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   EuG, 28.09.1993 - T-103/92, T-104/92 und T-105/92   

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EuG, 28.09.1993 - T-103/92, T-104/92 und T-105/92 (https://dejure.org/1993,10549)
EuG, Entscheidung vom 28.09.1993 - T-103/92, T-104/92 und T-105/92 (https://dejure.org/1993,10549)
EuG, Entscheidung vom 28. September 1993 - T-103/92, T-104/92 und T-105/92 (https://dejure.org/1993,10549)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Jean Baiwir, Antonio Gonçalves und Dominique Besohé gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Beamte - Übergang zu einer höheren Laufbahngruppe auf Grund eines allgemeinen Auswahlverfahrens - Einstellung oder Beförderung - Gleichbehandlung - Einstufung in Dienstaltersstufen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.01.1985 - 266/83

    Samara / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.1993 - T-103/92
    22 Der Gerichtshof habe Artikel 32 des Statuts in seinen Urteilen vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 266/83 (Samara/Kommission, Slg. 1985, 189, Randnr. 15) und vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 138/84 (Spachis/Kommission, Slg. 1985, 1939, Randnrn. 10 und 11) analog angewandt.

    Diese Auffassung sei vom Gerichtshof in seinem Urteil Samara/Kommission, a. a. O., Randnr. 15, gebilligt worden.

    In diesem Urteil habe der Gerichtshof allerdings die Ausnahmen von diesem Grundsatz, die er bereits zuvor in den Urteilen Samara/Kommission und Spachis/Kommission festgelegt habe, erneut aufgenommen und entschieden, daß Artikel 46 nicht anzuwenden sei, wenn der Wechsel der Laufbahngruppe oder der Sonderlaufbahn kurze Zeit nach dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften erfolge und die Anwendung dieser Vorschrift es bei der Ernennung auf eine neue Stelle nicht erlauben würde, die vor der Einstellung als Beamter erworbene Ausbildung und besondere Berufserfahrung zu berücksichtigen.

    31 Diese Analyse vertrage sich vollkommen mit den Urteilen Samara/Kommission und Spachis/Kommission, a. a. O., weil Artikel 32 anzuwenden sei, wenn der Beamte kurze Zeit nach seiner ersten Ernennung in eine höhere Laufbahngruppe wechsle und eine Anwendung des Artikels 46 daher eine Berücksichtigung seiner Erfahrung nicht zuließe.

    34 Wie der Gerichtshof entschieden hat (Urteile Samara/Kommission und Lucas/Kommission), enthält das Statut keine Vorschrift über die Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten, der im Anschluß an ein allgemeines Auswahlverfahren auf eine Stelle einer höheren Laufbahngruppe ernannt wird.

    49 Folglich vermag alleine die Einstufung sämtlicher "interner" und "externer" erfolgreicher Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 32 ° vorbehaltlich der Wahrung der von den Beamten in dieser Eigenschaft vor ihrem Übergang in eine neue Laufbahngruppe erworbenen Rechte durch Heranziehung des Artikels 46 ° dem Grundsatz der Gleichbehandlung gerecht zu werden, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Samara/Kommission, a. a. O., Randnr. 15, entschieden hat.

    54 Die Kommission tritt zumindest dem Satz der von den Klägern geforderten Zinsen entgegen und ist der Auffassung, daß nur ein Zinssatz von 8 % jährlich der Rechtsprechung entspreche (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1987 in der Rechtssache 21/86, Samara/Kommission, Slg. 1987, 795).

  • EuGH, 14.06.1988 - 47/87

    Lucas / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.1993 - T-103/92
    23 In seinen Urteilen vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 273/83 (Michel/Kommission, Slg. 1985, 347, Randnrn. 14 f.) und vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 47/87 (Lucas/Kommission, Slg. 1988, 3019, Randnrn. 11 f.) habe der Gerichtshof diesen Grundsatz bestätigt, allerdings Artikel 46 dann angewandt, wenn die Anwendung des Artikels 32 die normale Entwicklung der Laufbahn des Beamten zu dessen Nachteil beeinträchtigen würde.

