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   EuG, 08.07.2020 - T-110/17   

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EuG, 08.07.2020 - T-110/17 (https://dejure.org/2020,17753)
EuG, Entscheidung vom 08.07.2020 - T-110/17 (https://dejure.org/2020,17753)
EuG, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - T-110/17 (https://dejure.org/2020,17753)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jiangsu Seraphim Solar System / Kommission

    Dumping - Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China - Verpflichtungszusagen - Zulässigkeit - Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 - Nichtigerklärung von ...

  • Wolters Kluwer

    Dumping; Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus China; Verpflichtungszusagen; Zulässigkeit; Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146; Nichtigerklärung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 14.01.2015 - T-507/13

    SolarWorld u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Dumping - Einfuhren von

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-110/17
    Was die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit angeht, ist die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehene Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von dem mit der Klage angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sein muss, nur dann erfüllt, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die beanstandete Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zum anderen, dass sie ihren Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, bestätigt durch Beschluss vom 10. März 2016, SolarWorld/Kommission, C-142/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:163).

    Für Unternehmen, die eine Verpflichtung anbieten, hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die Beschlüsse der Kommission zum Widerruf der Annahme einer Verpflichtung und die Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren des betroffenen Ausführers Gegenstand einer Klage dieses Ausführers vor den Unionsgerichten sein können (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum einen ist in dieser Hinsicht ausdrücklich vorgesehen worden, dass die Kommission mittels besonderer Maßnahmen vorgehen musste, nämlich - über einen Widerruf der Verpflichtung gemäß Art. 8 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1225/2009 und Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 597/2009 - durch den Erlass einer Verordnung oder eines Beschlusses, die sich auf bestimmte Transaktionen beziehen und mit denen die betreffenden Verpflichtungsrechnungen für nichtig erklärt werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 61).

    Eine solche Pflicht obliegt dem Rat nach Art. 9 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009, der bestimmt, dass ein endgültiger Antidumpingzoll gegen die Einfuhren der gedumpten Ware, die einen Schaden verursacht, mit einer Verordnung verhängt werden muss, und gleichzeitig eine Ausnahme für Einfuhren vorsieht, die aus Quellen stammen, von denen gegebenenfalls eine Verpflichtung angenommen wurde (Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 48).

    Außerdem sieht diese Bestimmung vor, dass sie von den Mitgliedstaaten nach den sonstigen Modalitäten erhoben werden, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind, zu denen auch die genannten Bedingungen für die Durchführung der angenommenen Verpflichtungen gehören (Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T-507/13, EU:T:2015:23, Rn. 49).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-110/17
    Die Kommission, unterstützt vom Rat, macht geltend, nach den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), die Klägerin könne wegen Verjährung keine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV mehr erheben.

    Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Weg der Einrede der Rechtswidrigkeit nur eröffnet ist, wenn kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 17, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 37, und vom 8. März 2007, Roquette Frères, C-441/05, EU:C:2007:150, Rn. 40).

    Überdies ist hervorzuheben, dass im Unterschied zu dem von der Kommission angeführten Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 37), die im vorliegenden Fall von der Einrede der Rechtswidrigkeit erfassten Bestimmungen keine Einzelfallentscheidung sind.

  • EuGH, 22.11.2012 - C-552/10

    Usha Martin / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-110/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung implizit, aber notwendig von der Zulässigkeit der Klage eines ausführenden Herstellers gegen die Rechtsakte ausgeht, mit denen die Annahme einer Verpflichtung widerrufen und ein endgültiger Antidumpingzoll auf die von ihm hergestellten und auf den Markt der Union ausgeführten Erzeugnisse eingeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2010, Usha Martin/Rat und Kommission, T-119/06, EU:T:2010:369, auf Rechtsmittel bestätigt durch Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission, C-552/10 P, EU:C:2012:736).

    Außerdem liegt es auf der Hand, dass die Ausübung der Kontrolle der Verpflichtungen durch die Kommission von der Verlässlichkeit der Dokumente abhängig ist, die in Durchführung der vom betroffenen Ausführer eingegangenen Verpflichtung vorgelegt werden (Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission, C-552/10 P, EU:C:2012:736, Rn. 35).

