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   EuG, 07.07.1999 - T-106/96   

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EuG, 07.07.1999 - T-106/96 (https://dejure.org/1999,3026)
EuG, Entscheidung vom 07.07.1999 - T-106/96 (https://dejure.org/1999,3026)
EuG, Entscheidung vom 07. Juli 1999 - T-106/96 (https://dejure.org/1999,3026)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidung über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an ein Stahlunternehmen - Rechtsgrundlage - Artikel 4 Buchstabe c und 95 Absatz 1 des Vertrages - Unvereinbarkeit mit den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Wirtschaftsvereinigung Stahl / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Wirtschaftsvereinigung Stahl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 33 Absatz 3
    1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Handlung - Subsidiarität - Zeitpunkt der Bekanntgabe

  • EU-Kommission

    Wirtschaftsvereinigung Stahl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Einzelfallentscheidung über die Genehmigung der Gewährung staatlicher Beihilfen an ein Stahlunternehmen - Rechtsgrundlage - Artikel 4 Buchstabe c und 95 Absatz 1 des Vertrages - Unvereinbarkeit mit den ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage; Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des Artikel 95 EG-Vertrages; Frage der Gewährung staatlicher Beihilfen an die Eisen und Stahlindustrie; Frage der Anwendung eines Beihilfekodex; Grundsatz der restriktiven Auslegung und der ...

  • Judicialis

    EGKS-Vertrag Art. 4 Buchst. c; ; EGKS-Vertrag Art. 95 Abs. 1; ; Entscheidung 96/315/EGKS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 96/315/EGKS der Kommission vom 7. Februar 1996 über Beihilfen, die Irland dem Stahlunternehmen Irish Steel gewähren will

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-106/96
    Nach diesem Kodex waren Betriebs- oder Investitionshilfen - mit Ausnahme der Schließungsbeihilfen - untersagt (Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnr. 3; im folgenden: Urteil British Steel).

    Wie das Gericht u. a. bereits im Urteil British Steel entschieden hat, führte der Beihilfenkodex allgemein bestimmte Kategorien von Beihilfen auf, die als mit dem Vertrag vereinbar angesehen wurden (Randnrn. 47 und 49).

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

    Diese Feststellung wird durch das Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59 (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 47) und das Urteil British Steel (Randnr. 41) bestätigt: So wie bestimmte nichtstaatliche finanzielle Zuwendungen an Montanunternehmen, die nach den Artikeln 55 § 2 und 58 § 2 des Vertrages zulässig sind, nur durch die Kommission oder mit deren ausdrücklicher Genehmigung gewährt werden können, ist auch Artikel 4 Buchstabe c dahin auszulegen, daß er den Gemeinschaftsorganen innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Beihilfen eine ausschließliche Zuständigkeit einräumt.

    Nach der Systematik des Vertrages steht es somit nicht im Widerspruch zu Artikel 4 Buchstabe c, wenn die Kommission auf der Grundlage des Artikels 95 Absätze 1 und 2 von den Mitgliedstaaten geplante Beihilfen, die mit den Zielen des Vertrages vereinbar sind, ausnahmsweise genehmigt, um unvorhergesehenen Situationen zu begegnen (vgl. die Urteile Niederlande/Hohe Behörde, und British Steel, Randnr. 42).

    Unter diesen Umständen hätten Entscheidungen über Stillegungen und den Abbau von Arbeitsplätzen ohne unterstützende staatliche Maßnahmen sehr ernste Schwierigkeiten für die öffentliche Ordnung hervorrufen können, insbesonderedurch eine Verschärfung des Problems der Arbeitslosigkeit und die Gefahr der Schaffung einer größeren wirtschaftlichen und sozialen Krisensituation (Urteil British Steel, Randnr. 107).

    Außerdem verfolgt die Entscheidung die in Artikel 3 verankerten Ziele insbesondere in bezug darauf, "Voraussetzungen [zu] erhalten, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern" (Buchstabe d), und "die geordnete Ausweitung und Modernisierung der Erzeugung sowie die Verbesserung der Qualität in einer Weise zu fördern, die jede Schutzmaßnahme gegen Konkurrenzindustrien ausschließt" (Buchstabe g) (vgl. Urteil British Steel, Randnr. 108).

