert werden konnte.
- EuG, 28.09.2004 - T-310/00
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DAS VERBOT DES …
22 Das Gericht (Erste Kammer) hat die Klägerin aufgefordert, sich in ihrer Erwiderung dazu zu äußern, ob sie angesichts des endgültigen Verzichts auf den geplanten Zusammenschluss infolge des Eingreifens des DOJ noch ein Rechtsschutzinteresse im Licht der Urteile des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96 (Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753) und vom 15. Dezember 1999 in der Rechtssache T-22/97 (Kesko/Kommission, Slg. 1999, II-3775) habe.25 Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 4. Oktober 2002 ist die Klägerin aufgefordert worden, sich zu den eventuellen Auswirkungen der laufenden Ereignisse auf den Fortgang des Verfahrens vor dem Gericht sowie dazu zu äußern, ob sie ihrer Ansicht nach auf der Grundlage der vom Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission aufgestellten Kriterien noch ein Interesse daran hat, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen, und insbesondere darzulegen, ob sie glaubt, noch über irgendeine Chance zu verfügen, in der Zukunft den in der angefochtenen Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Zusammenschluss oder eine ähnliche Transaktion durchführen zu können, wenn die angefochtene Entscheidung entsprechend dem Klageantrag für nichtig erklärt wird; weiter ist die Klägerin aufgefordert worden, den nach Kapitel 11 des U. S. Bankruptcy Code erforderlichen Geschäftsplan (business plan) vorzulegen, sobald er von ihren Gläubigern akzeptiert und von dem zuständigen amerikanischen Gericht genehmigt worden ist.
32 Anschließend trägt die Klägerin vor, sie habe nach den Kriterien, die das Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission (Randnrn. 41 bis 45) und Kesko/Kommission (Randnrn. 57 bis 64) aufgestellt habe, ein Interesse daran, die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen.
34 In ihren Erklärungen vom 21. Oktober 2002, mit denen sie auf die Fragen des Gerichts vom 4. Oktober 2002 (siehe oben, Randnr. 25) geantwortet hat, führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass ihre Unterstellung unter den Schutz des Kapitels 11 des U. S. Bankruptcy Code keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die weitere Verfolgung der vorliegenden Klage habe und dass sie im Hinblick auf die vom Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission aufgestellten Kriterien ein noch größeres Interesse als zuvor an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung habe.
37 Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus, dass das Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission den tatsächlichen Umständen, unter denen die Klage erhoben worden sei, und den tatsächlichen Umständen, unter denen der geplante Zusammenschluss aufgegeben worden sei, besondere Bedeutung beigemessen habe.
38 Sie hebt hervor, dass das Gericht im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Gencor/Kommission (Randnr. 45) ausgeführt habe, dass der Wegfall der Grundlage des Zusammenschlusses "für sich allein" kein Gesichtspunkt sei, der eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung ausschließen könnte.
46 Im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4064/89 hat das Gericht im oben in Randnummer 22 zitierten Urteil Gencor/Kommission (Randnrn. 41 bis 45) ausgeführt, dass ein an einem geplanten Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen ein Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Unvereinbarkeit dieser Transaktion mit dem Gemeinsamen Markt auch dann behält, wenn die Transaktion aufgrund des Wegfalls ihrer vertraglichen Grundlage selbst bei einem für die Klägerin günstigen Urteil nicht mehr durchgeführt werden könnte.
50 Der vorliegende Fall könnte sich allerdings in zweierlei Hinsicht von den Sachverhalten unterscheiden, die den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission zugrunde lagen.
61 Unter diesen Umständen und angesichts des fundamentalen Grundsatzes, dass in einer Rechtsgemeinschaft die Wahrung der Rechtmäßigkeit gebührend sichergestellt sein muss (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-496/99 P, Kommission/CAS Succhi di Frutta, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 63), ist das Gericht der Ansicht, dass sich der vorliegende Fall nicht hinreichend von den Fällen unterscheidet, die den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Gencor/Kommission und Kesko/Kommission zugrunde lagen, um bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
- EuG, 16.05.2017 - T-122/15
Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen …
Da die wörtliche und die historische Auslegung einer Verordnung, insbesondere einer ihrer Bestimmungen, nicht die Beurteilung ihrer genauen Bedeutung ermöglichen, ist für die Auslegung der betreffenden Regelung sowohl auf ihre Zielsetzung als auch auf ihre Systematik abzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 168, und vom 25. März 1999, Gencor/Kommission, T-102/96, EU:T:1999:65, Rn. 148). - EuG, 23.02.2006 - T-282/02
Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kontrolle von …
195 Mit einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 ist die wirtschaftliche Machtstellung eines oder mehrerer Unternehmen gemeint, die diese in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnr. 200; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 38).223 und 224, sowie vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache C-12/03 P, Kommission/Tetra Laval, Slg. 2005, I-987, Randnr. 38; Urteil Gencor/Kommission des Gerichts, Randnrn.