    Zum anderen musste nach dem Zweck von Art. 8 der Verordnung Nr. 1225/2009 auch die Klägerin gemäß der von ihr unterschriebenen Verpflichtung nicht nur deren tatsächliche Einhaltung sicherstellen, sondern auch für eine wirksame Überwachung der Durchführung dieser Verpflichtung in Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen des Vertrauensverhältnisses sorgen, auf dem die Annahme einer solchen Verpflichtung durch die Kommission beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Usha Martin/Rat und Kommission, C-552/10 P, EU:C:2012:736, Rn. 24).

  • EuGH, 15.03.2018 - C-256/16

    Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren -

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-110/17
    Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in Rn. 58 des von der Kommission in der Sitzung angeführten Urteils vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187), festgestellt hat, dass sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass der Unionsgesetzgeber die Modalitäten für die Erhebung von Antidumpingzöllen nicht abschließend bestimmen, sondern ihre Festlegung der Kommission überlassen wollte.

    Das Urteil vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187), betraf eine Verordnung der Kommission, deren Art. 1 Anordnungen vorsah, mit denen die Vereinnahmung der mit einer endgültigen und einer Verlängerungsverordnung eingeführten Antidumpingzölle abgesichert werden sollte, indem die nationalen Zollbehörden verpflichtet wurden, abzuwarten, bis die Kommission in Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem die ursprünglich festgesetzten Zölle für ungültig erklärt worden waren, ermittelt hatte, welche Sätze für die Zölle hätten festgelegt werden müssen.

    Anders als in dem im Urteil vom 15. März 2018, Deichmann (C-256/16, EU:C:2018:187), behandelten Fall ist jedoch die hier aufgeworfene Frage der zeitlichen Geltung der Antidumping- und der Ausgleichszölle, die ohne eine in der Zwischenzeit verletzte oder widerrufene Verpflichtung fällig gewesen wären, ausdrücklich in Art. 8 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 5 der Antidumpinggrundverordnung sowie Art. 13 Abs. 10 und Art. 16 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung geregelt.

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-110/17
    Die Kommission, unterstützt vom Rat, macht geltend, nach den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C-239/99, EU:C:2001:101), die Klägerin könne wegen Verjährung keine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV mehr erheben.

    Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Weg der Einrede der Rechtswidrigkeit nur eröffnet ist, wenn kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 17, vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 37, und vom 8. März 2007, Roquette Frères, C-441/05, EU:C:2007:150, Rn. 40).

  • EuGH, 21.02.1984 - 239/82

    Allied Corporation u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-110/17
    Er verweist zudem auf das Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission (239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 21).

    Darüber hinaus ist zur Bezugnahme des Rates auf das Urteil vom 21. Februar 1984, Allied Corporation u. a./Kommission (239/82 und 275/82, EU:C:1984:68, Rn. 21), festzustellen, dass sich aus diesem Urteil nichts für die Frage ergibt, ob die Kommission anlässlich des Widerrufs der Annahme einer Verpflichtung Maßnahmen mit Rückwirkung ergreifen und insbesondere an die nationalen Zollbehörden die Anordnung richten kann, endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle zu vereinnahmen, wie sie ursprünglich fällig waren.

  • EuGH, 16.03.1978 - 123/77

    UNICME / Rat

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-110/17
    Die Klägerin sei durch die angefochtene Verordnung nicht konkret benachteiligt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 1978, Unicme u. a./Rat, 123/77, EU:C:1978:73).

    Es handelt sich im Gegenteil um Bestimmungen allgemeinen Charakters, zu denen weitere Durchführungsmaßnahmen erlassen werden mussten, die gegebenenfalls die Interessen der Klägerin beinträchtigen konnten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. März 1978, Unicme u. a./Rat, 123/77, EU:C:1978:73, Rn. 11 bis 18).