    Dieser Grundsatz sei im Urteil Lucas/Kommission, a. a. O., bestätigt worden, wonach die Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten, der von einer Laufbahngruppe in eine andere wechsle, auf Artikel 46 und nicht auf Artikel 32 Absatz 2 des Statuts zu stützen sei.

    36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist "ein Absehen von der Anwendung des Artikels 46... jedoch gerechtfertigt, wenn... die Anwendung dieser Vorschrift es bei der Ernennung für eine neue Stelle nicht erlauben würde, die vor der Einstellung als Beamter erworbene Ausbildung und besondere Berufserfahrung zu berücksichtigen" (siehe zuletzt Urteil Lucas/Kommission, a. a. O., Randnr. 14).

    41 Das Urteil Lucas/Kommission, in dem eine Anwendung des Artikels 32 dann erwogen wird, "wenn (die Anwendung des Artikels 46) es bei der Ernennung eines Beamten für eine neue Stelle kurze Zeit nach dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften nicht erlauben würde, die vor der Einstellung als Beamter erworbene Ausbildung und besondere Berufserfahrung zu berücksichtigen" (Randnr. 14), ist so auszulegen, daß hier nicht zwei kumulative Voraussetzungen, sondern lediglich eine einzige Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 32 gefordert werden, d. h. die Anwendung des Artikels 46 müsste es unmöglich machen, "die vor der Einstellung als Beamter erworbene Ausbildung und besondere Berufserfahrung zu berücksichtigen", und daß im weiteren nur ein Beispiel für die Art der Fallgestaltungen gegeben wird, in denen diese Voraussetzung gegeben ist, nämlich wenn "die Ernennung des Beamten für eine neue Stelle kurze Zeit nach dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften stattfindet".

    46 Abgesehen davon, daß diese Praxis die Entscheidung über die Vorschrift für die Festsetzung der Dienstaltersstufe der Beamten von einem willkürlichen Merkmal wie der Frist abhängig macht, die zwischen dem Dienstantritt eines Beamten und der Veröffentlichung der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens liegt, das den Übergang in die höhere Laufbahngruppe möglich macht, verkennt sie auch den Regelungsgehalt der Artikel 32 und 46 des Statuts, wie ihn der Gerichtshof zuletzt in seinem Urteil Lucas/Kommission, a. a. O., festgestellt hat, soweit sie der Anwendung des Artikels 32 in Fällen entgegensteht, in denen eine Anwendung des Artikels 46 es nicht ermöglicht, die Verbesserung in der Dienstaltersstufe, die bei Dienstantritt auf der Grundlage des Artikels 32 gewährt wird, zum Tragen zu bringen, um damit die vor der Einstellung erworbene Ausbildung und Berufserfahrung zu berücksichtigen.

  • EuGH, 29.01.1985 - 273/83

    Michel / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.1993 - T-103/92
    23 In seinen Urteilen vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 273/83 (Michel/Kommission, Slg. 1985, 347, Randnrn. 14 f.) und vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 47/87 (Lucas/Kommission, Slg. 1988, 3019, Randnrn. 11 f.) habe der Gerichtshof diesen Grundsatz bestätigt, allerdings Artikel 46 dann angewandt, wenn die Anwendung des Artikels 32 die normale Entwicklung der Laufbahn des Beamten zu dessen Nachteil beeinträchtigen würde.

    28 Der Grundsatz der Anwendung des Artikels 46 sei in dem Urteil Michel/Kommission, a. a. O., aufgestellt worden, demzufolge die Festsetzung der Dienstaltersstufen eines Beamten, der von einer Laufbahngruppe in eine andere wechsle, im allgemeinen auf die Grundsätze des Statuts über die Beförderung zu stützen sei.

    In dem Urteil Michel/Kommission, a. a. O., habe der Gerichtshof nämlich in den Randnummern 24 und 25 ausgeführt:.