Dieser Faktor gestattet nämlich die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenten des fraglichen Unternehmens (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, zitiert oben in Randnr. 195, Randnrn. 39, 40 und 48, sowie Urteil Gencor/Kommission, zitiert oben in Randnr. 195, Randnrn. 201 und 202).
Die von den betroffenen Unternehmen angebotenen Verpflichtungen müssen mit anderen Worten der Kommission die Feststellung gestatten, dass der betreffende Zusammenschluss im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung eine beherrschende Stellung weder begründen noch verstärken würde (Urteil Gencor/Kommission, zitiert oben in Randnr. 195, Randnr. 318).
- EuG, 28.06.2004 - T-342/99
Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers …
Insbesondere habe sich das Gericht nicht damit begnügt, die in seinem Urteil vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96 (Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753) aufgestellten Kriterien mechanisch zu wiederholen, sondern die Gegebenheiten des Falles genutzt, um die Kriterien, die auf Situationen einer kollektiven beherrschenden Stellung anwendbar seien, u. a. hinsichtlich der Frage zu entwickeln und zu präzisieren, ob die Kommission einen Zusammenschluss untersagen könne, wenn der relevante Markt oligopolistisch und nicht kollusiv sei.Was die Definition der kollektiven beherrschenden Stellung angehe, so seien die Hauptbestandteile dieses Begriffes bereits im Urteil Gencor/Kommission geprüft und in juristischen Standardwerken ausführlich erläutert worden.
22 Sodann ist zu unterstreichen, dass der Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 zwar bereits Gegenstand zweier Urteile des Gerichtshofes und des Gerichts war (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, "Kali & Salz", Slg. 1998, I-1375, und Urteil Gencor/Kommission), dass seine Definition und Anwendung aber schwierig bleiben.
Insoweit ist festzustellen, dass die vorliegende Rechtssache im Unterschied zu der dem Urteil Gencor/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache, in der es um die Errichtung eines Duopols für Platin, einen in der ganzen Welt marktfähigen Rohstoff, ging, die Errichtung eines Oligopols auf einem Markt für saisonale Dienstleistungen betraf, die durch den Wegfall eines der vier großen britischen Reiseveranstalter erfolgte.
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06
GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU …
164 bis 178); vgl. außerdem das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1999, Gencor/Kommission (T-102/96, Slg. 1999, II-753, Randnrn.17 - Urteile Gencor/Kommission (zitiert in Fn. 16, Randnrn. 276 und 277) und vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585, Randnrn.
20 - Vgl. zum Ganzen auch das Urteil Gencor/Kommission (zitiert in Fn. 16, Randnr. 276).
96 - Urteile "Kali & Salz" (zitiert in Fn. 16, Randnr. 223) und vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C-12/03 P, Slg. 2005, I-987, Randnr. 38); vgl. außerdem die Urteile Gencor/Kommission (zitiert in Fn. 16, Randnr. 246) und vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission (T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 60), des Gerichts erster Instanz.