  • EuG, 21.01.2014 - T-596/11

    Bricmate / Rat

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-110/17
    Was die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit angeht, haben zwar nach den Kriterien von Art. 263 Abs. 4 AEUV die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen ihrer Rechtsnatur und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter, da sie auf sämtliche betroffenen Wirtschaftsteilnehmer anwendbar sind, doch ist nicht ausgeschlossen, dass einige Bestimmungen dieser Verordnungen bestimmte Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können die Handlungen, mit denen Antidumpingzölle eingeführt werden, unter bestimmten Umständen einzelne Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen, ohne ihren normativen Charakter zu verlieren (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T-596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-110/17
    Das Gericht weist darauf hin, dass Art. 277 AEUV nach ständiger Rechtsprechung der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes ist, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtsakte der Organe zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Handlung bilden, falls diese Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtsakte zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. Urteil vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission, 92/78, EU:C:1979:53, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.02.2017 - T-162/14

    Canadian Solar Emea u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 08.07.2020 - T-110/17
    Der vorliegende Fall ist somit anders gelagert als der, zu dem das Urteil vom 28. Februar 2017, Canadian Solar Emea u. a./Rat (T-162/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:124, Rn. 47), ergangen ist, auf das die Kommission in der Sitzung für ihr Vorbringen verwiesen hat, die Klägerin habe die in der vorstehenden Rn. 57 genannten Bestimmungen sogleich nach ihrem Erlass anfechten können.
  • EuG, 27.04.2017 - T-696/16

    CJ / ECDC

  • EuG, 09.09.2010 - T-119/06

    Usha Martin / Rat und Kommission - Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus

  • EuG, 25.01.2017 - T-512/09

    Rusal Armenal / Rat

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuGH, 08.03.2007 - C-441/05

    Roquette Frères - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Isoglukose -

  • EuGH, 09.03.2006 - C-293/04

    Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220

  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

  • EuG, 24.09.2008 - T-45/06

    Reliance Industries / Rat und Kommission - Gemeinsame Handelspolitik -

  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

  • EuGH, 08.07.2019 - C-543/17

    Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3

  • EuG, 05.10.2005 - T-366/03

    Land Oberösterreich / Kommission - Angleichung der Rechtsvorschriften - Von einer

  • EuGH, 10.09.2009 - C-445/07

    Kommission / Ente per le Ville vesuviane - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für

  • EuGH, 28.02.2019 - C-466/16

    Rat / Marquis Energy - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU) Nr.

  • EuGH, 10.03.2016 - C-142/15

    SolarWorld / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-439/20

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System - Rechtsmittel - Dumping - Subventionen

    Dies sind im Wesentlichen die Hauptfragen, die sich in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen stellen, bei denen es um zwei Rechtsmittel geht, die von der Europäischen Kommission in der Rechtssache C-439/20 P und vom Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C-441/20 P(2) (im Folgenden gemeinsam: Organe) eingelegt wurden und mit denen die Organe die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 8. Juli 2020, Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission (T-110/17, EU:T:2020:315, im Folgenden: angefochtenes Urteil), begehren.

    - Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2020, Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission (T-110/17, EU:T:2020:315), wird aufgehoben;.

    - die von der Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd beim Gericht in der Rechtssache T-110/17 erhobene Klage wird abgewiesen;.

  • EuGH, 16.03.2023 - C-439/20

    Kommission/ Jiangsu Seraphim Solar System

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union (im Folgenden zusammen: Organe) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2020, Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission (T-110/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:315), mit dem das Gericht Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller (ABl. 2016, L 333, S. 4, im Folgenden: streitige Verordnung) insoweit für nichtig erklärt hat, als er die Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd (im Folgenden: Jiangsu Seraphim) betrifft.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2020, Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission (T - 110/17, EU:T:2020:315), wird aufgehoben.

  • BGH, 06.09.2022 - 1 StR 389/21

    Steuerhinterziehung (Bestimmtheitsgrundsatz: Bezugnahme auf Verwaltungsakte;

    Der Senat muss daher weder den Ausgang der bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Berufungsverfahren (verbundene Rechtssachen C-439/20 P und C-441/20 P) gegen ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Urteil vom 8. Juli 2020 - T-110/17) abwarten, auf das die Strafkammer ihre Überlegungen stützt, noch selbst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einholen.
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