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   EuG, 22.04.1999 - T-112/97   

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EuG, 22.04.1999 - T-112/97 (https://dejure.org/1999,11677)
EuG, Entscheidung vom 22.04.1999 - T-112/97 (https://dejure.org/1999,11677)
EuG, Entscheidung vom 22. April 1999 - T-112/97 (https://dejure.org/1999,11677)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Monsanto / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Monsanto Company gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4
    1 Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag einer Tochtergesellschaft auf Aufnahme eines pharmakologisch wirksamen Stoffes in das Verzeichnis von ...

  • EU-Kommission

    Monsanto Company gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 - Antrag auf Aufnahme eines rekombinierten Rindersomatotropins (BST) in das Verzeichnis der Stoffe, für deren Rückstände keine Höchstmengen gelten - Ablehnung durch die Kommission - Nichtigkeitsklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln; Erhebung einer Nichtigkeitsklage ; Erteilung einer Verkehrsgenehmigung ; Verbot für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 2377/90 Art. 1; ; VO (EWG) Nr. 2377/90 Art. 31

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission C (97) 148 endg. vom 14. Januar 1997 betreffend eine Stellungnahme nach Artikel 175 EG-Vertrag zur Aufnahme von Rindersomatropin in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (ABl. L 224, S. 1)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuG, 25.06.1998 - T-120/96

    UMWELT UND VERBRAUCHER

    Auszug aus EuG, 22.04.1999 - T-112/97
    33 Das Gericht (Dritte Kammer) hat am 25. Juni 1998 das Urteil in der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571; im folgenden: Urteil Lilly) erlassen.

    54 Zwar hat die Festsetzung einer Hoechstmenge von Rückständen für Sometribove allein nicht automatisch zur Folge, daß Somatech rechtmässig in den Verkehr gebracht werden könnte (vgl. hierzu Urteil Lilly, Randnrn. 88 bis 90), doch bedeutet die Ablehnung der Festsetzung einer solchen Hoechstmenge von Rückständen die Versagung einer Verkehrsgenehmigung durch die Gemeinschaft für Somatech; diese Versagung stellt wiederum gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2309/93 ein Verbot für das Inverkehrbringen von Somatech in der gesamten Gemeinschaft dar.

    55 Daher hat die streitige Entscheidung unmittelbar die Wirkung, daß Somatech, falls die übrigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen dies erlauben und insbesondere das Moratorium für BST aufgehoben wird (vgl. hierzu Urteil Lilly, Randnrn. 65 bis 67), in der Gemeinschaft nicht in den Verkehr gebracht werden kann.

    61 Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 1998 (siehe oben, Randnr. 37) ausgeführt, daß die vorliegende Rechtssache wegen ihrer Ähnlichkeit mit der dem Urteil Lilly zugrunde liegenden Rechtssache zum gleichen Ergebnis führen müsse, d. h., daß die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sei.

  • EuG, 09.08.1995 - T-585/93

    Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale

    Auszug aus EuG, 22.04.1999 - T-112/97
    57 Was zweitens die Frage angeht, ob die Klägerin von der streitigen Entscheidung individuell betroffen ist, so kann nach der Rechtsprechung eine natürliche oder juristische Person nur dann von einer Handlung der Gemeinschaft individuell betroffen sein, wenn diese Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 48, in der Rechtsmittelinstanz bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-321/95

    Greenpeace Council u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.04.1999 - T-112/97
    57 Was zweitens die Frage angeht, ob die Klägerin von der streitigen Entscheidung individuell betroffen ist, so kann nach der Rechtsprechung eine natürliche oder juristische Person nur dann von einer Handlung der Gemeinschaft individuell betroffen sein, wenn diese Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. z. B. Beschluß des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 48, in der Rechtsmittelinstanz bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651).
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    78 und 79 angestellten Erwägungen sinngemäß gelten, da sie zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage und bis heute mit BUPA Ireland eine Unternehmensgruppe bilden, in deren Rahmen die erste Klägerin, BUPA United Provident Association Ltd, ihre Tochtergesellschaften BUPA Insurance Ltd (die zweite Klägerin) und BUPA Ireland (die dritte Klägerin) zu 100 % kontrolliert (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 22. April 1999, Monsanto/Kommission, T-112/97, Slg. 1999, II-1277, Randnrn. 57 und 58; diese Randnummern wurden nicht mit dem Rechtsmittel angegriffen, das zu dem Urteil des Gerichtshofs vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C-248/99 P, Slg. 2002, I-1, führte.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2001 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Französische Republik - die in erster Instanz dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der beklagten Kommission beigetreten war - die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften).

    You are therefore invited to present any observations you may have on the consequences of that judgement for the present Case T-112/97.