    Wie der Gerichtshof in Randnummer 30 seines Urteils Deutschland/Kommission ausgeführt hat, könnte die Kommission "keinesfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen gestatten, die nicht zur Erreichung der im EGKS-Vertrag aufgestellten Ziele unerläßlich sind und die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Urteil British Steel, Randnr. 110).

    Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen verfügt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes "über ein Ermessen, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind" (Urteile des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24, und Matra/Kommission, sowie Urteile des Gerichts vom 13. September 1995 in den Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD/Kommission, Slg. 1995, II-2265, Randnr. 82, und British Steel, Randnr. 112).

    Dieser Kodex konnte daher keinesfalls berechtigte Erwartungen in bezug auf die Frage entstehen lassen, ob in einer unvorhergesehenen Situation, wie sie zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung geführt hat, die Gewährung individueller Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages möglich sein würde (Urteil British Steel, Randnr. 75).

    Außerdem ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß zwar "der Grundsatz des Vertrauensschutzes ... zu den Grundprinzipien der Gemeinschaft gehört, [daß aber] die Marktbürger ... nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen [dürfen], die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können" (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 33, und Urteil British Steel, Randnr. 76).

    Zudem hat der Gerichtshof unter Verwendung des Begriffes des "umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmers" darauf hingewiesen, daß es in bestimmten Fällen möglich ist, den Erlaß spezifischer Maßnahmen, die offensichtlichen Krisensituationen entgegenwirken sollen, vorherzusehen, so daß eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteil British Steel, Randnr. 77, und die angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings sind als Faktoren, die die genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen beeinflussen können, nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Aspekte hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind, wie z. B. die in der Vergangenheit unternommenen Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse (Urteile Deutschland/Kommission, Randnrn. 31 und 34, und British Steel, Randnr. 136).

    Die Kommission kann im Rahmender Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 95 des Vertrages einem weiten Spektrum politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Erwägungen Rechnung tragen (Urteil British Steel, Randnr. 136).

    So wurde in der 324. Sitzung dieses Ausschusses am 24. November 1995 die Genehmigung der Beihilfen für Irish Steel erörtert, und der Vertreter der Klägerin hatte Gelegenheit, zu den von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen (vgl. Urteil British Steel, Randnr. 176).

    Außerdem ist die Begründung eines Rechtsakts u. a. anhand "des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von der Maßnahme betroffene Personen im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 EGKS-Vertrag an der Begründung haben können" (Urteil desGerichtshofes vom 19. September 1985 in den Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 24, und Urteil British Steel, Randnr. 160).

    Schließlich ist diese Rüge nach gefestigter Rechtsprechung um so weniger begründet, als die Klägerin im Verfahren der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung unstreitig durch ihren Vertreter im Ausschuß eine aktive Rolle gespielt und die tatsächlichen und rechtlichen Gründe gekannt hat, die die Kommission veranlaßt haben, die Beihilfen für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar zu halten und keinen Kapazitätsabbau als Gegenleistung zu verlangen (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1973 in der Rechtssache 13/72, Niederlande/Kommission, Slg. 1973, 27, Randnr. 12, und Urteil British Steel, Randnr. 168).

  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-106/96
    Die Klägerin beruft sich hierzu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnr. 30).

    Insoweit hat der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (Randnr. 30) "den engen Zusammenhang [betont], der im Rahmen der Anwendung des EGKS-Vertrags in Krisenzeiten zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht".

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfe eine auf Artikel 95 Absätze 1 und 2 des Vertrages gestützte Beihilfengenehmigung keinesfalls zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 30).

    Unter diesen Umständen könnten nur solche Beihilfen genehmigt werden, die "für eine begrenzte Zeit" gewährt würden und mit denen ein "deutlicher Abbau der Produktionskapazitäten" verbunden sei (Urteil Deutschland/Kommission, Randnr. 31), da nur dann die durch sie eintretenden Nachteile für die Wettbewerber in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Vorteilen für den gemeinsamen Markt stünden.

    Im Bereich der staatlichen Beihilfen hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Kommission entschieden, daß die Kommission nicht die Gewährung von Beihilfen genehmigen darf, "die zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem gemeinsamen Stahlmarkt führen würden" (Randnr. 30).