    43 Demzufolge sind alle die Beamten auf der Grundlage des Artikels 46 einzustufen, bei denen die Anwendung dieser Vorschrift eine irgendwie geartete Berücksichtigung ihrer Ausbildung und besonderen Berufserfahrung vor ihrem Dienstantritt ermöglicht, auch wenn diese hinter dem zurückbleibt, was eine Anwendung des Artikels 32 bewirkt hätte (siehe Urteil Michel/Kommission, a. a. O., Randnr. 24), auf der Grundlage des Artikels 32 hingegen die Beamten, bei denen die Anwendung des Artikels 46 eine solche Berücksichtigung nicht zulässt.

  • EuGH, 17.02.1987 - 21/86

    Samara / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.1993 - T-103/92
    54 Die Kommission tritt zumindest dem Satz der von den Klägern geforderten Zinsen entgegen und ist der Auffassung, daß nur ein Zinssatz von 8 % jährlich der Rechtsprechung entspreche (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1987 in der Rechtssache 21/86, Samara/Kommission, Slg. 1987, 795).
  • EuGH, 20.06.1985 - 138/84

    Spachis / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.1993 - T-103/92
    22 Der Gerichtshof habe Artikel 32 des Statuts in seinen Urteilen vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 266/83 (Samara/Kommission, Slg. 1985, 189, Randnr. 15) und vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 138/84 (Spachis/Kommission, Slg. 1985, 1939, Randnrn. 10 und 11) analog angewandt.
  • EuG, 02.04.2020 - T-474/18

    Veit/ EZB - Öffentlicher Dienst - Mitarbeiter der EZB - Dienstbezüge -

    Hierzu ist festzustellen, dass der Unionsrichter zwar bisher keine Gelegenheit hatte, sich mit der Vereinbarkeit der Dienstvorschriften der EZB mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu befassen, doch hatte er bereits mehrfach Gelegenheit, über die Auslegung der Bestimmungen des Statuts über die Festsetzung der Dienstaltersstufe eines Beamten im aktiven Dienst, der infolge eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf eine neue Stelle ernannt wurde, zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission, 266/83, EU:C:1985:9; vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission, 273/83, EU:C:1985:31; vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission, T-103/92 bis T-105/92, EU:T:1993:79, sowie vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission, T-563/10 P, EU:T:2011:746).

    Bei den anderen Beamten hingegen gehört der Übergang in eine höhere Laufbahngruppe nicht zur kontinuierlichen Entwicklung ihrer Laufbahn, sondern ist eher wie der Beginn einer neuen Laufbahn zu behandeln, was dann aber die Anwendung von Art. 32 des Statuts rechtfertigt (Urteil vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission, T-103/92 bis T-105/92, EU:T:1993:79, Rn. 43 und 44).

    Insoweit ist mit der EZB festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Rundverfügung 2/2011 für den Kläger tatsächlich eine gewisse Berücksichtigung seiner relevanten früheren Berufserfahrung im Sinne des Urteils vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission (T-103/92 bis T-105/92, EU:T:1993:79, Rn. 43), ermöglicht hat.

  • EuG, 14.12.2011 - T-563/10

    De Luca / Kommission

    46 Dans ce contexte, le juge de l'Union a relevé, en premier lieu, que le statut ne comportait pas de dispositions générales qui auraient régi le classement en échelon d'un fonctionnaire en activité nommé dans un autre emploi en tant que lauréat d'un concours général (arrêts de la Cour du 15 janvier 1985, Samara/Commission, 266/83, Rec. p. 189, point 13, et du 14 juin 1988, Lucas/Commission, 47/87, Rec. p. 3019, point 11 ; arrêt du Tribunal du 28 septembre 1993, Baiwir e.a./Commission, T-103/92 à T-105/92, Rec. p. II-987, point 34).
  • EuG, 06.06.1996 - T-262/94

    Jean Baiwir gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einrede

    Dans son arrêt du 28 septembre 1993, Baiwir e.a./Commission (T-103/92, T-104/92 et T-105/92, Rec. p. II-987), le Tribunal a annulé les décisions attaquées, dans la mesure où elles fixaient le classement du requérant et des deux autres fonctionnaires en échelon sur la base de l'article 46 du statut des fonctionnaires des Communautés européennes (ci-après «statut"), relatif à la promotion, et non sur la base de l'article 32 du statut, relatif au recrutement.
  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Ferner ist daran zu erinnern, dass jede einem auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen Unternehmen gewährte Beihilfe Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava/Kommission, T-92/00 und T-103/92, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGöD, 30.09.2010 - F-20/06