    Die Französische Republik beantragt, a) Nummer 1 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 aufzuheben; b) den von der Beklagten im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, insbesondere auf Zurückweisung der wesentlichen Klagegründe der von Monsanto erhobenen Klage, stattzugeben und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Die Kommission beantragt daher, - das Urteil des Gerichts vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 insgesamt aufzuheben; - der Rechtsmittelbeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Es wird daher vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften) wird aufgehoben.

    2. Die beim Gericht in der Rechtssache T-112/97 erhobene Klage wird abgewiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2001 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Französische Republik - die in erster Instanz dem Rechtsstreit als Streithelfer auf Seiten der beklagten Kommission beigetreten war - die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften).

    You are therefore invited to present any observations you may have on the consequences of that judgement for the present Case T-112/97.

    a) Nummer 1 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 aufzuheben;.

    - das Urteil des Gerichts vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 insgesamt aufzuheben;.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften) wird aufgehoben.

    Die beim Gericht in der Rechtssache T-112/97 erhobene Klage wird abgewiesen.

  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto/Kommission, 1999, Slg. II-1277) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Monsanto Company , Gesellschaft des Rechts des Staates Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozeßbevollmächtigte: C. Stanbrook, QC, und D. Holland, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin im ersten Rechtszug,.

    Die Französische Republik hat mit Rechtsmittelschrift, die am 2. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22.April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto/Kommission, Slg. 1999, II-1277, im folgenden: angefochtenes Urteil) wegen Aufhebung dieses Urteils eingelegt.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto/Kommission) wird aufgehoben.

  • EuG, 01.07.2009 - T-273/06

    ISD Polska und Industrial Union of Donbass / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Insoweit sei das Urteil des Gerichts vom 22. April 1999, Monsanto/Kommission (T-112/97, Slg. 1999, II-1277), nicht einschlägig.

    Darüber hinaus sei eine Muttergesellschaft, die an der Tochtergesellschaft, die Adressatin einer Entscheidung sei, sämtliche Anteile halte und damit zu 100 % Eigentümerin sei und die somit aus dem Kreis aller übrigen Personen, insbesondere aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer auf dem betreffenden Markt, herausgehoben sei, von der Entscheidung, deren Nichtigerklärung sie beantrage, individuell betroffen (Urteil Monsanto/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 58 und 59).

    In dieser Hinsicht hat das Gericht in seinem Urteil Monsanto/Kommission (oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 58) ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen zu 100 % Eigentümer des Unternehmens ist, an das die streitige Entscheidung gerichtet war, dieses Unternehmen in Bezug auf diese Entscheidung aus dem Kreis aller übrigen Personen, insbesondere aus dem Kreis aller übrigen Wirtschaftsteilnehmer auf dem betreffenden Markt, heraushebt.

  • EuG, 12.09.2017 - T-247/16

    Fursin u.a./ EZB

    En effet, la décision affecte les requérants actionnaires en leur qualité particulière d'actionnaires de la banque dont l'agrément a été retiré et elle caractérise les quarante-deux actionnaires directs de cette banque par rapport à toute autre personne (voir, en ce sens, arrêt du 22 avril 1999, Monsanto/Commission, T-112/97, EU:T:1999:83, point 58).
  • EuG, 30.04.2001 - T-41/00

    British American Tobacco International (Holdings) / Kommission

    16 Die Umstände des vorliegenden Falles unterschieden sich im Übrigen erheblich von denjenigen, die zu dem Urteil des Gerichts vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto/Kommission, Slg. 1999, II-1277) geführt hätten.

    Sie hebe sich deshalb in ihrer Eigenschaft als die Tätigkeit von RPM kontrollierende Holding aus dem Kreis aller übrigen Personen heraus (Urteil Monsanto/Kommission).

  • EuG, 26.02.2003 - T-344/00

    CEVA / Kommission

    Diese Verpflichtung ergebe sich aus Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung und sei vom Gericht in seinen Urteilen vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96 (Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571, Randnr. 83) und vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto/Kommission, Slg. 1999, II-1277) sowie durch die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache C-151/98 P (Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157, I-8159) (Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1999) bestätigt worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2001 - C-32/00

    Kommission / Boehringer

    11: - Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto/Kommission, Slg. 1999, II-1277, Randnrn. 89 und 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2001 - C-32/00

    Kommission / Boehringer

    11: - Urteil vom 22. April 1999 in der Rechtssache T-112/97 (Monsanto/Kommission, Slg. 1999, II-1277, Randnrn. 89 und 90).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-198/03

    Kommission / CEVA und Pfizer

  • EGMR, 11.10.2016 - 55949/13

    HERACLES S.A. GENERAL CEMENT COMPANY c. GRÈCE

  • LG Heilbronn, 08.12.1999 - 1c T 510/99
  • LG Leipzig, 15.06.2006 - 1 T 483/06
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