    Die Gemeinschaftsrechtsprechung hat zwar, u. a. im Urteil Deutschland/Kommission, stets den engen Zusammenhang hervorgehoben, der zwischen der Gewährung von Beihilfen für die Stahlindustrie und den dieser Industrie auferlegten Umstrukturierungsbemühungen besteht (Randnr. 30).

    Allerdings sind als Faktoren, die die genauen Beträge der zu genehmigenden Beihilfen beeinflussen können, nicht nur die Anzahl der Tonnen abzubauender Produktionskapazität zu berücksichtigen; es kommen vielmehr noch andere Aspekte hinzu, die von einer Region der Gemeinschaft zur anderen unterschiedlich sind, wie z. B. die in der Vergangenheit unternommenen Umstrukturierungsbemühungen, die durch die Krise der Stahlindustrie hervorgerufenen regionalen und sozialen Probleme, die technische Entwicklung sowie die Anpassung der Unternehmen an die Markterfordernisse (Urteile Deutschland/Kommission, Randnrn. 31 und 34, und British Steel, Randnr. 136).

    Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Begründung den Gedankengang der Beklagten verständlich machen und die rechtlichen Erwägungen enthalten, die für Aufbau und Inhalt der Entscheidung von Bedeutung seien (vgl. Urteil vom 4. Juli1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143, 155, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 31).

    Die Kommission führt aus, die angefochtene Entscheidung genüge der Begründungspflicht, weil sie klar und deutlich die Erwägungen darlege, die für das Verständnis der Rechtshandlung erforderlich seien, indem sie die wichtigsten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erläutere (Urteil vom 4. Juli 1963, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143).

  • EuG, 24.10.1997 - T-244/94

    Wirtschaftsvereinigung Stahl u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-106/96
    Diese Entscheidungen waren Gegenstand dreier Nichtigkeitsklagen vor dem Gericht, die zu den Urteilen vom 24. Oktober 1997 in den Rechtssachen T-239/94 (EISA/Kommission, Slg. 1997, II-1843; im folgenden: Urteil EISA), British Steel und T-244/94 (Wirtschaftsvereinigung Stahl u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1963; im folgenden: Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl) führten.

    Sie darf daher solche Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die allgemeinen Vorschriften des Kodex durch eine Einzelfallentscheidung genehmigen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 71, British Steel, Randnr. 50, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 42).

    Die Beihilfen, die nicht zu den Kategorien gehören, die der Kodex von diesem Verbot ausnimmt, fallen somit weiterhin ausschließlich unter Artikel 4 Buchstabe c. Erweisen sich also derartige Beihilfen zur Erreichung der Ziele des Vertrages gleichwohl als erforderlich, so kann die Kommission von Artikel 95 des Vertrages Gebrauch machen, um dieser unvorhergesehenen Situation gegebenenfalls durch eine Einzelfallentscheidung zu begegnen (vgl. Urteile EISA, Randnr. 72, British Steel, Randnr. 51, und Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 43).

    Jedenfalls kann die Tatsache, daß eine genauere Bestimmung der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Ziele fehlte, nicht als Begründungsmangel angesehen werden (Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl, Randnr. 145).

  • EuGH, 26.03.1987 - 45/86

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-106/96
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86 (Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11) geht hervor, daß die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nicht allein davon abhängen kann, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte Ziel ist, sondern sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muß.

    Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, 2867, Randnr. 10).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht ferner hervor, daß der Rückgriff auf eine Bestimmung mit dem Charakter eines "letzten Mittels" wie Artikel 95 des Vertrages (der Artikel 235 EG-Vertrag entspreche) als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts nur gerechtfertigt ist, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht (Urteil vom 26. März 1987, Kommission/Rat, Randnr. 13).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-106/96
    Dies habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 16; im folgenden: Urteil FNCE) bestätigt.

    Zum EG-Vertrag hat der Gerichtshof entschieden, daß der Verstoß gegen die in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag genannten Verpflichtungen die Kommission nicht von der Verpflichtung befreien kann, die Vereinbarkeit der Beihilfe im Hinblick auf Artikel 92 EG-Vertrag zu prüfen, und daß die Kommission sie nicht für rechtswidrig erklären kann, ohne geprüft zu haben, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (vgl. Urteil FNCE, Randnr. 13).