- BGH, 25.09.2007 - KVR 30/06
Springer/ProSieben
Denn dort können die Zusammenschlussbeteiligten eine Untersagungsverfügung auch dann noch gerichtlich überprüfen lassen, wenn das Vorhaben im Hinblick auf die behördliche Untersagung aufgegeben worden ist (vgl. EuG, Urt. v. 25.3.1999 - T-102/96, Slg.1999, II-753 Tz. 45 - Gencor/Kommission;… Urt. v. 15.12.1999 - T-22/97, Slg. 1999, II-3775 Tz. 58 - Kesko/Kommission;… Urt. v. 28.9.2004 - T-310/00, Slg. 2004, II-3253 Tz. 46 ff. - MCI/Kommission; ferner Staebe, EuZW 2005, 14 f.; Soltész/Müller, EuZW 2007, 200, 201). - EuG, 30.09.2003 - T-191/98
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO …
Dies ist dann der Fall, wenn die Unternehmen in der Lage sind, ihre jeweiligen Verhaltensweisen vorherzusehen, und daher unter einem starken Druck stehen, ihr Marktverhalten einander anzupassen, um insbesondere ihren gemeinsamen Gewinn durch eine auf Preiserhöhung abzielende Produktionsbeschränkung zu maximieren (Urteile des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnr. 276, und vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache T-342/99, Airtours/Kommission, Slg. 2002, II-2585, Randnr. 60). - EuG, 27.02.2014 - T-91/11
Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14
Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer …
- EuG, 11.12.2013 - T-79/12
Der Erwerb von Skype durch Microsoft ist mit dem Binnenmarkt vereinbar
- EuG, 30.09.2003 - T-158/00
ARD / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-611/22
Illumina/ Kommission
- EuG, 25.10.2002 - T-5/02
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE DEN …
- OLG Düsseldorf, 26.11.2008 - Kart 8/07
Phonak II
- EuG, 15.12.1999 - T-22/97
Kesko / Kommission
- EuG, 04.07.2006 - T-177/04
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUM …
- EuG, 13.07.2006 - T-464/04
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE …
- EuG, 07.06.2013 - T-405/08
Spar Österreichische Warenhandels / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
- EuG, 21.09.2005 - T-87/05
DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS …
- EuG, 14.12.2005 - T-210/01
General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der …
- EuG, 11.07.2007 - T-170/06
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VON …
- EuG, 27.09.2006 - T-329/01
Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - …
- EuG, 06.07.2010 - T-342/07
Das Verbot des Erwerbs von Aer Lingus durch Ryanair ist gültig
- EuG, 03.07.2007 - T-212/02
Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen …
- EuG, 20.11.2002 - T-251/00
Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung
- OLG Düsseldorf, 29.09.2006 - Kart 7/06
Kartellrechtliche Beurteilung eines Zusammenschlusses des Axel-Springer-Verlages …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen …
- EuG, 27.09.2006 - T-322/01
Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel …
- EuG, 06.10.2005 - T-22/02
Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der …
- EuG, 03.04.2003 - T-342/00
Petrolessence und SG2R / Kommission
- EuG, 30.01.2002 - T-212/00
Nuove Industrie Molisane / Kommission
- EuG, 03.04.2003 - T-114/02
BaByliss / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99
NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN VERBOT BESTIMMTER FORMEN DER …
- EuG, 09.07.2007 - T-282/06
Sun Chemical Group u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - …
- EuG, 07.06.2006 - T-213/01
DAS GERICHT ENTSCHEIDET ÜBER FRAGEN DER BETEILIGUNG VON BESCHWERDEFÜHRERN AN …
- EuG, 08.07.2003 - T-374/00
Verband der freien Rohrwerke u.a. / Kommission
- EuG, 13.12.2017 - T-712/15
Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die …
- EuG, 07.10.2009 - T-420/05
Vischim / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Chlorthalonil - Aufnahme …
- EuG, 24.04.2018 - T-133/16
Das Gericht der Europäischen Union stellt fest, dass ein und dieselbe Person …
- EuG, 07.05.2009 - T-151/05
NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf …
- EuG, 09.09.2008 - T-212/03
DAS GERICHT WEIST DIE VON MYTRAVEL ERHOBENE KLAGE AUF SCHADENSERSATZ AB
- EuG, 19.06.2009 - T-48/04
Qualcomm / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2013 - C-239/12
Abdulrahim / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und …
- EuG, 09.07.2008 - T-301/01
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14
InnoLux / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für …
- EuG, 18.03.2008 - T-411/07
Aer Lingus Group / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von …
- EuG, 13.02.2008 - T-310/00