    De Luca / Kommission

    Toutefois, elle n'a procédé à cette extension de la définition du recrutement strictement entendu qu'à titre exceptionnel et seulement parce que la personne recrutée pouvait en retirer un certain intérêt en terme de carrière (voir, en ce sens, arrêt de la Cour du 14 juin 1988, Lucas/Commission, 47/87, Rec. p. 3019, point 14 ; arrêt du Tribunal de première instance du 28 septembre 1993, Baiwir e.a./Commission, T-103/92, T-104/92 et T-105/92, Rec. p. II-987, points 36, 41, 43 et 44).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-431/98

    Progoulis / Kommission

    Am 6. Mai 1994 stellte der Rechtsmittelführer unter Berufung auf das Urteil des Gerichts vom 28. September 1993 in den Rechtssachen T-103/92, T-104/92 und T-105/92 (Baiwir u. a./Kommission, Slg. 1993, II-987) einen dritten Antrag auf Neueinstufung.
  • EuGH, 12.12.1996 - C-49/96

    Progoulis / Kommission

    Am 6. Mai 1994 beantragte der Kläger erneut seine Neueinstufung und berief sich insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 28. September 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-103/92, T-104/92 und T-105/92 (Baiwir u. a./Kommission, Slg. 1993, II-987).
  • EuGöD, 28.10.2010 - F-113/05

    Kay / Kommission

    Toutefois, elle n'a procédé à cette extension de la définition du recrutement strictement entendu qu'à titre exceptionnel et seulement parce que la personne recrutée pouvait en retirer un certain intérêt en terme de carrière (voir, en ce sens, arrêt de la Cour du 14 juin 1988, Lucas/Commission, 47/87, Rec. p. 3019, point 14 ; arrêt du Tribunal de première instance du 28 septembre 1993, Baiwir e.a./Commission, T-103/92, T-104/92 et T-105/92, Rec. p. II-987, points 36, 41, 43 et 44).
  • EuG, 19.08.1998 - T-160/97

    Gevaert / Kommission

    En outre, la Commission aurait dû adopter une attitude analogue à celle adoptée à la suite des arrêts de la Cour du 12 juillet 1984, Angelidis/Commission (17/83, Rec. p. 2907), du 15 janvier 1985, Samara/Commission (266/83, Rec. p. 189), du 15 mai 1985, Esly/Commission (127/84, Rec. p. 1437), du 20 juin 1985, Spachis/Commission (138/84, Rec. p. 1939), et du Tribunal du 28 septembre 1993, Baiwir e.a./Commission (T-103/92, T-104/92 et T-105/92, Rec. p. II-987).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-272/20

    Veit/ EZB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mitarbeiter der Europäischen

    Dagegen macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe diese unterschiedliche Behandlung zu Unrecht unter Berufung auf die Rechtsprechung für gerechtfertigt und verhältnismäßig erklärt, die aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 15. Januar 1985, Samara/Kommission (266/83, EU:C:1985:9), und vom 29. Januar 1985, Michel/Kommission (273/83, EU:C:1985:31), sowie aus den Urteilen des Gerichts vom 28. September 1993, Baiwir u. a./Kommission (T-103/92 bis T-105/92, EU:T:1993:79), und vom 14. Dezember 2011, De Luca/Kommission (T-563/10 P, EU:T:2011:746), zum Statut hervorgegangen sei.
  • EuG, 21.09.1998 - T-237/97

    Progoulis / Kommission

  • EuG, 11.07.1997 - T-16/97

    Chauvin / Kommission

  • EuG, 06.06.1996 - T-391/94

    Jean Baiwir gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuG, 21.10.1998 - T-100/96

    Vicente Nuñez / Kommission

  • EuGöD, 28.10.2010 - F-85/05

    Sørensen / Kommission

  • EuG, 11.12.2001 - T-99/97

    Stols / Rat

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