    Außerdem hat der Gerichtshof, wie die Kommission zu Recht erwähnt, im Urteil FNCE die unmittelbare Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 EG-£ertrag und die Verpflichtung der nationalen Gerichte hervorgehoben, daraus die gebotenen Konsequenzen dergestalt zu ziehen, daß die Rechtmäßigkeit wiederhergestellt wird und die einzelnen gegebenenfalls für den aufgrund der rechtswidrigen Gewährung einer staatlichen Beihilfe entstandenen Schaden einen Ausgleich erhalten.

  • EuGH, 06.07.1988 - 236/86

    Dillinger Hüttenwerke / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-106/96
    Außerdem habe der Gerichtshof Artikel 33 EGKS-Vertrag im Zusammenhang mit Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ausgelegt, der vorsehe, daß in Ermangelung der Bekanntgabe oder Mitteilung der angefochtenen Handlung die Frist von dem Zeitpunkt an laufe, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761).

    Indem er diese Bestimmung im Licht des Artikels 173 Absatz 5 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 5 EG) ausgelegt hat, hat der Gerichtshof entschieden, daß es in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung - und nur in diesem Fall - demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, obliegt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern; von dieser Einschränkung abgesehen, kann jedoch die Klagefrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt, so daß er sein Klagerecht ausüben kann (Urteile des Gerichtshofes Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Randnr. 14, sowie die angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88, Wirtschaftsvereinigung Stahl Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Rolle der Kommission in Anbetracht der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele darin, diese verschiedenen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, wobei sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56, Meroni/Hohe Behörde, Slg. 1958, 11, 43, vom 21. Juni 1958 in der Rechtssache 8/57, Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges/Hohe Behörde, Slg. 1958, 233, 252, und vom 29. September 1987 in den Rechtssachen 351/85 und 360/85, Fabrique de fer de Charleroi und Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1987, 3639, Randnr. 15).

  • EuG, 21.02.1995 - T-472/93

    Annäherung der spanischen Zuckerpreise und Zuckerrübenpreise an die gemeinsamen

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-106/96
    Für das einwandfreie Funktionieren des gemeinsamen Stahlmarktes ist zweifellos eine ständige Anpassung nach Maßgabe der Veränderungen der Wirtschaftslage erforderlich, und die Wirtschaftsteilnehmer können sich nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Rechtslage berufen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. September 1979 in der Rechtssache 230/78, Eridania und Società italiana per l'industria degli zuccheri, Slg. 1979, 2749, Randnr. 22, und Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-472/93, Campo Ebro u. a./Rat, Slg. 1995, II-421, Randnr. 52).
  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-106/96
    Sie ist nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften, die auf dem betreffenden Gebiet gelten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86, und Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 230).
  • EuG, 08.06.1995 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-106/96
    Die Klägerin beruft sich hierzu auf die Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1995 in den Rechtssachen T-7/93 (Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 208) und T-9/93 (Schöller/Kommission, Slg. 1995, II-1611).
  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 07.07.1999 - T-106/96
    Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Begründung den Gedankengang der Beklagten verständlich machen und die rechtlichen Erwägungen enthalten, die für Aufbau und Inhalt der Entscheidung von Bedeutung seien (vgl. Urteil vom 4. Juli1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143, 155, und Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 31).
  • EuG, 13.09.1995 - T-244/93

    Entscheidung über die Gewährung staatlicher Beihilfen; Geltendmachung eines

  • EuGH, 11.07.1989 - 265/87

    Schräder / Hauptzollamt Gronau

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 24.02.1987 - 304/85

    Falck / Kommission

  • EuGH, 29.09.1987 - 351/85

    Fabrique de fer de Charleroi / Kommission

  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

  • EuGH, 01.12.1983 - 190/82

    Blomefield / Kommission

  • EuGH, 29.03.1984 - 25/83

    Buick / Kommission

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

  • EuGH, 27.09.1979 - 230/78

    Eridania

  • EuGH, 11.01.1973 - 13/72

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 04.02.1975 - 169/73

    Compagnie Continentale France / Rat

  • EuGH, 04.07.1963 - 24/62

    Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 12.07.1962 - 9/61

    Regierung des Königreichs der Niederlande gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 13.07.1962 - 17/61

    Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 21.06.1958 - 8/57

    Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 12.06.1958 - 15/57

    Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 12.06.1958 - 2/57

    Compagnie des Hauts Fourneaux de Chasse gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 23.04.1956 - 7/54

    Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

  • EuGH, 26.06.1990 - C-8/89

    Zardi / Consorzio agrario provinciale di Ferrara

  • EuG, 19.02.1993 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH und Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 05.03.1993 - C-102/92

    Ferriere Acciaierie Sarde / Kommission

  • EuGH, 06.12.1990 - 180/88

    Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie / Kommission

  • EuG, 24.10.1997 - T-239/94

    EGKS

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    120 Die Klägerin widerspricht der Rechtsauffassung der Kommission in der Begründungserwägung 123 der angefochtenen Entscheidung, dass es ihr nach dem Urteil "Irish Steel" des Gerichts (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-2155) verwehrt sei, Beihilfen, die den in den Stahlbeihilfenkodizes festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen nicht entsprächen, nach Artikel 95 KS zu genehmigen.

    (123) Nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Juli 1999 [in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1996, II-2155] ist Nichtanmeldung kein hinreichender Grund, um die Kommission davon zu entbinden bzw. sogar daran zu hindern, eine Initiative auf der Grundlage von Artikel 95 [KS] zu ergreifen und gegebenenfalls die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.

    Zur Rüge der Klägerin, die Kommission habe das Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission (zitiert in Randnr. 120) falsch ausgelegt, braucht unter diesen Umständen nicht Stellung genommen zu werden, da die Kommission es trotz dieser Auslegung für nötig befunden hat, in der Begründungserwägung 124 der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, ob die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 95 KS im vorliegenden Fall gegeben waren.

    137 In diesem Bereich hat sich die Rechtmäßigkeitskontrolle demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht dadurch überschritten hat, dass sie die Tatsachen entstellt oder offensichtlich unrichtig beurteilt oder einen Ermessens- oder Verfahrensmissbrauch begangen hat (u. a. Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, zitiert in Randnr. 120, Randnr. 63).

    144 Angesichts der Verschiedenartigkeit der im Vertrag festgelegten Ziele und des Spielraums, über den die Kommission im Rahmen ihrer Aufgabe verfügt, diese unterschiedlichen Ziele ständig miteinander in Einklang zu bringen, indem sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht, um zu einer Wahrung des gemeinsamen Interesses zu gelangen (in diesem Sinne u. a. Urteil Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, zitiert in Randnr. 120, Randnr. 65 und die zitierte Rechtsprechung), stellt die Anwendung des Kriteriums der Verringerung der Produktionskapazität durch die Kommission im vorliegenden Fall daher keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des Artikels 95 KS dar.

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Der Gleichheitssatz verbietet nämlich, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen zu benachteiligen, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-2155, Randnr. 103).
  • EuG, 17.12.2003 - T-219/99

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DIE VERURTEILUNG VON BRITISH AIRWAYS WEGEN

    Um der Kommission eine Diskriminierung vorwerfen zu können, muss sie gleiche Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen benachteiligt haben, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-2155, Randnr. 103).
  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Zu der Rüge, daß die Kosten-Nutzen-Berechnung in der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar und damit die Begründung mangelhaft sei, ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Rechtsakts insbesondere unter Berücksichtigung des Interesses zu beurteilen ist, das der Adressat oder andere betroffene Personen an Erläuterungen haben können, insbesondere wenn sie bei der Ausarbeitung des angefochtenen Rechtsakts eine aktive Rolle gespielt und die tatsächlichen und rechtlichen Gründe gekannt haben, die die Kommission zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlaßt haben (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-0000, Randnr. 172).
  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

    Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts kann nicht allein davon abhängen, welches nach der Überzeugung eines Organs das angestrebte Ziel ist, sondern muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-2155, Randnr. 109).
  • EuG, 11.09.2002 - T-70/99

    Alpharma / Rat

    Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, vom 4. April 2000 in der Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 43, und vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache C-36/98, Spanien/Rat, Slg. 2001, I-779, Randnr. 58, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-2155, Randnr. 109).
  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

    Eine Diskriminierung liegt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 615, 652, vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 57, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96, Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1996, II-2155, Randnr. 103).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-27/00

    Omega Air

    23: - Urteil vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-106/96 (Wirtschaftsvereinigung Stahl/Kommission, Slg. 1999, II-2155, Randnr. 143).
  • EuG, 07.07.1999 - T-89/96

    British Steel / Kommission

    Sie ist unter der Nummer T-106/96 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.
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