Verizon Business Global / Kommission
- EuG, 12.12.2018 - T-705/14
Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das …
- EuG, 11.09.2014 - T-443/11
Gold East Paper y Gold Huasheng Paper/Consejo
- EuG, 18.06.2013 - T-406/08
ICF / Kommission
- EuG, 30.03.2022 - T-324/17
SAS Cargo Group u.a. / Kommission
- EuG, 22.11.2001 - T-9/98
Mitteldeutsche Erdöl-Raffinerie / Kommission
- EuG, 14.04.2005 - T-141/03
Sniace / Kommission - Staatliche Beihilfe - Beteiligungsdarlehen - …
- EuG, 16.09.2004 - T-342/02
Metro-Goldwyn-Mayer Lion / OHMI - Moser Grupo Media (Moser Grupo Media) - …
- EuG, 30.03.2022 - T-340/17
Japan Airlines / Kommission
- EuG, 12.07.2018 - T-422/14
Viscas / Kommission
- EuG, 31.01.2007 - T-362/04
Minin / Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1999 - C-176/96
Lehtonen und Castors Braine
- EuG, 11.05.2010 - T-121/08
PC-Ware Information Technologies / Kommission - Öffentliche Lieferaufträge - …
- EuG, 14.02.2008 - T-351/05
Provincia di Imperia / Kommission - Europäischer Sozialfonds - …
- EuG, 04.11.2009 - T-212/03
MyTravel Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 15.09.2021 - T-24/19
INC und Consorzio Stabile Sis/ Kommission
- EuG, 28.02.2018 - T-764/16
Paulini / EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Vergütung - Jährliche …
- EuG, 30.09.2003 - T-213/98
Nippon Yusen Kaisha / Kommission
- EuG, 13.12.2017 - T-52/16
Crédit mutuel Arkéa/ EZB
- EuG, 14.11.2013 - T-456/11
ICdA u.a. / Kommission - REACH - Übergangsmaßnahmen bezüglich der Beschränkungen, …
- EuG, 13.04.2011 - T-576/08
Deutschland / Kommission - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - …
- EuG, 25.02.2015 - T-257/13
Polen / Kommission
- EuG, 30.04.2003 - T-167/01
Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission
- EuG, 09.07.2007 - T-6/06
wheyco / Kommission - Staatliche Beihilfen - Anreizelement - Nichtigkeitsklage - …
- EuG, 25.03.2015 - T-297/09
Evropaïki Dynamiki / EASA
- EuG, 05.12.2007 - T-133/03
Schering-Plough / Kommission und EMEA
Rechtsprechung
EuG, 03.06.1997 - T-102/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- EU-Kommission
Gencor Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Streithilfe - Vertraulichkeit.
- Judicialis
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuG, 03.06.1997 - T-102/96
- EuG, 25.03.1999 - T-102/96
Wird zitiert von ... (12)
- EuG, 06.10.2005 - T-22/02
Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der …
Die Materialien könnten nicht selbst als klarer Ausdruck der Absicht der Verfasser einer Verordnung angesehen werden (Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, II-753, Randnrn.144 Diese Informationen gelangten somit nach der Erhebung der vorliegenden Klagen in den öffentlichen Bereich; sie können daher nicht Gegenstand einer vertraulichen Behandlung sein (Beschlüsse des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 9. November 1994 in der Rechtssache T-7/93, Langnese Iglo/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 11; des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1997, Gencor/Kommission, Rechtssache T-102/96, Slg. II-879, Randnr. 29; und des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 3. Juli 1998 in der Rechtssache T-143/96, Volkswagen und Volkswagen Sachsen/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20).
- EuG, 15.09.2016 - T-827/14
Deutsche Telekom / Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelfer
Im Übrigen betreffen die in Rn. 65 des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben zwar zum größten Teil einen nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligten Dritten, nämlich Slovak Telekom, jedoch können die Ansprüche Dritter auf Schutz der sie betreffenden vertraulichen Informationen nicht dazu führen, dass automatisch eine vertrauliche Behandlung aller Informationen gewährt wird, die von diesen Dritten als vertraulich angesehen werden (…Beschluss vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 87; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 3. Juni 1997, Gencor/Kommission, T-102/96, EU:T:1997:82, Rn. 17). - EuG, 22.02.2005 - T-383/03
Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände
39 Bei dieser Prüfung ist der Präsident nicht durch die Vertraulichkeitsabsprache zwischen dem Antragsteller und einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten gebunden, die sich auf in den Schriftsätzen enthaltene, diesen Dritten betreffende Aktenstücke und Angaben bezieht (Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1997, II-879, Randnrn.
- EuG, 28.01.2014 - T-67/13
Novartis Europharm / Kommission
À cet égard, il importe de rappeler que ce n'est qu'après avoir procédé à un examen de la nature confidentielle ou non de chaque pièce pour laquelle une demande de traitement confidentiel dûment motivée a été formulée et, le cas échéant, après avoir mis en balance les intérêts de la partie tierce et ceux des intervenants que le président peut se prononcer sur le bien-fondé de la demande (ordonnance du président de la cinquième chambre élargie du Tribunal du 3 juin 1997, Gencor/Commission, T-102/96, Rec. - EuG, 18.02.2016 - T-827/14
Deutsche Telekom / Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang …
Im Übrigen betreffen die in Rn. 65 des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben zwar zum größten Teil einen nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligten Dritten, nämlich Slovak Telekom, jedoch können die Ansprüche Dritter auf Schutz der sie betreffenden vertraulichen Informationen nicht dazu führen, dass automatisch eine vertrauliche Behandlung aller Informationen gewährt wird, die von diesen Dritten als vertraulich angesehen werden (…Beschluss vom 8. Mai 2012, Spira/Kommission, T-108/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:226, Rn. 87; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 3. Juni 1997, Gencor/Kommission, T-102/96, EU:T:1997:82, Rn. 17). - EuG, 19.06.2007 - T-452/04
Éditions Odile Jacob / Kommission
Elles font ainsi partie intégrante de cette argumentation (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal du 3 juin 1997, Gencor/Commission, T-102/96, Rec. - EuG, 04.03.2005 - T-289/03
BUPA u.a. / Kommission - Streithilfe - Vertraulichkeit
23 Um die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht werden kann, muss für jedes Aktenstück oder jede Passage eines Aktenstücks, dessen oder deren vertrauliche Behandlung beantragt wird, das berechtigte Anliegen des Klägers, zu verhindern, dass seine geschäftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und das ebenso berechtigte Anliegen der Streithelfer, über die notwendigen Informationen zu verfügen, um vollständig in der Lage zu sein, vor dem Gericht ihre Rechte geltend zu machen und ihre Auffassung zu vertreten, miteinander in Einklang gebracht werden (vgl. z. B. Beschlüsse des Gerichts Hilti/Kommission, Randnr. 11, vom 6. Februar 1995 in der Rechtssache T-66/94, Auditel/Kommission, Slg. 1995, II-239, Randnr. 31, und vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1997, II-879, Randnr. 12). - EuG, 27.03.2015 - T-429/13
Bayer CropScience / Kommission
Il convient de rappeler, à cet égard, que, dans le cadre de son examen du caractère secret ou confidentiel des pièces et informations dont la confidentialité est contestée, le président ne saurait être lié par l'accord de confidentialité que la requérante a pu conclure avec un tiers au litige au sujet de pièces ou informations concernant ce tiers et figurant dans les mémoires ou annexées à ces derniers (voir, en ce sens, ordonnance du 3 juin 1997, Gencor/Commission, T-102/96, Rec, EU:T:1997:82, points 17 à 19, et ordonnance Hynix Semiconductor/Conseil, EU:T:2005:57, point 39). - EuG, 05.10.2018 - T-835/17
Eurofer / Kommission
Or, le Tribunal a déjà jugé que les prévisions de la partie requérante quant à l'évolution probable du marché ne peuvent revêtir un caractère confidentiel vis-à-vis des parties intervenantes (voir ordonnance du 3 juin 1997, Gencor/Commission, T-102/96, EU:T:1997:82, point 61 et jurisprudence citée). - EuG, 27.03.2015 - T-584/13
BASF Agro u.a. / Kommission
Il convient de rappeler, à cet égard, que, dans le cadre de son examen du caractère secret ou confidentiel des pièces et informations dont la confidentialité est contestée, le président ne saurait être lié par l'accord de confidentialité que les requérantes ont pu conclure avec un tiers au litige au sujet de pièces ou informations concernant ce tiers et figurant dans les mémoires ou annexées à ces derniers (voir, en ce sens, ordonnance du 3 juin 1997, Gencor/Commission, T-102/96, Rec, EU:T:1997:82, points 17 à 19, et ordonnance Hynix Semiconductor/Conseil, EU:T:2005:57, point 39). - EuG, 10.05.2012 - T-354/08
Spira / Kommission
- EuG, 10.05.2012 - T-339/08
BVGD / Kommission